Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1988, Az.: BVerwG 8 C 86/86
Wehrpflicht; Wehrübung; Urlaubsreise; Zurückstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 86/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 05.06.1986 - AZ: 7 A 136/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1988, 2630-2631 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 1027 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1988, 101 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gedienter Wehrpflichtiger wegen einer bereits gebuchten Urlaubsreise von der Heranziehung zu einer Mob-Wehrübung zurückzustellen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 1986 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Feldwebel der Reserve. Mit Einberufungsbescheid vom 27. Februar 1986 wurde er nach Anhörung zu einer Mob-Wehrübung in der Zeit vom 16. bis zum 27. September 1986 einberufen. Der Kläger erhob unter Vorlage einer Bescheinigung des Reisebüros Pan-TOURS Widerspruch mit der Begründung: Er habe eine Urlaubsreise nach Rhodos vom 9. bis zum 24. September 1986 fest gebucht. Die Stornogebühren für ihn und seine Urlaubsbegleiterin betrügen 60 DM. Außerdem sei die gesamte Sommersaison bei dem Reiseveranstalter praktisch ausgebucht. Bei einem anderen Reiseveranstalter entstünden für eine vergleichbare Reise Mehrkosten von ca. 200 bis 250 DM pro Person.
Nach Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und ergänzend geltend gemacht: Selbst wenn es ihm zumutbar sein sollte, die in Rede stehenden negativen Auswirkungen der Wehrübung als Nebenfolge der allgemeinen Wehrpflicht hinzunehmen, so könne dies nicht für seine Urlaubsbegleiterin gelten, die nicht der allgemeinen Wehrpflicht unterliege. Wenn sie bereit sei, den Urlaub allein anzutreten, müsse sie einen Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 159 DM zahlen. Die Auffassung der Beklagten, durch die frühzeitige Bekanntgabe der Wehrübung seien ihm hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet worden, sei wirklichkeitsfremd. Tatsächlich seien Ende Februar die meisten Urlaubsplanungen bereits abgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben: Zwar seien die Stornierungskosten in Höhe von 30 DM als geringfügig anzusehen und führten noch nicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG. Aus der vom Kläger eingereichten Bestätigung der Firma Pan-TOURS vom 11. April 1986 ergebe sich jedoch, daß eine vergleichbare Reise mindestens 1 203 DM koste. Das seien ungefähr 350 DM mehr, als der Kläger für seine bereits gebuchte Reise bezahlt habe. Zusammen mit den Stornogebühren werde er, wenn er an der Wehrübung teilnehmen müsse, mit rd. 400 DM, und damit im Vergleich zu anderen Wehrpflichtigen, die diese Wehrübung ableisten müßten, übermäßig belastet. Das rechtfertige die Annahme einer besonderen Härte.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen - und vorsorglich auch die Verletzung formellen - Bundesrechts rügt. Der Kläger hat mit Rücksicht auf den Ablauf der Wehrübungszeit den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II.
Die mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts greift durch.
Der angefochtene Einberufungsbescheid betrifft eine zeitlich begrenzte Wehrübung. Er hat sich während der Anhängigkeit des auf seine Aufhebung gerichteten Verwaltungsstreitverfahrens infolge Zeitablaufs erledigt (vgl. Urteile vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 44.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 134 S. 139 <141> m.weit.Nachw. und vom 30. Januar 1987 - BVerwG 8 C 76.84 - Buchholz 448.6 § 3 KDVG Nr. 1 S. 1 <2>). Da der Kläger die Aufhebung des erledigten Verwaltungsakts mangels Beschwer nicht mehr begehren kann (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979, a.a.O.), hat er zutreffend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Anfechtungsklage zu vermeiden (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 149.67 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29 S. 14 <15 f.>, vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145 S. 44 <45>, vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 25.85 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154 S. 54 <55> und vom 30. Januar 1987, a.a.O.). Dem einseitigen Antrag des Klägers, die Hauptsache für erledigt zu erklären, darf jedoch trotz Erledigung des angefochtenen Einberufungsbescheides nicht stattgegeben werden, wenn die der Erledigungserklärung widersprechende Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache hat (vgl. Urteile vom 12. November 1975 - BVerwG VIII C 47.74 - UA S. 4<insoweit in Buchholz 418.0 § 12 WPflG Nr. 96 S. 27 ff. nicht abgedruckt> und vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 <13>). Das trifft hier zu. Von der mit der Revision begehrten Sachentscheidung ist nämlich eine über die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG VIII C 47.74 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 96 S. 27 <29 f.>; Beschluß vom 7. Februar 1979 - BverwG 8 C 23.77 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 6 S. 1 <2 f.>) hinausführende weitere Klärung der Rechtsfrage zu erwarten, unter welchen Voraussetzungen eine bereits gebuchte Urlaubsreise der Einberufung zu einer Wehrübung entgegensteht. Das Interesse der Beklagten an einer solchen höchstrichterlichen Klärung ist zwar nicht gegenüber dem Kläger, sondern allgemein im Verhältnis zu anderen gedienten Wehrpflichtigen gegeben. Das genügt jedoch, um ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der beantragten Sachentscheidung zu bejahen. Denn ein schutzwürdiges Sachentscheidungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn die Partei mit dem von ihr erstrebten Urteil zur Sache "noch etwas anfangen" kann und deshalb nicht ohne Not um "die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden" sollte (vgl. Urteil vom 18. April 1986, a.a.O. S. 13 f.). So verhält es sich hier.
Allerdings hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG I C 68.61 - (BVerwGE 20, 146 <155>) die Rechtsansicht geäußert, "das Interesse, eine bloße Rechtsfrage zu klären, die nur für die künftige Entstehung von Rechtsverhältnissen einer Partei mit anderen Personen Bedeutung haben" könne, sei nicht schutzwürdig. Ob dem in dieser Allgemeinheit beigepflichtet werden kann, bezweifelt der erkennende Senat. Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Sofern nämlich die "künftige Entstehung von Rechtsverhältnissen ... mit anderen Personen" im Sinne der Ungewißheit eines nicht absehbaren Entstehens solcher Rechtsbeziehungen einer Partei zu Dritten zu verstehen sein soll, ist auch nach Ansicht des erkennenden Senats der Entscheidung des 1. Senats zu folgen. Diese Ansicht ist dann jedoch hier nicht einschlägig. Denn im vorliegenden Streitfall leitet sich das berechtigte Sachentscheidungsinteresse der Beklagten aus den Auswirkungen einer Sachentscheidung auf bereits bestehende Rechtsverhältnisse von gedienten Wehrpflichtigen her. Sollte der 1. Senat hingegen auch Auswirkungen auf den Inhalt bereits bestehender Rechtsbeziehungen zu Dritten für grundsätzlich bedeutungslos gehalten haben, schlösse doch jedenfalls der von ihm aufgestellte Rechtsgrundsatz die Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Umstände nicht aus. Der vorliegende Fall weist jedoch solche Besonderheiten auf, die unbeschadet der - voraussetzungsgemäß als richtig zu unterstellenden - Regel die Annahme eines schutzwürdigen Sachentscheidungsinteresses der Beklagten rechtfertigen. Die von der Beklagten angestrebte höchstrichterliche weitere Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Urlaub der Heranziehung zu einer Wehrübung vorgeht, dient der ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben. Eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage kann die Beklagte voraussichtlich nur in einem Revisionsverfahren erreichen, in dem sich der angefochtene Einberufungsbescheid bereits wegen Zeitablaufs erledigt hat. Die Vorenthaltung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung unter Hinweis auf die eingetretene Erledigung liefe mithin der Sache nach auf eine Verweigerung des revisionsgerichtlichen Rechtsschutzes hinaus. Das zwingt zur Annahme eines den Erledigungswiderspruch rechtfertigenden berechtigten Interesses an einer Sachentscheidung (vgl. hierzu auch Beschluß vom 25. März 1981 - BVerwG 7 C 87.78 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 34 S. 1 <5>).
In der Sache hält das angefochtene Urteil inÜbereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Senats zu Recht die Kosten in Höhe von 30 DM, die dem Kläger für eine Stornierung der gebuchten Urlaubsreise entstanden wären, für eine zumutbare verhältnismäßig geringfügige Belastung, die nicht zu einer die Zurückstellung von der Wehrübung rechtfertigenden besonderen Härte führt. Ebenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht keine besondere Härte in den Nachteilen erblickt, die der Urlaubsbegleiterin des Klägers entstanden wären. Die Planung einer gemeinsamen Urlaubsreise mit Freunden oder Bekannten kann auch durch sonstige unvorhergesehene Umstände durchkreuzt werden, wie namentlich die betriebliche Unabkömmlichkeit eines Urlaubspartners und vergleichbare Hinderungsgründe. Sie vermag gegenüber der Heranziehung zu einer Wehrübung keinen Einberufungsschutz zu begründen. Von der Begründung einer Schadensersatzpflicht des Klägers gegenüber seiner Urlaubsbegleiterin durch die Einberufung zur Wehrübung kann mangels eines ihm insoweit zur Last fallenden Verschuldens keine Rede sein.
Die Möglichkeit der Verlegung seines Urlaubs hat der Kläger selbst nicht in Abrede gestellt. Die im angefochtenen Urteil festgestellte Verteuerung einer vergleichbaren Rhodos-Reise gegenüber der von ihm gebuchten um etwa 350 DM rechtfertigt jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Annahme einer besonderen Härte nicht. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Ein Wehrpflichtiger muß sich in Kenntnis seiner erfolgten oder bevorstehenden Einberufung auf seine Heranziehung zu einer Wehrübung einrichten und hierauf auch bei seiner Urlaubsplanung Bedacht nehmen. Namentlich kann er einer bereits erfolgten oder ihm zumindest konkret angekündigten Einberufung zu einer Wehrübung nicht mit Erfolg entgegenhalten, er beabsichtige für den Wehrübungszeitraum ein einmaliges finanziell besonders vorteilhaftes Reisearrangement zu buchen (vgl. dazu auch Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 3 <5>). Das greift dann jedoch auch bei einer bereits gebuchten Reise durch. Einem Wehrpflichtigen, dem durch die Heranziehung zu einer Wehrübung die Möglichkeit eines bereits gebuchten besonders preisgünstigen Urlaubs genommen wird und der infolgedessen die Mehrkosten für einen späteren gleichwertigen Urlaub selbst zu tragen hat, wird nicht mehr zugemutet als dem Wehrpflichtigen, der wegen einer schon verfügten oder jedenfalls angekündigten Einberufung zu einer Wehrübung von vornherein preisgünstige Urlaubsangebote für den Wehrübungszeitraum nicht nutzen kann. Allein die unterschiedliche Reihenfolge von Urlaubsbuchung und Heranziehung zu einer Wehrübung begründet keine besondere Härte. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn ein Wehrpflichtiger im Vertrauen darauf, während der Zeit der ihm noch nicht angekündigten Wehrübung seinen Urlaub nehmen zu können, für ihn ebenfalls in Betracht gekommene ebenso günstige Urlaubsreiseangebote für die Zeit vor oder nach der Wehrübung unberücksichtigt gelassen hat. Im Ergebnis wird nämlich auch ein solcher Wehrpflichtiger nicht ungünstiger gestellt als derjenige, der aus betrieblichen oder privaten Gründen zu Zeiten besonders günstiger Reiseangebote keinen Urlaub nehmen kann. Imübrigen kann eine Urlaubsplanung ebenso aus betrieblichen Gründen nachträglich hinfällig werden, ohne daß der Betroffene beanspruchen kann, einen in jeder Hinsicht gleichartigen Urlaub in demselben Urlaubsjahr verbringen zu können. In diesem Zusammenhang ist beispielhaft auf die Regelung des § 8 Abs. 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (EUrlV) in der zuletzt durch Verordnung vom 6. September 1985 (BGBl. I S. 1904) geänderten Fassung vom 11. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1379) hinzuweisen, wonach selbst der bereits förmlich genehmigte Erholungsurlaub ausnahmsweise widerrufen werden kann, wenn bei Abwesenheit des Beamten oder Richters die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. In diesem Fall werden dem Beamten oder Richter nur die Mehraufwendungen, die ihm durch den Widerruf entstehen, nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt. Kann eine gebuchte Urlaubsreise wegen des Widerrufs nicht angetreten werden, werden nach § 19 BRKG nur die durch die Reisevorbereitungen entstandenen notwendigen Auslagen erstattet. Dem Beamten oder Richter können danach nur die Aufwendungen ersetzt werden, die zwangsläufig sind. Nicht ersetzt werden namentlich höhere Auslagen für eine Urlaubsreise, die sich aus der saisonbedingten Verteuerung eines aus dienstlichen Gründen verlegten Urlaubsaufenthalts ergeben. Der Beamte oder Richter, dem die Möglichkeit eines preisgünstigen Urlaubs aus dienstlichen Gründen genommen wird, hat vielmehr die Mehrkosten für einen späteren gleichwertigen Urlaub selbst zu tragen oder muß so umplanen, daß ihm keine Mehrbelastung entsteht (kürzerer Urlaub, anderer Urlaubsort). Das gilt auch dann, wenn er im Vertrauen auf den ihm beispielsweise in der Vorsaison genehmigten Urlaub mögliche günstige Angebote in der Hauptsaison unberücksichtigt gelassen hat und diese günstigen Gelegenheiten nach dem später verfügten Widerruf des Urlaubs nicht mehr bestehen (vgl. dazu Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. 1982, § 8 Anm. 6).
Da der Kläger dem angefochtenen Einberufungsbescheid auch keinen sonstigen Zurückstellungsgrund entgegenhalten kann, ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl