Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1967, Az.: BVerwG III C 39.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 39.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 10.01.1964 - AZ: III/70/62
Rechtsgrundlagen
- § 12 FG
- § 6 FG
- § 30 Abs. 2 BewG
Fundstellen
- BVerwGE 26, 263 - 267
- AS 26, 263
- IFLA 1968, 57
- ZLA 1967, 215
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wie der Pachteranteil an landwirtschaftlichem Vermögen zu bemessen ist, wenn der Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens bekannt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Erbe des am 19. November 1960 verstorbenen Johann K. und der am 27. September 1964 verstorbenen Annemarie K. die Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichen Vermögen.
Johann K. hatte die preußische Staatsdomäne R. im Kreis Ratibor vom preußischen Staat mit Wirkung vom 1. Juli 1940 auf 18 Jahre gepachtet. Die Gesamtgröße der Domäne betrug 330,1998 ha. Von der Domäne wären 24,50 ha bei Eintritt in das Pachtverhältnis an die Gemeinde R. zu Anliegersiedlungen weiterverpachtet. Mit Teilbescheid vom 29. April 1959 stellte der Beklagte den Ersatzeinheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens des Johann K. mit 122.830 RM fest. Die Beschwerde blieb erfolglos.
Nach Klagerhebung erfuhr der Beklagte von der Heimatauskunftstelle Oppeln, daß ihr ein Auszug aus einer übersieht der preußischen Staatsdomänen und anderer der landwirtschaftlichen Aufsicht des Reichsernährungsministeriums unterstellten staatlichen Besitzungen nach dem Stand vom 1. Juli 1939 vorliege, in dem der Einheitswert für die Staatsdomäne R. mit 698.300 RM verzeichnet sei bei einen Einreihungswert von 2.114,81 RM. Daraufhin erklärte sich der Beklagte bereit, den Feststellungsbescheid vom 29. April 1959 abzuändern, einen Vertreibungsschaden von 126.870 RM festzustellen und den Kläger insoweit klaglos zu stellen. Gleichwohl hat der Kläger beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit die Vertreibungschäden an land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nur auf 122.830 RM festgesetzt worden sind, und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, einen höheren Schaden festzustellen als 126.863,34 RM.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung: Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, daß der Schaden des unmittelbar Geschädigten an landwirtschaftlichem Vermögen höher als 126.870 RM festgestellt werde. Da der Einheitswert des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes bekannt sei und eine Wertfortschreibung durch das zuständige Finanzamt nicht stattgefunden habe, komme eine Ersatzeinheitsbewertung nicht in Frage. Nr. 1 Buchst. d Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Dritten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes - DB-Landwirtschaftsvermögen - sei rechtsunwirksam. Da jedoch nicht bekannt sei, wie hoch das Finanzamt die Beteiligung des unmittelbar Geschädigten am Gesamtwert festgestellt habe, die nach § 30 Abs. 2 Satz 4 BewG als Einheitswert gelte, sei insoweit nach § 12 Abs. 2 FG der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte festzustellen gewesen wäre. Nach Nr. 5 Buchst. b Abs. 1 der DB-Landwirtschaftsvermögen zu § 4 Abs. 1 der 3. FeststellungsDV sei in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 BewG die als Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 der 3. BAA-FeststellungsDV veröffentlichte Übersicht über die Wertanteile der Betriebsbestandteile am Betriebshektarsatz anzuwenden, Hiernach entfalle auf einen Betriebshektarsatz von aufgerundet 2.120 RM ein Wertanteil für sämtliches Inventar von 415 RM je ha. Den Pächteranteil am Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens könne man nicht um den Wert der Bestellungskosten für die bei Beendigung des Pachtverhältnisses noch stehende Ernte erhöhen. Durch die Aufwendungen für die Bodenbestellung vermindere sich lediglich das sonstige Vermögen des Betriebsinhabers im Sinne des § 67 BewG. Andererseits erhöhe es sich wieder durch die Ernte. Diese im wesentlichen jahreszeitlich bedingten Schwankungen wirkten sich nicht auf den landwirtschaftlichen Einheitswert aus. Auch bei der Aufteilung des gesamten Einheitswertes auf Pächter und Verpächter sei nur das Eigentum an solchen Betriebsmitteln zu berücksichtigen, die im Sinne des § 31 BewG den Durchschnittsertrag der Jahre nachhaltig beeinflußten. Der sich aus dem Pachtvertrag ergebende Anspruch des Pächters auf Ersatz der Bestellungskosten bei Beendigung des Pachtverhältnisses richte sich gegen das Land Preußen und sei schon nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG von der Schadensfeststellung ausgeschlossen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als die Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nur auf 122.230 RM festgesetzt worden sind, und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, einen höheren Schaden festzustellen als 126.863,34 RM.
Er meint, die Auslegung des § 12 Abs. 1 FG verletze den Gleichheitssatz. Im vorliegenden Fall sei der Einheitswert zu erhöhen wegen der Herdbuchzucht, Pferdestammbuchzucht und dem Feldgemüsebau. Diese Erhöhungen lägen über den Mindestsätzen, die Nr. 1 Buchst. d Abs. 1 der DB-Landwirtschaftsvermögen für die Berücksichtigung von Werterhöhungen vorschreibe. Das Feldinventar müsse als Bestand des Grund und Bodens angesehen und der Pächteranteil am Einheitswert entsprechend erhöht werden.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält Nr. 1 Buchst. d Abs. 3 der DB-Landwirtschaftsvermögen für gültig, ist aber der Ansicht, die Fortschreibungsgrenzen seien nicht überschritten. Das Feldinventar sei kein Anteil am Vermögenswert des landwirtschaftlichen Betriebes, der dem Pächter zugerechnet werden müsse.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger eine höhere Feststellung des Vertreibungsschadens als 126.870 RM - hierzu hat sich der Beklagte verpflichtet - nicht beanspruchen kann.
1.
Auszugehen ist von § 12 FG. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen. Da es sich dabei um den Pächteranteil des Johann K. an der Staatsdomäne R. handelt, ist § 30 Abs. 2 Satz 3 BewG maßgebend. Nach dieser Vorschrift ist der Pächteranteil nach dem Verhältnis der Beteiligung des Johann K. am Gesamtwert festzustellen mit der Folge, daß der festgestellte Wert als Einheitswert gilt. Unter Gesamtwert des landwirtschaftlichen Vermögens ist der Einheitswert des gesamten Betriebes zu verstehen. Dieser Wert ist bekannt. Er beträgt nach der unangegriffenen und daher bindenden Feststellung des Verwaltungsgerichts 698.300 RM.
Nicht bekannt ist hingegen der hier interessierende Pächteranteil an dem Gesamtwert. Dieser ist deshalb gemäß § 12 Abs. 2 FG unter Anwendung des § 30 Abs. 2 Satz 3 BewG zu ermitteln. Dabei muß zugrunde gelegt werden der gemäß § 12 Abs. 1 FG maßgebliche Gesamtwert des Betriebes. Das ist der zuletzt festgestellte Einheitswert. Der Kläger kann nicht einwenden, daß dieser Wert unrichtig festgestellt sei oder nach dem letzten Feststellungszeitpunkt sich die maßgeblichen Verhältnisse so geändert hätten, daß eine Fortschreibung des Einheitswertes vorzunehmen gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann gegenüber dem zuletzt festgestellten Einheitswert, der für die Schadenberechnung maßgeblich ist, nicht geltend gemacht werden, er sei unrichtig festgestellt oder es seien nachträglich wertsteigernde Investitionen gemacht worden (vgl. Beschluß vom 31. März 1959 - BVerwG IV C 387.57/IV B 283.57 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 12 FG Nr. 2]; Urteil vom 21. Mai 1959 - BVerwG III C 173.57 - [ZLA 1959, 343], Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG III C 233.58 - [ZLA 1960, 107]; Beschluß vom 8. Juli 1964 - BVerwG III B 3.64 - [ZLA 1964, 325]). Das gilt für alle in § 12 FG genannten Vermögen, mithin auch für das landwirtschaftliche Vermögen. Darum ist der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts beizutreten, daß Teil I Nr. 1 Buchst. d Abs. 3 der DB-Landwirtschaftsvermögen nicht verbindlich ist. Diese Bestimmung steht nicht in Einklang mit § 12 FG. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Senats zu der gleichlautenden Bestimmung in Teil I Nr. 1 Buchst. b Abs. 3 der DB-Geschäftsgrundstücke (vgl. Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG III C 233.58 - a.a.O.; Beschluß vom 8. Juli 1964 - BVerwG III B 3.64 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]). Ebensowenig wie der Präsident des Bundesausgleichsamtes berechtigt ist, bei Geschäftsgrundstücken und Betriebsgrundstücken trotz des bekannten Einheitswertes eine andere Ermittlung des Einheitswertes vorzusehen, wenn nach dem letzten Feststellungszeitpunkt erhebliche Veränderungen vorgenommen worden sind, die aber nicht zu einer Fortschreibung des Einheitswertes geführt haben, ist er es bei landwirtschaftlichem Vermögen. In beiden Fällen handelt es sich um die gleiche Rechtslage. Darum kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob Johann K. auf der Domäne R. eine Herdbuchzucht, eine Pferdestammbuchzucht und Feldgemüsebau eingeführt oder sonstige nach seiner Ansicht wertsteigernde Maßnahmen ergriffen hat und diese zu einer Fortschreibung des Einheitswertes hätten fuhren können.
Das Verwaltungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß das sogenannte Feldinventar den Pächteranteil nicht erhöht. Der Pächteranteil ist - wie dargelegt - nach § 30 Abs. 2 Satz 3 BewG nach dem Verhältnis der Beteiligten am Einheitswert festzustellen. Faktoren, die bei der Feststellung des Einheitswertes unerheblich waren, können bei der Festlegung des Pächteranteils nicht berücksichtigt werden. Was den Gesamtwert des Vermögens im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht erhöht hat, kann auch den Anteil des Pächters nicht wertsteigernd beeinflussen. Das Feldinventar war bei der Feststellung des Einheitswertes der Staatsdomäne R. unerheblich. Deshalb kann es auch bei der Ermittlung des Pächteranteils gemäß § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Setz 3 BewG nicht berücksichtigt werden.
2.
Entgegen der Ansicht des Klägers widerstreiten die in § 12 Abs. 1 FG einerseits und Abs. 2 dieser Vorschrift andererseits getroffenen Regelungen nicht dem Gleichheitssatz. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BVerwGE 20, 250), handelt es sich in § 12 Abs. 1 und 2 FG um zwei verschiedene Fallgruppen. Der Gesetzgeber hat den Regelfall des § 12 Abs. 1 von der Ausnahme in § 12 Abs. 2 FG danach unterschieden, ob der zuletzt festgestellte Einheitswert bekannt ist oder ob er nicht bekannt oder nicht festgestellt worden ist. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten im Lastenausgleich Leistungen gewährt werden sollen, hatte der Gesetzgeber ein weit gespanntes Ermessen (vgl. BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57]). Die Anknüpfung der Ausgleichsleistungen für Vertreibungsschäden an Einheitswertvermögen, die nach der Zielsetzung des Lastenausgleichsgesetzes nur einen sozialen Ausgleich gewähren sollen (BVerwGE 21, 26 [29]), an den bekannten Einheitswert ist sachgerecht. Einmal liegt der Einheitswertfeststellung eine Bewertung des Einheitswertvermögens nach den besonders dafür vorgesehenen Rechtsvorschriften des Bewertungsgesetzes zugrunde. Die zuletzt darüber getroffene Feststellung ist eine bindende behördliche Entscheidung, die der Betroffene als Bewertung seines Vermögens hingenommen hat. Er hat auf dieser Grundlage Steuern bezahlt. Zum anderen ermöglicht die Anknüpfung an den Einheitswert eine dem Eingliederungszweck gerecht werdende schnelle Erledigung der Masse der Lastenausgleichsfälle. Sie setzt keine langwierigen Ermittlungen des Wertes der verlorenen Einheitswertvermögen voraus, deren Fehlschlagen zu Lasten der Geschäfigten hätten gehen müssen.
War der Einheitswert nicht festgestellt oder nicht bekannt, so war von diesem Ausgangspunkt aus ein in wesentlichen Punkten abweichender Fall gegeben. Der Wert des verlorenen Vermögens mußte auf andere Weise ermittelt werden. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 FG regelt diesen Fall in folgerichtiger Anwendung des Grundgedankens des § 12 Abs. 1 FG. Sie schreibt vor, den Wert so festzustellen, wie er auf Grund der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte festzustellen gewesen wäre. Der dafür zugrunde zu legende Bewertungsstichtag, nämlich der Tag, auf den bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz maßgeblichen Gesichtspunkte der Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen (vgl. BVerwGE 20, 250), enthält entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls die folgerichtige Anwendung des Grundgedankens des § 12 Abs. 1 FG auf die Besonderheiten des in § 12 Abs. 2 FG geregelten Falles. Der zuletzt festgestellte Einheitswert bestimmt im Falle des § 12 Abs. 1 FG den Wert des Einheitswertvermögens auch im Schadenszeitpunkt. Waren nachträglich Wertänderungen eingetreten, so hatte es der Geschädigte in Vier Hand, die Nachfeststellung zu betreiben. Ist sie erfolgt, so ist der Einheitswert neu festgestellt worden und die Feststellung nach § 12 Abs. 1 FG zugrunde zu legen. Ist sie unterblieben, so hatte sich der Geschädigte mit der überholten Einheitswentfeststellung zufrieden gegeben und muß sich daran festhalten lassen. Unterschiedliche Ergebnisse auf Grund der Bewertungsmethoden bei Anwendung des § 12 Abs. 2 FG gegenüber dem nach Abs. 1 dieser Vorschrift maßgeblichen Einheitswert beruhen auf unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen. Die beiden in § 12 Abs. 1 und 2 FG geregelten Fälle ergänzen sich und widersprechen daher nicht dem Gleichheitsgrundsatz.
3.
Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch die Berechnung des Pächteranteils mit Recht als zutreffend angesehen. Maßgebend für den Umfang des Beteiligungsverhältnisses ist der Zeitpunkt des Schadenseintritts. Es handelt sich im Falle des § 30 Abs. 2 Satz 3 BewG um den Fall der Beteiligung mehrerer an einer Einheit des landwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 6 Abs. 1 FG. Diese Vorschrift ist erweiternd dahin auszulegen, daß sie auch auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden ist. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts sind die Beteiligungsverhältnisse an der Staatsdomäne R. im Schadenszeitpunkt die gleichen gewesen wie zuvor. Das Verwaltungsgericht hat auch mit Recht die Tabelle über die Wertanteile der Betriebsbestandteile am Betriebshektarsatz zugrunde gelegt, die der Präsident des Bundesausgleichsamtes als Anlage 2 zur 3. BAA-FeststellungsDV, in der Fassung vom 24. Mai 1962, erlassen hat (Mtbl. BAA 1962 S. 196), zumal da wirtschaftliches Eigentum des Johann K. an der Domäne ausscheidet. Die Berechnung selbst ist nicht zu beanstanden und vom Kläger auch nicht angegriffen.
4.
Die Revision des Klägers ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke