Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1960, Az.: BVerwG III C 233.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 233.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 21.05.1958 - AZ: VIIIb VGL 116.58
- LVG Hamburg - 21.05.1958 - AZ: VIIIb VGL 117.58
- LVG Hamburg - 21.05.1958 - AZ: VIIIb VGL 118.58
Rechtsgrundlagen
- § 12 FG
- § 23 FG
- § 43 FG
- 9. FeststellungsDV
Fundstellen
- MDR 1960, 437 (amtl. Leitsatz)
- ZLA 1960, 107
Amtlicher Leitsatz
Ist der vor der Vertreibung zuletzt festgestellte Einheitswert bekannt, ist für die Ermittlung eines Ersatzeinheitswerts durch. Hinzurechnung des Wertes von Investitionen kein Raum.
Ein Ersatzeinheitswert ist nur zu bilden, wenn ein Einheitswert vor der Vertreibung nicht festgestellt oder nicht bekannt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Mai 1958 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die beiden Klägerinnen begehrten als gesetzliche Erben des am 8. September 1949 zu Erfurt verstorbenen, aus Breslau vertriebenen Hermann B. die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Breslauer Baugrundstück, das ihrem Erblasser und dem ebenfalls aus Breslau vertriebenen Kläger K., der auch diese Feststellung begehrt, je zur Hälfte gehört. Das Ausgleichsamt stellte im Bescheid vom 11. Mai 1957 den Schaden am Grundvermögen gegenüber den beiden unmittelbar Geschädigten auf 2.860 RM, den betrag des zum 1. Januar 1942 festgesetzten Einheitswerts des Grundstücks, und ihre Anteile auf je 1.430 RM fest. Von dem Anteil des Geschädigten Bläul entfielen ihrem Erbanteil entsprechend ein Viertel auf die Klägerin B. und drei Viertel auf die Klägerin K. Die Beschwerde der Kläger, mit der sie eine Werterhöhung durch Umzäunung, Gestaltung und Bepflanzung des Grundstücks, durch Errichtung einer Laube sowie durch Entrichtung der Kanalisationsgebühren und Straßenbaukosten geltend machten, hatten keinen Erfolg. Sie wurden durch Beschluß vom 29. Oktober 1957 zurückgewiesen. Dagegen gab das Landesverwaltungsgericht der Klage, die auf Aufhebung dieser die Berücksichtigung einer Werterhöhung ablehnenden Entscheidungen gerichtet war, teilweise statt. Durch Urteil vom 21. Mai 1958 wurde das Ausgleichsamt unter Aufhebung der Beschwerdebeschlüsse für verpflichtet erklärt, unter Abänderung seines Bescheides vom 11. Mai 1957 den Vertreibungsschaden an Grundvermögen höher als mit dem festgestellten Einheitswert festzustellen, indem als Zugang zu diesem Wert die aufgewandten Straßenbau- und Anliegerkosten von insgesamt 1.545,40 RM und der nach § 4 der 9. FeststellungsDV zu errechnende Gebäudewert für die im August 1942 errichtete Laube hinzugezählt werden. Das Landesverwaltungsgericht ging davon aus, bei dem mit einer Laube bebauten Grundstück habe es sich um ein "sonstiges bebautes Grundstück" im Sinne von § 1 Abs. 1 der 9. FeststellungsDV gehandelt, bei dem nach § 7 Abs. 2 der genannten Durchführungsverordnung die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach § 4 dieser Durchführungsverordnung erfolgen müsse. Demnach sei der Gebäudewert der Laube zu ermitteln und dem Ersatzeinheitswert hinzuzurechnen. Diesem Wert müßten auch die bei der Einheitswertfeststellung offensichtlich nicht berücksichtigten Straßenbau- und Anliegerkosten als werterhöhender Umstand zugeschlagen werden. Daß hier der Einheitswert bekannt sei, stehe dieser Zurechnung nicht entgegen, da Nr. 1 b Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Neunten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (DB-Geschäftsgrundstücke) vom 25. März 1957 - Mtbl. BAA S. 172 - (jetzt in der Fassung vom 15. Januar 1958 [Mtbl. BAA S. 26]) die Berücksichtigung von Veränderungen, die nach dem letzten Feststellungszeitpunkt eingetreten seien, auch für Grundstücke mit bekanntem Einheitswert zulasse.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beteiligte mit der zugelassenen Revision. Sie meint, daß die Anliegerbeiträge des Grundstücks zu Unrecht dem Einheitswert zugerechnet werden sollten, da sie bei der Einheitswertfestsetzung bereits berücksichtigt worden seien. Dasselbe müsse für die Wohnlaube gelten, bei der auch völlig ungeklärt sei, ob durch den Wert des Bauwerks die Fortschreibungsgrenze überschritten werde. Daher sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Während die Beklagte sich dem Antrage der Beteiligten insoweit, als sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt, anschließt, beantragen die Kläger - im wesentlichen unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im ersten Rechtszuge -, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Mit Recht sind die Ausgleichsbehörden bei der Feststellung des dem Kläger Kopka und dem Erblasser der Klägerinnen entstandenen Vertreibungsschadens an Grundvermögen von dem für das Grundstück auf den 1. Januar 1942 festgestellten Einheitswert ausgegangen. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, daß die Ausgleichsbehörden bei der Feststellung des genannten Schadens die von den Klägern angeführten Aufwendungen für das Grundstück nicht berücksichtigt haben.
Wie das angefochtene Urteil ergibt, ist der Einheitswert des in Breslau verlorengegangenen Grundvermögens zuletzt auf den 1. Januar 1942 festgestellt worden. Dieser - demnach bekannte - Einheitswert war nach § 12 Abs. 1 FG der Schadensfeststellung zugrunde zu legen, ohne daß dieser Wert durch Hinzurechnung anderer Werte oder Beträge geändert werden könnte. Zwar hat der Präsident des. Bundesausgleichsamts in den Durchführungsbestimmungen zur Neunten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (DB-Geschäftsgrundstücke) unter Nr. 1 b Abs. 3 angeordnet, daß die im ersten Absatz dieser Bestimmung vorgesehene Berücksichtigung von Veränderungen auch auf Grundstücke anzuwenden sei, deren Einheitswert bekannt sei. Diese Anordnung der DB-Geschäftsgrundstücke entbehrt indes der Rechtswirksamkeit. Der Präsident des Bundesausgleichsamts war nicht berechtigt, eine derartige Bestimmung zu erlassen. Zwar ermächtigt § 23 Abs. 2 FG den Präsidenten des Bundesausgleichsamts, (mit Zustimmung des Kontrollausschusses) näheres über die Durchführung der Schadensfeststellung zu bestimmen und die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die in Nr. 1 b Abs. 2 DB-Geschäftsgrundstücke getroffene Weisung an die Ausgleichsämter, von der Regelung des § 12 Abs. 1 FG regelmäßig abzugehen, wird jedoch durch diese Ermächtigung nicht gedeckt. Sie hat weder eine nähere Bestimmung der Schadensfeststellung in dem vom Gesetz gezogenen Rahmen zum Inhalt, noch stellt sie, da sie eine ganz bestimmte Grundlage der Schadensberechnung ändert, eine allgemeine Verwaltungsvorschrift dar. Abgesehen hiervon ergibt sich die Unwirksamkeit dieses Teiles der DB-Geschäftsgrundstücke auch daraus, daß die in ihr getroffene Regelung ausdrücklich einer von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassenden Rechtsverordnung vorbehalten ist. Wenn die Bundesregierung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 a FG ermächtigt wird, in einer Rechtsverordnung zur Durchführung der Schadensberechnung nähere Bestimmungen über die nach §.12 Abs. 2 FG der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Werte zu treffen, und wenn ihr zugleich die Möglichkeit eröffnet wird, zur Vermeidung von Härten diese Werte am die Stelle des zuletzt festgestellten Einheitswerts treten zu lassen, dann ist damit klar zum Ausdruck gekommen, daß diese von der Grundsatzregelung des § 12 Abs. 1 FG abweichende, auf Härtefälle beschränkte Regelung dem Verordnungsgeber vorbehalten sein sollte. Solange die Bundesregierung von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, ist es dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts versagt, zur Durchführung der Schadensfeststellung Bestimmungen zu treffen, die von der Grundsatzregelung des § 12 Abs. 1 FG abweichen und den in § 43 Abs. 1 Nr. 2 a FG enthaltenen Vorbehalt nach eigenem Ermessen auffüllen. Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 a FG bisher durch den Erlaß der 9. FeststellungsDV nur insoweit Gebrauch gemacht, als sie das Verfahren bei der Ermittlung der Ersatzeinheitswerte nach § 12 Abs. 2 FG näher geregelt hat. Eine Verordnung, die zur Vermeidung von Härten die Ersetzung "bekannter Einheitswerte" von Grundvermögen Vertriebener durch "Ersatzeinheitswerte" regelt, ist dagegen noch nicht erlassen worden. Ob die Bundesregierung dabei davon ausgegangen ist, daß der Erlaß dieser Rechtsverordnung "zur Vermeidung von Härten" nicht erforderlich sei, mag dahinstehen. Solange diese Rechtsverordnung nicht erlassen ist, muß es bei der Grundsatzregelung des § 12 Abs. 1 FG verbleiben. Für ein Abgehen von der Schadensfeststellung auf der Grundlage des letzten festgestellten Einheitswerts des im Vertreibungsgebiet belegenen Grundvermögens fehlt es demgemäß an der gesetzlichen Grundlage. Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts, das demnach rechtsirrtümlich die Möglichkeit der Hinzurechnung von Werterhöhungen bejaht hat, mußte demnach aufgehoben werden, ohne daß es auf die Werterhöhungen im einzelnen angekommen wäre (vgl. Urteil vom 21. Mai 1959 - BVerwG III C 173.57 - [ZLA 1959 S. 343], Beschluß vom 31. März 1959 - BVerwG IV C 387.57/BVerwG IV B 283.57 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Senatspräsident Dr. Buchholz ist erkrankt und daher an der Unterschrift behindert Lentz
Uffhausen
Freiherr von Stein