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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1967, Az.: BVerwG III C 166.66

Feststellung eines Vertreibungsschadens in Textilgeschäften; Schadensfeststellung an Wirtschaftsgütern im Vertreibungsgebiet; Ausschluss der Wertsteigerung im Verhältnis Wirtschaftsgut und Erwerbspreis für die Feststellung des Schadens; Anforderungen an die Schadensfeststellung von Wirtschaftsgütern; Gewährung von Ausgleichsleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 166.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 28.10.1966 - AZ: O 41 IV 66

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 71 - 78
  • AS 27, 71
  • IFLA 1968, 140
  • MDR 1967, 1033-1035 (Volltext mit amtl. LS)
  • RZA 1968, 172
  • RZW 1967, 524
  • Wertp. Mitt. 1968, 61
  • ZLA 1967, 316

Amtlicher Leitsatz

Die Schadensfeststellung in einem Feststellungsbescheid gewährt dem Antragsteller gegenüber einer späteren die Voraussetzungen der Schadensfeststellung einschränkenden Gesetzesänderung grundsätzlich keine so gesicherte Rechtsposition, daß die Rücknahme des unanfechtbar gewordenen Feststellungsbescheides ausgeschlossen wäre.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 1967 in Augsburg
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen von je einem Textilgeschäft in Königsberg und Cranz. In seinem Antrag beantwortete er Frage 29 des Formblattes nach dem Erwerb von einem Verfolgten oder Wiedergutmachungsberechtigten mit "nein". Nachdem das Ausgleichsamt Ermittlungen angestellt hatte, stellte es durch Teilbescheid vom 25. Februar 1959 einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen für das Geschäft in Königsberg in Höhe von 5.000 RM fest mit dem Bemerken, daß der endgültige Schadensbetrag nach Einholung eines Gutachtens der Heimatauskunftsstelle errechnet werde. In einem weiteren Teilbescheid vom 22. Oktober 1959 wurde dieser Bescheid aufgehoben, da die Ermittlungen ergeben hätten, daß das Geschäft in Königsberg im Sinne der 7. FeststellungsDV entzogen worden sei. Nach weiteren Ermittlungen stellte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 1. März 1965 einen Vertreibungsschaden für die frühere Eigentümerin des Betriebes Frau Hilde Friedländer in Höhe von 33.000 RM fest und lehnte den Feststellungsantrag des Klägers durch Bescheid vom 3. März 1965 mit der Begründung ab, daß der Kaufpreis von 16.000 RM bei dem ermittelten Ersatzeinheitswert von 33.000 RM nicht als angemessen angesehen werden könne.

2

Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage führte zur Aufhebung des Bescheides vom 3. März 1965 und des Beschwerdebeschlusses vom 28. Februar 1966 insoweit, als der Teilbescheid des Ausgleichsamtes vom 25. Februar 1959 zurückgenommen worden war. Im übrigen wurde die Klage, mit der der Kläger eine Schadensfeststellung in Höhe von 33.000 RM begehrt hatte, abgewiesen.

3

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß ein Entziehungsfall vorgelegen habe, da die Beigeladene, Frau F., das Geschäft in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus Gründen ihrer Rasse verloren habe. Wenn der Kläger auch nicht selbst durch unmittelbare Einflußnahme die Verfolgte zum Verkauf gezwungen habe, so sei aber ein Erwerb ohne angemessene Gegenleistung auch als eine Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anzusehen. Der Kaufpreis, den der Kläger bezahlt habe, sei unangemessen gewesen. Nach den Angaben des Klägers sei zwar die Summe von 6.000 bis 7.000 RM, die er bezahlt habe, in die freie Verfügung des Verkäufers gelangt, auch habe er darüber hinaus noch weitere 8.000 RM an Verbindlichkeiten abgedeckt. Selbst wenn aber der errechnete Ersatzeinheitswert mit 33.000 RM zu hoch angesetzt worden sei und den Angaben des Klägers über die Beschäftigtenzahl entsprechend nur ein Betrag von 30.000 RM in Frage käme, so würde der Kaufpreis von 16.000 RM immer noch als unangemessen anzusehen sein. Daher sei im vorliegenden Fall auch nicht der Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises als Schaden festzustellen.

4

Das gleiche gelte auch für den sogenannten Mehrwert. Bei einem Mißverhältnis zwischen dem Wert eines Wirtschaftsgutes und dem Erwerbspreis sei auch die Wertsteigerung von der Schadensfeststellung ausgeschlossen.

5

Eine Rücknahme des unanfechtbar gewordenen Teilbescheides sei trotz dieser Rechtslage jedoch nicht gerechtfertigt. Die seinerzeit im Teilbescheid vom 25. Februar 1959 getroffene Schadensfeststellung sei nicht unrichtig gewesen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz der 7. Feststellungs-DV sei erst am 16. Dezember 1964 erlassen. Wenn sie auch bereits mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab angewandt werden solle, so könne doch ein Feststellungsbescheid, der vor Erlaß dieser Bestimmung ergangen sei, nicht unter Berufung auf eine rückwirkend anzuwendende Vorschrift wieder aufgehoben werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 31. Mai (richtig: März) 1965 [BayVBl. 1965 S. 237 - BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]]).

6

Mit der Gesetzesänderung sei ein neuer Tatbestand geschaffen worden, der der Verordnung bisher nicht innegewohnt habe, wie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. Juli 1964 - BVerwG III C 90.63 - ausgesprochen worden sei.

7

Rechtmäßig erlassene Bescheide könnten nicht zurückgenommen werden. Es entspreche einer verfassungskonformen Auslegung, § 2 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz a.a.O. nur mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden, und zwar auch dann, wenn man davon ausginge, daß durch diese Vorschrift nur etwas klargestellt worden wäre, was schon immer gegolten habe. Der Gesetzgeber habe auch in § 10 Abs. 1 - richtig Absatz 2 - des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ausdrücklich bestimmt, daß bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene unanfechtbare Entscheidungen (über aufschiebend bedingte Pensionsansprüche) unberührt blieben. Im vorliegenden Fall halte sich der durch den Teilbescheid vom 25. Februar 1959 festgestellte Schadensbetrag von 5.000 RM im Rahmen dessen, was der Kläger dem Voreigentümer mit der Möglichkeit, frei darüber zu verfügen, als Preis bezahlt habe. Seinerzeit hätte dazu eine Schadensfeststellung auch dann getroffen werden müssen, wenn der Entziehungstatbestand erfüllt gewesen wäre.

8

Gegen das Urteil hat die Beteiligte Revision eingelegt und sich mit dieser gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts gewandt, daß es einer verfassungskonformen Auslegung entspreche, die Neufassung von § 2 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz der 7. FeststellungsDV in der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 nur mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. Die Rückwirkung, die in § 10 der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 angeordnet worden sei, halte sich vielmehr im Rahmen der Verfassung. Sie habe den Zweck, zu vermeiden, daß Geschädigte je nach der Bearbeitung ihres Antrages verschieden behandelt würden. Auch unanfechtbar gewordene Bescheide, die den Grundsätzen einer späteren, rückwirkend anzuwendenden Regelung widersprächen, seien abzuändern, sofern nicht im Einzelfalle Vertrauensschutz durchgreife. Bereits bei Erlaß des Bescheides vom 25. Februar 1959 habe übrigens die Rechtslage bestanden, daß derjenige, der ein Wirtschaftsgut ohne angemessene Gegenleistung erworben habe, weder die Feststellung des Kaufpreises noch die Feststellung eines Mehrwertes verlangen könne. Das Ausgleichsamt sei seinerzeit auch nicht von einer irrigen Rechtserkenntnis ausgegangen, sondern habe seine Entscheidung auf Grund der unrichtigen Angaben des Klägers getroffen. Wenn bedeutsame Tatsachen erst nachträglich bekannt würden, so rechtfertige das allein schon die Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 1959. Die Meinung des Verwaltungsgerichts, das Ausgleichsamt habe die Schadensfeststellung in Höhe von 5.000 RM auch treffen können, wenn es gewußt hätte, daß der Kläger entzogenes Vermögen erworben habe, gehe fehl.

9

Ein Vertrauen des Klägers in den Bestand des rechtswidrigen Bescheides sei im vorliegenden Fall nicht als schutzwürdig anzuerkennen.

10

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

11

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle eine Schadensfeststellung, soweit sie auf Grund von § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen wird, für nicht rücknehmbar erklärt.

12

1.

Es kann auf sich beruhen, ob die Ansicht der Revision zutrifft, daß bereits bei Erlaß des Teilbescheides vom 25. Februar 1959 ein Mißverhältnis zwischen dem erworbenen und in Verlust geratenen - einem Verfolgten entzogenen - Wirtschaftsgut sowie dem dafür aufgewandten Erwerbspreis der Schadensfeststellung entgegengestanden habe, und daß das Ausgleichsamt nur auf Grund der unrichtigen Angaben des Klägers zu einer Schadensfeststellung gelangt sei. § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) hat auch den Erwerb von entzogenen Wirtschaftsgütern in den Vertreibungsgebieten erfaßt. Diese Bestimmung, die hier zunächst ohne Berücksichtigung der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) anzuwenden ist, weil in dem zurückgenommenen Bescheid vom 25. Februar 1959 keine Schadensfeststellung am Kaufpreis, sondern am Objekt getroffen war, die bis zur Höhe des in die freie Verfügung des Verfolgten gelangten Kaufpreises nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV zulässig ist, ist nach § 11 der vorerwähnten Verordnung vom 17. November 1962 vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes an anzuwenden. Diese Rückwirkungsvorschrift ist ohne Einschränkung ergangen. Sie sieht auch nicht vor, daß bis zum Inkrafttreten der Neufassung von § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ergangene unanfechtbare Entscheidungen unberührt bleiben.

13

2.

Die mit dieser Wirkung durch die Änderungsverordnung vom 17. November 1962 ausgestattete Vorschrift des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, durch die eine Schadensfeststellung von Wirtschaftsgütern, die einem Verfolgten im besetzten Gebiet entzogen worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen wird, ist rechtsgültig.

14

a)

Der Senat hat bereits in seinem zu § 5 Abs. 1 und 2 der 7. FeststellungsDV ergangenen Urteil vom 11. Mai 1965 (BVerwGE 21, 102 [112]) ausgeführt, der Rechtsstaatsgedanke werde durch eine Änderung einer anspruchsbegründenden Norm jedenfalls solange nicht verletzt, als der Bürger nicht eine gesicherte Rechtsposition erlangt habe (BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] [72]). Durch Erlaß des Feststellungsgesetzes und durch das Lastenausgleichsgesetz allein hat der Gesetzgeber eine solche Rechtsposition nicht geschaffen, wie der Senat in seinen weiteren Urteilen vom 25. August 1966 (BVerwGE 24, 330[BVerwG 25.08.1966 - III C 185/64] [337 ff.]) undvom 2. März 1967 - BVerwG III C 53.65 - zum Ausdruck gebracht hat. Diesem Ergebnis steht die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 261 [271 ff.] = MDR 1962, 190 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59], wiederholt in BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63] [439] = MDR 1965, 635) nicht entgegen. Sie bezieht sich auf Abgabengesetze, deren Ausführung zu den Aufgaben der sogenannten Eingriffsverwaltung gehört. Die Prinzipien des Rechtsstaats, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer Rückwirkung von Gesetzen, soweit sie in die Rechtsposition des Staatsbürgers eingreifen, entgegenstehen, gelten nicht unmittelbar für solche Vorschriften, die Ansprüche des Bürgers auf Leistungen des Staates begründen. Für den Bereich der darreichenden Verwaltung hat das Bundesverfassungsgericht Grundsätze aufgestellt, die eine größere Freiheit des Gesetzgebers anerkennen (vgl. BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]).

15

Dementsprechend hat auch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemBeschluß vom 23. November 1962 - BVerwG IV C 205.61 - (NJW 1963, 1080 [BSG 24.10.1962 - 10 RV 583/59]) dem Bundesverfassungsgericht lediglich die Frage, ob eine erhöhte Anrechnung von Entschädigungszahlungen durch das 8. ÄndG LAG auch auf bereits entschiedene Schadensfälle Anwendung findet, nur in bezug auf solche Fälle vorgelegt, in denen bereits eine Zuerkennung erfolgt ist. Der IV. Senat vertritt ebenfalls den Standpunkt, daß die Stellung des Lastenausgleichsberechtigten vor Durchführung des Feststellungsverfahrens und der Zuerkennung der Entschädigung rechtlich nicht so gefestigt ist, daß die für den Geschädigten bestehende Anwartschaft auf Ausgleichsleistungen des verfassungsrechtlich gebotenen - abstrakten - Vertrauensschutzes bedarf.

16

b)

Selbst wenn es noch zweifelhaft sein mag, ob eine unanfechtbar gewordene Zuerkennung der Hauptentschädigung eine Rechtsposition geschaffen hat, die durch ein mit Rückwirkung erlassenes Gesetz nicht mehr in Frage gestellt werden kann, so ist jedenfalls ein Feststellungsbescheid, um den es hier allein geht, keine Grundlage einer solchen Rechtsposition. Die in dem Urteil vom 11. Mai 1965 (BVerwGE 21, 102) offengelassene Frage, ob ein Feststellungsbescheid eine derartige Rechtsposition begründet, ist zu verneinen.

17

Inwieweit mit Rückwirkung erlassene Gesetze erworbene Rechtspositionen unberührt lassen, haben die einzelnen in Frage kommenden Gesetze verschieden geregelt. In einigen Änderungsgesetzen zum Lastenausgleichsgesetz ist von der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge Abstand genommen worden (4. ÄndG LAG Art. V§ 4; 8. ÄndG LAG Art. III § 17 Abs. 5). Demgegenüber schützt § 10 Abs. 2 des 17. ÄndG LAG in bestimmten Fällen nach bisherigem Recht ergangene unanfechtbare Entscheidungen, ohne im einzelnen zu unterscheiden, ob es sich um Entscheidungen nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Lastenausgleichsgesetz handelt.

18

Im vorliegenden Fall ist keine derartige Ausnahme gemacht worden. Daraus, daß in der Regel in den Änderungsgesetzen zum Lastenausgleichsgesetz Feststellungsbescheide nicht von der Rückwirkung ausgenommen sind und nur vollzogene Leistungen unberührt bleiben, kann angenommen werden, daß nach dem System des Lastenausgleichs Feststellungsbescheide noch keine unangreifbare Rechtsposition begründen sollen.

19

Das ergibt sich im einzelnen auch aus dem mehrstufigen der Gewährung von Ausgleichsleistungen vorangehenden Verfahren.

20

Der Feststellungsbescheid enthält den Ausspruch, daß der eingetretene Schaden zugunsten des unmittelbar Geschädigten festgestellt wird. Eine solche Schadensfeststellung kann zu Ausgleichsleistungen führen; ob das der Fall ist, bestimmt jedoch das Lastenausgleichsgesetz. Die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ist zwar nach dem § 236 LAG Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch für die dort genannten Schäden, wie sie auch hier in Rede stehen. Mit dem Erlaß des Feststellungsbescheides wird dagegen nicht entschieden, daß der festgestellte Schaden zu Ausgleichsleistungen führt. Das Gegenteil ist vielmehr in § 2 Satz 1 FG ausdrücklich bestimmt, wenn es dort heißt: "Die Feststellung von Schaden nach diesem Gesetz begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich."

21

Aus der Tatsache, daß aus einer Schadensfeststellung in der Regel eine gesetzlich bestimmte und im voraus zu berechnende Ausgleichsieistung folgt, kann zwar im konkreten Fall ein Vertrauensschutz im Hinblick auf eine Schadensfeststellung begründet sein. Für den abstrakten Vertrauensschutz, wie er hier zunächst in Frage steht, ist jedoch die im Feststellungsgesetz getroffene Regelung entscheidend, nach der die Schadensfeststellung keinen Ausgleichsanspruch begründet. Die Schadensfeststellung hat nach der Regelung des Ausgleichsverfahrens für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes eine vorbereitende Funktion. Daraus folgt, daß ein bindend gewordener Feststellungsbescheid gegenüber einer Änderung des Lastenausgleichsgesetzes keinen Bestand hat. Wird das Lastenausgleichsgesetz dahin geändert, daß ein Schaden nicht mehr zu Ausgleichsleistungen führt, so verliert der Feststellungsbescheid, durch den ein solcher Schaden festgestellt ist, nachträglich seine rechtliche Bedeutung.

22

Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um eine Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, sondern um eine solche des in § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in der Fassung der Verordnung vom 17. November 1962 enthaltenen Feststellungsrechts. Einer nachteiligen Änderung des Feststellungsrechts steht indessen ein unanfechtbar gewordener Feststellungsbescheid ebenfalls nicht entgegen. Eine rückwirkende Änderung des Feststellungsgesetzes steht einer Änderung des Lastenausgleichsgesetzes gleich. Ein bindend gewordener Feststellungsbescheid gewährt dem Geschädigten sonach keine gesicherte Rechtsposition und damit keinen aus dem Rechtsstaatsgedanken abgeleiteten abstrakten Vertrauensschutz in bezug auf die gesetzliche Regelung, wie sie im Feststellungsbescheid konkretisiert war.

23

Eine Änderung des Feststellungsrechts wirkt vielmehr für und gegen alle Geschädigten, jedenfalls insoweit sie noch keinen Zuerkennungsbescheid erhalten haben (vgl. den obenangeführten Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1962). Deshalb verleiht auch der zugunsten des Klägers ergangene und bindend gewordene Feststellungsbescheid gegenüber der Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV durch die Verordnung vom 17. November 1962 keine unangreifbare Rechtsstellung.

24

c)

Die rückwirkende Inkraftsetzung der Neufassung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verletzt auch den Gleichheitssatz in Art. 3 des Grundgesetzes - GG - nicht. Die Ausdehnung der Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV auf sämtliche in den §§ 8 und 9 der 7. FeststellungsDV geregelten Fälle ist sachlich gerechtfertigt. Sie beruht auf dem in § 359 LAG zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der Rechtsordnung, Vorteile, die in Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltherrschaft erworben worden sind, nicht zur Grundlage weiterer Rechtsansprüche zu machen.

25

Der rückwirkenden Inkraftsetzung der Neufassung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV steht auch die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG nicht entgegen. Das ergibt sich aus den bereits genannten Urteilen des Senats vom 11. Mai 1965, 25. August 1966 und 2. März 1967, in denen der Senat ausgesprochen hat, daß weder eine im Feststellungsbescheid getroffene Schadensfeststellung noch ein sachlich-rechtlicher Anspruch auf Ausgleichsleistungen Eigentum im Sinne des Art. 14 GG begründet.

26

3.

Da somit § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 rechtsgültig vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab anzuwenden ist, ist er im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts maßgeblich. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache war an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat zwar angenommen, der Kaufpreis habe in einem unangemessenen Verhältnis zum Wert des entzogenen Betriebes in Königsberg gestanden; da jedoch diese Annahme - vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus - die Entscheidung nicht trug, wurden insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der Kläger hatte auch bisher keine Möglichkeit, die insoweit auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts anzugreifen. Das Verwaltungsgericht wird daher nun im einzelnen zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV gegeben sind und dabei den diesbezüglichen Behauptungen des Klägers nachzugehen haben. Ergeben diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt sind, ist eine Schadensfeststellung ausgeschlossen. Das gilt auch hinsichtlich einer Schadensfeststellung am Kaufpreis. Insoweit ist die Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) einschlägig, durch die in § 2 Abs. 2 Satz 1 mit Rückwirkung ein Halbsatz 2 eingefügt wurde, gegen dessen Rechtsgültigkeit aus den oben unter Ziff. 2 angeführten Gründen keine Bedenken bestehen. In diesen Fällen bleibt jedoch zu prüfen, ob sich der Kläger auf einen konkreten Vertrauensschutz berufen kann. Ein solcher Vertrauensschutz würde dann entfallen, wenn der Kläger bei Antragstellung zumindest fahrlässig falsche Angaben gemacht hat (vgl. BVerwGE 17, 335;  24, 294) [BVerwG 06.07.1966 - VI C 124/63].

27

Bei Verneinung eines Ausschlußtatbestandes wird eine Schadensfeststellung gemäß § 8 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV keinen Bedenken begegnen, insoweit der Kaufpreis in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist. Soweit dies nicht der Fall ist, kann eine Schadensfeststellung am Kaufpreis unter Berücksichtigung von BVerwG III C 212.64 (Urteil vom 15. Dezember 1966) in Betracht kommen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke