Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1962, Az.: BVerwG III C 67.61
Anspruch auf Ausgleichsleistung für den von ihrem Ehemann beim Erwerb des Geschäftes aufgewandten Kaufpreises ; Definition und Auslegung des Begriffs des Vertreibungsgebietes; Entschädigung für den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises; Schadensfeststellung und Gewährung von Ausgleichsleistungen für erworbene Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 67.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 29.11.1960 - AZ: X VGL Nr. 249/60
Rechtsgrundlagen
- § 359 LAG
- § 9 11. LeistungsDV-LA
Fundstellen
- BVerwGE 15, 20 - 23
- IFLA 1963, 186
- Mtbl. BAA 1963, 565
- RLA 1962, 362
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung des § 9 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA, daß bei redlichem Erwerb von Nationalitätenvermögen u.U. nur der entrichtete Kaufpreis der Schadensfeststellung zugrunde zu legen ist, hält sich im Rahmen der in § 359 Abs. 1 Satz 2 LAG erteilten Ermächtigung.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. August 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Klein, Clauß, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 1960 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Ausgleichsbehörden stellten den Schaden, den der aus Bromberg vertriebene, am 21. Januar 1946 verstorbene und von der Klägerin allein beerbte Ehemann der Klägerin durch den Verlust eines Rauchwarengeschäfts erlitten hatte, nicht als Schaden an Betriebsvermögen, sondern als Schaden an privatrechtlichen Geldwerten Ansprüchen in Höhe des Kaufpreises von 11.112,37 RM fest. Hierbei gingen sie davon aus, daß der Ehemann der Klägerin erst Ende 1940 seinen Wohnsitz von Danzig nach Bromberg verlegt hätte, so daß nur der Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises geltend gemacht werden kenne. Die gegen diese Schadensfeststellung erhobene Klage führte zur Aufhebung der Behördenentscheidungen und zur Verpflichtung des Ausgleichsamts, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Nach dieser Rechtsauffassung ist bei der Schadensfeststellung von dem Wert des 1940 erworbenen und später verlorengegangenen Rauchwarengeschäfts in Bromberg auszugehen und dieser als Vertreibungsschaden an zum Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgütern festzustellen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er meint, der vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltenen Schadensfeststellung stehe der Umstand entgegen, daß der Ehemann der Klägerin nicht bereits am 31. Dezember 1937 in dem Vertreibungsgebiet, aus dem er vertrieben und in dem der Verlust eingetreten sei, sondern in Danzig gewohnt habe. Da der Ehemann der Klägerin erst im Jahre 1940 in einem seinem bisherigen Lebensraum fremden Gebiet Wirtschaftsgüter erworben habe, die er vor der Besetzung dieses Gebietes im Verlaufe des zweiten Weltkrieges nicht hätte erwerben können, sei nur die Geltendmachung des tatsächlich entrichteten Kaufpreises zulässig. Dies allein entspreche dem Sinn und der Zielsetzung des § 9 Abs. 2 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) i.d.F. der Verordnung vom 17. September 1957 (BGBl. I S. 1380) - 11. LeistungsDV-LA - und komme in dem Wortlaut, der von "dem", nicht von "einem" Vertreibungsgebiet spricht, hinreichend deutlich zum Ausdruck. Für eine Anwendung der in § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LAG aufgestellten Fiktion eines einheitlichen Vertreibungsgebietes sei nach dem Sinn der genannten Vorschrift in diesem Zusammenhang kein Raum. Da demnach die von den Behörden vorgenommene Schadensfeststellung zutreffend sei, müsse unter Aufhebung des ergangenen Urteils die Klage abgewiesen werden.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Die Meinung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne die volle Entschädigung aus dem von ihrem nach der Vertreibung aus Bromberg verstorbenen Ehemann im Jahre 1940 erworbenen und durch die Vertreibung verlorengegangenen Rauchwarengeschäft verlangen, findet im Gesetz keine Stütze. Der Klägerin steht nur eine Ausgleichsleistung für den von ihrem Ehemann beim Erwerb dieses Geschäftes aufgewandten Kaufpreis zu. Dies ergibt sich aus der in § 9 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA getroffenen Regelung, die auf den hier vorliegenden Sachverhalt Anwendung zu finden hat.
Zwar gilt der Ehemann der Klägerin hinsichtlich des Verlustes des von ihm in Bromberg betriebenen Geschäftes als unmittelbar Geschädigter; er hat dieses Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 1937 in einem außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) gelegenen Vertreibungsgebiet erworben, das sich infolge des Polenfeldzuges im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befand. Daß der Ehemann der Klägerin das von ihm im, Jahre 1940 käuflich erworbene Geschäft ordnungsgemäß, d.h. durch ein rechtlich und sittlich einwandfreies Rechtsgeschäft und nicht gewaltsam oder durch unerlaubte Handlung erworben hat, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Rechtfertigen es demnach die tatsächlichen, von keiner Seite in zulässiger Weise angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils, den Ehemann der Klägerin als unmittelbar Geschädigten anzusehen, kann für den von ihm erlittenen Vertreibungsschaden gleichwohl nicht die volle Ausgleichsleistung gewährt werden. Ihrer Gewährung steht die in § 9 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA vorbehaltene einschränkende Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 dieser Verordnung entgegen. Sie greift hier zum Nachteil der Klägerin ein, weil ihr Ehemann am 31. Dezember 1937 nicht bereits in Bromberg, sondern noch in Danzig seinen Wohnsitz gehabt hat.
Der Ansicht des angefochtenen Urteils, bei der Ermittlung des Zeitpunktes der Wohnsitzbegründung, der für die Schadensfeststellung in einem nach dem 31. Dezember 1937 in den Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangten Gebiet maßgebend ist, sei auf das in § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LAG näher umschriebene einheitliche Vertreibungsgebiet abzustellen, ist nicht beizupflichten. Unter Vertreibungsgebiet ist in diesem Zusammenhang vielmehr nur das Gebiet zu verstehen, aus dem der Vertriebene vertrieben worden ist. Diese Auslegung wird allein dem Sinn und Zweck der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA gerecht. Diese Regelung sollte in den Fällen, in denen Vertreibungsschäden an Erwerbungen in einem gewaltsam in den Machtbereich des nationalsozialistischen Staates gelangten Gebiet entstanden waren, eine von der allgemeinen Ausgleichsregelung abweichende Regelung treffen und eine verminderte Entschädigung dann ermöglichen, wenn diese Erwerbungen nach Art und Zeit die völlige Versagung von Ausgleichsleistungen unbillig erscheinen ließen. Während ein rechtlich und sittlich nicht einwandfreier Erwerb in einem solchen Gebiet dazu führen sollte, dem Erwerber schon die Geschädigteneigenschaft zu nehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA), sollte ein im Einzelfall von rechtlichen und sittlichen Makeln freier Erwerb diese Eigenschaft nicht berühren. Er sollte aber nur dann zur vollen Entschädigung des Geschädigten führen, wenn der Erwerb vor der gewaltsamen Ausdehnung des Machtbereichs der deutschen Staatsführung auf dieses Gebiet vollzogen war. Lag der Erwerb nach diesem, aus Gründen der Vereinheitlichung auf den 31. Dezember 1937 festgelegten Zeitpunkt, dann sollte ein redlicher Erwerber nur dann voll entschädigt werden, wenn er bereits vor diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz dort hatte, wo er das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 1937 erwarb. In diesem Falle schien es vertretbar und angebracht, den bereits vor der Ausdehnung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in dem später in deren Machtbereich einbezogenen Gebiet Ansässigen nicht schlechter zu stellen als andere Vertriebene. Hatte dagegen ein redlicher Erwerber vor dem genannten Stichtag in dem Vertreibungsgebiet, in dem er das Wirtschaftsgut später erwarb, noch keinen Wohnsitz, dann sollte er sich mit der Entschädigung für den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises begnügen müssen; hier ließ der Zeitpunkt der Wohnsitznahme den Zusammenhang des Erwerbs mit der Ausdehnung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unabweisbar als bestehend erscheinen. Insofern liegt der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA eine Vermutung zugrunde, die zwar nicht ausdrücklich als solche gesetzlich festgelegt, aber aus dem Sinnzusammenhang; eindeutig erkennbar und damit als der objektivierte Wille des Gesetzgebers für die Rechtsprechung bindend ist (vgl. BVerwGE 8, 85 [87]). Hieraus ergibt sich aber zwingend, daß unter Vertreibungsgebiet in § 9 Abs. 2 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA nur das Gebiet verstanden werden kann, aus dem der Vertriebene vertrieben wurde. Die Fassung der Vorschrift bringt dies auch klar zum Ausdruck. Hätte in § 9 Abs. 2 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA insbesondere die in § 12 Abs. 2 Satz 2 LAG festgelegte Begriffsbestimmung des Vertreibungsgebietes uneingeschränkt übernommen werden sollen, wäre das durch einen Hinweis auf diese Regelung deutlich gemacht worden. Aus der Tatsache, daß das abweichend von den in § 12 Abs. 3 und Abs. 4 LAG und von der in § 12 Abs. 8 LAG gewählten Fassungen in der Durchführungsverordnung nicht geschehen ist, muß geschlossen werden, daß diese Begriffsbestimmungen nicht in die Durchführungsverordnung übernommen werden sollten und daß durch die Anknüpfung an das Vertreibungsgebiet des Wohnsitzes nur das Gebiet gemeint sein kann, in dem dieser Wohnsitz lag. Da der Ehemann der Klägerin vor dem 31. Dezember 1937 noch in der Freien Stadt Danzig gewohnt und seinen Wohnsitz erst im Jahre 1940 nach dem zu Polen gehörigen Bromberg verlegt hat, kommt für den von der Klägerin geltend gemachten Vertreibungsschaden nur die verminderte Entschädigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA in Betracht.
Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Vorschrift lassen sich begründete Bedenken nicht erheben. Ebenso wie der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung (vgl.Urteil vom 17. November 1961 - BVerwG IV C 205.59 - [ZLA 1962 S. 75 = RLA 1962 S. 136 - MtBl. BAA 1962 S. 290], Urteil vom 24. November 1961 - BVerwG IV C 221.59 - [ZLA 1962 S. 77 = RLA 1962 B. 151 = Mtbl. BAA 1962 S. 292] undBeschluß vom 9. März 1962 - BVerwG IV B 177.61 -), ist auch der erkennende Senat stets von der Wirksamkeit der in § 9 der 11. LeistungsDV-LA enthaltenen Regelung ausgegangen (vgl.Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 140.57 - sowieUrteil vom 22. Oktober 1959 - BVerwG III C 20.58 - [IFLA 1960 S. 77]). Der Senat hat keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Wenn das Gesetz (§ 359 Abs. 1 Satz 2 LAG, § 11 a Abs. 1 Satz 2 FG) an die Grundsatzregelung, daß Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, nicht einer Schadensfeststellung zugänglich und der Gewährung von Ausgleichsleistungen verschlossen sein sollten, die Ermächtigung anschließt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu treffen, dann hat es damit die Bundesregierung dazu ermächtigt, von der Grundsatzregelung solche Tatbestände auszunehmen, die möglicherweise zunächst rein äußerlich betrachtet als Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltherrschaft erscheinen, jedoch weder objektiv noch subjektiv diesen Ausnutzungstatbeständen zugerechnet werden können, weil die redlichen Erwerbsvorgänge der Annahme einer Ausnutzung im Sinne einer bewußten Nutzung der Zwangslage durch den Erwerber entgegenstehen (vgl.Urteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 150.54 - [BVerwGE 3, 62 [BVerwG 15.12.1955 - III C 150/54] = RLA 1956 S. 140 = ZLA 1956 S. 167 = NJW 1956 S. 1085 = IFLA 1956 S. 195]). Nur in diesem Sinne erscheint die Ermächtigung in den genannten Vorschriften sinn- und zweckvoll, so daß die Regelung der 11. LeistungsDV-LA, die gewisse Ausnutzungstatbestände von dem Ausschlußtatbestand des § 11 a FG und des § 359 LAG ausnimmt, besonderen Tatbeständen den Makel der Ausnutzung jedenfalls teilweise nimmt und bei ihrem Vorliegen eine verminderte Ausgleichsleistung vorsieht, im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung liegt. Mit Recht hat demnach das Ausgleichsamt bei der Feststellung des Vertreibungsschadens des Ehemannes der Klägerin die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Klage ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Klein
gez. Clauß
gez. Pütz
gez. Uffhausen