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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.07.1973, Az.: BVerwG III C 18.71

Schadensfeststellung an Betriebsvermögen; Verbindlichkeit eines bekannten Einheitswerts trotz starker Abweichung vom ermittelten Ersatzeinheitswert; Vertreibungsschaden an einem Wäschereibetrieb und Plättereibetrieb; Ausnahme einer Forderung gegen die Wehrmacht von der Schadensfeststellung; Vertrauensschutz mit Blick auf einen Feststellungsbescheid nach dem Feststellungsgesetz (FG); Vertrauensschutz mit Blick auf einen Zuerkennungsbescheid nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG III C 18.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 06.10.1970 - AZ: VIII VG. L 78/69

Fundstelle

  • ZLA 1974, 12

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwGE 41, 38 - Urteil vom 17. Oktober 1972 BVerwG III C 59.71 -.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1970 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat einen Vertreibungsschaden an einem Wäscherei- und Plättereibetrieb in Oberschlesien erlitten. Dieser wurde durch Teilbescheid vom 20. Mai 1960 zunächst mit 300.113,72 RM, auf Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds durch Beschluß vom 13. August 1962 auf Grund des letzten vor der Vertreibung in einem Steuerbescheid des Finanzamts Ratibor vom 14. Juni 1944 ausgewiesenen Einheitswertes auf 128.000 RM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Klage nahm der Kläger am 5. Februar 1963 zurück.

2

Am 3. März 1969 stellte die Beklagte durch Änderungsbescheid den Schaden am Betriebsvermögen des Klägers mit 120.850 RM fest, weil eine Forderung des Klägers gegen die Wehrmacht in Höhe von 7.636,28 RM nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG von der Schadensfeststellung ausgenommen sei; die notwendige Kürzung um die durch einen anteiligen Schuldenbetrag zu vermindernde Reichsforderung sei versehentlich unterblieben. Die durch die frühere Fehlberechnung entstandene Überzahlung an Hauptentschädigung werde durch den zum gleichen Zeitpunkt erlassenen Gesamtbescheid über die Schadensfeststellung hinsichtlich der weiteren Schäden sowie durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 19. ÄndG LAG - aufgefangen. In diesem Gesamtbescheid, in dem die Schadensfeststellung wegen des Verlustes des Wäschereibetriebes in Höhe von 120.850 RM übernommen wurde, wurde ein Vertreibungsschaden an dem Grundvermögen L.straße in Höhe von 3.400 RM festgestellt, dagegen die Schadensfeststellung hinsichtlich einer auf dem Wäschereigrundstück errichteten Tankstelle abgelehnt.

3

Die Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluß vom 22. Mai 1969 mit der Begründung zurückgewiesen, der Wert der Tankstellenanlage sei dem Kläger als sogenanntes Heimfallrecht in dem Wäschereibetriebsvermögen gutgeschrieben. Der Abzug der Wehrmachtsforderung sei gerechtfertigt. Allerdings komme dem Kläger Bestandsschutz hinsichtlich der ihm durch Bescheide vom 21. Februar 1957, 22. Februar 1958 und 26. März 1963 von zusammen 27.450 DM zuerkannten Hauptentschädigung zugute. Über den erst in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen der Schadensfeststellung sei nicht zu befinden.

4

Die Klage, mit der der Kläger sich gegen die Bewertung des Wäschereibetriebes und den Abzug der Wehrmachtsforderung wandte, wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, daß die Maßgeblichkeit des zugrunde gelegten Einheitswertes in Höhe von 128.000 RM rechtskräftig entschieden sei; ein zusätzlicher Schaden wegen vertreibungsbedingten Verlustes der Tankstelle sei nicht festzustellen. Da die Zuerkennungsbescheide nach dem Beschwerdebeschluß nicht angetastet werden dürften, werde durch den im Erstbescheid unterbliebenen Abzug der Forderung des Klägers gegen die Wehrmacht ein Recht des Klägers durch den Änderungsbescheid nicht berührt. Eine Erhöhung der gesetzlichen Hauptentschädigungssätze habe seit dem Inkrafttreten des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 20.ÄndG LAG - nicht stattgefunden. Eine von der Verwaltung zugunsten des Klägers vorgenommene Bestandsschutzregelung sei im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nicht zu überprüfen.

5

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er wendet sich gegen die geänderte Schadensfeststellung, die nicht habe erfolgen dürfen, wenn auf Grund der alten Schadensfeststellung Ausgleichsleistungen zuerkannt worden seien. Durch eine Verrechnung der nach dem 19. ÄndG LAG erhöhten Hauptentschädigung mit dem auf Grund des geminderten Schadensbetrages Zuvielgezahlten werde der nach dem Gesetz zu gewährende Bestandsschutz vereitelt und praktisch nur auf die erfüllte Hauptentschädigung und nicht auf die zuerkannte Hauptentschädigung bezogen.

6

Hinsichtlich des in dem Steuerbescheid vom 14. Juni 1944 erwähnten Einheitswertes habe es sich um den Einheitswert von 1955 gehandelt. Damit sei eine Wertfortschreibung nicht ausgeschlossen. In den Kriegsjahren seien Neuberechnungen zurückgestellt worden, so daß ein neuer Einheitswert nicht mehr habe erlassen werden können. Eine Vermutung für eine durch das Finanzamt aufgenommene Wertfortschreibung werde durch die große Differenz zwischen dem Einheitswert von 128.000 RM und dem vom Ausgleichsamt festgestellten Ersatzeinheitswert von über 307.000 RM begründet.

7

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 a FG sei die Bundesregierung zwar ermächtigt worden, eine Rechtsverordnung zu erlassen, wenn es zur Vermeidung von Härten erforderlich sei, einen Ersatzeinheitswert anstelle des zuletzt festgestellten Einheitswertes zu setzen. Eine entsprechende Rechtsverordnung sei jedoch bisher nicht erlassen worden. Der Kläger habe deswegen seinerzeit die gegen die Schadensfeststellung auf Grund des Einheitswertes von 128.000 RM erhobene Klage zurückgenommen. Da aber inzwischen feststehe, daß die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch machen werde, sei es Sache des Gerichts, den in § 43 Abs. 1 Nr. 2 a FG enthaltenen Grundsatz anzuwenden.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach den Anträgen der ersten Instanz zu entscheiden (Antrag auf Aufhebung des Änderungsbescheides und des Gesamtbescheides vom 3. März 1969 und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 22. Mai 1969 insoweit, als nur ein Schaden am Betriebsvermögen in Höhe von 120.850 RM festgestellt worden sei, und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden),

9

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er beruft sich darauf, daß nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des 20. ÄndG LAG nur diejenigen Entscheidungen unberührt blieben, die unmittelbar die Gewährung von Leistungen beträfen. Feststellungsbescheide seien nie Gegenstand des Vertrauensschutzes gewesen und daher auch nicht von § 8 Abs. 2 Satz 2 des 20 ÄndG LAG erfaßt.

12

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

13

Die Klage richtet sich nach den Anträgen in der ersten Instanz dagegen, daß der Schadensfeststellung ein Einheitswert von 128.000 RM zugrunde gelegt und dieser Betrag um die Forderungen gegen die Wehrmacht gekürzt worden ist. Ob in der vom Kläger begehrten Feststellung eines Schadens von 300.113,72 RM ein Schadensbetrag für den Verlust einer Tankstelle enthalten war, kann offenbleiben. Der Kläger hat die Revision nicht auf die Ablehnung einer Schadensfeststellung für die Tankstelle gestützt.

14

1.

Soweit die Revision sich gegen die Zugrundelegung des Einheitswertes von 128.000 RM richtet, ist sie unbegründet. Der Beschluß vom 13. August 1962, in dem der Beschwerdeausschuß die ursprüngliche Feststellung eines Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen mit 128.000 RM wiederherstellte, weil der Einheitswert offensichtlich nicht fortgeschrieben sei, ist rechtsbeständig geworden. Der Kläger hatte zwar Klage gegen diesen Beschluß erhoben, diese jedoch zurückgenommen. Eine erneute Anfechtung dieser Schadensfeststellung ist nicht möglich. Gegen den Änderungsbescheid vom 3. März 1969 ist ein Rechtsmittel nur insoweit gegeben, als dort eine auf § 21 Abs. 1 FG gestützte Änderung gegenüber der Feststellung von 128.000 RM vorgenommen worden war. Ein Wiederaufgreifen ist beim Ausgleichsamt nicht beantragt worden.

15

Die Berufung des Klägers auf § 43 Abs. 1 Nr. 2 a FG geht auch fehl. Die dort vorgesehene Rechtsverordnung ist nicht erlassen worden. Die Ermächtigung sollte, wie Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 3 zu § 43 FG ausführen, die Möglichkeit geben, Härten zu beseitigen, die möglicherweise dadurch entstanden waren, daß Einheitswerte - vor allem aus sozialen Erwägungen - festgesetzt worden waren, die mit Bewertungsgrundsätzen des Bewertungsgesetzes nicht in Einklang standen. Es ergab sich aber keine Veranlassung, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, da bei näherer Prüfung entsprechende Einzelfälle nicht gefunden wurden und ein generelles Abgehen von dem Grundsatz der Bindung an die Einheitswerte nicht vertreten werden konnte und auch wohl durch die Ermächtigung nicht gedeckt gewesen wäre. Die Ermächtigung, die der Bundesregierung gegeben worden ist, gibt - entgegen der Auffassung des Klägers - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Grundlage für die Verwaltung oder Rechtsprechung, im Einzelfall das zu tun, was die Bundesregierung auf Grund ihrer Ermessensabwägung abgelehnt hat, generell zu bestimmen. Es muß daher bei der in § 12 Abs. 2 FG vorgeschriebenen Bindung an bekannte Einheitswerte verbleiben.

16

2.

Auch insoweit sich die Revision gegen den Änderungsbescheid und den Gesamtbescheid vom 3. März 1969 richtet, ist sie unbegründet.

17

a)

Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 59.71 - (BVerwGE 41, 38) entschieden, daß die in § 2 Nr. 3 des 20.ÄndG LAG enthaltene Regelung rechtswirksam mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden ist. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Der Senat hat dazu weiter ausgeführt, daß vor der Gesetzesänderung ergangene Schadensfeststellungsbescheide, die der Neufassung nicht entsprechen, inhaltlich rechtswidrig geworden sind. Wenn in § 8 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. bestimmt ist, daß unanfechtbare Entscheidungen "insoweit unberührt bleiben als Ausgleichsleistungen zuerkannt worden sind", so werden damit unanfechtbare Schadensfeststellungen nach altem Recht nicht schlechthin aufrechterhalten, sondern sie behalten Bedeutung nur insoweit, als sie vor Änderung des Gesetzes bereits Grundlage einer Zuerkennung geworden sind. Der Gesetzgeber gewährt, wie der Senat weiterhin ausgeführt hat, mit der Übergangsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 des 20.ÄndG LAG Vertrauensschutz für den früheren Feststellungsbescheid nicht schlechthin. Dieser kann deshalb für noch nicht zuerkannte Leistungen nicht maßgebend sein. Vielmehr bezieht sich der Vertrauensschutz auf den Zuerkennungsbescheid. Die Besonderheit der Regelung besteht darin, daß es für diesen Vertrauensschutz weder des Nachweises bedarf, daß der Berechtigte auf den Fortbestand des Feststellungsbescheides und des auf ihm beruhenden Zuerkennungsbescheides vertraut, noch daß er dieses Vertrauen durch eine Vermögensdisposition betätigt habe. Damit ist aber nicht verbunden, daß auch hinsichtlich weiterer Rechtsfolgen, wie sie durch gesetzliche Erhöhung der Hauptentschädigung eintreten, ein Vertrauensschutz gewährt wird.

18

Im vorliegenden Fall wird durch die Änderung der Schadensfeststellung bewirkt, daß die frühere Schadensfeststellung nicht mehr die Grundlage für die Erhöhung der Hauptentschädigung auf Grund des 19.ÄndG LAG bilden kann. Soweit der Kläger sich mit seiner Revision hiergegen wehrt, ist die Revision aus den Gründen des oben angeführten Urteils des Senats unberechtigt. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt, daß der Kläger noch nicht beschwert ist. Da es bisher nur zu einer geänderten Schadensfeststellung in dem Gesamtbescheid vom 3. März 1969 gekommen ist, der auch eine Schadensfeststellung am Grundvermögen enthält, hat es zu einer Verrechnung der Erhöhungsbeträge mit den auf Grund der früheren Schadensfeststellung zuerkannten Hauptentschädigungsbeträgen noch nicht geführt. Erst wenn eine solche Verrechnung vorgenommen wird, könnte der Kläger eine Beschwer geltend machen.

19

b)

Der Kläger würde jedoch auch damit keinen Erfolg haben und mit der jetzigen Revision nicht etwa geltend machen können, daß in der geänderten Schadensfeststellung die Möglichkeit einer Verrechnung gegeben sei. Der Senat hat in dem oben angeführten Urteil auch ausgeführt, daß eine Verrechnung der sich aus der neuen Schadensfeststellung ergebenden Zuerkennungsbeträge mit der früher zuerkannten Hauptentschädigung zulässig sei, Eine solche Verrechnung wäre auch im vorliegenden Falle durch die Erhöhung der Grundbeträge, die in § 246 LAG in einer besonderen Spalte ausgewiesen sind, für das in Verlust geratene Betriebsvermögen, also dasselbe Schadensobjekt, das zu der früheren höheren Schadensfeststellung geführt hat, gedeckt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.600 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré