Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1986, Az.: BVerwG 8 C 84.84
Wohnung; Nutzungsänderung; Hauptsacheerledigung; Eigentumsübertragung; Widerspruch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 84.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 07.05.1982 - AZ: 4 K 1838/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.11.1983 - AZ: 14 A 1478/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1987, 502-504
- DokBer A 1986, 251-253
Amtlicher Leitsatz
Begehrt der Eigentümer einer Wohnung vorbeugend die Feststellung, daß er die Nutzung der Wohnung ändern dürfe, ohne dafür eine Zweckentfremdungsgenehmigung zu benötigen, so erledigt sich das Verfahren in der Hauptsache, wenn der Kläger das Eigentum an der Wohnung auf einen anderen überträgt. Darin liegt keine Veräußerung der streitbefangenen Sache, so daß der Kläger auch durch § 265 ZPO nicht gehindert wird, von seinem Sachantrag auf einen Erledigungsfeststellungsantrag überzugehen. Der Beklagte kann jedoch dem Übergang auf einen Erledigungsfeststellungsantrag widersprechen, wenn er an einer Entscheidung über den Sachantrag ein schutzwürdiges Interesse hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1983 aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb im März 1976 von der Stadt Aachen ein sanierungsbedürftiges Gebäude. Im Kaufvertrag verpflichtete er sich zur Errichtung eines Wohnhauses; für das Erdgeschoß gestand ihm die Verkäuferin eine gewerbliche Nutzung zu. Mit diesem Inhalt wurde das Vorhaben bauaufsichtlich genehmigt. Im Mai 1979 beantragte der Kläger beim Bauordnungsamt, ihm den Ausbau des ersten Obergeschosses als Zahnarztpraxis zu gestatten. Der beklagte Oberstadtdirektor lehnte dies ab. Dennoch vermietete der Kläger die Wohnung im ersten Obergeschoß an einen Zahnarzt zur Nutzung als Praxis. Durch einen an den Kläger gerichteten Bescheid vom 28. November 1980 ordnete der Beklagte unter Berufung auf Art. 6 § 1 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes die Beseitigung der bereits vollzogenen Nutzungsänderung unter anderem mit einem Hinweis darauf an, daß die "Nutzungsänderung ... nicht nur einer bauaufsichtlichen Genehmigung ..., sondern auch einer Zweckentfremdungsgenehmigung" bedurft habe. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Beklagte wies diesen mit der einleitenden Bemerkung zurück, daß der angefochtene Bescheid anordne, "die ungenehmigte Zweckentfremdung ... zu beseitigen und die Räume wiederum Wohnzwecken zuzuführen".
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren in zwei Teile zerlegt, von denen der eine die Beseitigungsanordnung und der andere den vermeintlichen Teil des Klagantrags zum Gegenstand haben sollte, mit dem "der Kläger sich gegen die Versagung der Zweckentfremdungsgenehmigung ... wendet". Mit Rücksicht auf eine Belehrung des Verwaltungsgerichts hob der Beklagte wenig später den die Beseitigung anordnenden Teil des angefochtenen Bescheides auf. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt.
Im anhängig gebliebenen zweiten Verfahren hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie beantragt, den angefochtenen Bescheid auch insoweit aufzuheben, wie "in ihm die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung abgelehnt wird". Er hat dies mit Ausführungen darüber begründet, daß die in Rede stehende Nutzung für eine Zahnarztpraxis seines Erachtens einer Zweckentfremdungsgenehmigung nicht bedürfe. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zur Erteilung der etwa erforderlichen Zweckentfremdungsgenehmigung zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 7. Mai 1982 die Klage im Hauptantrag als unbegründet abgewiesen, dem Hilfsantrag dagegen unter Beschränkung auf eine Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung des Genehmigungsantrags stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Abweisung seines Hauptantrags Berufung eingelegt.
Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens begründete der Kläger an der fraglichen Wohnung im ersten Obergeschoß Wohnungseigentum, übertrug dieses auf seine Ehefrau und erklärte aufgrund dessen das noch anhängige Verfahren für gleichfalls in der Hauptsache erledigt. Der Beklagte widersprach der Erledigungserklärung und beantragte die Zurückweisung der Berufung des Klägers.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 3. November 1983 festgestellt, daß sich das Verfahren hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Klage(haupt)antrags in der Hauptsache erledigt habe; es hat dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt.
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Es sei zweifelhaft, ob der angefochtene Bescheid eine Regelung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Inhalts - nämlich eine Regelung der Einschlägigkeit des Zweckentfremdungsverbotes - enthalte. Werde dies unterstellt, wie es angesichts der "Funktion, die der Kläger dem nach seiner Behauptung ... erledigten Klageantrag beigemessen hat", geboten sei, könne dem Kläger nicht mit Erfolg bestritten werden, daß sich die Hauptsache mit dem Eigentumsübergang erledigt habe. Denn die in dem Bescheid getroffene Regelung gehe ihn als Nichteigentümer nichts mehr an. Allerdings habe der von einer solchen Erledigung betroffene Beklagte unter Umständen das Recht, an seinem Sachantrag festzuhalten. Das setze jedoch ein berechtigtes Interesse voraus. Daran fehle es hier. Ein Fortsetzungsinteresse des Beklagten sei weder von diesem dargelegt worden noch sonstwie ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er unter Rüge einer Verletzung sowohl von materiell- als auch von prozeßrechtlichen Vorschriften beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar trifft es zu, daß sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat (1.). Das Berufungsgericht hätte jedoch gleichwohl eine Entscheidung zur Sache treffen müssen. Der Beklagte hat dies mit Recht beantragt; er hat daran ein schutzwürdiges Interesse (2.). Die dem widersprechende Ansicht des Berufungsgerichts verletzt § 113 VwGO (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1.
Das Berufungsgericht nimmt übereinstimmend mit dem Kläger an, daß sich als Folge der Übertragung des (Wohnungs-)Eigentums auf die Ehefrau des Klägers das vorliegende Verfahren in der Hauptsache erledigt habe. Das ist richtig, folgt jedoch nicht aus den dafür im angefochtenen Urteil genannten Gründen. Diese erweisen sich vielmehr als darin fehlerhaft, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung - nach Andeutung von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Auslegung - die erstinstanzliche Auslegung des Klagantrags zugrunde gelegt hat, weil angeblich "abzustellen" sei "auf die Funktion, die der Kläger dem nach seiner Behauptung in der Hauptsache erledigten Klagantrags beigemessen hat". Diese Handhabung entspricht nicht der Rechtslage. Ob Erledigung eintritt, richtet sich nach dem Klagebegehren (Beschluß vom 5. Januar 1971 - BVerwG VII B 143.69 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 32 S. 19 <21>), und Klagebegehren in diesem Sinne ist das, was der Kläger bei sachgerechtem, am Rechtsschutzziel ausgerichtetem Verständnis seines Klagantrags (vgl. § 88 VwGO) mit dem Verfahren zu erreichen wünscht(e). Das hatte das Berufungsgericht zu ermitteln, ohne daran gebunden zu sein, wie das Verwaltungssgericht den Klagantrag ausgelegt hatte.
Wäre das Berufungsgericht so verfahren, hätte es die von ihm angedeuteten Zweifel bestätigt gefunden: Der Bescheid vom 28. November 1980 enthält regelnd ausschließlich eine Beseitigungsanordnung. Das kann schon für den Ausgangsbescheid kaum zweifelhaft sein, wird aber in der Fassung des Widerspruchbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch verstärkt deutlich. Infolgedessen konnte der Kläger dem Bescheid nicht sinnvoll mir dem (Klag-)Antrag entgegentreten, den Bescheid (auch) insoweit aufzuheben, wie "in ihm die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung abgelehnt wird" (um deren Erteilung der Kläger jedenfalls zu dieser Zeit weder nachgesucht hatte noch nachsuchen wollte). Wenn der Kläger meinte, gegenüber dem Bescheid einen Aber die Anfechtung der Beseitigungsanordnung hinausgehenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu sollen, konnte dies - von dem hilfsweise gestellter. Verpflichtungsantrag abgesehen - einzig in Gestalt eines vorbeugenden Feststellungsantrags geschehen (vgl. dazu etwa die Urteile vom 25. Mai 1962 - BVerwG VII C 240.59 - BVerwGE 14, 202 <203 f.>[BVerwG 25.05.1962 - VII C 240/59], vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 56.71 - S. 8 f., vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 67.72 - S. 6 sowie vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 <31>). Ein solcher Antrag mußte - weil er sich nur dann auf "die Feststellung des ... Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses" (§ 43 Abs. 1 VwGO) richtet - dahin lauten, daß der Kläger für die Nutzungsänderung der Wohnung eine Zweckentfremdungssgenehmigung nicht benötige. Von diesem Antragsinhalt hatte das Berufungsgericht auszugehen (§ 88 VwGO); im Hinblick auf ihn hatte es - unter Vernachlässigung der Frage, ob dieser Antrag durch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse gedeckt und deshalb zulässig war (vgl. Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG I C 68.61 - BVerwGE 20, 146 <147 ff.>[BVerwG 14.01.1965 - I C 68/61]) - das Vorliegen einer Erledigung zu prüfen.
Das alles berührt das Ergebnis nicht: Die Erledigung, die das Berufungsgericht für das Anfechtungsbegehren bejaht hat, ist für das vom Kläger in Wahrheit verfolgte Feststellungsbegehren erst recht eingetreten. Der Verlust der privatrechtlichen Befugnis zur Vornahme einer Nutzungsänderung hat dem Feststellungsantrag, daß der Kläger für eine solche Nutzungsänderung keiner Zweckentfremdungsgenehmigung bedürfe, in einer zur Erledigung des Verfahrens führenden Weise die Grundlage entzogen. Es verhält sich insoweit nicht anders als in dem Fall, daß jemand um eine Baugenehmigung nachsucht und später die privatrechtliche Befugnis zur Ausführung des Bauvorhabens verliert (vgl. dazu Urteil vom 20. März 1974 - BVerwG IV C 48.71 - Buchholz § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 42 S. 33 <34 f.>).
Die somit eingetretene Erledigung hätte allerdings nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO (in Verbindung mit § 173 VwGO) "auf den Prozeß keinen Einfluß", wenn die Übertragung des Eigentums auf die Ehefrau des Klägers als ein Fall der Veräußerung der "in Streit befangene<n> Sache" zu werten (§ 265 Abs. 1 ZPO) und demzufolge der Kläger zur Fortführung des Verfahrens (in gesetzlicher Prozeßstandschaft) genötigt wäre (vgl. zur Anwendbarkeit des § 265 ZPO im Verwaltungsstreitverfahren das Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 4 C 19.83 - Buchholz 406.34 § 2 SchBG Nr. 2 S. 1 <2>). Das trifft jedoch, wie der Kläger zu Recht geltend macht, nicht zu. Um eine im Sinne des § 265 ZPO im Streit befangene Sache handelte es sich bei der Wohnung nur, wenn die prozessuale Sachbefugnis des Klägers gerade auf seiner Rechtsbeziehung zu der Wohnung beruhte (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Auflage, § 265 Anm. 1 und 7), und zwar dergestalt beruhte, daß sozusagen die Wohnung der "eigentliche" Kläger wäre und sie darin vom Kläger nur gewissermaßen vertreten würde. Davon kann keine Rede sein. Es mag dahinstehen, ob dies schon der Inhalt des Klagantrags ausschließt, also die Tatsache, daß der Feststellungsantrag auf den Kläger als Person zugeschnitten ist und mit Rücksicht auf § 43 Abs. 1 VwGO zugeschnitten sein muß. Unabhängig davon greift nämlich jedenfalls durch, daß die Erforderlichkeit (und der Anspruch auf Erteilung) einer Zweckentfremdungsgenehmigung ebenso wie die Erforderlichkeit (und der Anspruch auf Erteilung) einer Baugenehmigung von einer bestimmten Berechtigung an der Sache nicht abhängen (vgl. zur Baugenehmigung das Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG IV C 49.71 - BVerwGE 42, 115 <116>[BVerwG 23.03.1973 - IV C 49/71]). Das widerspricht nicht etwa - wie zur Vermeidung eines Mißverständnisses hinzugefügt werden mag - der oben dargelegten Ansicht, daß in Fällen dieser Art der nachträgliche Eigentumsverlust zur Erledigung eines anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens führt. Denn es macht einen wesentlichen Unterschied, ob die Erforderlichkeit einer Zweckentfremdungsgenehmigung eine bestimmte Berechtigung an der Sache voraussetzt und ob Erledigung eintritt, wenn einem Streitverfahren eine bestimmte Berechtigung zugrunde liegt, diese jedoch nachfolgend entfällt.
2.
Dem (einseitigen) Antrag eines Klägers, die Hauptsache für erledigt zu erklären, darf trotz Erledigung nicht stattgegeben werden, wenn dem Widerspruch des Beklagten ein beachtliches Interesse an der Entscheidung über den erledigten Sachantrag zur Seite steht (vgl. dazu vor allem das Urteil vom 14. Januar 1965 a.a.O. S. 154 f.). Das rechtfertigt sich vor allem aus der Überlegung, daß der Beklagte für den Fall einer entsprechenden Schutzwürdigkeit vor einer Umgehung des § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO bewahrt bleiben muß: Da eine Zurücknahme der Klage ohne seine Zustimmung nicht möglich wäre, darf ihm auch nicht entgegen schutzwürdigen Interessen eine Erledigungserklärung aufgenötigt werden (vgl. Urteil vom 14. Januar 1965 a.a.O. S. 151 f. und 154 sowie die Urteile vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 37 u. 38.67 - BVerwGE 31, 318 <319>, vom 20. März 1974 a.a.O. S. 35 und vom 28. November 1975 - BVerwG VII C 47.73 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 2 S. 1 <5>). Das Berufungsgericht hat diese Einschränkung in Betracht gezogen, sie jedoch nicht für einschlägig gehalten. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Die dem Beklagten eingeräumte Möglichkeit, den Kläger ungeachtet einer Erledigung am Sachstreit gleichsam festzuhalten, korrespondiert der Befugnis des Klägers, im Falle der Erledigung auf einen - die erledigte Sache betreffenden - Feststellungsantrag überzugehen, wenn er daran "ein berechtigtes Interesse ... hat" (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das gebietet, hier und dort die gleichen Anforderungen an das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu stellen (ebenso das Urteil vom 20. März 1974 a.a.O.). Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist jedoch als kennzeichnend anerkannt, daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das "Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß" (so das Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36 S. 64 <66>). Muß der Zusammenhang aber - auch im umgekehrten Fall zum Schütze des Beklagten - so gesehen, also gefragt werden, ob der Beklagte mit dem von ihm erstrebten Urteil zur Sache noch "etwas anfangen" kann und in seinem darauf gerichteten Wunsch schutzwürdig ist, fehlt die Rechtfertigung, dem Beklagten des vorliegenden Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse abzusprechen. Von einem Urteil, das im Verhältnis zum Kläger klärt, wie die Nutzungsänderung der Wohnung im Obergeschoß des Hauses zweckentfremdungsrechtlich zu beurteilen ist, kann sich der Beklagte eine Klärung auch im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers versprechen, mag dies auch nicht Gegenstand der Rechtskraft werden. Ob es anders läge, wenn der Kläger das Eigentum an dem Grundstück auf einen mit ihm in keiner Weise verbundenen Dritten übertragen und angesichts dessen zu der Wohnung im Obergeschoß schlechterdings keine Beziehung mehr hätte, mag auf sich beruhen. Der Kläger hat die Wohnung seiner Ehefrau übereignet; er selbst ist unverändert Eigentümer des Grundstücks. Zumindest diese zweifache Beziehung zur Sache läßt die Ansicht des Beklagten, er werde für den Fall einer Abweisung der Klage die erwünschte zweckentfremdungsrechtliche Klärung erreichen, verständlich und schutzwürdig erscheinen. Ist demnach aber der Widerspruch des Beklagten gegen den auf die Erledigungsfeststellung gerichteten Klagantrag gerechtfertigt, so ist dem Kläger verwehrt, seinen Sachantrag fallenzulassen. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil es dann auch im Tatsächlichen der Aufbereitung der zweckentfremdungsrechtlichen Fragen des Falles bedarf.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl