Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1961, Az.: BVerwG IV C 221.59
Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen, landwirtschaftlichem Vermögen; Grundvermögen und an Gegenständen der Berufsausübung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 221.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezirksVG Koblenz - 22.05.1959 - AZ: 2 K 12/59
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 3 7. FeststellungsDV
- § 11 a FG
- § 12 FG
- § 359 LAG
Fundstellen
- IFLA 1962, 189
- MtBlBAA 1962, 292
- RLA 1962, 151
- ZLA 1962, 77
Amtlicher Leitsatz
- 1)
§ 9 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA (7. FeststellungsDV) hält sich in dem durch § 11 a FG und § 359 LAG gesetzten Rahmen. Rechtliche Bedenken sind somit gegen diese Vorschrift nicht zu erheben.
- 2)
Wer nach dem 31. Dezember 1937 im Vertreibungsgebiet (hier: Luxemburg) ein fast leeres Fabrikgebäude erworben hat, kann als Vertreibungsschaden nur den aus eigenen Mitteln entrichteten Kaufpreis geltend machen.
- 3)
Wirtschaftsgüter, die der Erwerber eines im Vertreibungsgebiet belegenen Betriebes dort für den Betrieb käuflich erworben hat, sind von der Schadensfeststellung ausgenommen.
- 4)
Der Verlust von Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, die der Erwerber eines solchen Betriebes aus dem Altreich ins Vertreibungsgebiet mitgebracht hat, ist als Vertreibungsschaden nach § 12 FG und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen feststellbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des. Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, die seit dem Jahre 1936 mit ihrem Ehemann in Thüringen eine chemische Fabrik mit der Firmenbezeichnung "Neumidol-Werk" betrieben hatte, erwarb im Jahre 1942 von dem luxemburgischen Staatsangehörigen Notar ... ein Fabrikgrundstück mit Privatvilla und landwirtschaftlich genutztem Boden von 2 1/4 ha in Mersch (Luxemburg) zum Preise von 125.000 RM; das Grundstück war von damaligen deutschen Dienststellen beschlagnahmt worden. Die Klägerin verlegte den erwähnten Betrieb von Oberloquitz nach Mersch, nahm in die bis auf einen alten Dampfkessel leeren Fabrikräume die Maschinen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung mit und ergänzte diese durch Erwerbungen im Altreich. Auf den Kaufpreis zahlte die Klägerin beim Erwerb am 30. August 1942 20.000 RM. Die hypothekarisch gesicherte Restforderung von 105.000 RM wurde unter Einschaltung der Kreissparkasse in Diekirch (Luxemburg) beglichen, wofür dieser der Verkäufer seine An-. Sprüche an die Klägerin abgetreten hatte. Das der Klägerin hierfür eingeräumte Konto bei der Kreissparkasse wies am 17. Oktober 1944 einen Schuldbetrag von 83.000 RM auf, da inzwischen 22.000 RM aus dem Ertrag des Betriebes abgezahlt worden waren. Beim Einrücken der alliierten Truppen im Herbst 1944 wurden die Klägerin und ihr: Ehemann in Haft genommen; das "Neumidol-Werk" wurde, von dem luxemburgischen Staat beschlagnahmt und später versteigert. Nach Entlassung aus der Haft mußte die Klägerin mit ihrem Ehemann am 5. Oktober 1945 Luxemburg verlassen und wohnt seitdem in der Bundesrepublik. Sie ist im Besitz des Vertriebenenausweises B. Am 30. November 1952 stellte sie Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden
- a)
an Gegenständen der Berufsausübung,
- b)
an zwei Postscheckkonten in Erfurt und einem Sparguthaben bei der Kreissparkasse Mersch,
- c)
an Grundvermögen.
- d)
an landwirtschaftlichem Vermögen,
- e)
an Betriebsvermögen.
Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge zu a) und b) bis auf den Sparerschaden bei der Kreissparkasse in Mersch ab, der mit 605,30 RM festgestellt wurde. Die Schäden zu c), d) und e) wurden als einheitlicher Schaden behandelt, weil in dem Prüfungsbericht des deutschen Finanzamts in Luxemburg vom 2. Dezember 1943 das Betriebsgebäude, der bebaute Grund und Boden, der unbebaute Grund und Boden sowie alle übrigen Vermögenswerte als einheitliches Betriebsvermögen mit einem einheitlichen Einheitswert behandelt worden waren und zu Ziffer 21 des Berichts die Frage nach dem sonstigen Vermögen mit "nicht vorhanden" beantwortet worden war. Der Schaden für dieses einheitliche Betriebsvermögen wurde in zwei getrennten Positionen nach dem von der Klägerin aus dem Altreich mitgebrachten Kaufpreisanteil von 20.000 RM, und unter Bewertung der aus dem Altreich mitgebrachten Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung unter Berücksichtigung der für die Jahre 1942 bis 1945 vorgenommenen Abschreibungen mit 7.978,13 RM festgestellt.
Nachdem die Beschwerde der Klägerin erfolglos blieb, wurde ihre Klage im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Verkäufer, Notar Faber, habe bestätigt, daß er der Klägerin im Jahre 1942 freiwillig und ungezwungen das Fabrikgrundstück in Mersch verkauft habe. Danach scheide der Tatbestand der Entziehung (§ 1 der 7. FeststellungsDV [= 11. LeistungsDV-LA] in Verbindung mit § 11 a FG und § 359 LAG) aus. Da somit der Erwerb nach dem Schreiben des Veräußerers nicht auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruht habe, könne nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV die Klägerin hinsichtlich der 1942 in Luxemburg erworbenen Vermögensgegenstände als Geschädigte gelten.
Während aber bei einem Erwerb von Nationalitätenvermögen durch einen sogenannten "Altansässigen" die Schadensfeststellung nach dem verlorengegangenen Objekt erfolge, könne nach § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV derjenige, der nicht bereits am 31. Dezember 1937 in dem Vertreibungsgebiet seinen Wohnsitz hatte, nur den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises geltend machen. Da die Klägerin bei dem Erwerb im Jahre 1942 nur 20.000 RM bar bezahlt habe, die restlichen 105.000 RM aber als Restkaufgeldhypothek bestehen geblieben seien, belaufe sich der tatsächlich entrichtete Kaufpreis auch nur auf die genannte Summe. Deshalb habe der Beklagte den Schaden der Klägerin zutreffend nur in dieser Höhe festgestellt.
Es könnten die Wirtschaftsgüter, die die Klägerin nach dem Erwerb des Fabrikbetriebes im Altreich hinzuerworben habe, nicht gesondert bewertet werden, da auch diese mit den Mitteln des Betriebes erworben seien. In diesem Hinzuerwerb von Maschinen und anderen Betriebsgegenständen trete eine nachträgliche Wertsteigerung des Betriebes in Erscheinung, die bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt werde, da diese auf den Kaufpreis beschränkt sei.
Hinsichtlich der aus Oberloquitz überführten Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung könnten jedoch die Bestimmungen der §§ 11 a FG, 359 LAG und der 7. FeststellungsDV keine Anwendung finden. Denn diese Wirtschaftsgüter gehörten nicht zu dem luxemburgischen Nationalitätenvermögen. Für die Schadenberechnung sei deshalb § 12 FG maßgebend.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Gericht erster Instanz zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil, den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 1958 sowie die Entscheidung des beigeladenen Beschwerdeaulsschusses vom 27. November 1958 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären,
- a)
den der Klägerin entstandenen Schaden in Höhe von 125.000 RM festzustellen,
- b)
die außer den festgestellten Schäden an Maschinen und Betriebseinrichtungen nach dem Erwerb des Betriebes in Luxemburg im Altreichsgebiet erworbenen und nach Luxemburg verbrachten Sachwerte anzurechnen und in die Feststellung einzubeziehen.
Die Klägerin hat die Revision im wesentlichen wie folgt begründet: Daß es Sonderfälle gebe, sei in kasuistischer Form in § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV berücksichtigt. Aus Billigkeitserwägungen solle dem Erwerber, der in Tausch oder durch Aufgabe seines vorhandenen Grundbesitzes oder Betriebsvermögens Vermögenswerte im Vertreibungsgebiet nach dem 31. Dezember 1937 erworben habe, die günstige Regelung des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV zugute kommen, d.h. daß die Entschädigung aus dem Objekt, wie es zur Zeit der Vertreibung zu bewerten war, berechnet werde. Diese Sonderbestimmung habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet. Aus den Akten ergebe sich, daß außer den an den Veräußerer gezahlten 20.000 RM weitere 22.000 RM bei der Kreissparkasse auf die Hypothekenforderung abgetragen seien. Dieser Betrag hätte angerechnet werden müssen.
Der Veräußerer habe den vereinbarten Kaufpreis von 125.000 RM erhalten, wenn auch 105.000 RM über die Kreissparkasse. Das Gesetz stelle nicht darauf ab, wie der Erwerber den Kaufpreis zu entrichten gehabt habe, sondern nur darauf, daß der Kaufpreis an den Veräußerer entrichtet sei. Die Verweisung auf § 8 Abs. 2 und 3 der 7. FeststellungsDV gehe fehl. Die Klägerin habe keinen Betrieb erworben, sondern nur ein Grundstück mit leeren Baulichkeiten, in denen sie mit aus dem Altreich herübergenommenen und dort noch nachträglich erworbenen Maschinen ihren bereits seit vielen Jahren bestehenden Betrieb weitergeführt habe. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, das Grundstück mit leerem Fabrikgebäude und sonstigen Gebäuden sowie landwirtschaftlichem Betrieb von dem gewerblichen Betrieb, der aus dem Altreich verlagert sei, zu trennen. Die Maschinen gehörten zum Betriebsvermögen; sie hätten mit dem Grundstück und dem dafür bezahlten Kaufpreis nichts zu tun.
Der Hinweis, es sei eine gesetzliche Regelung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG nicht getroffen, gehe also von einer falschen Voraussetzung aus. Die Vorschrift der 8. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 und damit die Anwendung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG kämen gar nicht in Betracht, sie könnten auch nicht entsprechend angewendet werden. Vielmehr wäre die 6. FeststellungsDV vom 23. März 1956 in der Fassung vom 15. April 1958 anzuwenden.
Der Beklagte und der Beteiligte haben beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil erster Instanz für richtig und schließen sich dessen Begründung in vollem Umfang an.
II.
Die Revision ist unbegründet. Unbeachtlich war vorab das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 7. Dezember 1959, da in der Revisionsinstanz neues tatsächliches Vorbringen schlechthin unstatthaft ist. Aber auch im übrigen war der Revision nicht zu folgen.
Verfahrensrechtliche Rügen sind nicht erhoben, so daß von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils erster Instanz nebst den in Bezug genommenen Beiakten auszugehen ist. Zutreffend hat bei Berücksichtigung dieses Sachverhalts das Bezirksverwaltungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht die Schäden und Verluste der Klägerin nicht etwa gemäß § 11 a Abs. 1 FG von vornherein als nicht feststellungsfähig erachtet. Zutreffend hat das Bezirksverwaltungsgericht dann aber aus anderen Gründen die begehrte Schadensfeststellung als unbegründet angesehen.
1)
Beizutreten ist dem Urteil zunächst darin, daß als tatsächlich entrichteter Kaufpreis gemäß § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nur die Anzahlung von 20.000 RM geltend gemacht werden kann, nicht aber der auf die Restschuld aus Betriebseinnahmen weiterhin laufend abgetragene Betrag von 22.000 RM, geschweige denn der volle Kaufpreis. Rechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit des § 9 a.a.O. sind nicht begründet, auch wenn sie - worauf der Beteiligte aufmerksam gemacht hat - in einem anderen Revisionsverfahren geäußert worden sein mögen, übrigens aber bisher dahingestellt geblieben sind. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem Beteiligten keinen Zweifel, daß § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV mit den allgemeinen Rechtsgedanken, die in den §§ 11 a FG und 359 LAG zum Ausdruck gebracht sind, in Einklang steht und durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt ist. Auch die Anwendung des § 9 Abs. 2 a.a.O. auf den gegebenen Sachverhalt hält den Revisionsangriffen stand.
Nach der vom erkennenden Senat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen gebilligten Rechtsansicht von Kühne-Wolff (Bem. 4 zu § 8 der 11. LeistungsDV-LA) soll durch § 9 Abs. 2 a.a.O. in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 der 7. FeststellungsDV der Erwerber so gestellt werden, als ob er im Zeitpunkt der Kaufpreisentrichtung den Kaufpreis als Sparanlage angelegt und alsdann durch die Vertreibung verloren hat. Entgegen der Meinung der Klägerin können also die außer den tatsächlich bar gezahlten 20.000 RM weitere Abzahlungen oder Verrechnungen nicht berücksichtigt werden. Der Sinn und Zweck der Bestimmungen stellt vielmehr darauf ab, welche Mittel der Erwerber ohne Nutzung des erworbenen Wirtschaftsgutes als Sparanlage anzulegen in der Lage gewesen war. Das waren der Höhe nach nur die in den Vorinstanzen anerkannten, bei dem Erwerb des Betriebes in Luxemburg bar bezahlten 20.000 RM; die weiteren Zahlungen - insbesondere die aus dem laufenden Betrieb herausgewirtschafteten und abgezahlten 22.000 RM - sind bei richtiger Betrachtungsweise nur aus dem Betriebe selbst wieder herausgezogene. Mittel, deren Berücksichtigung über die von der Verordnung klar gesetzte Grenze hinausgehen würde.
2)
Mit der Revision ist weiterhin gerügt werden, daß die Ablehnung der Schadensfeststellung bezüglich der Wirtschaftsgüter, die zur Betriebs- und Geschäftsausstattung aus Thüringen nach Luxemburg verbracht worden waren, vom Vordergericht bestätigt worden ist. - Zutreffend hat das Bezirksverwaltungsgericht zwischen den Wirtschaftsgütern getrennt, die die Klägerin aus Thüringen aus ihrem früheren Betrieb mitgebracht, und solchen, die sie erst für den Betrieb in Luxemburg angeschafft hat. Bezüglich ersterer ist vom Vordergericht richtig dargelegt worden, daß insoweit die Bestimmungen der §§ 11 a FG und 359 LAG nebst der erwähnten 7. FeststellungsDV keine Anwendung finden. Ein solcher Schaden kann also nur nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Anerkennung eines Vertreibungsschadens (§ 12 FG) festgestellt werden. Entgegen der Rechtsansicht 1 der Revision, die den § 9 der 6. FeststellungsDV angewendet wissen will, bleibt nach den tatsächlichen Feststellungen des. Bezirksverwaltungsgerichts davon auszugehen, daß unter Zugrundelegung des Begehrens der Klägerin das. Betriebsvermögen in zwei getrennten Positionen festgestellt werden sollte; nämlich einmal nach dem von ihr aus dem Altreich mitgebrachten Kaufpreisanteil von 20.000 RM und zum anderen unter Bewertung der aus Thüringen mitgebrachten Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung. Unter Berücksichtigung der für die Jahre 1942 bis 1945 vorgenommenen Abschreibungen in Höhe von 7.978,13 RM hat das Bezirksverwaltungsgericht also zutreffend § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der 8. FeststellungsDV und die dort in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen für die Schadensberechnung zur Anwendung gebracht. Eine rechtsirrtümliche Beurteilung durch das Bezirksverwaltungsgericht ist also nicht feststellbar.
3)
Schließlich hat das Vordergericht bezüglich der Wirtschaftsgüter, die die Klägerin später mit Mitteln des Luxemburger Betriebes hinzu erworben hat, unter Anwendung des § 9 der 7. FeststellungsDV ohne Rechtsirrtum eine. Schadensfeststellung verneint, weil in diesem Ankauf eine nachträgliche Wertsteigerung des Betriebes zu sehen ist, die zu keiner Schadensfeststellung führen kann - z.B. Kühne-Wolff, Bem. 6 zu § 9 der 11. LeistungsDV-LA -; denn diese ist, wie oben bereits erörtert, auf die Feststellung des bei Abschluß des Kaufvertrages gezahlten Kaufpreises beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß