Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1970, Az.: BVerwG III C 46.68
Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen; Erhöhung des zuletzt festgestellten Einheitswertes um den Betrag von nach Einheitswertfeststellung getilgten Verbindlichkeiten; Feststellung eines Vertreibungsschadens; Verbindlichkeit des bekannten Einheitswerts bei der Schadensfeststellung; Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen; Ermittlung des Wertes verlorenen Einheitswertvermögens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 46.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - AZ: VG O 176 IV 66
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 S. 1 FG
- § 12 Abs. 1 S. 2 FG
- § 12 Abs. 2 S. 1 FG
Fundstellen
- IFLA 1971, 114
- ZLA 1971, 12
Amtlicher Leitsatz
Ist der Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FG der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen, so dürfen Verbindlichkeiten, die nach dem für die Einheitswertfeststellung maßgeblichen Zeitpunkt getilgt worden sind, nicht berücksichtigt werden (Bestätigung der st.Rspr., insbesondere von BVerwGE 26, 263).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg wird insoweit aufgehoben, als das Verwaltungsgericht das Landratsamt - Ausgleichsamt - Nabburg verpflichtet hat, für die Klägerin einen Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von mehr als 17.000 RM festzustellen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht trägt die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4, die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin zu 3/4 und der Beteiligte zu 1/4.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtsfrage, ob die Klägerin beanspruchen kann, daß bei der Berechnung ihres Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen dem bekannten Einheitswert der Betrag der Betriebsschulden hinzuzurechnen ist, deren Rückzahlung nach Feststellung des Einheitswertes sie bewiesen oder glaubhaft gemacht hat.
Die Klägerin verlor durch ihre Vertreibung am 22. Januar 1945 in Herrnstadt (Schlesien) eine Gastwirtschaft mit Eisdiele. Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden legte sie das Original eines auf sie lautenden Einheitswertbescheides des Finanzamtes Guhrau vor, der undatiert ist, aber vor der Formularüberschrift "Einheitswertbescheid" den maschinenschriftlichen Vermerk "Nachfeststellung § 23 des Reichsbewertungsgesetzes gemäß auf den 1.1.43" und unter III die Angabe enthält, daß die Nachfeststellung dem Ergebnis einer Betriebsprüfung vom 21. September 1943 entspreche. In dem Bescheid ist der Einheitswert zum 1. Januar 1943 auf 15 000 RM festgestellt, und zwar unter Abzug von Schulden und sonstiger Abzüge in Höhe von 14 000 RM vom Rohvermögen von 29 000 RM. Die Klägerin hat mit näheren Angaben und unter Beweisantritt geltend gemacht, die bei der Betriebsprüfung bestehenden Verbindlichkeiten habe sie restlos zwischen Juli 1944 und Januar 1945 beglichen. Sie wisse nicht, ob der mit der Erledigung ihrer Angelegenheiten betraute Notar nach Schuldentilgung die Fortschreibung des Einheitswertes veranlaßt habe.
Mit Teilbescheid vom 22. Mai 1963 stellte das Ausgleichsamt einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen mit 15 000 RM fest. Der Bescheid erging vorbehaltlich der Prüfung der geltend gemachten Tilgung der Verbindlichkeiten. Mit Gesamtbescheid vom 6. Dezember 1965 stellte das Ausgleichsamt den Schaden an Betriebsvermögen mit 15 000 RM fest, weil der zuletzt festgestellte Einheitswert maßgebend sei. Die Beschwerde blieb erfolglos.
Die Klage, mit der die Klägerin beantragt hat, unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, soweit darin kein höherer Schaden an Betriebsvermögen als 15 000 RM festgestellt worden ist, den Beklagten zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 29 000 RM festzustellen, hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 19. Dezember 1967 - entgegen der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - davon aus, § 12 Abs. 1 FG ergebe nicht, daß bei der Feststellung des Vertreibungsschadens der bekannte Einheitswert schlechthin verbindlich sei. Vielmehr sei nur dessen "Zugrundelegung" vorgeschrieben. Die damit geschaffene elastische Regelung ermögliche es, nach der letzten Feststellung eingetretene Wertveränderungen, durch die die Fortschreibungsgrenzen des Bewertungsgesetzesüberschritten worden seien, zu berücksichtigen, und zwar selbst dann, wenn feststehe, daß es zu einer Wertfortschreibung wegen der Kriegsverhältnisse tatsächlich nicht mehr gekommen sei. Denn die Geschädigten aus dem Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes sollten materiell nicht anders behandelt werden als jene Vertriebenen, die Schäden außerhalb des Geltungsbereiches des Bewertungsgesetzes erlitten hätten und sich ohne weiteres auf die Vermögenslage im Zeitpunkt der Schädigung berufen könnten. Die von der Klägerin geltend gemachte Erfüllung der Verbindlichkeiten nach der Nachfeststellung hat das Verwaltungsgericht als bewiesen angesehen bis auf einen nicht belegten Restbetrag von 142,70 RM von insgesamt 2 000 RM Hauszinssteuerablassung; insoweit hat es die Begleichung als glaubhaft angesehen, was auch der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds angenommen hätten. Damit sei eine die Wertfortschreibungsgrenze des § 22 Abs. 1 BewGüberschreitende Wertveränderung nach oben eingetreten. Deshalb erhöhe sich der Einheitswert um die getilgten Verbindlichkeiten auf 29 000 RM. In dieser Höhe sei der Vertreibungsschaden festzustellen.
Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des § 12 Abs. 1 FG. Ferner macht er geltend, auch § 35 FG sei verletzt, weil die Angaben der Klägerin über die Rückzahlung der 14 000 RM Schulden weder bewiesen noch genügend glaubhaft gemacht worden seien, und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise Zurückverweisung.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Berücksichtigung der Schuldentilgung ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision erweist sich überwiegend als begründet. Die Berücksichtigung des Betrages der beglichenen Verbindlichkeiten verletzt - von einem Teilbetrag abgesehen - Bundesrecht (§ 12 Abs. 1 FG), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BVerwGE 26, 263 mit weiteren Nachweisen). Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner wiederholt geprüften Rechtsauffassung abzugehen.
Das Feststellungsrecht kennt für die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen nur zwei sich gegenseitig ausschließende Verfahren: Die hier maßgebliche Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswertes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 FG) oder, wenn ein solcher nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt ist, die Zugrundelegung des Ersatzeinheitswertes (§ 12 Abs. 2 Satz 1 FG). Zugrundelegung im Sinne dieser Vorschriften bedeutet, daß im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 FG der Einheitswert, im Falle des § 12 Abs. 2 Satz 1 FG der Ersatzeinheitswert als Schadensbetrag anzusehen ist, sofern nicht das Feststellungsrecht eine Hinzurechnung oder Kürzung vorschreibt. Nach Feststellungsrecht ist es aber unerheblich, ob der Geschädigte im hier gegebenen Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 FG infolge nachträglicher Änderung der der Einheitswertfeststellung zugrunde liegenden wertbeeinflussenden Verhältnisse nach § 22 Abs. 1 BewG eine Wertfortschreibung hätte erlangen können. Für die entgegengesetzte Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein Anhaltspunkt. Der Gesetzgeber hat es durch die Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG einer Rechtsverordnung vorbehalten, zur Vermeidung von Härten zu bestimmen, daß auch an die Stelle des zuletzt festgestellten Einheitswertes der nach § 12 Abs. 2 FG zu ermittelnde Ersatzeinheitswert tritt. Sie ist nicht ergangen. Weder durch Verwaltungsanweisungen noch durch die Rechtsprechung kann einer solchen Rechtsverordnung vorgegriffen werden.
Ob die Klägerin, wenn die Schadensberechnung unter Zugrundelegung des Ersatzeinheitswertes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FG vorzunehmen wäre, eine höhere Schadensfeststellung erlangen würde, ist nicht erheblich. Der Senat hat in der oben zitierten Entscheidung BVerwGE 26, 263 unter Hinweis auf BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] bereits ausgesprochen, daß der Gesetzgeber bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen Ausgleichsleistungen gewährt werden sollen, ein weit gespanntes Ermessen hatte. Die Anknüpfung an den bekannten Einheitswert ist sachgerecht, weil ihr eine Bewertung nach den besonders dafür vorgesehenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zugrunde liegt. Die Anknüpfung an den Einheitswert ermöglicht eine dem Zweck des Gesetzes entsprechende schnellere Erledigung der Masse der Lastenausgleichsfälle, als dies bei langwierigen Ermittlungen des Wertes der verlorenen Einheitswertvermögen möglich wäre. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht bekannt, so war vom gesetzgeberischen Ausgangspunkt her ein in tatsächlicher Beziehung wesentlich abweichender Fall gegeben, so daß die in § 12 Abs. 1 Satz 1 einerseits und § 12 Abs. 2 Satz 1 FG andererseits getroffenen Regelungen auch dem Gleichheitssatz nicht widersprechen. Unbefriedigende Ergebnisse im Einzelfall sind eine Folge der Tatsache, daß der Gesetzgeber angesichts der Millionen von Schadensfällen von Fallgruppen ausgehen und für diese eine möglichst praktikable Regelung treffen mußte.
Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung wenigstens für die Fälle in Betracht komme, in denen eine Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 1 BewG beantragt, aus kriegsbedingten örtlichen Gründen aber nicht mehr erreicht worden sei, ist hier nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß ein solcher Antrag gestellt worden sei.
Ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts danach unrichtig, so konnte gleichwohl die Revision nicht in vollem Umfang Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht durfte zwar nicht die von ihm als getilgt angesehenen Verbindlichkeiten in Abweichung von § 12 Abs. 1 Satz 1 FG dem festgestellten Einheitswert hinzurechnen und eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zur Schadensfeststellung aussprechen. Es hätte aber gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 FG den von ihm als getilgt angesehenen Betrag an "Hauszinssteuer" dem festgestellten Einheitswert hinzurechnen müssen. Denn dabei handelt es sich um die Entrichtung des Abgeltungsbetrages im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 FG (vgl. Urteil vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 145.60 - [Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 10]). Diesen Betrag konnte der Senat gemäß § 144 Abs. 4 und Abs. 3 Nr. 1 VwGO selbst berücksichtigen, da hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben worden sind (§ 137 Aus. 2 VwGO). Hinsichtlich des 17 000 RM übersteigenden Betrages mußte die Revision Erfolg haben und unter Zurückweisung der Revision im übrigen und Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 100 DM festgesetzt.
Bundesrichter Vierhaus ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt