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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1974, Az.: BVerwG III B 95.72

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1974
Aktenzeichen
BVerwG III B 95.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 07.06.1972 - AZ: VRS II/55/71

Fundstelle

  • ZLA 1974, 158

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Mai 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Sigulla und Schäfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 1972 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zu Unrecht sieht die Klägerin eine solche grundsätzliche Bedeutung in der Rechtsfrage, ob bei der Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen gemäß § 12 Abs. 1 FG der zuletzt festgestellte Einheitswert auch dann zugrunde zu legen ist, wenn eine Neuanschaffung erst so spät erfolgte, daß eine entsprechende Wertfortschreibung wegen der Kriegsereignisse nicht mehr möglich war. Dieser Rechtsfrage kann schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist. Wie der beschließende Senat mehrfach entschieden hat, wird im Falle eines Vertreibungsschadens nach § 12 Abs. 1 FG der Wert des verlorenen Vermögens durch den zuletzt festgestellten Einheitswert bestimmt (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 8. Juli 1964 - BVerwG III B 3.64 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 16] und vom 2. März 1967 - BVerwG III C 39.64 - [BVerwGE 26, 263]). Sind nachträgliche Wertänderungen eingetreten und ist eine Nachfeststellung unterblieben, so muß sich der Geschädigte grundsätzlich an der zuvor getroffenen Wertfeststellung festhalten lassen.

3

Der Senat hat bisher die Frage offengelassen, ob für solche Fälle eine Ausnahme von diesen Rechtsgrundsätzen möglich sei, in denen der Geschädigte beim Finanzamt eine Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 1 BewG beantragt hatte und die an sich gebotene Wertfortschreibung allein wegen kriegsbedingter örtlicher Gegebenheiten nicht mehr erreicht wurde (vgl. das Urteil vom 1. September 1970 - BVerwG III C 46.68 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 42]). Diese Frage kann aber auch in dieser Sache in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, von dem das Bundesverwaltungsgericht mangels zulässiger und begründeter Rügen auszugehen hat, hatte die Klägerin beim Finanzamt keine Wertfortschreibung beantragt. Somit würde in einem künftigen Revisionsverfahren nicht darüber zu entscheiden sein, wie ein solcher Fall, in dem beim Finanzamt bereits ein Antrag auf Wertfortschreibung gestellt war, rechtlich zu beurteilen wäre.

4

Soweit die Klägerin ferner als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, wann die beiden Kinovorführungsapparate, deren Einbeziehung in das Betriebsvermögen von ihr erstrebt wird, angeschafft wurden und wann ihre Mutter aus A. vertrieben worden ist, ist nicht ersichtlich, daß die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann.

5

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 154 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Streitwert auf § 189 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 74 BVerwGG

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Schäfer