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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1964, Az.: BVerwG III B 3.64

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen; Höhe der Schadensfeststellung; Bindung an den Einheitswert; Übernahme einer Sonderregelung betreffend eine für Kriegssachschäden an gewerblichen Betrieben vorgesehene Hinzurechnungsmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1964
Aktenzeichen
BVerwG III B 3.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 01.10.1963 - AZ: V A 9/62
BVerwG - 02.06.1964 - AZ: BVerwG III B 3.64

Fundstellen

  • RLA 64, 284
  • ZLA 64, 325

Amtlicher Leitsatz

Für die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden ist der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen, wenn er bekannt ist. Eine Erhöhung durch Hinzurechnung des Mehrwerts, der außerhalb der Einheitswertfeststellung auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 (RGBl. I S. 489) erfaßt worden ist, findet nicht statt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Uffhausen und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die. Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt wegen des Verlustes eines in Breslau unter der Firma Koch & Co. betriebenen Großhandels für Industriebedarf die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen. Da der auf den 1. Januar 1942 festgestellte Einheitswert mit 282.200 RM bekannt war, stellten die Ausgleichsbehörden den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen gemäß § 12 Abs. 1 FG auf diesen Betrag fest. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Höhe der Schadensfeststellung. Sie meinte, der festgestellte Einheitswert müsse um mindestens 303.565 RM erhöht werden; in dieser Höhe sei nämlich ein zunächst verschwiegenes Warenlager am 23. März 1943 dem Finanzamt nachgemeldet worden, worauf ca. 92.000 RM Steuern nachgezahlt worden seien.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil nach § 12 Abs. 1 FG der für den 1. Januar 1942 festgestellte Einheitswert der Schadensfeststellung zugrunde zu legen und eine Hinzurechnung anderer Werte nicht vorgesehen sei. Da die Selbstanzeige hinsichtlich des verschwiegenen Warenlagers nicht zu einer Wertfortschreibung, vielmehr zur Nacherhebung von Steuern ohne Durchführung eines Berichtigungsverfahrens hinsichtlich des Einheitswerts geführt habe, könne dem auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 (RGBl. I S. 489) - PauschalierungsVO - erlassenen sog. Pauschalierungsbescheid kein berichtigter Einheitswert entnommen werden. Die in Teil I zu § 1 DV Nr. 1 b Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zur Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (Mtbl. BAA 1958 S. 119, 347;  1959S. 18; 1961 S. 233, 341) - DB-Betriebsvermögen - enthaltene Bestimmung, daß Veränderungen des Wertes des Betriebsvermögens nach dem letzten Feststellungszeitpunkt auch bei Betrieben mit bekanntem Einheitswert zu berücksichtigen seien, sei ohne Bedeutung, da der Präsident des Bundesausgleichsamtes zum Erlaß einer solchen, von der Grundsatzregelung des § 12 Abs. 1 FG abweichenden Bestimmung nicht berechtigt gewesen sei. Die insoweit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 a FG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung habe durch die DB-Betriebsvermögen nicht ersetzt werden können.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde. Sie meint, die Revision hätte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden müssen. Sie hält die Fragen, die sich aus den Regelungen der PauschalierungsVO, insbesondere aus ihrer Bedeutung für die Einheitsbewertung ergäben, für grundsätzlich klärungsbedürftig. Für ihre durch die Selbstanzeige betätigte Steuerehrlichkeit dürfe die Klägerin nicht dadurch benachteiligt werden, daß der vor der Steuernachzahlung festgestellte Einheitswert der Schadensfeststellung zugrunde gelegt würde; eine aus Kriegs- oder Vereinfachungsgründen unterbliebene Wertfortschreibung dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds meint, daß angesichts des bekannten Einheitswerts des verlorengegangenen Betriebes für die von der Klägerin erstrebte Ersatzeinheitsbewertung kein Raum sei, Das sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Ob die bei Kriegssachschäden an Betriebsvermögen in § 13 Abs. 5 Nr. 1 FG vorgesehene Hinzurechnung eines außerhalb der Einheitsbewertung auf Grund der PauschalierungsVO erfaßten Mehrwerts auch bei Vertreibungsschäden vorgenommen werden könne, bedürfe möglicherweise der Prüfung.

5

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht davon abgesehen, die Revision gegen das klageabweisende Urteil zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

6

Unmittelbar aus dem Gesetz (§ 12 Abs. 1 FG) ergibt sich, daß Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswerts festzustellen sind. Mit dieser Vorschrift ist zum Ausdruck gekommen, daß dann, wenn der Einheitswert bekannt und bewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist (§ 35 Abs. 2 FG), eine eigene Bewertung des verlorengegangenen Betriebsvermögens durch die Ausgleichsbehörden ausscheidet. Das hat der beschließende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG III C 233.58 - [ZLA 1960 S. 107 = MDR 1960 S. 437 (L) mit weiteren Nachweisungen]). Zwar bezieht sich das angeführte Urteil auf Vertreibungsschäden an Grund vermögen. Angesichts der Tatsache, daß die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an Grundvermögen genau der für Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen entspricht, bestehen aber keine Bedenken, diese Erkenntnis auch als für die Rechtssache der Klägerin maßgebend zu erachten, so daß sich eine ausdrückliche Klärung durch die Rechtsprechung insoweit erübrigt. Für die Frage, welche Bedeutung der in Teil I zu § 1 DV Nr. 1 b Abs. 2 der DB-Betriebsvermögen enthaltenen Weisung zur Berücksichtigung von Wertveränderungen bei bekanntem Einheitswert des Betriebsvermögens zukommt, muß Entsprechendes gelten. Ebensowenig wie bei den durch Vertreibung verlorengegangenen Geschäftsgrundstücken, über die sich das angeführte Urteil des Senats vom 28. Januar 1960 verhält, konnte der Präsident des Bundesausgleichsamtes auch bei Betriebsgrundstücken die in § 12 Abs. 1 FG festgelegte gesetzliche Regelung nicht außer Kraft setzen oder ändern. Da die DB-Betriebsvermögen insoweit inhaltlich der entsprechenden Bestimmung der DB-Geschäftsgrundstücke (Mtbl. BAA 1957 S. 172, 1958 S. 26) genau entspricht (Teil I Nr. 1 § 1 Abs. 1 DV, b Abs. 3 der DB-Geschäftsgrundstücke), begegnet es keinem Bedenken und führt zu keinen grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen, wenn das Verwaltungsgericht von der Unwirksamkeit dieser Bestimmung ausgegangen ist.

7

Schließlich rechtfertigt sich die Revisionszulassung auch nicht deswegen, weil die Frage klärungsbedürftig wäre, ob die in § 13 Abs. 5 Nr. 1 FG für Kriegssachschäden an gewerblichen Betrieben vorgesehene Hinzurechnungsmöglichkeit bei der Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen entsprechend angewendet werden könne. Unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich, daß hier eine auf Kriegssachschäden beschränkte Sonderregelung vorliegt, die schon deswegen für die Schadensfeststellung an Vertreibungsschäden nicht übernommen werden kann, weil bei dieser die Feststellung des Schadenshöchstbetrages durch Einheitswertvergleich (§ 13 Abs. 4 FG) nicht vorgesehen ist. Aus der Tatsache, daß diese Hinzurechnungsmöglichkeit durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes nur bei Kriegssachschäden eingeführt worden ist, läßt sich eindeutig der Wille des Gesetzes entnehmen, bei anderen Schadensarten die Anknüpfung an den bekannten, zuletzt festgestellten Einheitswert über die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 a FG gesetzte, bisher nicht ausgenutzte Ermächtigungsnorm hinaus nicht aufzulockern. Für den hier vorliegenden Vertreibungsschaden scheidet eine entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 1 FG demnach aus, ohne daß es insoweit einer grundsätzlichen Klärung durch die Rechtsprechung bedürfte.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Buchholz
Uffhausen
Dr. Dodenhoff