Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1996, Az.: BVerwG 4 B 55/96
Anwendung des im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Baurechts; Anspruch auf Bebauungsgenehmigungen ; Geltendmachung baurechtlicher Entschädigungsansprüche im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 55/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 22.12.1995 - AZ: 20 B 95.873
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1997, 472 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Sonstige Beteiligte
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch sowie
die Richter Hien und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Divergenzrügen greifen nicht durch.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1973 - BVerwG 4 B 19.73 - (BRS 27 Nr. 133) abgewichen, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Senat hat in dem zitierten Beschluß in Übereinstimmung mit zahlreichen früheren und späteren Entscheidungen bekräftigt, daß bei Klagen auf Bau- oder Bebauungsgenehmigungen von den Verwaltungsgerichten stets das Recht anzuwenden ist, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch von der Genehmigungsbehörde anzuwenden wäre. Hierzu hat sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht in Widerspruch gesetzt, weil es nicht über eine Verpflichtungs-, sondern über eine Fortsetzungsfeststellungsklage entschieden hat. Die von der Beschwerde angesprochene Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts spielt im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage lediglich insoweit eine Rolle, als der Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehen darf. Zwar gilt § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend auch bei Verpflichtungsklagen. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag kommt indes auch bei einer erledigten Verpflichtungsklage grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173, und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 [BVerwG 24.01.1992 - 7 C 24/91]). Voraussetzung ist, daß sich der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt mit dem des ursprünglichen Begehrens deckt. Die Beschwerde irrt jedoch, wenn sie hieraus folgert, daß ebenso wie bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Träfe dies zu, so wäre für eine Fortsetzungsfeststellungsklage überall dort kein Raum, wo sich die Verpflichtungsklage dadurch erledigt, daß der Kläger sich einer ihm nachteiligen neuen Rechtslage gegenübersieht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]). Abzustellen ist deshalb auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses. Zu berücksichtigen sind nur Änderungen, die bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38). Die Beschwerde wertet die Feststellung, "daß der Bescheid ... vom 23. November 1993 rechtswidrig war", als Beleg dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt habe. Dieser Schluß ist jedoch nicht zwingend. Das Berufungsgericht hat sich zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes nicht ausdrücklich geäußert. Die Tatsache, daß es durch Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - (a.a.O.) für sich in Anspruch nimmt, auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu liegen, läßt die Deutung zu, daß der Urteilstenor bloß mißverständlich formuliert ist.
Die Rüge, die Vorinstanz sei von den Senatsurteilen vom 16. Oktober 1987 - BVerwG 4 C 35.85 - (UPR 1988, 103) und vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 - (DVBl 1992, 1230) abgewichen, wird den formellen Anforderungen des §133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, den in diesen Entscheidungen formulierten Rechtssatz, wonach ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht anzuerkennen ist, wenn die Verfolgung von Ersatzansprüchen offensichtlich aussichtslos ist, in Zweifel zu ziehen. Falls der Beigeladene an seiner bisherigen Planungskonzeption festhält, lassen sich Entschädigungsansprüche des Klägers auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 BauGB nicht von vornherein ausschließen. Insoweit stellt sich allenfalls die Frage, unter welchen Voraussetzungen künftige Eventualitäten, deren Eintritt noch ungewiß ist, geeignet sein können, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - und vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nrn. 206 und 224). Auch auf diese Problematik käme es in dem erstrebten Revisionsverfahren indes nicht an. Läge eine Abweichung oder eine grundsätzlich bedeutsame Fragestellung vor, so wäre sie jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht allein aus "eventuellen Entschädigungsansprüchen gemäß § 42 Abs. 1 BauGB" hergeleitet, sondern sich unabhängig hiervon ("im übrigen") auf den Standpunkt gestellt, daß "sich das rechtliche Klärungsinteresse des Klägers auch darauf (richtet), ob er in das laufende Bebauungsplanverfahren vorhandenes Baurecht nach § 34 BauGB als Belang einbringen kann". Zwar wendet die Beschwerde sich auch gegen diesen Begründungsteil. Ihre insoweit erhobenen Rügen bleiben jedoch ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht ist in diesem Punkt nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - (BVerwGE 20, 146) abgewichen. Dies folgt schon daraus, daß dem Berufungsurteil eine ganz andersartige Fallkonstellation zugrunde liegt. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob der Kläger, der von einem Verpflichtungs- zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist, im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat. Das von der Beschwerde zitierte Urteil vom 14. Januar 1965 behandelt dagegen die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beklagter dem einseitigen Antrag des Klägers, die Hauptsache für erledigt zu erklären, trotz tatsächlicher Erledigung widersprechen und auf einer Klageabweisung beharren darf. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht davon abhängig gemacht, ob der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Sachentscheidung hat. Ein solches Schutzbedürfnis hat es jedenfalls verneint, wenn sich der Prozeßertrag in der Klärung von Rechtsfragen erschöpfen würde, die allenfalls für die künftige Entstehung von Rechtsverhältnissen mit anderen Personen Bedeutung haben. Abgesehen davon, daß das Bundesverwaltungsgericht diese Position in späteren Entscheidungen insofern modifiziert hat, als es unter der Voraussetzung, daß der Beklagte mit dem von ihm erstrebten Urteil in der Sache "noch etwas anfangen" kann, ein Sachentscheidungsinteresse auch dann anerkannt hat, wenn eine Rechtsklärung im Verhältnis zu anderen Personen nur auf diese Weise möglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 86.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174, und vom 27. November 1992 - BVerwG 8 C 2.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 251), lassen sich die Grundsätze, die hierzu von der Rechtsprechung entwickelt worden sind, nicht unbesehen auf das Problemfeld des von einem Kläger vollzogenen Übergangs von einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übertragen.
Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimißt.
Zur Klärung der Frage, "ob sich ein berechtigtes Interesse darauf stützen läßt, daß eine Rechtsfrage - hier das Bestehen von Baurecht - gerichtlich geklärt wird, deren Ergebnis im Rahmen einer künftigen Planungsentscheidung - hier die Änderung des Bebauungsplans des Beigeladenen - im Rahmen der Abwägung als schutzwürdige Position zu berücksichtigen ist", bedarf es nicht eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das Berufungsgericht leitet ein "rechtliches Klärungsinteresse" im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO daraus her, daß der Bebauungsplan in der Fassung vom 20. Dezember 1990 im Bereich des Baugrundstücks nichtig ist und der Kläger "in das laufende Bebauungsplanverfahren vorhandenes Baurecht nach § 34 BauGB als Belang einbringen kann". Die Beschwerde räumt selbst ein, daß das berechtigte Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht mit den in der Rechtsprechung erörterten Hauptanwendungsfällen der Vorbereitung von Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozessen, der Wiederholungsgefahr und der Rehabilitation gleichgesetzt werden darf. Vielmehr genügt für das Feststellungsinteresse jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164, vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 5, und vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - a.a.O.). Rechtliche Interessen sind nicht nur dann schutzwürdig, wenn die beantragte Feststellung Präjudizwirkung für ein anderes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hat, sondern auch dann, wenn sich ein obsiegendes Urteil aus sonstigen Gründen von Nutzen für den Kläger erweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. September 1993 - BVerwG 1 B 73.93 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 261). Das Berufungsgericht hat sich von der Erwartung leiten lassen, daß der Beigeladene seine Planungsvorstellungen maßgeblich daran ausrichten wird, ob das Grundstück des Klägers Baulandqualität hat oder nicht. Dem tritt die Beschwerde ohne Erfolg mit dem Hinweis entgegen, daß nach gefestigter Rechtsprechung eine vorbeugende Feststellungsklage, die auf die Klärung eines künftigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist, nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtet werde. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO stellt an das Rechtsschutzinteresse geringere Anforderungen als § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226; Beschluß vom 20. Juni 1974 - BVerwG 4 B 25.74 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74). Er beruht auf der Erwägung, daß eine Partei insbesondere dann nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden soll, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und die Erledigung nicht auf ihr Verhalten zurückgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69). Aus prozeßökonomischen Gründen wäre es nicht vertretbar, den anhängigen Rechtsstreit ohne Sachentscheidung zu beenden und den Kläger wegen der offengebliebenen Rechtsfragen, deren Erheblichkeit in einem anderen verfahrenrechtlichen Zusammenhang offenkundig ist, auf einen neuen Prozeß zu verweisen.
Die Frage, ob "eine Baugenehmigungsbehörde rechtswidrig (handelt), wenn sie einen Bauantrag bzw. Antrag auf Vorbescheid für ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB mit der Begründung ablehnt, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen eines Bebauungsplans, auch wenn dieser Bebauungsplan unerkannt rechtsfehlerhaft und damit nichtig ist, ohne daß dieser Bebauungsplan bereits in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt bzw. von der Gemeinde in einem Aufhebungsverfahren gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgehoben wurde", rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Sie ist für den Fall, daß sich das geltend gemachte Baurecht aus § 34 oder § 35 BauGB herleiten läßt, ohne weiteres zu bejahen. § 30 BauGB verdrängt diese Zulässigkeitstatbestände nur insoweit, als die Festsetzungen eines gültigen Bebauungsplans der Zulassung eines Vorhabens entgegenstehen. Ist ein Bebauungsplan nichtig, so kann von ihm keine Sperrwirkung ausgehen. Dies gilt nicht nur, wenn er in einem Normenkontrollverfahren mit allgemeinverbindlicher Wirkung für nichtig erklärt worden ist. § 47 VwGO schließt eine Inzidentkontrolle im Rahmen einer auf die Erteilung einer Bau- oder einer Bebauungsgenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 7 C 7.78 - BVerwGE 58, 299; Beschluß vom 26. Januar 1995 - BVerwG 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273). Das Gericht hat zu prüfen, ob eine untergesetzliche Norm, die für die Klage erheblich ist, in Einklang mit höherrangigem Recht steht. Ist ein Bebauungsplan nichtig, so schlägt dies gegebenenfalls auf den hierauf gestützten Verwaltungsakt, der den Klagegegenstand bildet, mit der Folge der Rechtswidrigkeit durch. Das Rechtswidrigkeitsverdikt entfällt nicht deshalb, weil es der Bauaufsichtsbehörde möglicherweise mangels Verwerfungskompetenz verwehrt ist, einen von ihr als ungültig erkannten Bebauungsplan unangewendet zu lassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142; BGH, Urteil vom 10. April 1986 - III ZR 209/84 - NVwZ 1987, 168 [BGH 10.04.1986 - III ZR 209/84]).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.