Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1972, Az.: BVerwG III C 59.71
Bedenken gegen rückwirkende Änderungen des Feststellungsgesetzes (FG); Rechtskraftbindung bei veränderter Sachlage und Rechtslage; Gefestigte öffentlich-rechtliche Vermögensposition aus einem Feststellungsbescheid; Vertrauensschutz des Bürgers bei Gesetzesänderungen; Eingriff in abgeschlossene Sachverhalte; Ausnahme im Fall echter Rückwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 59.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 26.03.1971 - AZ: VII VG L 110/70
Rechtsgrundlagen
- § 21 FG
- § 2 Nr. 3 20. ÄndG LAG
- § 8 Abs. 2 20. ÄndG LAG
- Art. 14 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 121 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 41, 38 - 46
- DVBl 1974, 93
- DÖV 1974, 356 (amtl. Leitsatz)
- MtBlBAA 1974, 29
- VerwRspr 25, 149 - 155
- ZLA 1973, 50
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Rückwirkung des § 21 FG i.d.F. des 20. ÄndG LAG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
- 2.
Der in § 8 Abs. 2 Satz 2 des 20. ÄndG LAG gewährte "abstrakte Vertrauensschutz" bewirkt nur, daß die nach früherem Recht getroffene Schadensfeststellung insoweit unberührt bleibt, als sie Grundlage für eine Zuerkennung geworden ist. Beträge, die bei Gesetzesänderung noch nicht zuerkannt waren, können dagegen nur nach Maßgabe der nach neuem Recht zu treffenden Schadensfeststellung zuerkannt worden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision der Kläger wird auf die Revision des Beteiligten das auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1971 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gründe
I.
Die Kläger sind die Erben des am 17. Februar 1964 verstorbenen A. K. der durch seine Vertreibung aus C. (östlich der Neiße) u.a. seine Beteiligung an der Firma ... verloren hatte. Das Ausgleichsamt stellte mit Bescheid vom 22. Mai 1967 für ihn als unmittelbar Geschädigten einen Vertreibungsschaden von 84.610 RM fest und den darin enthaltenen Schaden am Betriebsvermögen mit 83.860 RM. Mit Bescheid vom 18. Juli 1967 wurde eine Hauptentschädigung der Schadensgruppe 26 mit 20.850 DM zuerkannt.
Auf Grund der Neufassung des § 21 FG durch das 20. ÄndG LAG erließ das Ausgleichsamt unter dem 29. Januar 1970 einen Änderungsbescheid, mit dem der Schaden am Betriebsvermögen für A. K. auf 69.042,39 RM vermindert wurde, weil wegen Forderungen gegen das Deutsche Reich in Höhe von 38.189,46 RM der zugrunde gelegte Ersatzeinheitswert entsprechend zu kürzen sei. Mit Bescheid vom gleichen Tage berechnete das Ausgleichsamt die Hauptentschädigung neu: Von dem sich danach ergebenden Betrag von 21.805 DM (Schadensgruppe 24) seien nach Anrechnung der bereits zuerkannten 20.850 DM noch 1.000 DM zuzuerkennen. Die Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 6. Oktober 1970 zurück: Die Änderung der Schadensfeststellung sei wegen rückwirkender Änderung der Rechtslage zulässig. Der Bestandsschutz erstrecke sich nur auf bereits zuerkannte, nicht jedoch auch auf künftige Leistungen. Deshalb könne der aus dem 19. ÄndG LAG sich ergebende Mehrbetrag nur nach Maßgabe der neuen Schadensfeststellung zuerkannt werden.
Mit ihrer Klage haben die Kläger insbesondere geltend gemacht: Die abgeschlossene Feststellung vom 22. Mai 1967 habe auf einem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg beruht. Auf ein solches Verfahren sei § 21 FG n. F. nicht anzuwenden.
Die Kläger haben beantragt,
den Änderungsbescheid über die einheitliche Schadensfeststellung, den Änderungsgesamtbescheid über die Schadensfeststellung und den Gesamtbescheid über die Zuerkennung von Hauptenschädigung vom 29. Januar 1970 sowie den Beschwerdebeschluß vom 6. Oktober 1970 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Bestandsschutz nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des 20. ÄndG LAG beziehe sich nur auf zuerkannte Leistungen, wie sich aus dem Wort "insoweit" ergebe. Mit seinem Urteil vom 26. März 1971 hat das Verwaltungsgericht den Gesamtbescheid über die Zuerkennung von Hauptschädigung und den Beschwerdebeschluß insoweit aufgehoben, als nur ein Mehrbetrag von 1.000 DM zuerkannt worden ist; im übrigen hat es die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Günden:
Die Klage sei unbegründet, soweit sie die Änderung der Schadensfeststellung betreffe. Der Abzug der Forderungen gegen das Deutsche Reich ergebe sich aus § 21 FG n. F. in Verbindung mit § 14 UmstG. Der Abzug der der Forderungen und die entsprechende Hinzurechnung der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten (§ 2 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV) seien auch richtig berechnet. Die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 22. Mai 1967 stehe nicht entgegen, weil sich die Rechtslage durch das 20. ÄndG LAG rückwirkend geändert habe. Die geänderte Schadensfeststellung habe jedoch Bedeutung nur für die noch ausstehende Zuerkennung von Erhöhungsbeträgen auf die Hauptentschädigung. Der Auffassung der Kläger, § 8 Abs. 2 des 20. ÄndG LAG bewirke auch, daß auf den - nach neuem Recht unrichtigen - höheren früheren Schadensbetrag künftige Erhöhungsbeträge nach neuem Recht zu leisten seien, sei nicht zu folgen. § 8 Abs. 2 des 20. ÄndG LAG gehe bereits in seiner Wirkung über den nach allgemeinem Verwaltungsrecht zu gewährenden Vertrauensschutz hinaus, indem empfangene Leistungen belassen würden, ohne daß im Einzelfall zu prüfen sei, ob der Empfänger in einer Weise hierüber verfügt habe, daß ihm nicht mehr zuzumuten sei, die Leistung noch rückgängig zu machen. Es sei nicht zulässig, über den Wortlaut hinaus den Schutz auch auf solche Leistungen auszudehnen, die bei Erlaß des 20. ÄndG LAG überhaupt noch nicht gewährt gewesen seien. Insoweit haben die Kläger noch keine schutzwürdige Rechtsposition erlangt gehabt, die ihnen durch Gesetzesänderung genommen worden sein könnte (Hinweis auf BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] [70]).
Die Klage sei jedoch begründet, soweit sie sich gegen den Zuerkennungsbescheid richte. Den Klägern stehe nicht nur ein Mehrbetrag von 1.000 DM, sondern ein solcher von 2.200 DM zu. Es sei unzulässig, die gesamte Hauptentschädigung nach dem neu festgestellten Schadensbetrag von 69.792,39 RM (Schadensgruppe 24) neu zu berechnen und einen Erhöhungsbetrag nur insoweit zu gewähren, als er nicht schon durch die zuvor zuerkannte Hauptentschädigung auf einen Schadensbetrag von 84.610 RM abgegolten war. Da die Beklagte den Klägern die ursprünglich gewährte Hauptentschädigung von 20.850 DM nicht entziehen dürfe, dürfe sie dies auch nicht im Wege der Verrechnung mit nachträglich zu gewährenden Erhöhungsbeträgen. Diese stünden den Klägern - allerdings berechnet nach dem nunmehr zugrunde zu legenden Schadensbetrag von 69.792,39 RM - vielmehr in voller Höhe, nämlich gemäß § 246 LAG in Höhe von 2.200 DM zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten, mit der er unrichtige Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz des 20. ÄndG LAG rügt. Der Bestandsschutz nach § 8 Abs. 2 des 20. ÄndG LAG beziehe sich auf die zuerkannte Hauptentschädigung nach altem Recht, ohne Rücksicht auf den Schadensbetrag. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb die Saldierung bestätigen müssen. Mit der Auffassung, den Klägern stehe der aus dem neuen Schadensbetrag von 69.792,39 RM nach § 246 Abs. 2 LAG folgende volle Mehrgrundbetrag der Schadensgruppe 24 in Höhe von 2000 DM zu, setze sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu seinen Ausführungen zum Umfang des Bestandsschutzes. Der "Mehrgrundbetrag" der Spalte 4 des § 246 Abs. 2 LAG werde vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als ein besonders zu bewilligender Teil der Hauptentschädigung aufgefaßt. Er habe jedoch Bedeutung nur für die Verzinsung, die nach § 250 Abs. 5 LAG vom 1. Januar 1967 an beginne.
Der Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision des Beteiligten zurückzuweisen.
Sie haben gleichfalls Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben,
hilfsweise
festzustellen, daß der Änderungsbescheid über die Schadensfeststellung, der Gesamtbescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung vom 29. Januar 1970 und der Beschwerdebeschluß vom 6. Oktober 1970 insoweit rechtswidrig seien, als die Forderungen gegen die Wehrmacht nicht hätten abgesetzt werden dürfen.
Vorsorglich haben sie weiter beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision der Kläger rügt, das angefochtene Urteil letzte § 21 FG in der alten Fassung und §§ 113 VWGO; es stehe mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1969 - BVerwG III C 152.67 - und - BVerwG III C 195.67 - sowie vom 1. Oktober 1970 - BVerwG III C 76.68 - nicht in Einklagen. Die Kläger seien im Besitz eines rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Januar 1967, das die Beklagte verpflichte, die Kläger nach § 21 FG a. F. zu bescheiden. Die Beklagte habe dementsprechend den Schaden festgestellt und Hauptentschädigung zuerkannt. Die rechtskräftige Entscheidung stehe einer Änderung der Schadensfeststellung auf Grund des § 21 FG n. F. entgegen. Nur bei noch nicht abgeschlossenen Verpflichtungsbegehren sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 21 FG n. F. anzuwenden. Hier sei aber das Verpflichtungsbegehren mit Bescheid vom 22. Mai 1967 abgeschlossen gewesen; auch seien Ausgleichsleistungen zuerkannt worden. Der Bescheid vom 22. Mai 1967 sei nicht rechtswidrig gewesen und hätte nicht aufgehoben werden dürfen. Bei der Zuerkennung von Erhöhungsbeträgen sei die Hauptentschädigung maßgebend, die sich aus dem Feststellungsbescheid vom 22. Mai 1967 ergebe. Die Feststellung des Mehrgrundbetrages bedürfe keiner neuen Schadensfeststellung, sondern sei lediglich eine Berichtigung bezüglich der Höhe des bereits zuerkannten Betrages. § 8 Abs. 2 des 20. ÄndG LAG verlange nicht, daß alle aus der Schadensfeststellung folgenden Ansprüche restlos zuerkannt worden seien.
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei erforderlich, weil "das angefochtenen Urteil dem Klageantrag der Kläger nicht in vollem Umfang stattgegeben und die angefochtenen Feststellungsbescheide vom 29. Januar nicht aufgehoben hat". Die Kläger behielten sich vor, "einen Schadensersatzprozeß gegen die Beklagte eventuell anzustrengen".
Der Beteiligte beantragt,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
1)
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Änderung der Schadensfeststellung unter Berücksichtigung des § 21 FG neuer Fassung stehe nicht entgegen, daß die frühere Schadensfeststellung vom 22. Mai 1967 auf einem während der Geltung des § 21 FG a. F. ergangenen rechtskräftigen Verpflichtungsurteil beruht habe. Denn die Rechtskraftbindung (§ 121 VwGO) steht einer anderweitigen Entscheidung nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage entgegen. An der Gleichheit des Streitgegenstandes im Sinne des § 121 VwGO fehlt es nämlich auch dann, wenn seit der fraglichen Gerichtsentscheidung eine Rechtsänderung eingetreten ist, die den ursprünglichen Verwaltungsakt für die Zukunft und bei einer wirksamen rückwirkenden Gesetzänderung auch für die Vergangenheit inhaltlich rechtswidrig macht. Es kommt mithin, entgegen der Auffassung der Kläger, nicht entscheidend darauf an, ob der Bescheid vom 22. Mai 1967 aus damaliger Sicht rechtmäßig ergangen ist. Ihre Auffassung, die auf Grund früheren Fassung des § 21 FG ergangene Schadensfeststellung hätte wegen der neuen Fassung nicht geändert werden dürfen, weil maßgeblich die Sach- und Rechtslage vor der Gesetzänderung sei, findet rechtlich keine Stütze. Zu Unrecht beziehen sich die Kläger für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Im Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG III C 195.67 - im Urteil vom gleichen Tage - BVerwG III C 152.67 - und in dem Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG III C 76.68 - wird lediglich ausgeführt, daß neues Recht im Revisionsverfahren anzuwenden ist, wenn das Verpflichtungsbegehren noch nicht abgeschlossen ist. Dieser gesicherte Grundsatz hat aber nicht, wie die Kläger meinen, zur Folge, daß wegen eines bereits früher abgeschlossen gewesenen Verfahrens § 21 FG a. F. anzuwenden sei. Denn streitbefangen ist im vorliegenden Verfahren die erneute Schadensfeststellung durch Bescheid vom 29. Januar 1970, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der damals wie heute geltenden Fassung des § 21 FG beurteilt. Auf die allein für einen etwaigen Amtshaftungsprozeß bedeutsame Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, über den nach dem 19. ÄndG LAG zustehenden Mehrgrundbetrag noch unter der Herrschaft des § 21 FG a. F. zu entscheiden, ist hier im Rahmen eines Verpflichtungsantrags, für den das jetzt geltende Recht maßgeblich, nicht einzugehen.
Daß na nach der Neufassung des § 21 FG kein Anspruch auf Schadensfeststellung ohne Kürzung um Forderungen gegen das Reich besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf mithin keiner näheren Darlegung.
2)
Danach kommt es insoweit entscheidend darauf an, ob die durch § 2 Nr. 3 des 20. ÄndG LAG geänderte Fassung des § 21 FG, dessen Rechtsgültigkeit im übrigen der Senat bereits wiederholt bejaht hat (Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG III C 195.67 - [Buchholz 427.2 § 21 Nr. 5] und Urteil vom 18. Juni 1970 - BVerwG III C 50.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 6]), durch § 8 Abs. 1 Nr. 1 des 20. ÄndG LAG rechtswirksam mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden ist. Der erkennende Senat, der davon bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1971 - BVerwG III C 11.69 - ohne weitere Begründung ausgegangen ist, während er die Frage in seinem oben angeführten Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG III C 195.67 - offengelassen hatte, bejaht diese Frage.
a)
Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergeben sich keine Bedenken gegen die rückwirkenden Änderung dieser Vorschrift. Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Ausgleichsbewerber durch das Feststellungsgesetz und auch durch einen Feststellungsbescheid noch keine gefestigte öffentlich-rechtliche Vermögensposition erlangt hat, die der privatrechtlichen Eigentümerstellung so nahe käme, daß der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG sich darauf erstrecken könnte (Urteil vom 17. Mai 1967 - BVerwG III C 166.66 - [BVerwGE 27, 71 [73-76]]; Urteil vom 17. Mai 1967 - BVerwG III C 136.65 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 5]; Urteil vom 25. August 1966 - BVerwG III C 185.64 - [BVerwGE 24, 330[BVerwG 25.08.1966 - III C 185/64]]; Urteil vom 2. März 1967 - Bverw III C 53.65 - [BVerwGE 26, 267 [275 f.]]; Beschluß vom 23. April 1968 - BVerwG III B 208.67 - [BVerwGE 29, 291 [294]]). Auch das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, daß Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallen (Beschluß vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - [BVerfGE 32, 111 [128] mit weiteren Nachweisen]). Die Frage, ob dies auch gilt, wenn bereits ein Zuerkennungsbescheid ergangen war, bedarf hier keiner Erörterung, weil die dadurch erlangte Vermögensposition dadurch geschützt wird, daß § 8 Abs. 2 des 20. ÄndG LAG insoweit abstrakten Vertrauensschutz gewährt, wie unten noch näher dargelegt wird.
b)
Der Senat hält die rückwirkende Änderung des § 21 FG auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für unbedenklich.
aa)
Es handelt sich zwar um eine verschlechternde Regelung aus der Sicht des Anspruchsberechtigten, da § 21 n. F. den Abzug von Forderungen gegen das Reich vom Schadensbetrag vorschreibt, während dies nach der alten Fassung gemäß der ihr vom Bundesverwaltungsgericht gegebenen Auslegung (Urteil vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 64.65 -; Urteil vom 2. Februar 1967 - BVerwG III C 25.66 - [Buchholz 427.2 § 21 Nrn. 2 und 3]) nicht möglich war. Das Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, u.a. BVerfGE 13, 261 [271]; 18, 429 [439]; 32, 111), steht jedoch einer die Gesetzeslage verschlechternden Rückwirkung nicht schlechthin entgegen. Es handelt sich hier nach Auffassung des erkennenden Senats nicht um einen Fall der sogenannten echten (retroaktiven) Rückwirkung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig unzulässig und nur in engbegrenzten Ausnahmefällen zulässig ist. Denn es liegt kein Fall vor, in dem das Gesetz nachträglich ändernd in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 [145, 146]; 14, 288 [297]; 30, 367 [346]). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seiner zuletzt angeführten, zu § 150 BEG ergangenen Entscheidung die Auffassung vertreten, bei Gesetzen, die Rechtsansprüche einräumen, bedeute "abgewickelt"nicht soviel wie "zuerkannt durch Bescheid"; vielmehr genüge es, daß in Sachverhalte eingegriffen werde, die vor der Gesetzesänderung abgeschlossen waren und die die Voraussetzungen desbisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllten (a.a.O. S. 387). Der erkennende Senat sieht sich jedoch dadurch nicht veranlaßt, von seiner auf die besonderen Gegebenheiten des Lastenausgleichsrechts abgestellten Rechtsprechung zur rückwirkenden Verschlechterung anspruchsbegründender Vorschriften abzugehen. Auszugehen ist zunächst davon, daß das Lastenausgleichsrecht nicht lediglich Ansprüche konstituiert hat, die schon vorgesetzlich gegeben waren. Es handelt sich hier insbesondere nicht um die Konkretisierung etwa vorgesetzlich gegebener Schadensersatzansprüche, sondern um erst durch das Gesetz selbst begründete Ansprüche, die zu gewähren auch unter Berücksichtigung von Regelungen in den Währungsgesetzen (vgl. hierzu Präambel zum Währungsgesetz vom 20. Juni 1948 [WiGBl. Beilage Nr. 5 1948 S. 1] und § 29 des Umstellungsgesetzes vom 20. Juni 1948 [WiGBl. A. a. O. S. 13]) im Ermessen des Gesetzgebers lag.
Nach Auffassung des Senats hat die Einordnung von Ansprüchen Bedeutung auch für die Frage des Rückwirkungsverbots. Zwar hat auch das Bundesverfassungsgericht zum Rücknahmeproblem die Auffassung vertreten, Art und Bedeutung der durch den Eingriff betroffenen Rechtsposition könnten eine Rolle spielen, "insbesondere ob der Eingriff in der Auferlegung einer Verpflichtung oder der Entziehung eines Anspruchs gegen den Staat besteht, und im letzten Fall, ob es sich um eine freiwillige Leistung aus öffentlichen Mitteln handelt" (BVerfGE 32, 111 [BVerfG 20.10.1971 - 1 BvR 757/66] [123]). Indes beziehen sich diese Ausführungen nur auf die Frage, ob ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, weil das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist. Demgegenüber meint der erkennende Senat, daß diesen Umständen schon im Hinblick darauf Bedeutung zukommt, ob es sich um einen "abgewickelten Tatbestand" handelt, wovon die Anwendung der für die echte Rückwirkung entwickelten strengeren Maßstäbe abhängt. Soweit es sich um die Normierung "außergesetzlich vorgegebener Ansprüche" - insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zum Schadensersatz - handelt, mag es geboten sein, einen "abgewickelten Tatbestand" schon dann anzunehmen, wenn die rückwirkende Änderung einen Sachverhalt betrifft, der dem bisher geltenden Anspruchstatbestand genügte, ohne daß es darauf ankommt, ob die Position des durch das Gesetz Begünstigten bereits durch einen Verwaltungsakt verstärkt worden ist; eine nachträgliche Verschlechterung kann in solchen Fällen nur unter den für die echte Rückwirkung entwickelten strengeren Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig ist (vgl. etwa BVerfGE 23, 85 [BVerfG 07.02.1968 - 1 BvR 628/66] [94]; 27, 167 [173]; 30, [387]). Für den hier fraglichen Bereich des Lastenausgleichsrechts hält der erkennende Senat jedoch an seiner Auffassung fest, daß das Rechtsstaatsprinzip durch die Änderung einer anspruchsbegründenden Norm jedenfalls solange nicht verletzt sein kann, als der Bürger nicht eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, und daß eine solche Position weder durch Erlaß des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes noch durch Erlaß eines Feststellungsbescheides begründet worden ist (Urteil vom 17. Mai 1967 - BVerwG III C 166.66 - [BVerwGE 27, 71 [73, 76]]; Urteil vom 17. Mai 1967 - BVerwG III C 136.65 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 5]). Die unter Bestätigung dieser Rechtsprechung im Beschluß vom 23. April 1968 - BVerwG III B 208.67 - (BVerwGE 29, 291 [294]) offengelassene Frage, ob der Erlaß eines Zuerkennungsbescheides aus verfassungsrechtlichen Gründen einen "legislativen Besitzstand" begründe, bedarf auch hier keiner Entscheidung; das den § 21 FG ändernde 20. ÄndG LAG gewährt durch § 8 Abs. 2 insoweit ausdrücklich "abstrakten Vertrauensschutz", wie unten noch näher dargelegt wird.
bb)
Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß hier ein Fall echter Rückwirkung vorliegt, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn es liegt jedenfalls einer der Ausnahmetatbestände vor, in denen die verschlechternde Rückwirkung auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zulässig ist. Die Frage, ob bei der Schadensfeststellung das Betriebsvermögen um Forderungen gegen das Reich zu kürzen sei, war nämlich unter der alten Fassung des § 21 FG seit Jahren umstritten (vgl. Urteile vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 64.65 - und vom 2. Februar 1967 - BVerwG III C 25.66 - [Buchholz 427.2 § 21 Nrn. 2 und 3]; vgl. ferner Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 21 FG Anm. 2 a. E.). Der Meinungsstreit war auch durch die Rechtsprechung des Senats, da diese über die entscheidenden Einzelfälle hinaus keine förmliche Bindungswirkung hatte, nicht beigelegt worden. Die rückwirkenden Inkraftsetzung des neugefaßten § 21 FG war mithin im Interesse der Rechtsklarheit geboten und ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips unbedenklich (vgl. BVerfGE 7, 129 [151, 152]; 11, 64 [73]; 23, 85 [94]).
3)
Es geht danach entscheidend um die Frage, welche Auswirkungen die rückwirkende Änderung des § 21 FG in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 8 Abs. 2 des 20. ÄndG LAG hat. Dazu ergibt sich:
a)
Die Neufassung des § 21 FG durch § 2 Nr. 3 des 20. ÄndG LAG wirkt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes zurück. Vor der Gesetzesänderung ergangene Schadensfeststellungsbescheide, die der Neufassung nicht entsprechen, sind damit inhaltlich rechtswidrig geworden. § 8 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. bestimmt jedoch, daß u.a. in den Fällen des § 2 dieses Gesetzes, also auch hinsichtlich der Änderung des § 21 FG, unanfechtbare Entscheidungen "insoweit unberührt bleiben, als Ausgleichsleistungen zuerkannt worden sind". Damit werden also unanfechtbare Schadensfeststellungen nach altem Recht nicht schlechthin aufrechterhalten, sondern sie behalten Bedeutung nur insoweit, als sie bei Gesetzesänderung bereits Grundlage einer Zuerkennung geworden waren. Diese Regelung trägt der Gesetzessystematik Rechnung, nach der die Zuerkennung nur auf Grund der Schadensfeststellung erfolgen kann; diese ist für die Zuerkennung bindend (§ 236 LAG) und ferner maßgeblich dafür, nach welcher Schadensgruppe die Hauptentschädigung zu bemessen ist (§ 246 LAG). Der Gesetzgeber gewährt mit der Übergangsregelung des § 8 Abs. 2 des 20. ÄndG LAG Vertrauensschutz für den früheren Feststellungsbescheid nicht schlechthin; dieser kann deshalb für noch nicht zuerkannte Leistungen nicht maßgebend sein. Vielmehr bezieht sich - obwohl § 8 Abs. 2 Satz 2 des 20. ÄndG LAG an den Feststellungsbescheid anknüpft, der bereits Grundlage einer Zuerkennung geworden war - der Vertrauensschutz auf den Zuerkennungsbescheid. In dem Umfang, in dem dieser Leistungen bereits zuerkannt hatte, bleibt die zugrundeliegende Schadensfeststellung unberührt. Diese Regelung geht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, über den nach allgemeinem Verwaltungsrecht zu beurteilenden ("konkreten") Vertrauensschutz hinaus. Denn sie fordert weder den Hachweis, daß der Berechtigte auf den Fortbestand des Feststellungsbescheides und des auf ihm beruhenden Zuerkennungsbescheides vertraut hat, noch wird der Nachweis verlangt, daß der Berechtigte dieses Vertrauen durch eine Vermögensdisposition betätigt habe. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, daß dieser ohne Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten durch Rechtsnorm gewährte "abstrakte Vertrauensschutz" nicht nur hinsichtlich der Voraussetzungen der Schutzgewähr eine erhebliche Besserstellung gegenüber den für den "konkreten Vertrauensschutz" geltenden Grundsätzen bewirken sollte, sondern auch noch hinsichtlich weiterer Rechtsfolgen, die - wie hier - durch gesetzliche Erhöhung der Hauptentschädigung eintreten, den Betroffenen zusätzlich begünstigen soll. Dafür besteht aus rechtstaatlichen Gründen auch kein Anlaß. Der "abstrakte Vertrauensschutz" kann deshalb insoweit dem Begünstigten nicht mehrgewähren, als ihm ohne die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 des 20. ÄndG LAG auf Grund eines gegebenen "konkreten" Vertrauenstatbestandes zugestanden hätte; d. H. er genießt Bestandsschutz nur hinsichtlich des tatsächlich bereits zuerkannten Betrages. Im übrigen aber hat die Rückwirkung des § 21 FG n. F. in Verbindung mit der Abhängigkeit des Zuerkennungsverfahrens von der Schadensfeststellung zur Folge, daß alle tatsächlich noch nicht zuerkannt gewesenen Leistungen nur auf der Grundlage einer Schadensfeststellung nach geltendem Recht gewährt werden können.
b)
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Ausgleichsbehörden den Vertrauensschutz für die früher zuerkannte Hauptentschädigung auch nicht durch Verrechnung mit dem sich aus der neuen Schadensfeststellung ergebenden Zuerkennungsbetrag umgangen. Auf Grund der früheren Schadensfeststellung über 83.860 RM (Schadensgruppe 26) war den Klägern Hauptentschädigung von 20.850 DM zuerkannt worden. Sie sollen nach den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen - trotz der niedrigeren Schadensfeststellung auf 69.792,39 RM (Schadensgruppe 24) nach neuem Recht - nunmehr (wegen der Erhöhung der Grundbeträge durch das 19. ÄndG LAG) 21.850 DM erhalten, also 1.000 DM mehr als zuvor. Das Verwaltungsgericht will demgegenüber den Klägern neben dem nach früheren Recht zuerkannten Grundbetrag den Erhöhungsbetrag von 2.200 DM zubilligen, der bei Schadensberechnung auf 69.792,39 RM nach neuem Recht in dem sich daraus ergebenden Grundbetrag von 21.850 DM enthalten ist (§ 246 Abs. 2 LAG). Eine solche Verselbständigung des Erhöhungsbetrages (der nur wegen seiner abweichenden Verzinsung [§ 250 Abs. 5 LAG] in der Tabelle des § 246 Abs. 2 LAG besonders ausgewiesen ist) findet im Gesetz keine Stütze. Der sich aus der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebende Zuerkennungsbetrag von 20.850 DM + 2.200 DM = 23.050 DM läßt sich keiner der Schadensgruppen der Tabelle des § 246 Abs. 2 LAG zuordnen. Damit würde der oben dargelegte und vom 20. ÄndG LAG unberührt bleibende zwingende Zusammenhang zwischen Schadensbetrag und Zuerkennung völlig gelöst. Es muß danach bei den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verbleiben.
4)
Aus den vorstehenden Gründen folgt:
a)
Die mit ihrem Hauptantrag unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils auf gänzliche Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 21 FG a. F. gerichtete Revision der Kläger kann keinen Erfolg haben.
b)
Auch der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag muß scheitern. Abgesehen davon, daß die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht deshalb rechtswidrig waren, weil in ihnen Forderungen gegen das Reich bei der Schadensfeststellung gemäß § 21 FG n. F. abgesetzt worden sind, erstrebt der Feststellungsantrag im Ergebnis das gleiche Ziel, das die Kläger mit ihrer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht erreicht haben. Eine solche Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unstatthaft. Soweit die Kläger auf eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage hinaus wollen, wie aus ihrem Hinweis auf das Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG III C 76.68 - (ZLA 1971, 63) zuschließen ist, fehlt schon deshalb eine zwingende Voraussetzung, weil die streitbefangenen Verwaltungsakte sich nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt haben; denn die Beschwer dauert fort. Der Fall ist mit dem Sachverhalt der vorstehend angeführten Entscheidung nicht vergleichbar. Da schon aus den vorstehenden Gründen der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben kann, braucht auf weitere Bedenken, die sich im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse ergeben, nicht eingegangen zu werden.
c)
Dagegen muß die Revision des Beteiligten Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, gegen Bundesrecht verstößt (§ 137 Abs. 1 VwGO), nämlich auf einer unrichtigen Anwendung von § 8 Abs. 2 des 20. ÄndG LAG beruht und sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig erweist. Da die Sache entscheidungsreif war, konnte der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden und unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage auch insoweit abweisen, als ihr das Verwaltungsgericht stattgegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision des Beteiligten auf 1.200 DM und für die Revision der Kläger auf 200 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhof
Sigulla
Dr. Eckstein
Fandré