Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1961, Az.: BVerwG IV C 205.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 205.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Koblenz - 25.03.1959 - AZ: 1 K 191/58
Rechtsgrundlagen
- § 359 LAG
- § 9 7. FeststellungsDV=11. LeistungsDV-LA
Fundstellen
- IFLA 1963, 11
- MtBl BAA 1962, 290
- RLA 1962, 137
- RZW 1963, 45
- ZLA 1962, 75
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Unter Erwerbungen - unter Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen - ist nicht nur der Erwerb von Verfolgten des nationalsozialistischen Gewaltregimes zu verstehen, sondern auch jede andere Erwerbung schlechthin, also auch eine Neugründung in den besetzten Gebieten.
- 2)
Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV=11. LeistungsDV-LA (Schadensfeststellung für den Verlust des entrichteten Kaufpreises, nicht für den Verlust des erworbenen Gegenstandes) läßt eine entsprechende Anwendung auf Neugründungen im besetzten Gebiet nicht zu.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 25. März 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht einen "Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen" in A... (Jugoslawien - damals Kroatien -) geltend, wo er unter eigener Beteiligung von 55 % und unter Beteiligung zweier jugoslawischer Staatsangehöriger im November 1941 eine offene Handelsgesellschaft begründet haben will. Im Jahre 1940 hatte er nach seinem Vortrage für seine in Italien ansässige Stammfirma die Leitung zweier Tochtergesellschaften, gleichfalls in A... übernommen und hatte seine Familie aus Italien nachkommen lassen. - Das Ausgleichsamt erließ im Mai 1955 einen Teilbescheid mit der Anerkennung eines Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen von 189.000 RM und sah - im Einverständnis mit dem Kläger, im Hinblick auf eine noch ausstehende Rechtsverordnung zu § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes [FG] - eine Änderung auch zuungunsten des Berechtigten vor. Diesen Bescheid ersetzte das Ausgleichsamt im Februar 1958 durch einen endgültigen und stellte einen Schaden an "anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen" von 174.150 RM fest. In diesem Bescheid wird auf § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV = 11. LeistungsDV-LA vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) verwiesen. Die Vorschrift besagt, daß für Wirtschaftsgüter in einem Vertreibungsgebiet außerhalb des Gebietsstandes des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937 nur der Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises geltend gemacht werden kann, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 1937 erworben worden ist und der unmittelbar Geschädigte erst nach diesem Zeitpunkt den Wohnsitz in das betreffende Gebiet verlegt hatte. Eine Umrechnung von Kuna (damalige kroatische Währungseinheit) in Reichsmark ergebe einen Betrag von 174.150 RM. - Demgegenüber wies der Kläger darauf hin, er habe schon seit 1934 im Ausland - mit Wohnsitz in Italien - gelebt und habe aus geschäftlichen Gründen von dort seinen Wohnsitz nach Jugoslawien verlegt; daher sei der Schaden nicht lediglich am eingebrachten Kapital (Kaufpreis), sondern am Betriebsvermögen festzustellen, dem zumindest die aufgewendeten Mittel zugrunde zu legen seien. - Der Beschwerdeausschuß schloß sich jedoch der Auffassung des Ausgleichsamtes an. Auch mit der Klage hatte der Kläger keinen Erfolg.
Das Bezirksverwaltungsgericht führte aus, der Widerruf des Bescheides kommt eindeutig im Änderungsbescheid zum Ausdruck. Beides - widerruf und Schadensfeststellung - seien Rechtens. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs folge zwar nicht schon aus dem auf eine bestimmte Rechtsverordnung abzielenden Vorbehalt, sondern ergebe sich aus den allgemeinen Gründen des Verwaltungsrechts. Der begünstigende Verwaltungsakt sei fehlerhaft und daher durch einen fehlerfreien zu ersetzen gewesen. Ein Abwägen des öffentlichen Interesses an einer richtigen und gleichmäßigen Gesetzesanwendung gegenüber dem Schutze des Vertrauens des Geschädigten auf die Beständigkeit des Verwaltungsakts müsse zuungunsten des Klägers ausfallen. Dieser habe sich auf die Beständigkeit des Bescheides weder eingerichtet noch einrichten können. - Der Verwaltungsakt sei aber auch rechtswidrig gewesen. Zweifelhaft könne schon sein, ob und in welchem Umfange der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung Gesellschafter einer OHG gewesen sei. Dem brauche aber nicht nachgegangen zu werden, weil die Gesellschaftseinlage zu Recht nur als "anderer privatrechtlicher geldwerter Anspruch" zu behandeln sei. Das folge aus § 9 der 7. FeststellungsDV. Zwar sei in dieser Vorschrift nur von dem Erwerb von Wirtschaftsgütern in einem Vertreibungsgebiet die Rede. Das schließe aber nach ihrem Sinn und Zweck und unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht aus, sie auch im Zusammenhang mit einer Gesellschaftsgründung anzuwenden. Als Vertreibungsgebiet sei das Gebiet des Staates zu verstehen, aus dem die Vertreibung erfolgte; unerheblich sei daher des Klägers früherer Wohnsitz in Italien seit dem Jahre 1934. Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV wäre nur dann abzuschließen, wenn der Kläger glaubhaft gemacht hätte, er habe bei Errichtung und Führung seiner Gesellschaft nicht die nationalsozialistische Gewaltherrschaft ausgenutzt. Zwar sehe die 7. FeststellungsDV eine solche Möglichkeit des Gegenbeweises nicht vor. Trotzdem müsse dies im Interesse des Gleichheitsgrundsatzes zugestanden werden, wie beim Erwerb von Wirtschaftsgütern außerhalb des Vertreibungsgebiets. - Im vorliegenden Falle sei ein solcher Gegenbeweis nicht geführt. Zeugen und andere Beweismittel seien zu diesem Zweck nicht genannt worden.
Von der im Urteil zugelassenen Revision hat der Kläger Gebrauch gemacht und um Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Behördenbescheide gebeten. Hilfsweise bittet er, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV lasse eine entsprechende Anwendung auf Fälle von Geschäftsgründungen im Vertreibungsgebiet nicht zu. Vom Gesetzgeber ins Auge gefaßt sei nur der Rechtserwerb in Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen zum Zwecke der Eigentumsverschaffung, nicht aber die Beteiligung an einer Geschäftsgründung. Die Gesellschaft sei mit einheimischen Einwohnern des betreffenden Landes gegründet worden. Die ersten Gründungsvorgänge lägen vor dem Kriege zwischen Deutschland und Jugoslawien. Damals sei ein solcher Krieg noch nicht absehbar gewesen. Die Gründung sei von Italien aus und nicht vom Reichsgebiet geschehen. Art und Umfang des Geschäfts seien aus den Bilanzunterlagen zu ersehen, was die Benennung von Zeugen überflüssig gemacht habe. Seine, des Klägers, Verurteilung durch ein jugoslawisches Gericht sei nicht wegen wirtschaftlicher Zusammenarbeit mit der deutschen Besatzungsmacht im Rahmen der OHG, sondern wegen Zusammenarbeit mit der Cempro, einer kroatischen Gesellschaft für Verwertung landwirtschaftlicher Produkte, erfolgt. Gegen die Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft spreche auch, daß er, der Kläger, zum Nachweis seiner Qualifikation für die Gewerbezulassung zwei italienische und nicht etwa deutsche Firmen benannt habe. Nach der Besetzung Jugoslawiens habe er weder einen ehemals jüdischen Betrieb noch einen Betrieb übernommen, der einem gegen die deutsche Wehrmacht eingestellten Jugoslawen gehört habe. Die OHG sei unabhängig von politischen Erwägungen mit jugoslawischen Staatsangehörigen gegründet worden, entsprechend den Gesetzen des Landes. Die Planung der Gründung habe dahin bestanden, die Fertigprodukte in den vom Kläger geleiteten Betrieben über eine eigene Großhandelsfirma zu vertreiben und somit die Großhandelsspanne selbst zu verdienen. - Unabhängig von der Verkennung der Grundsätze im materiellen Recht werde unzureichende Aufklärung des Sachverhalts gerügt. Es hätten gegebenenfalls Sachverständige der volksdeutschen Organisationen in Jugoslawien, die im Gebiete der Bundesrepublik ansässig seien, gehört werden müssen. Die Mehrzahl der Kunden der OHG seien in Kroatien ansässige Kaufleute gewesen. Umfangreiche Geschäfte mit deutschen Dienststellen habe er, der Kläger, nicht mit der hier in Rede stehenden OHG gemacht, sondern über die Gesellschaften, deren Geschäftsführer er gewesen sei.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig.- Dagegen erscheint es dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zweifelhaft, oh die Neugründung einer Handelsgesellschaft im besetzten Gebiet ohne weiteres dem Erwerb von Wirtschaftsgütern von bestimmten dritten Personen gleichzusetzen sei. Die Abwicklung umfangreicher Geschäfte mit deutschen Dienststellen und die Bevorzugung hierbei rechtfertigten nicht ohne weiteres die Annahme, dies sei in Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geschehen. Er stellt daher keinen Antrag.
II.
Die Revision mußte zur Rückverweisung führen.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung greift durch.
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings in folgendem zuzustimmen: Der erste Bescheid des Ausgleichsamtes, der zur Feststellung eines Schadens am Betriebsvermögen führte, ist durch den späteren Bescheid - für alle Beteiligten erkennbar - zurückgenommen worden. Der Rücknahme zur Herbeiführung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, der mit der Rechtslage im Einklang steht, würde - nach dem vorliegenden Sachverhalt - nicht mit Erfolg das Interesse des Geschädigten an der Aufrechterhaltung des begünstigenden Verwaltungsakts (Vertrauensschutz) entgegengehalten werden können. Denn der zurückgenommene Verwaltungsakt trug hier seine Abänderbarkeit bereits in sich. Zwar bezieht sich der Vorbehalt nur auf eine zu erwartende Rechtsverordnung zu § 12 Abs. 2 FG; zurückgenommen ist aber der Verwaltungsakt aus anderen, allgemeinen Gründen der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes. Es handelt sich also nicht um einen Widerruf kraft Vorbehalts im Sinne des § 335 a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, sondern um (Teil-) Rücknahme eines Verwaltungsakts nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. § 335 a Abs. 2 LAG). Bei der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines mit der Rechtslage übereinstimmenden Zustandes oder das Interesse des Geschädigten an der Aufrechterhaltung des gesetzten Verwaltungsakts (Vertrauensschutz) überwiegt, hat jedoch die Tatsache, daß sich der Kläger, gleich aus welchen Gründen, nicht auf die Beständigkeit des Verwaltungsakts einrichten konnte, insoweit eine besondere und entscheidende Bedeutung.
Für die Frage aber, ob der zurückgenommene Verwaltungsakt mit der Rechtslage, wie sie sich aus dem Gesetz ergibt, im Einklang steht oder nicht, bedarf es vor der Entscheidung weiterer tatsächlicher Feststellungen. Offen ist zunächst, ob der Kläger - und mit welchem Anteil - Gesellschafter einer OHG in Agram im Zeitpunkt der Vertreibung war und wie hoch das Betriebsvermögen der Gesellschaft gewesen ist. Der weiteren Klärung bedarf der Sachverhalt in bezug auf die Frage, ob der Kläger etwa die OHG in Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen gegründet hatte. Dabei ist von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen: Ausgangspunkt für die anzustellende Überlegung ist die Vorschrift des § 359 LAG. Sie schließt Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen vom Lastenausgleich aus, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind. Die Überschrift "Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten; Rückerstattungsfälle" deutet darauf hin, daß der Ausschluß nicht nur den von einer anderen Person abgeleiteten Erwerb treffen soll, sondern auch Neugründungen, sofern Erwerbungen darauf beruhen, daß die Grundsätze "der Rechtsmoral der zivilen Welt" nicht beachtet worden sind. - Wie Kühne-Wolff in Anm. 1 zu § 359 LAG weiterhin aus den Beratungen über die Lastenausgleichsgesetzgebung berichten, war daran gedacht, nicht nur solche Fälle, in denen Vermögenswerte vorher im Eigentum rassisch, religiös oder politisch Verfolgter standen, vom Lastenausgleich auszunehmen, sondern darüber hinaus auch alle diejenigen Fälle, "in denen ohne die Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft offensichtlich der spätere Geschädigte sich auf das Eigentum an den verlorenen Vermögenswerten nicht hätte berufen können." Diesen Grundsätzen mußte die zu § 359 LAG ergangene Rechtsverordnung Rechnung tragen, wenn sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 359 LAG halten wollte. Das ist jedenfalls, worüber hier nur zu entscheiden ist, bei "der Regelung in besonderen Fällen" (§ 9. der RVO) geschehen. Die Regelung ergreift andere als die in den §§ 5 bis 8 der Rechtsverordnung genannten Erwerbsfälle, und zwar im Vertreibungsgebiet außerhalb des Reichsgebiets nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937. Es handelt sich um Fälle, in denen nicht ein zweiseitiger Entziehungsvorgang vorliegt, sondern in denen nur ein Antrag eines Berechtigten in Betracht kommt, also praktisch ausschließlich um das Problem des "Nationalitätenvermögens". Die Vorschrift würdigt gerade diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Sie findet Anwendung, wenn sich das Wirtschaftsgut in einem Vertreibungsgebiet außerhalb des Deutschen Reichs, aber innerhalb des unmittelbaren Einflußbereichs der deutschen Staatsführung befand, der Erwerb in der Zeit der Einflußnahme der deutschen Staatsführung im Rahmen der nationalsozialistischen Expansionsmaßnahmen stattgefunden hat und es sich nicht um einen Fall der eigentlichen Entziehung nach §§ 5 bis 8 der 11. LeistungsDV-LA = 7. FeststellungsDV handelt (so auch Kühne-Wolff Anm. 1 zu § 9 der 11. LeistungsDV-LA). Ebenso wie in den anderen Vorschriften der Rechtsverordnung so wird auch in § 9 der Rechtsverordnung versucht, soweit wie irgend möglich eine Würdigung des Einzelfalls unter sittlichen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu vermeiden. Dies konnte nur durch die Aufstellung von Vermutungen, und zwar auch nur annähernd, erreicht werden, nämlich dadurch, daß bei im Vertreibungsgebiet altansässigen Erwerbern die Ordnungsmäßigkeit des Erwerbs unterstellt wird, während bei nachträglich hinzugezogenen Erwerbern ein anderer strengerer Maßstab anzulegen ist. Der Erwerber gilt im Falle des § 9 Abs. 1 a.a.O. als unmittelbar Geschädigter und kann Entschädigung für den erworbenen und später verlorenen Gegenstand beanspruchen, sofern er den Wohnsitz schon am 31. Dezember 1937 in dem Vertreibungsgebiet hatte. Unter Vertreibungsgebiet ist dasjenige Gebiet zu verstehen, aus dem der Antragsteller vertrieben worden ist. Der Erwerber muß also vor dem 31. Dezember 1937 in diesem Vertreibungsgebiet den Wohnsitz gehabt haben, also in dem Gebiet, aus dem er vertrieben worden ist. Die Vorschrift des § 9 der RVO spricht nämlich nicht von "einem" Vertreibungsgebiet, sondern von "dem Vertreibungsgebiet" (vgl. auch § 12 Abs. 2 Satz 2 LAG).- Der Unterschied zwischen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Rechtsverordnung besteht nun darin, daß in dem einen Falle (Wohnsitz am 31. Dezember 1937) für den Verlust des Gegenstandes, in dem anderen Falle (Wohnsitzerrichtung in dem Vertreibungsgebiet erst nach dem 31. Dezember 1937) nur für den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises entschädigt wird. Dessen ungeachtet gilt sowohl für Abs. 1 als auch für Abs. 2 gleichermaßen der Grundsatz, daß der Erwerbsvorgang im Einzelfalle nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf oder andere Gründe nicht vorliegen dürfen, die der Feststellbarkeit und Entschädigung eines Schadens schlechthin entgegenstehen. Die Behörde oder das Gericht muß sich aber auf konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß stützen können, wenn der Antragsteller mit einem Erwerbsvorgang nicht zum Zuge kommen soll.
Es wird Sache der weiteren Aufklärung sein, festzustellen, ob solche Umstände erkennbar vorliegen, um daraus die entsprechenden Schlüsse ziehen zu können. Von dem Ergebnis wird es abhängen, ob der Kläger schlechthin, auch im Falle der Gründung einer OHG, entschädigungslos bleiben soll oder nicht. Sollte die weitere Aufklärung eine solche Annahme ausschließen und ergeben, daß der Kläger eine OHG gegründet hat - ohne Verstoß gegen die guten Sitten -, so wäre er für den Verlust des Betriebsvermögens der OHG entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zu entschädigen. Er könnte dann nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV = 11. LeistungsDV-LA lediglich auf die Schadensfeststellung für den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises verwiesen werden. Die Sonderregelung des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV wird eng auszulegen sein. Schon nach dem Wortlaut will diese Vorschrift nur Erwerbsfälle abgeleiteter Art - Entziehungsfälle - in diese Regelung einbeziehen. Vorausgesetzt wird die Entrichtung eines Kaufpreises, also der Erwerb auf Grund eines Veräußerungsvertrages. Bei dieser Eindeutigkeit des Wortlautes und ihres Sinngehalts ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle der hier vorliegenden Art, nämlich auf Neugründungen, abzulehnen.- Wiederholt sei aber, daß vorweg zu prüfen ist, ob der Gründungsvorgang nicht schlechthin sittenwidrig gewesen ist, weil er möglicherweise unter Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltherrschaft vor sich gegangen sein könnte. Die Aufklärung wird sich naturgemäß auch darauf beziehen müssen, ob nicht im Rahmen der Neugründung, etwa bei der Umsetzung des Gründungskapitals in Einrichtungen, Warenlager usw. Einziehungsvorgänge festzustellen sind.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Külz zugleich für den wegen Erkrankung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Kniesch
Oswald
Klein
Clauß