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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1959, Az.: BVerwG III C 20.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 20.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 05.11.1957 - AZ: III 351/56

Fundstelle

  • IFLA 1960, 77

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stei
für Recht erkannt:n

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der III. Kammer des Verwaltungsgerichts in Kassel vom 5. November 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

Der Kläger begehrt unter Berufung auf seine Vertreibung und den dadurch veranlaßten Verlust an Möbeln Feststellung von Vertreibungsschäden an Hausrat und Hausratentschädigung. Er gab über die näheren Umstände des behaupteten Verlusts folgende Darstellung: Er sei als gelernter Ingenieur seit Januar 1940 bei der Heeresbauverwaltung zunächst in Ostrowo, später in Posen beschäftigt gewesen und habe, 1943 zur Wehrmacht eingezogen, nach Kriegsende nicht mehr dorthin zurückkehren können. Er habe während seiner Tätigkeit am erstgenannten Ort eine Polin kennengelernt, die er später als Haushälterin an seinen zweiten Dienstort mitgenommen habe. Er habe sich dann mit ihr verlobt, habe auch von ihr einen Sohn, der jetzt noch in Polen lebe. In den Jahren 1940 bis 1942 habe er sich in Posen von einer Wirtschaftsstelle aus eingelagerten Beständen eine vollständige Wohnungseinrichtung für zwei Räume gegen Erlegung eines Kaufpreises von 800 RM gekauft. Er selbst habe bei der Witwe eines im Konzentrationslager umgekommenen polnischen Professors möbliert gewohnt und mit Rücksicht darauf, daß seine Vermieterin sonst einen Teil ihrer Möbel verloren hätte, die von ihm erworbenen Möbel gar nicht in die Mietwohnung eingebracht, sondern eingelagert. Sie seien ihm dann mit der Räumung der Stadt Posen verlorengegangen.

2

Die Ausgleichsbehörden hielten, nachdem sie eine Reihe vom Kläger benannten Zeugen vernommen und seine übrigen Belege bewertet hatten, Glaubhaftmachung des Eigentums von Möbeln für mindestens einen Wohnraum durch den Kläger für nicht erbracht und lehnten seine Anträge aus diesem Grunde ab. Auch seine Anfechtungsklage hatte keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil, das die Revision zuläßt, gibt zunächst die vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter vorgelegten Beweismittel wieder und führt aus, er habe im einzelnen über die näheren Umstände des Erwerbs noch folgende Angaben gemacht: Die Messehalle in Posen habe 1941 voll von gebrauchten Möbeln gestanden, die wahrscheinlich den Polen abgenommen worden seien. Er habe von diesen Möbeln eine Reihe von Einzelstücken, die er im einzelnen bezeichnet, von einem "Vermögensamt" gegen Erlegung eines Kaufpreises von etwa 800 RM gekauft. Als Angestellter des Heeresbauamtes sei ihm der Möbelerwerb und die Beschaffung eines Unterstellraumes für diese Möbel ohne weiteres möglich gewesen. Bei den Deutschen Werkstätten in Breslau habe er später noch ein Kinderbett und ein Schränkchen im Werte von etwa 120 RM gekauft. An Hand der bereits von den Verwaltungsbehörden erhobenen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgebrachten Beweismittel und des vorstehenden Vertrags des Klägers stellt das angefochtene Urteil fest: Das Verwaltungsgericht habe keine Bedenken gehabt, dem. Kläger in seiner Darstellung in vollem Umfange zu folgen und seine Behauptungen als Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dann stehe aber schon die Vorschrift des § 11 a des Feststellungsgesetzes - FG -, zu deren näherer Regelung dann die 11. Leistungs-DV-LA (= 7. FeststellungsDV) ergangen sei, der für eine Entschädigung unerläßlichen Feststellung entgegen. Aus der eigenen Darstellung des Klägers sei zwingend zu folgern, daß die strittigen Möbel den früheren Eigentümern durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entzogen worden seien. Daß diese Möbel polnischen Eigentümern weggenommen worden seien, müsse - abgesehen von den eigenen Angaben des Klägers in dieser Richtung - nach den geschilderten Umständen mit einer ernstliche Zweifel ausschließlichen Wahrscheinlichkeit angenommen worden. Daß eine internationalen völkerrechtlichen Bestimmungen genügende Requisition hier nicht anerkannt werden, könne, gehe schon daraus hervor, daß die Möbel nach dem eigenen. Vorbringen des Klägers zum gelegentlichen [späteren] Verkauf in der Messehalle gelagert worden seien. Nicht von vornherein eindeutig sei allerdings die Frage zu beantworten, ob der Kläger die entzogenen Möbel in Ausnutzung der Entziehungsmaßnahme erworben habe. Offensichtlich habe er hinsichtlich des Kaufpreises keine ersichtlichen wirtschaftlichen Vorteile durch den Erwerb gehabt. Sie seien auch vom Kläger selbst dem Eigentümer offensichtlich nicht unmittelbar entzogen, sondern über ein "Vermögensamt", also wohl eine staatliche oder staatlich beauftragte Treuhandestelle für das angesammelte Gut, beschafft worden. § 9 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA bestimme ausdrücklich, daß ein derartiger Erwerb als solcher noch nicht als Verstoß gegen die guten Sitten gelte. Doch sei bei einer näheren Prüfung des Sachverhalts hier ein sittenwidriger Erwerb gegeben. Ein Erwerber möge sich auf den Verkauf durch eine solche Dienststelle berufen können, wenn ein Zusammenhang mit Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für ihn nicht erkennbar gewesen sei, sei es durch örtliche Entfernung, sei es durch sonstige Besonderheiten des Verkaufs. Nach den offensichtlich wahrheitsgemäßen Angaben des Klägers, der noch in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Möbel seien wahrscheinlich den Polen weggenommen worden, sei ihm aber ein solcher Zusammenhang durchaus erkennbar und bewußt gewesen. Nach seinen eigenen Angaben sei er auch mit Rücksicht auf seine Stellung im besetzten Gebiet bevorzugt zu einem Erwerb zugelassen worden. Auch der von ihm erwähnte Umstand, er habe die Möbel für seine Braut erworben, die selbst der unter nationalsozialistischen Zwangsmaßnahmen leidenden polnischen Bevölkerung angehört habe, schließe den Ausnutzungstatbestand nicht aus. Entscheidend bleibe, daß nach den zwingend zu treffenden Feststellungen der frühere Eigentümer unter Umständen, die dem Entziehungstatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA entsprächen, Besitz und Verfügungsgewalt verloren habe. Anschließend wird noch erörtert, daß schon die Möglichkeit einer rechtsgültigen Eigentumsübertragung an den Kläger mit Rücksicht auf diese Entziehung zweifelhaft sei, daß er aber auf alle Fälle mit seinem Anspruch schon deshalb ausgeschlossen sei, weil er erst nach dem 31. Dezember 1937 in das besetzte Gebiet, in dem die Möbel erworben worden seien, gelangt sei und deshalb bereits nach § 9 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA keine Feststellung und Entschädigung von Hausratschäden fordern, sondern nur den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises geltend machen könne. Die ordnungsmäßig in den Deutschen Werkstätten gekauften vorgenannten beiden Möbelstücke genügten offensichtlich dem Mindestmöbelerfordernis nicht und müßten deshalb bei der Bewertung des Verlusts ebenfalls außer Betracht bleiben (§ 16 Abs. 4 FG).

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß falsche Anwendung des § 11 a FG und des § 9 der 11. LeistungsDV-LA. Er verweist nochmals darauf, daß der Erwerb der Möbel seine geplante Eheschließung mit einer polnischen Staatsangehörigen habe erleichtern sollen, daß diese Möbel von seiner Verlobten selbst ausgesucht werden seien und daß er und insbesondere seine Verlobte bei diesen Umständen niemals an eine sittenwidrige Ausnutzung nationalsozialistischer Gewaltverhältnisse geglaubt hätten, um so mehr als auch er gegenüber der polnischen Bevölkerung eine liberale, ja freundschaftliche Einstellung gehabt und betätigt habe. Die Herkunft der Gegenstände aus polnischem Eigentum sei bei dem Erwerb überhaupt nicht klar erkennbar gewesen. Bei dem Möbellager sei seines Wissens auch früheres Eigentum von sogenannten Volksdeutschen und anderen bei den Kampfhandlungen umgekommenen Personen gewesen, denn bei der Volkstumspolitik des berüchtigten Gauleiters des sogenannten Warthegaus seien die originellsten Zustände zutage getreten. Infolge seines geschwächten Gesundheitszustandes sei auch - der Kläger führt keine weiteren Einzelheiten aus - vieles unerwähnt geblieben und nicht zur Sprache gekommen.

4

Der Beklagte beantragt aus der Begründung des angefochtenen Urteils, auf alle Fälle im Hinblick auf den eindeutigen Ausschlußtatbestand des § 9 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA,

die Revision als unbegründet zu verwerfen.

5

Der Beteiligte beantragt,

die Revision schon deshalb als unbegründet zurückzuweisen,

6

weil dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft den Hausrat erworben habe, jedenfalls sei er, weil er nicht schon am 31. Dezember 1937 seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt hat, mit seinen geltend gemachten Ansprüchen nach § 9 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA ausgeschlossen.

7

Die Revision hatte keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil läßt in keinem Punkt seiner Begründung erkennen, daß es bei der rechtlichen Bewertung des Begriffs "Erwerb unter Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft" von der - insbesondere im Urteil des erkennenden Senats vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 140.57 - (BVerwGE 8, 154) eingehend erläuterten - Auslegung dieses Rechtsbegriffs durch den erkennenden Senat abgewichen wäre. Von diesen rechtlich richtigen Ausgangspunkt aus hat es in seinen sorgfältig getroffenen tatsächlichen Feststellungen - in erster Linie unter völliger Übernahme der eigenen Darstellung des Klägers über die näheren Umstände des Erwerbs - festgestellt, daß der Kläger bei den besonderen Umständen des Falls bei dem Erwerb der Möbel in Ausnutzung einer durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu Lasten der ursprünglichen Eigentümer geschaffenen Entziehungslage gehandelt hat. Gegen diese Feststellungen sind von der Revision schlüssige und begründete Einwendungen nicht geltend gemacht. Auch in seinem Revisionsvorbringen bekräftigt vielmehr der Kläger den bereits seinen bisherigen Ausführungen zu entnehmenden Vortrag dahin, daß gerade im Bereich des berüchtigten Gauleiters des sogenannten Warthegaus die originellsten Zustände zutage getreten seien. Unter diesen Umständen sind aber die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß der Erwerb der offensichtlich der einheimischen Bevölkerung des besetzten Gebiets rechtswidrig abgenommenen, in einem großer Lager zusammengetragenen Möbelstücke den gesetzlichen Ausschließungstatbeständen genügt, nicht erschüttert. Dabei sind auch die auf die Behauptung, daß die Möbel zur Erleichterung einer späteren Eheschließung mit seiner polnischen Braut bestimmt gewesen seien, gestützten Angriffe nicht schlüssig. Entscheidend bleibt, daß die Möbel nach den getroffenen Feststellungen, die der Kläger mit begründeten und belegten Einwendungen nicht angegriffen hat, rechtswidrig entzogen worden sind, und daß dem Kläger dies nach den von ihm selbst geschilderten Umständen nicht verborgen bleiben konnte. Schon diese Feststellungen tragen aber die Abweisung der Klage. Es kommt weder auf die Entscheidung der Rechtsfrage mehr an, ob die vom Kläger nach seinem eigenen Vorbringen offensichtlich auf Vorrat gekauften und niemals als Hausrat genutzten Möbel auch schon unter diesem Gesichtspunkt von der Feststellung und Entschädigung ausgeschlossen sind, noch ob der Kläger nicht schon durch § 9 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch rechtsgültig ausgeschlossen ist, weil er nach seinem eigenen Vorbringen an dem in dieser Bestimmung genannten Stichtag seinen Wohnsitz am Erwerbsort noch nicht begründet hatte, vielmehr erst im Zuge der Besetzung im zweiten Weltkrieg dorthin gelangt ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein