Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1962, Az.: BVerwG IV B 177.61

Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden; Ein in das Vertreibungsgebiet Zugezogener als unmittelbar Geschädigter; Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV B 177.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 19.05.1961 - AZ: 3 KL 214/60
BVerwG - 27.09.1961 - AZ: BVerwG IV B 177.61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - in Verbindung mit §§ 190 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2, 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - sind nicht gegeben.

2

Eine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung, die nach § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, kommt der Sache nicht zu. Daß Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, nicht festgestellt werden und keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begründen können, ist aus § 11 a des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - und § 359 Abs. 1 LAG abzulesen. Die aufgrund § 11 a Abs. 1 Satz 2 FG und § 359 Abs. 1 Satz 2 LAG zur näheren Regelung dieses im Gesetz nur allgemein ausgesprochenen Grundsatzes ergangene 11. Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 28. Februar 1961 (BGBl. I S. 135) - 11. LeistungsDV-LA - enthält in § 9 die zur Beurteilung dieser Sache notwendigen Bestimmungen und beantwortet damit die aufgeworfenen Rechtsfragen. Daß die Regelung des § 9 der 11. LeistungsDV-LA sich im Rannen der gesetzlichen Ermächtigung hält, hat der beschließende Senat mit ausführlicher Begründung bereits in dem Urteil vom 17. November 1961 - BVerwG IV C 205.59 - entschieden und in dem Urteil vom 24. November 1961 - BVerwG IV C 221.59 - bestätigt. Über den Einzelfall des Klägers hinausgehende und noch durch das Revisionsgericht klärungsbedürftige Rechtsfragen werden durch die Beschwerde somit nicht aufgeworfen.

3

Daß das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abwiche und auf dieser Abweichung beruhe - was nach § 132 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen könnte -, ist entgegen der Meinung der Beteiligen nicht ersichtlich. Dem Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1959 BVerwG III C 140.57 - liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Sachverhalte unterscheiden sich - und zwar entscheidungserheblich - dadurch, daß in der vom III. Senat entschiedenen Sache der Kläger erst 1943 - also nach dem 31. Dezember 1937 - in das Vertreibungsgebiet (Lothringen) zugezogen war, während der Kläger in der vom beschließenden Senat zu entscheidenden Sache bereits am 31. Dezember 1937 im Vertreibungsgebiet (Ostoberschlesien) wohnhaft war. Der erst nach dem 31. Dezember 1937 in das Vertreibungsgebiet Zugezogene gilt nur unter besonderen - erschwerten - Voraussetzungen als unmittelbar Geschädigter (§§ 5-8 der 11. LeistungsDV-LA), während der bereits am 31. Dezember 1937 dort wohnhaft gewesene Antragsteller grundsätzlich als unmittelbar Geschädigter gilt. Eine Ausnahme davon besteht nach § 9 Abs. 1 und 2 der 11. LeistungsDV-LA nur dann, wenn der Erwerb auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruht hat. Der Erwerb von einer staatlichen oder staatlich beauftragten Stelle "als solcher" gilt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz dieser Rechtsverordnung nicht als Verstoß gegen die guten Sitten. Die Feststellbarkeit und Entschädigung eines Schadens ist in einen nach § 9 der 11. LeistungsDV-LA zu entscheidenden Fall somit nur dann ausgeschlossen, wenn der Erwerbsvorgang im Einzelfall unlauter war (vgl. Urteil vom 17. November 1961 - BVerwG IV C 205.59 -). Da es sich bei dem von dem III. Senat entschiedenen und jetzt zu beurteilenden Fall um zwei verschiedene Sachverhalte handelt, die ganz verschieden geregelte Rechtsfolgen auslösen, liegt eine zur Zulassung der Revision führende Abweichung nicht vor.

4

Daß die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte - was nach § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen würde -, ist nicht geltend gemacht.

5

Die Beschwerde ist daher unbegründet.

6

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt gemäß § 189 Abs. 1 VwGO aus § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Külz
gez. Dr. Müller
gez. Clauß