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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1955, Az.: BVerwG III C 150.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1955
Aktenzeichen
BVerwG III C 150.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 26.10.1954 - AZ: 196/54

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 62 - 65
  • AS III, 62
  • IFLA 1956, 195
  • NJW 1956, 1085 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1956, 140
  • ZLA 1956, 150
  • ZLA 1956, 167

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne des § 359 Abs. 1 LAG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich der Erwerb in Form und Bedingungen geschäftsüblich ohne außergewöhnliche Geschäftsvorteile für den Erwerber vollzogen hat und die Veräußerung auch nicht durch die infolge von solchen Maßnahmen eingetretene Bedrohung oder Gefährdung der Lebenslage des Veräußerers erzwungen oder auch nur veranlaßt worden ist.

  2. 2.

    Der Ausschlußtatbestand ist in letzterem Falle aber auch dann nicht gegeben, wenn der Erwerber die Zwangslage des Veräußerers nicht bewußt für sich genützt hat.

  3. 3.

    Die Frage der Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten nach § 359 Abs. 1 LAG im Lastenausgleich ist unabhängig von der Rückerstattung nach dem Rückerstattungsrecht zu entscheiden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1955
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Buchholz, Dr. Fürst und Klein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltunggerichts Oldenburg, 1. Kammer, vom 26. Oktober 1954 - Spruchbuch Nr. 196/54 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Vertriebener aus .... Er beantragte die Feststellung von Vertreibungsschäden und die Gewährung von Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz. Die Ausgleichsbehörde wies die Anträge mit der Begründung ab, er habe den Nachweis, daß er Eigentümer von Möbeln für einen Wohnraum gewesen ist, nicht erbracht. Seine Klage hatte indessen Erfolg.

2

Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 26. Oktober 1954, auf das im einzelnen Bezug genommen wird, die ablehnende Verwaltungsentscheidung aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, das Ausgleichsamt zur Zahlung: der gesetzlicher. Hausrathilfe an den Kläger anzuweisen. Es hat seine Entscheidung im wesentliche wie folgt begründet: Auf Grund der eidlichen Bekundung des Zeugen ... sei erwiesen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung Eigentümer von Möbeln für einen Wohnraum gewesen sei. Der Zeuge habe bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht die Angaben des Klägers im wesentlichen bestätigt. Zwar hatten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen einige Bedenken bestanden, und zwar wegen seiner früheren abweichenden Angaben. Der Zeuge habe jedoch die Abweichung aufgeklärt, was ihm nicht zu widerlegen sei. Schließlich habe er, nachdem er eindringlich zur Wahrheit ermahnt werden sei, seine Aussage beeidigt. Bei dieser Sachlage müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei seiner Vertreibung aus ... tatsächlich Eigentümer eines Kleiderschrankes, eines Rauchtisches, eines Bettgestelles mit Zubehör, zweier Korbsessel und einer Chaiselongue gewesen sei. Diese Möbel stellten die wesentlichen Einrichtungsgegenstände eines Wohn- und Schlafzimmers dar, so daß die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - als erfüllt anzusehen seien.

3

Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG (a.F.) kenne im vorliegenden Falle nicht Platz greifen. Nach ihr seien zwar Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben seien, von der Feststellung und damit von der Berücksichtigung im Lastenausgleich ausgeschlossen. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß der Kläger seine Möbel in dieser Weise erlangt hätte. Insbesondere könne nicht angenommen werden, daß der Kläger irgendeinen unzulässigen Druck auf den Juden ... ausgeübt habe, um ihn zum Verkauf der Möbel zu bewegen. Ebensowenig lasse sich unterstellen, daß der Kläger die damals zweifellos vorhandene Notlage der Juden bewußt ausgenutzt habe, um sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Fröhlich habe nach den glaubwürdigen Angaben des Klägers die Möbel freiwillig verkauft. Da er zu der fraglichen Zeit mit weiteren Zwangsmaßnahmen, insbesondere der entschädigungslosen Beschlagnahme seiner Möbel habe rechnen müssen, könne der Verkauf der Möbel sogar im Interesse des Juden gelegen haben. Daß der Kläger und der Zeuge ... bei den Kauf Verhandlungen den Preis "gedrückt" hätten, erscheine nicht ungewöhnlich und sei verständlich, da es sich um alte Möbel gehandelt und der Kläger nur ein geringes Einkommen besessen habe.

4

Gegen dieses am 8. November 1954 zugestellte Urteil, das die Revision zuläßt, hat die Beteiligte am 18. November 1954 Revision eingelegt mit dem Antrage,

5

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. Oktober 1954 aufzuheben und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 30. April 1954 zu bestätigen.

6

Sie rügt die Nichtanwendung des § 359 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich in der Fasssung vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693 ff.) - LAG -.

7

Der Beklagte schließt sich dem Antrage der Revision an.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die formgültig und fristgerecht eingelegte Revision ist unbegründet.

10

Das Landesverwaltungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) und des dritten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693) -FG - bejaht. Der Kläger ist vor der Vertreibung Eigentümer eines Kleiderschrankes, eines Bettgestelles mit Zubehör, zweier Korbsessel, einer Chaiselongue und eines Rauchtisches gewesen, wie das angefochtene Urteil - für das erkennende Gericht verbindlich - tatsächlich festgestellt hat. Diese Einrichtungsgegenstände genügen für die Ausstattung eines Wohnraumes. Der Kläger ist daher damit Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen, was § 16 Abs. 4 FG für die Anerkennung eines Hausratverlustes voraussetzt.

11

Fraglich ist deshalb nur, ob dieser Hausratschaden etwa darum lastenausgleichsrechtlich nicht berücksichtigt werden darf, weil die durch die Vertreibung verlorenen Möbel, wie die Revision entgegen der rechtlichen Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts ausführt, von dem Veräußerer, dem Juden ... "in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft" erworben worden seien. Auch das hat jedoch das Landesverwaltungsgericht rechtlich einwandfrei verneint. Die Voraussetzungen zur Anwendung des nunmehr für die Entscheidung - nach der rückwirkenden Änderung des § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG und der entsprechenden Bestimmung des Lastenausgleichsgesetzes durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 [BGBl. I S. 403] (4. ÄndG LAG) - allein maßgebenden § 359 Abs. 1 LAG (n.F.), dessen Verletzung die Revision auch in richtiger Anpassung an die Rechtslage rügt, sind im vorliegenden Falle nicht gegeben.

12

§ 359 Abs. 1 LAG setzt voraus, daß die Vermögensgegenstände, an denen Schäden und Verluste entstanden sind, "in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind". Ein solcher Erwerb liegt aber jedenfalls nach dem Wortlaut und dem Sinn dieser Ausschlußbestimmung dann nicht vor, wenn sich dieser in Form und Bedingungen geschäftsüblich ohne außergewöhnliche Geschäftsvorteile für den Erwerber vollzogen hat und die Veräußerung auch nicht durch die infolge von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingetretene Bedrohung oder Gefährdung der Lebenslage des Veräußerers erzwungen oder auch nur veranlaßt worden ist. In einem solchen Falle ist schon objektiv der Tatbestand der Ausnutzung nicht gegeben. Insoweit kommt es denn auf die Frage, ob der Erwerber die Zwangslage des Veräußerers für sich bewußt genutzt hat, nicht an. Nur wenn der Ausschlußtatbestand im Einzelfalle objektiv etwa deshalb vorliegt, weil der Veräußerer sich wegen seiner Gefährdung oder Notlage auf Grund von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft notgedrungen zu einem sonst für ihn gar nicht in Frage kommenden Verkauf entschließen mußte, bedarf es der Prüfung, ob das der gesetzlichen Begriffsbestimmung "Erwerb in Ausnutzung" immanente subjektive Tatbestandsmerkmal der Ausnützung, nämlich der bewußten Ziehung von Verteilen aus der gegebenen Zwangslage im Einzelfalle gegeben ist. Es fehlt jedenfalls bei Unkenntnis dieser Zwangslage oder bei nicht absichtlicher Nutzung einer solchen Lebenslage.

13

Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist seinerzeit ein freiwilliger Verkaufsabschluß über die in Frage stehenden Altmöbel in der dabei allgemein üblichen und angesichts des oft problematischen Wertes solcher Vermögensgegenstände nicht zu beanstandenden Handlungsweise zu den geschäftsüblichen Bedingungen zustandegekommen. Das Landesverwaltungsgericht hat deshalb rechtlich einwandfrei entschieden, daß der hier geltend gemachte Hausratschaden nicht, wie die Revision meint, vom Lastenausgleich ausgeschlossen ist. Der Tatbestand des § 359 Abs. 1 LAG ist auf Grund des feststehenden Sachverhaltes nicht gegeben. Selbst wenn nämlich die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 359 Abs. 1 LAG im vorliegenden Falle als erfüllt anzusehen wären, fehlt es an der subjektiven Voraussetzung der bewußten Ausnutzung.

14

Das Gericht war auch nicht gehindert, diese Entscheidung schon jetzt zu treffen. Die gesetzlich in § 359 Abs. 1 Satz 2 LAG vorgesehene Rechtsverordnung, die das Nähere bestimmen soll, ist zwar noch nicht erlassen werden. Die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles ist jedoch schon vor Erlaß dieser Rechtsverordnung möglich, weil die das Nähere regelnde Rechtsverordnung diesen Schaden gar nicht in den Tatbestand des § 359 Abs. 1 LAG einbeziehen konnte. Nach dem Wortlaut und Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung handelt es sich hier - wie ausgeführt - unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt um einen solchen lastenausgleichsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Schaden. Die zu erlassende Rechtsverordnung kann aber die Tatbestandsvoraussetzungen, die für den Ausschluß von Leistungen geschaffen sind, nicht erweitern. Eine Rechtsverordnung, die selche Schäden in die Regelung des § 359 Abs. 1 LAG einbezieht, wäre insoweit gesetzlich nicht gedeckt und daher insoweit auch nicht anzuwenden. Soweit also - wie im vorliegenden Falle - schon nach dem Gesetz feststeht, daß diese den Rahmen der Rechtsverordnung bestimmenden Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, vermag auch die zu erlassende Rechtsverordnung den Ausschluß von Leistungen nicht rechtswirksam zu begründen.

15

Im übrigen enthält § 359 Abs. 1 LAG, der unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerber vom Lastenausgleich ausschließt, eine objektive Rechtsnorm, die das Gericht anzuwenden und daher - soweit zur Anwendung erforderlich - selbst auszulegen hat. sclange die Rechtsverordnung nicht ergangen ist. Auf die Frage der Rückerstattungspflicht kommt es hierbei nach der gesetzlicher. Regelung nicht an. Der Ausschluß eines Schadens im Lastenausgleich ist nach § 359 Abs. 1 LAG unabhängig von der Rückerstattung nach den Gesetzen über die Rückerstattung zu entscheiden. Die Frage schließlich, ob der Rückerstattungsberechtigte nach dem Lastenausgleichsgesetz Ausgleichsleistungen verlangen kann, ist noch nicht geregelt. Im Gegensatz zu § 359 Abs. 1 LAG ist § 359 Abs. 2 LAG eine Blankettvorschrift, die die Regelung dieser Frage durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen des Lastenausgleichs vorsieht.

16

Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Holland zugleich für den inzwischen ausgeschiedenen Bundesrichter Lentz und den erkrankten Bundesrichter Dr. Buchholz.
gez. Dr. Fürst
gez. Klein