Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1975, Az.: BVerwG III C 10.73
Unterbleiben der Fortschreibung des zuletzt festgestellten und bekannten Einheitswertes; Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden oder bei Reparationsschäden; Abweichen von bekanntem Einheitswert; Nachvollziehung der Wertfortschreibung zur Ermittlung eines Vertreibungsschadens; Wertfortschreibung aus kriegsbedingten Gründen; Bildung eines Ersatzeinheitswertes auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung; Veranlassung des Finanzamtes zur Wertfortschreibung während des Krieges
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 10.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 12.12.1972 - VIII L 29/72
- nachfolgend
- BVerwG - 10.06.1975 - AZ: BVerwG 3 C 10/73
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 1 RepG
- § 19 Abs. 4 RepG
- § 12 Abs. 1 FG
- § 12 Abs. 2 FG
- § 43 Abs. 1 FG
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 8. FeststellungsDV
- § 6 Abs. 2 Nr. 3 8. FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 48, 288 - 294
- IFLA 1976, 80
- ZLA 1975, 173
Amtlicher Leitsatz
Ist - wenn auch aus kriegsbedingten Gründen - die Fortschreibung des zuletzt festgestellten und bekannten Einheitswertes unterblieben, so darf im Rahmen der Schadensberechnung bei Vertreibungs- oder bei Reparationsschäden anstelle des bekannten Einheitswertes weder ein Ersatzeinheitswert auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung gebildet noch die unterbliebene Wert fort Schreibung auf diesen Zeitpunkt nachvollzogen werden.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 1975 in Hamburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz für in der Tschechoslowakei erlittene Teilverluste seines Betriebsvermögens. Er war Inhaber einer Firma in Hamburg, die sich mit der Verlegung von Hochdruckleitungen befaßte. Während des Krieges führte der Kläger größere Bauvorhaben in Hamburg und Bentheim, ab Mitte 1944 dann in der Tschechoslowakei durch. Die dorthin verbrachten Werkzeuge und der Maschinenpark fielen den sowjetischen Truppen im Frühjahr 1945 in die Hände. Diesen auf 214.870 RM bezifferten Schaden meldete der Kläger im Juli 1945 in Hamburg an. Er hatte zuvor im Juli 1943 seine Geschäftsräume in Hamburg durch Bombeneinwirkung verloren und dafür 30.000 RM nach der Kriegssachschädenverordnung erhalten. Der Einheitswert des Betriebes war auf den 1. Januar 1940 mit minus 11.320 RM festgestellt und auf den 1. Januar 1941 auf minus 1.810 RM fortgeschrieben worden. Danach wurde der Einheitswert erst auf Grund einer vom Kläger nach Kriegsende erstellten Bilanz zum 1. Januar 1946 auf 63.000 RM fortgeschrieben; der Einheitswert am Währungsstichtag (21. Juni 1948) wurde auf 35.700 RM festgestellt.
Den vom Kläger wegen seiner Betriebsverluste in der Tschechoslowakei ursprünglich gestellten Antrag auf Bewilligung eines Darlehens sah das Ausgleichsamt als Antrag auf Zuerkennung von Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz an, lehnte diesen Antrag jedoch mit Bescheid vom 13. Mai 1970 ab, weil der auf den Währungsstichtag festgestellte Einheitswert des Betriebes denjenigen Einheitswert übersteige, der nach der für das Jahr 1944 abgegebenen Steuererklärung auf den 1. Januar 1945 hätte festgestellt werden können; im Schreiben an das Finanzamt vom 3. Dezember 1945 habe der Kläger diesen Einheitswert mit "wesentlich unter 20.000 RM" angegeben.
Nach erfolgloser Beschwerde machte der. Kläger im Verwaltungsstreitverfahren geltend, der für die Beurteilung seines Reparationsschadens maßgebende Einheitswert auf den 1. Januar 1945 sei im Wege der Wertfortschreibung zu ermitteln; dieser Wert habe den auf den 1. Januar 1946 mit 63.000 RM festgestellten Einheitswert erheblich überschritten, weil letzterem noch die erst im Laufe des Jahres 1945 in der Tschechoslowakei eingetretenen Verluste hinzugerechnet werden müßten. Außerdem habe die Beklagte ein in der Eröffnungsbilanz aufgeführtes, jedoch nicht zum Betriebsvermögen gehöriges Grundstück im Wert von 5.000 RM zu Unrecht nicht vom Endvergleichswert abgezogen und diesen auch nicht gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG um 30 % gekürzt.
Das Verwaltungsgericht hat die auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Klage durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 12. Dezember 1972 abgewiesen. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Der Verlust von Teilen des Betriebsvermögens des Klägers sei nach § 19 Abs. 1 und 4 RepG in Verbindung mit § 43 FG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 der 8. FeststellungsDV nicht feststellungsfähig, weil der für den Gesamtbetrieb auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert), erhöht um die Zurechnungen nach § 13 Abs. 5 FG, den auf den Währungsstichtag (21. Juni 1948) festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen nach § 13 Abs. 6 FG, nicht überstiegen habe. Als Anfangsvergleichswert komme nur der auf den 1. Januar 1941 fortgeschriebene Einheitswert von minus 1.810 RM in Betracht. Ein Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar 1945 sei nicht zu ermitteln, weil § 19 Abs. 4 RepG ausdrücklich auf § 12 FG verweise, der die Bildung von Ersatzeinheitswerten ausschließe, wenn ein Einheitswert bekannt sei. Das gelte auch dann, wenn feststehe, daß die Grenzen für eine Fortschreibung dieses bekannten Einheitswertes überschritten worden seien, eine Fortschreibung tatsächlich aber nicht erfolgt sei. Der Kläger könne in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, daß die jetzt von ihm begehrte Wertfortschreibung seinerzeit aus kriegsbedingten Gründen unterblieben sei, weil solche Gründe - sofern sie überhaupt rechtserheblich seien - in seinem Fall nicht vorlägen; der Kläger habe beim Finanzamt niemals einen entsprechenden Antrag gestellt. Dem somit maßgebenden Anfangsvergleichswert vom 1. Januar 1941 stehe am Währungsstichtag ein mehr als 20.000 DM betragender Endvergleichswert gegenüber, von dem bereits der Wert des nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks und die in § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG genannten 30 % abgezogen seien.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil sowie den Bescheid vom 13. Mai 1970 und den Beschwerdebeschluß vom 27. Oktober 1970 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zuerkennung von Reparationsentschädigung nach der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt Verletzung materiellen Rechts, weil das Verwaltungsgericht bei Anwendung des § 19 Abs. 1 RepG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 FG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 der 8. FeststellungsDV den sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der 8. FeststellungsDV ergebenden allgemeinen Rechtsgedanken nicht berücksichtigt habe, nach welchem kriegsbedingte Umstände generell zu berücksichtigen seien. Da in seinem Fall allein aus derartigen Gründen die Fort Schreibung des Einheitswertes - jedenfalls nach 1943 - unterblieben sei, müsse bei der Berechnung seines Schadens für den Anfangsvergleichswert nunmehr ein Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar 1945 als letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung ermittelt oder die seinerzeit unterlassene Wertfortschreibung auf diesen Zeitpunkt nachvollzogen werden. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang an den Begriff "aus kriegsbedingten Gründen unterblieben" zu hohe Anforderungen gestellt. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, daß er damals einen förmlichen Antrag auf Wertfortschreibung beim Finanzamt nicht gestellt habe. Denn er habe seit Herbst 1942 außerhalb Hamburgs und seit Mitte 1944 unter kriegsbedingten Verhältnissen in der Tschechoslowakei gearbeitet; er habe sich um die Wertfortschreibung auch deshalb nicht bemühen können, weil er 1943 seine Bürounterlagen durch den Bombenschaden in Hamburg verloren habe. Das Verwaltungsgericht habe in dieser Hinsicht nicht aufgeklärt, welche Möglichkeiten er im Kriege überhaupt besessen habe, um das Finanzamt zur Wertfortschreibung zu veranlassen; in dieser Unterlassung liege ein Verstoß gegen § 86 VwGO.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und weist insbesondere darauf hin, daß wirtschaftliche Veränderungen beim Einheitswert nur zu berücksichtigen seien, wenn sie ihren Niederschlag in einer förmlichen Wertfortschreibung gefunden hätten.
Die Beklagte ist im Revisionverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die zugelassene Revision ist nicht begründet; Bundesrecht ist durch das angefochtene Urteil nicht verletzt worden (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Pest Stellungen, die mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen worden und damit für den erkennenden Senat verbindlich sind, ist der Einheitswert des Betriebsvermögens des Klägers vor Eintritt der nunmehr geltend gemachten Teilschäden festgestellt und auf den 1. Januar 1941 mit minus 1.810 RM fort geschrieben worden. Es liegt mithin ein bekannter Einheitswert auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung vor, der für die Ermittlung des Schadenshöchstbetrages nach § 19 Abs. 1 und Abs. 4 RepG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 FG sowie § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 der 8. FeststellungsDV als sogenannter Anfangsvergleichswert zugrunde zu legen ist.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend verneint, daß anstelle dieses Anfangsvergleichswertes ein Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar 1945 zu bilden oder - wie der Kläger meint - die Wertfortschreibung des bekannten Einheitswertes auf den 1. Januar 1945 nachzuvollziehen sei. Denn anders als in den durch § 15 Abs. 1 BFG geregelten Fällen, in denen die entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 1 und 2 FG mit der Maßgabe vorgesehen ist, vom letzten Feststellungszeitpunkt vor Schadenseintritt auszugehen (vgl. hierzu Urteil vom 12. Dezember 1974. - BVerwG III C 72.72 -), enthält § 19 Abs. 1 Satz 1 RepG ohne Einschränkung das Gebot, für die Schadensberechnung den zuletzt festgestellten (bekannten) Einheitswert zugrunde zu legen. Nur wenn ein solcher Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt ist, kommt die Bildung eines Ersatzeinheitswertes in Betracht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 RepG). Da auch § 19 Abs. 4 RepG eine schlichte Verweisung auf die Vorschriften der auf Grund des § 43 FG ergangenen 8. FeststellungsDV enthält und dort unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ebenfalls von dem festgestellten Einheitswert die Rede und nur für Fälle des fehlenden Anfangsvergleichswertes in § 6 der 8. FeststellungsDV eine besondere, hier nicht einschlägige Regelung getroffen worden ist, müssen im vorliegenden Fall dieselben Grundsätze zur Anwendung gelangen, die für Vertreibungsschäden nach dem inhaltlich vergleichbaren § 12 Abs. 1 FG gelten. Auch dort wird für die Schadensberechnung der Wert des verlorenen Vermögens durch den zuletzt festgestellten Einheitswert bestimmt. Sind nachträgliche Wertänderungen eingetreten und ist eine Nachfeststellung oder Wertfortschreibung unterblieben, so muß sich der Geschädigte grundsätzlich an der zuvor getroffenen Wertfeststellung festhalten lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. Urteil vom 2. März 1967 - BVerwG III C 39.64 - mit weiteren Nachweisen [BVerwGE 26, 263 = Buchholz 427.2 § 12 Nr. 33]; Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 136.66 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 74]; Urteil vom 21. März 1974 - BVerwG III C 81.72 - [ZLA 1974, 167] und Urteil vom 27. Juni 1974 - BVerwG III C 20.73 - [ZLA 1974, 182]; ferner Beschlüsse vom 30. August 1972 - BVerwG III CB 90.71-, vom 23. November 1973 - BVerwG III B 21.73 - und vom 24. Mai 1974 - BVerwG III B 95.72 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 57]). Hieran wird auch im vorliegenden Fall festgehalten.
Da das Gesetz sowohl in § 12 Abs. 2 FG als auch in § 19 Abs. 1 Satz 2 RepG die Bildung eines Ersatzeinheitswertes nur dann für zulässig erklärt, wenn ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt ist, kann auch eine Fortschreibung dieses bekannten Einheitswertes auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung von den Ausgleichsbehörden nicht nachvollzogen werden, um seit der Festsetzung des bekannten Einheitswertes eingetretene wirtschaftliche Veränderungen des Betriebsvermögens zugunsten des Antragstellers lastenausgleichsrechtlich berücksichtigen zu können. Die Festsetzung des Einheitswertes, seine Nachfeststellung oder Wertfortschreibung ist grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Finanzbehörden und kann im Rahmen der Anwendung lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften nicht dadurch umgangen werden, daß - abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen - aus allgemeinen Erwägungen sozialer Art oder aus Gründen einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise Wertfortschreibungen hypothetisch für die lastenausgleichsrechtliche Schadensberechnung vorgenommen werden. Nur wenn das Gesetz selbst derartige Möglichkeiten vorsieht - wie in § 12 Abs. 2 FG und § 19 Abs. 1 Satz 2 RepG, wo den Ausgleichsbehörden aufgegeben wird, das nachzuvollziehen, was bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte auch vom Finanzamt festzustellen gewesen wäre -, kann von dem bekannten Einheitswert abgewichen werden. Eine solche Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der 8. FeststellungsDV greift nur bei fehlendem Anfangsvergleichswert ein und betrifft in diesem Rahmen nur den Sonderfall, daß ein Einheitswert auf den 1. Januar 1940 oder auf den Nachfeststellungszeitpunkt überhaupt nicht festgestellt worden ist. In diesen Fällen würde sonst die gemäß § 6 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV in Verbindung mit den Vorschriften der 6. FeststellungsDV vorzunehmende Ermittlung des Ersatzeinheitswert es durch den in § 6 Abs. 2 Satz 1 der 8. FeststellungsDV genannten Höchstwert von 2.950 RM begrenzt sein, wenn unter anderem der Geschädigte nicht nachweisen kann, daß die Feststellung des Einheitswertes aus kriegsbedingten Gründen unterblieben ist. Diese somit spezielle Einzelregelung gibt entgegen der Auffassung des Klägers keine Veranlassung, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahin aufzustellen, kriegsbedingte Umstände, die eine bereits beantragte Wertfortschreibung durch das Finanzamt oder auch nur die Stellung eines Antrages auf Wertfortschreibung verhindert hätten, seien zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Der erkennende Senat hat schon in anderem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen, daß es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Berücksichtigung kriegsbedingter Umstände im Rahmen lastenausgleichsrechtlich erheblicher Tatbestände nicht gibt (vgl. Urteile vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 135.63 - [ZLA 1965, 244] und vom 25. Januar 1973 - BVerwG III C 46.71 - [ZLA 1973, 138]). Das gilt auch hier. Der Kläger, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und seinen damit übereinstimmenden eigenen Angaben im Revisionsverfahren einen Antrag auf Wertfortschreibung beim Finanzamt nicht gestellt hat, kann schließlich auch nicht geltend machen, die Finanzbehörden hätten seinerzeit von Amts wegen nach § 225 a der Abgabenordnung in Verbindung mit § 22 Bewertungsgesetz die Fortschreibung des Einheitswertes vornehmen müssen. Abgesehen davon, daß dem Finanzamt nach dem 1. Januar 1943 bis zum Kriegsende keine Betriebsunterlagen des Klägers vorlagen, die eine - damals zu seinem steuerlichen Nachteil gereichende - Wertfortschreibung des Einheitswertes gerechtfertigt hätten, besteht keine allgemeine Verpflichtung der Finanzbehörden zur Erforschung der Voraussetzungen für Fortschreibungen solcher Werte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 8. November 1957 [Bundessteuerblatt 1958 III S. 48]).
Soweit der Kläger geltend machen will, daß in der Zugrundelegung eines Anfangsvergleichswertes auf den 1. Januar 1941, der dem wahren wirtschaftlichen Wert des Betriebsvermögens im Schadens Zeitpunkt nicht entsprochen habe, eine unbillige Härte begründet sei, kann er damit gleichfalls nicht gehört werden. Die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG enthaltene Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung, wonach bestimmt werden kann, daß an die Stelle zuletzt festgestellter Einheitswerte die nach § 12 Abs. 2 FG zu ermittelnden Ersatzeinheitswerte treten können, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist, hat die Bundesregierung bisher nicht ausgenutzt, so daß in Einzelfällen weder von der Verwaltung noch von den Gerichten von der Regelung des - mit § 19 Abs. 1 RepG insoweit inhaltsgleichen - § 12 FG hinsichtlich der Zugrundelegung eines festgestellten und bekannten Einheitswertes abgewichen werden darf (vgl. Urteil vom 31. Juli 1973 - BVerwG III C 18.71 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 55]).
Dem hiernach vom Verwaltungsgericht mit Recht zugrunde gelegten Anfangsvergleichswert von minus 1.810 RM steht ein positiver Endvergleichswert gegenüber, wobei offenbleiben kann, auf welchen Betrag genau er sich nach Abzug der - auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigten - Kürzungen gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG beläuft. Der nach § 19 Abs. 4 RepG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 der 8. FeststellungsDV maßgebende Schadenshöchstbetrag ist deshalb mit Null anzusetzen, wie dies auch vom Verwaltungsgericht angenommen worden ist.
Das angefochtene klagabweisende Urteil ist deshalb im Ergebnis zu bestätigen und die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Sigulla
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Fandré
Schäfer