Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1977, Az.: BVerwG 7 C 14/76
Ärztliche Vorprüfung; Prüfungsleistung; Durchschnittsleistung aller Prüflinge; Bundesdurchschnittsleistung; Auslegung von Vorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 14/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 11.12.1975 - VG 1140/75
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 5 ÄAppO
- Art. 12 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 52, 42
- NJW 1977, 1115
Amtlicher Leitsatz
1. Die 18 v.H., um die eine in der Ärztlichen Vorprüfung erbrachte Prüfungsleistung höchstens unter der Durchschnittsleistung aller Prüflinge im Bundesgebiet liegen darf, um die Prüfung nach der ersten Alternative des ÄAppO § 14 Abs. 5 zu bestehen, berechnen sich nicht nach der Gesamtzahl der Prüfungsfragen, sondern nach der Bundesdurchschnittsleistung.
2. GG Art. 12 Abs. 1 gebietet für Vorschriften des Prüfungsrechts nicht, daß die dem Prüfling günstigere Auslegung gewählt wird, wenn der Wortlaut der Vorschrift dies zwar zuläßt, die herkömmlichen Auslegungsgesichtspunkte aber für eine dem Prüfling ungünstige Auslegung sprechen.