Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1964, Az.: BVerwG III C 90.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 90.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 14.06.1963 - AZ: V/2 - 1081/62
Rechtsgrundlagen
- § 11 a FG
- § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 9 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- MDR 1964, 948-949 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1964, 366
- WM 1964, 1178
- ZLA 1964, 284
Amtlicher Leitsatz
Der für ein entzogenes Wirtschaftsgut im Sinne des § 5 der 7. FeststellungsDV gezahlte Kaufpreis kann auch dann als Verlust an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch geltend gemacht werden, wenn er keine angemessene Gegenleistung für das Wirtschaftsgut war. Die Ausschlußwirkung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erstreckt sich nicht auf § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Vertriebene. Sie und ihr im Jahre 1957 verstorbener Ehemann erwarben gemeinschaftlich durch Kaufvertrag vom 7. März 1939 von der jüdischen, seinerzeit bereits in Brüssel wohnhaften Eigentümerin Johanna Lederer das Grundstück K., S.platz 14, zu einem Kaufpreis von 22.000 RM und leisteten zusätzlich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 7.000 RM zugunsten des Reiches.
Durch Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 14. November 1961 stellte das Ausgleichsamt u.a. den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises als Vertreibungsschaden an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen in Höhe von 22.000 RM fest. Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie eine Schadensfeststellung wegen Verlustes des Grundstücks begehrt hatte, an dem sie und ihr verstorbener Ehemann erhebliche, den Wert steigernde Verbesserungen vorgenommen hätten, blieb erfolglos.
Nach Erhebung der Klage hat das Ausgleichsamt durch Anderungsbescheid vom 18. Dezember 1962 den Bescheid vom 14. November 1961 hinsichtlich des Verlustes der Kaufpreisforderung aufgehoben. Es hat den Schaden nunmehr unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 der Siebten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) - 7. FeststellungsDV - auf 0 RM festgestellt, weil der entrichtete Kaufpreis keine angemessene Gegenleistung für das erworbene Grundstück mit einem Einheitswert von 51.480 RM darstelle. Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Bescheid vom 18. Dezember 1962 aufgehoben und zur Begründung angeführt: Zwar hätten die Klägerin und deren Ehemann das Grundstück von der jüdischen Voreigentümerin ohne angemessene Gegenleistung erworben. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, die für solche Fälle eine Schadensfeststellung ausschließe, sei aber mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Sie bewirke eine späte Bestrafung von Erwerbern entzogenen Vermögens durch Ausschließung von jeglicher Schadensfeststellung auch in Fällen vorliegender Art, in denen der Kaufpreis nicht aus den vom Gesetz mißbilligten Gründen erworben worden sei. Darüber hinaus verstoße § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV auch gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, Eine über die im Bescheid vom 14. November 1961 getroffene Schadensfeststellung hinausgehende Feststellung sei aber nicht möglich. Deshalb sei die Klage insoweit abzuweisen.
Die Beteiligte hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte, die Klägerin und die Beigeladenen haben sich nicht durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vertreten lassen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Zwar ergeben die Entscheidungsgründe eine Verletzung des bestehenden Rechts, Die Entscheidung selbst erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig.
Nach den tatsächlichen Feststellungen, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgetragen worden und deshalb für das Revisionsgericht bindend sind, haben die Klägerin und deren Ehemann das Grundstück K., S.platz 14, das einen Einheitswert von 51.480 RM hatte, zu einem Kaufpreis von 22.000 RM erworben; der Kaufpreis ist nicht in die freie Verfügungsgewalt der Verkäuferin gelangt.
Die Klägerin und deren Ehemann gelten hiernach gemäß § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als unmittelbar Geschädigte hinsichtlich des Kaufpreises. Insoweit kann der Verlust an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch geltend gemacht werden.
Dieses Ergebnis, zu dem auch das Verwaltungsgericht gekommen ist, wird aber entgegen den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht berührt von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelung. Diese, Vorschrift lautet:
"In den Fällen der §§ 8 und 9 sind von der Feststellung Schäden und Verluste an solchen Vermögensgegenständen ausgenommen, die ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind oder deren Erwerb auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhte."
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann in den dort genannten Fällen der Verlust der erworbenen Gegenstände nicht geltend gemacht werden. Zu den erworbenen Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift gehört nicht der Kaufpreis. Er ist kein erworbener Gegenstand, sondern mit ihm ist ein Vermögensgegenstand - hier das Grundstück - erworben worden. Das bedarf nach der insoweit eindeutigen Fassung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV keiner weiteren Darlegung. Es erstreckt sich deshalb die Ausschlußwirkung dieser Vorschrift nicht auf § 8 Abs. 2. Die hierin getroffene Regelung gilt vielmehr auch in den Fällen, in denen der verlorengegangene Vermögensgegenstand - wie im vorliegenden Fall das Grundstück - ohne angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erworben worden ist.
Gegen dieses Ergebnis kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß dann durch die Neufassung des § 2 der 7. FeststellungsDV die illoyalen Erwerber von Nationalitätenvermögen bessergestellt seien, als sie vor der Neufassung gestanden hätten. Eine solche Besserstellung ist zwar eingetreten; denn nach der früheren Fassung des § 9 konnte der tatsächlich entrichtete Kaufpreis nicht als Verlust geltend gemacht werden, sofern der Erwerb auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft, oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhte (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2). Es mag auch sein, daß - wie Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 4 zu § 2 der 11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV meinen - diese Regelung durch die Neufassung des § 2 Abs. 2 auf die Fälle des § 8 a.F. habe übertragen werden sollen. Dieser Wille hat aber, sollte er bestanden haben, keinen Ausdruck im Wortlaut der Neufassung gefunden und für eine dem Wortlaut entgegenstehende Auslegung bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Der § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nimmt ohne Einschränkung auf die Tatbestände der §§ 8 und 9 Bezug. In diesen Tatbeständen wird unterschieden zwischen einer Entschädigung wegen des Verlustes des Objektes einerseits und des "fiktiven" Verlustes des Kaufpreises andererseits. Wenn bei dieser Auffassung der § 2 Abs. 2 bestimmt, daß in den Fällen der §§ 8 und 9 Schäden und Verluste an solchen Vermögensgegenständen ausgenommen sind, die ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind oder ..., so kann diese Regelung nach allgemeinen. Auslegungsregeln nur bedeuten, daß die Schadensfeststellung wegen des Verlustes des Objekts, also eine Feststellung unter Berücksichtigung des Wertes des Objekts im Schadenszeitpunkt, ausgeschlossen sein soll. Der Kaufpreis wird nach Wortlaut, Aufbau und Zusammenhang der hier in Rede stehenden Vorschriften von der Ausschlußwirkung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht erfaßt.
Eine Auslegung, wie sie die Beteiligte und die Beklagte vertreten und das Verwaltungsgericht für rechtsstaatswidrig gehalten hat, läßt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Ermächtigungsnorm zum Erlaß der 7. FeststellungsDV rechtfertigen. In § 11 a Abs. 2 Satz 2 des Feststellungsgesetzes - FG - ist bestimmt, daß die Feststellung des Verlustes des gewährten Kaufpreises zugelassen werden kann. Diese Ermächtigung erstreckt sich, wie vom Verordnungsgeber angenommen wird und vertretbar ist (vgl. BVerwGE 15, 20[BVerwG 30.08.1962 - III C 67/61]), auch auf den Tatbestand des § 11 a Abs. 1 FG. Da der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigung in den §§ 8 und 9 der 7. FeststellungsDV Gebrauch gemacht hat, kann die in § 8 Abs. 2 ohne Einschränkung zugunsten der Ausgleichsbewerber getroffene Regelung nur dann außer acht gelassen werden, wenn sich der Ausschluß der Begünstigung zweifelsfrei ergibt. Das kann aber - wie dargelegt - weder aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV noch nach allgemeinen Auslegungsregeln aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit den Vorschriften der §§ 8 und 9 der 7. FeststellungsDV entnommen werden. Das angefochtene Urteil ist deshalb im Ergebnis zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.650 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff