Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1966, Az.: BVerwG III C 185/64
Besonderheiten bei österreichischer Staatsangehörigkeit; Verhältnis zu Ansprüchen aus Schadenersatz; Bewertung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Schäden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 185/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 06.05.1964 - AZ: VG 5 K 2354/63
Rechtsgrundlagen
- § 359 Abs. 2 LAG
- § 11 a Abs. 2 FG
- § 7 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
- Art. 3 GG
- Art. 14 GG
Fundstellen
- BVerwGE 24, 330 - 339
- DVBl 1967, 47-50 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 245
Amtlicher Leitsatz
Verfolgte, die am 31. Dezember 1952 oder am 1. Januar 1960 ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich hatten, haben keinen Anspruch auf Schadensfeststellung nach der 7. FeststellungsDV (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 7. FeststellungsDV in der Fassung vom 17. November 1962).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Mai 1964 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die am 25. Mai 1915 in Wien als einzige Tochter eines rumänischen Staatsangehörigen geborene Klägerin ist Jüdin. Sie lebte zunächst mit ihren Eltern in Czernowitz (Rumänien), bis sie im Jahre 1920 nach Wien zu ihren Großeltern übersiedelte. Sie hat dort im Jahre 1934 die Reifeprüfung bestanden.
Ihr Vater, der in der Bukowina ausgedehntes forstwirtschaftlich genutztes Grundvermögen besaß und Mitinhaber mehrerer Fabriken war, übereignete ihr anläßlich ihrer Eheschließung im Jahre 1937 die Hälfte seines Vermögens als Heiratsgut im Wege der Schenkung. Die Ehe wurde nach kurzer Dauer geschieden.
Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Österreich flüchtete die Klägerin im Jahre 1938 nach Czernowitz, wo sie seit dem 1. Juli 1941 den Judenstern tragen und seit dem 11. Oktober 1941 in einem Getto leben mußte. Von dort wurde sie einen Monat später in das Konzentrationslager Berschad gebracht und blieb bis zu ihrer Befreiung durch die Rote Armee im Mai 1944 in Haft. Sie kehrte anschließend nach. Czernowitz zurück, flüchtete im Jahre 1949 nach Österreich und nahm dort ihren ständigen Aufenthalt bis zum Jahre 1962, als sie ihren nach Köln übergesiedelten Eltern folgte. Sie hat im Jahre 1953 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben.
Am 13. August 1962 beantragte sie als Verfolgte die Feststellung von Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen und Hausrat sowie die Zuerkennung von Hausratentschädigung. Der Beklagte lehnte" diesen Antrag in einem Bescheid vom 12. Juni 1963 mit der Begründung ab, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 9 des Feststellungsgesetzes - FG - in Verbindung mit § 230 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - nicht erfülle und eine Schadensfeststellung nach § 7 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA entfalle.
Nach einer erfolglosen Beschwerde führte ihre Klage zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Mai 1964, mit dem das Verwaltungsgericht die Behördenentscheidungen aufgehoben und den Beklagten verpflichtet hat, über die Anträge der Klägerin auf Schadensfeststellung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Als Rechtsgrundlage des ablehnenden Bescheides komme nur der § 7 der 11. LeistungsDV-LA in Betracht. Er entspreche zwar der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, verstoße aber gegen den Art. 14 Abs. 3 GG und den Art. 3 GG und sei, soweit er österreichische Staatsangehörige von der Entschädigung ausschließe, obwohl sie in ihrem Heimatland keine Entschädigung erhielten, verfassungswidrig und insoweit nichtig. Nach den Grundsätzen der verfassungsgemäßen Gesetzesauslegung beschränke sich die Nichtigkeit auf die Fälle, in denen den Betroffenen eine gleichwertige Berechtigung nach österreichischem Recht nicht erwachsen sei. Diesem Ergebnis stehe nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, das grundsätzlich Ansprüche aus dem Lastenausgleich von dem Schutz des Art. 14 GG ausnehme. Dieser Ansicht könne zugestimmt werden, soweit es um die Frage gehe, wer im einzelnen staatliche Leistungen erhalten solle. Hier sei dagegen die Rechtsposition der Klägerin vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen, zumal die Entschädigung Verfolgter nicht eine freiwillige Leistung der Bundesregierung sei, sondern auf dem Abkommen mit dem Staate Israel beruhe. Da die Klägerin nach Österreich ausgewandert sei, stehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Auswanderung dem Klagebegehren nicht entgegen. Der Beklagte habe die Anträge der Klägerin lediglich unter dem Gesichtspunkt ihrer Antragsberechtigung geprüft und diese zu Unrecht verneint, ohne den Sachverhalt im übrigen aufzuklären. Infolgedessen sei nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu entscheiden gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beteiligten 1), die ihr Rechtsmittel wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe das Bundesverfassungsgericht die Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz ausdrücklich nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG angesehen. Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung bestehe auf Grund des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages kein Anlaß, zumal Vertriebene mit Aufenthalt in Österreich auch nur auf die österreichischen Leistungen angewiesen seien. Da das Gesetz bei Verfolgten die Vertriebeneneigenschaft fingiere, könnten sie nicht mehr Leistungen beanspruchen, als Vertriebene in Österreich erhielten. Schließlich komme die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer unzulässigen Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleich. Das Verwaltungsgericht sei - die Richtigkeit seiner Ansicht unterstellt - verpflichtet gewesen, über die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin selbst zu entscheiden.
Die Beteiligte 1) beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angegriffenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
Sie stimmt dem angegriffenen Urteil zu und meint unter anderem, daß sich ihr Anspruch auf Schadensfeststellung nach dem deutschen Lastenausgleichsgesetz unabhängig von. dem Erlaß eines Feststellungs- oder Zuerkennungsbescheides zu einem Vermögenswerten Recht vor dem Erlaß der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 konkretisiert habe. Im übrigen habe der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gegen das Grundgesetz in mehrfacher Hinsicht verstoßen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er hält die vorerwähnte Vorschrift für rechtswirksam.
Der Beklagte hat sich in dem Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die begründete Revision führt zur Abweisung der Klage. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens.
Auf die Vorschriften des Ersten und Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - kann sie sich nicht mit Erfolg berufen, weil sie die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG, auf den der § 9 Abs. 1 FG verweist, nicht erfüllt; es liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 230 LAG vor. Daraus folgt zugleich, daß sie auch insoweit keine Schadensfeststellung nach den allgemeinen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes begehren kann, als sie etwa nach ihrer Rückkehr nach Rumänien im Jahre 1944 das ihr im Verfolgungszeitraum entzogene Vermögen zurückerhalten und danach durch die Flucht aus Rumänien verloren haben sollte. Ferner ergibt sich daraus, daß sie einen Anspruch auf Schadensfeststellung wegen ihrer im Jahre 1953 erworbenen österreichischen Staatsangehörigkeit auch nicht aus dem Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom 21. August 1962 (BGBl. II S. 1041) (nachfolgend Ratifizierungsgesetz - RatG -) herleiten kann.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensfeststellung nach den für Verfolgte geschaffenen Vorschriften der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV) in der Fassung vom 17. November 1962 (BGB1. I S. 676) - nachfolgend 7. FeststellungsDV -.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gelten Verfolgte als Vertriebene, wenn ihnen im Verfolgungszeitraum in dem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen worden ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 (BGB1. I S. 932) konnten Verfolgte wie die Klägerin ohne Einhaltung der Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG einen Vertreibungsschaden beanspruchen. Diese Vorschrift hat die Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 675) neu gefaßt, indem sie dem bisherigen Wortlaut den folgenden Halbsatz beifügte:
"es sei denn, daß er seinen ständigen Aufenthalt am 31. Dezember 1952 oder an dem nach Anlage 1 Abschnitt A des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrags vom 21. (richtig: 27.) November 1961 maßgebenden Stichtag im Gebiet der Republik Österreich hatte".
Nach dieser am 25. November 1962 rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes wirksam gewordenen Vorschrift (Art. III der Änderungsverordnung, § 11 der 7. FeststellungsDV) kann die Klage keinen Erfolg haben, weil die Klägerin sowohl am 31. Dezember 1952 als auch am 1. Januar 1960, dem nach der Anlage 1 Abschnitt A des deutschösterreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages maßgebenden Stichtag, ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich hatte.
Die Einschränkung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV durch die Änderungsverordnung vom 17. November 1962 ist rechtsgültig.
Für die Neufassung dieser Vorschrift gab es einen sachlichen Grund. Er lag im Abschluß des Finanz- und Ausgleichsvertrages mit der Republik Österreich. Bei den Verhandlungen über diesen Vertrag erzielten die Vertragsparteien Übereinstimmung darüber, daß die Betreuung derjenigen Vertriebenen und Verfolgten, die bis zu einem bestimmten Stichtag in Österreich Aufnahme gefunden hatten, Sache der Republik Österreich sei. Demgemäß hat sich die Republik Österreich in Art. 2 Abs. 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages verpflichtet, für diese Personengruppen, die in der Anlage 1 des Vertrages näher bezeichnet sind, ihr Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz zu erweitern und ihnen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit entsprechend der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes Entschädigungen und sonstige Leistungen zu gewähren, die nach Voraussetzungen, Höhe und Umfang den Entschädigungen und Leistungen an die im Gesetz bereits berücksichtigten Gruppen entsprechen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich andererseits in Art. 3 des Finanz- und Ausgleichsvertrages verpflichtet, einen Beitrag in Höhe von 125 Millionen Deutsche Mark an die Republik Österreich für die zu gewährenden Leistungen zu erbringen. Sie hat sich ferner in Art. 9 und 12 des Vertrages verpflichtet, für die dort genannten Hilfeleistungen an Verfolgte einen Beitrag von 95 Millionen Deutsche Mark zu leisten. Durch diese Regelung hat die Republik Österreich für solche Vertriebenen und Umsiedler österreichischer Staatsangehörigkeit, deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit den Ausgleich für erlittene Schäden zugesagt, die zu ihr eine räumliche Verbindung eingegangen waren, indem sie an den in der Anlage 1 Abschnitt A zum Vertrag nähergeregelten Stichtagen ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Österreich hatten. Sie hat dadurch gleichsam als "Schutzmacht" die Verantwortung für den sozialen Ausgleich der Lasten dieser Geschädigten übernommen. Das war ein sachlicher Grund dafür, den Lastenausgleich für "Österreichfälle" neu zu regeln.
Diese Regelung hält sich im Rahmen der Ermächtigungen des § 359 Abs. 2 LAG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG und des § 11 a Abs. 2 FG. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV die ihm erteilten Ermächtigungen gegenüber vorher nur noch teilweise ausgeschöpft. Daher sind diese Ermächtigungen durch die Regelung nicht überschritten.
Der Gesetzgeber brauchte von den ihm erteilten Ermächtigungen keinen vollen Gebrauch zu machen. Diese Ermächtigungen verpflichten ihn nicht, sondern stellen es in sein Ermessen, in welchem Umfange er sich ihrer bedienen will. Da hier ein sachlicher Anlaß dazu besteht, ist es rechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber den zunächst weitergehenden Gebrauch dieser Ermächtigungen nachträglich eingeschränkt hat.
Die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verletzt nicht die Eigentumsgarantie in dem Artikel 14 GG. Sie enthält keine Enteignung. Auch wenn der Verfolgte auf Grund des ursprünglichen Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV einen Anspruch auf Schadensfeststellung und Ausgleichsleistungen erlangt hatte, so war seine Rechtsstellung nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach, zuletzt in einem zu § 267 Abs. 3 LAG ergangenenBeschluß vom 11. Januar 1966-2 BvR 424/63 - (Mtbl. BAA 1966, 333 [336] = IFLA 1966, 121 [125]) unter Berufung auf BVerfGE 11, 64 (70) [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57][BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] ausgesprochen, daß Art. 14 GG das Eigentum schützen wolle, "wie es das bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben", daß der Art. 14 GG im allgemeinen aber nicht den Schutz öffentlich-rechtlicher Ansprüche umfasse. Nicht jeder in einem Gesetz vorgesehene öffentlich-rechtliche Anspruch hat den Charakter eines Vermögenswerten, von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfaßten subjektiven öffentlichen Rechts. Die Anwendung dieser Vorschrift auf öffentlichrechtliche Ansprüche setzt vielmehr voraus, daß der das subjektive öffentliche Recht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers so nahe kommt, daß der Art. 14 GG Anwendung finden muß (Leibholz-Rinck, Grundgesetz, 2. Aufl., Köln 1966, Art. 14 Anm. 2). Die Ansprüche auf Leistungen aus dem Lastenausgleich hat der Staat, wie sich aus dem Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz ergibt, den Geschädigten im Rahmen seiner sozialen Ziele einseitig eingeräumt. Zu dieser einseitigen Gewährung des Staates tritt keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des inzelnen (BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] [113]). Es kann unerörtert bleiben, ob Schadenersatzansprüche mit Sühne Charakter für erlittenes Staatsunrecht, die Verfolgten durch Rechtsvorschriften gewährt werden, unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen; denn die Ansprüche auf Schadensfeststellung und Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Feststellungsgesetz, um die es hier geht, sind keine Schadensersatzansprüche mit Sühnecharakter für erlittenes Staatsunrecht, sondern echte lastenausgleichsrechtlich Ansprüche (BVerwGE 21, 102 [110]). Das ergibt sich daraus, daß die Rechtsgrundlagen nicht in dem Bundesentschädigungsgesetz, sondern in den lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften enthalten sind., und aus den verschiedenartigen Zielsetzungen des Entschädigungsrechtes und des Lastenausgleichsrechtes: Während das Entschädigungsrecht den Zweck hat, nationalsozialistisches Staatsunrecht in beschränktem Umfange wiedergutzumachen (BGH, RzW 1963, 219 Nr. 12), obliegt es dem Lastenausgleichsrecht, die durch die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandenen Vertreibungs- und Kriegssachschäden zu einem finanziellen Ausgleich im Rahmen der volkswirtschaftlichen Möglichkeiten zu führen und an ihm auch die Verfolgten deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit zu beteiligen, die ohne die Verfolgung ihr Vermögen auf diese Weise verloren hätten und ohne die Verfolgung Vertreibungs- oder Kriegssachgeschädigte geworden wären.
Für die Ansicht der Klägerin spricht ferner nicht die in dem § 244 LAG vorgesehene Übertragbarkeit des Anspruchs auf Hauptentschädigung. Aus der Übertragbarkeit eines Anspruchs lassen sich nämlich grundsätzlich keine Schlüsse auf seine Rechtsbeständigkeit oder seinen Schutz durch den Art. 14 GG ziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Übertragbarkeit eines Ausgleichsanspruchs unter dem Vorbehalt der späteren Ausgestaltung dieses Anspruchs (BVerwGE 4, 128; 11, 296[BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; 18, 164 [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63]; 21, 23) [BVerwG 25.03.1965 - III C 91/61]. Die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ergreift die Fälle nicht, in denen Lastenausgleichsberechtigte eine eigentumsähnliche Position erlangt hatten. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen, denn zugunsten der Klägerin war vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 weder ein Zuerkennungsbescheid ergangen, noch hatte das Ausgleichsamt überhaupt den Schaden im Wege eines Feststellungsbescheides ermittelt.
Die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Diese Vorschrift ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden läßt, die Bestimmung also als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 14, 142 [150]; 15, 313 [320]). Das ist hier nicht der Fall, weil der Finanz- und Ausgleichsvertrag mit der Republik Österreich ein sachlicher Grund dafür war, insoweit den Kreis der nach -deutschem Recht Ausgleichsberechtigten - so wie geschehen - durch den § 7 der 7. FeststellungsDV n.F.
abzugrenzen. Diese Abgrenzung entspricht den Grundsätzen des Lastenausgleichs und der neuen Sach- und Rechtslage, wie sie durch den Finanz- und Ausgleichsvertrag und den im Zusammenhang hiermit an die Republik Österreich erbrachten Leistungen der Bundesrepublik Deutschland geschaffen ist. Daß sie sachgerecht war, zeigt die Behandlung der folgenden vier Fälle, in denen Geschädigte und Verfolgte an den Stichtagen des 31. Dezember 1952 und des 1. Januar 1960 ihren dauernden Aufenthalt in der Republik Österreich hatten:
- a)
Ein Geschädigter nichtdeutscher Volkszugehörigkeit, der Verfolgungsschäden im Vertreibungsgebiet außerhalb Österreichs erlitten hat, erhielt nach dem ursprünglichen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV keine Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich, weil ihm die deutsche Volkszugehörigkeit fehlte. Der neue Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV hat dieses Ergebnis nicht geändert.
- b)
Ein Volksdeutscher, der nicht rassisch Verfolgter war und Vertreibungsschäden außerhalb Österreichs erlitten hat, erhält erst auf Grund des Art. 2 des Finanz- und Ausgleichsvertrages einen Anspruch nach österreichischem Recht. Zuvor standen ihm Leistungen nach deutschen oder österreichischen Vorschriften nicht zu.
- c)
Ein Volksdeutscher, der zur Gruppe der rassisch Verfolgten gehörte und während des zweiten Weltkrieges - wie die Klägerin - im Getto leben mußte und längere Zeit in einem Konzentrationslager in Haft war, neben Verfolgungsschäden auch Vertreibungsschäden erlitt, erhielt nach der ursprünglichen Fassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich, jedoch nur in Höhe von 75 vom Hundert des nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes errechneten und um etwaige Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz geminderten Betrages (§ 7 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV). Nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV stehen ihm Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich nicht mehr zu. Er wird aber nach den im Art. 2 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erwähnten Vorschriften in den österreichischen Lastenausgleich einbezogen.
- d)
Ein Volksdeutscher aus dem Kreis der rassisch Verfolgten, dem es gelungen war, den zweiten Weltkrieg ohne Verfolgungsschäden zu überstehen, der aber Vertreibungsschäden erlitten hatte, erhielt vor dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages keinen Lastenausgleich. Er ist durch diesen Vertrag in das österreichische Gesetzgebungswerk einbezogen worden.
Mit Ausnahme des Falles c) blieben sonach sämtliche Schäden ursprünglich unentschädigt. Dagegen sind jetzt die Volksdeutschen Verfolgten unter Gleichstellung mit den Volksdeutschen Vertriebenen nach Maßgabe der österreichischen Vorschriften, für deren Durchführung die Bundesrepublik Deutschland Mittel zur Verfügung stellte, lastenausgleichsberechtigt geworden. Auch die Stichtage sind sachgemäß gewählt; denn der 31. Dezember 1952 entspricht dem Stichtag, den Vertriebene erfüllen müssen, um Vertreibungsschäden nach dem § 230 Abs. 1 Satz 1 LAG geltend machen zu können, während der 1. Januar 1960 der Anlage 1 Abschnitt A des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages als für das österreichische Recht maßgeblicher Stichtag entnommen worden ist.
Deshalb durfte der Gesetzgeber zur Erreichung einer möglichst gerechten Lösung unter Anknüpfung an die für Verfolgte und Vertriebene nach dem 8. Mai 1945 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zum Nachteil der Gruppe der Verfolgten, der die Klägerin angehört, die in der Neufassung des § 7 a.a.O. getroffene Regelung vornehmen, selbst wenn die österreichische Gesetzgebung für die Geschädigten und Verfolgten ungünstiger ist als die Regelung nach deutschem Recht. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Behandlung der Verfolgten berufen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Lastenausgleichsgesetzes und der Republik Österreich haben; denn bei dieser Gruppe handelt es sich um Verfolgte, denen gegenüber an Stelle der Bundesrepublik Deutschland kein anderer Staat die Regelung ihrer Lastenausgleichsansprüche übernommen hat.
Daß zugunsten von Verfolgten auf Grund der ursprünglichen Fassung des § 7 Abs. 1 a.a.O. bereits Feststellungs- und Zuerkennungsbescheide ergangen sein und weiterhin Bestand haben mögen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit liegen nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse anders als bei der Klägerin, die - wie erwähnt - noch nicht derartige Bescheide erhalten hat. Entsprechend diesen Unterschieden ist auch eine Regelung in dem Finanz- und Ausgleichsvertrag getroffen worden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages sind diejenigen Verfolgten, die bereits Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich erhalten haben oder denen noch Leistungen zu gewähren sind, von der Geltendmachung von Schäden nach österreichischen Gesetzen ausgeschlossen (vgl. BVcrwGE 21, 102 [113]).
Die Neufassung verstößt letztlich nicht gegen den Rechtsstaatsgrundsatz, der gebietet, das Vertrauen des Bürgers auf das geltende Recht zu schützen. Das Vertrauen, das der Bürger dem ordnungsmäßig gesetzten Recht entgegenbringen darf, ermöglicht es ihm, auf längere Zeit zu planen und zu disponieren. In diesem Vertrauen wird er getäuscht, wenn an einen zurückliegenden Tatbestand ungünstigere Folgen in der Weise geknüpft werden, daß er zu Leistungen herangezogen wird, mit deren Aufbringung er nicht zu rechnen brauchte oder nicht rechnen konnte. Bei Rechtsnormen auf dem Gebiet der gewährenden Verwaltung ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers jedoch größer und demgemäß hat das Vertrauen auf den Bestand einer auf diesem Gebiet gesetzten Norm geringeres Gewicht. Wenn hiernach auch das Vertrauen auf den Bestand eines im Lastenausgleichsgesetz gewährten Anspruchs nicht ohne weiteres ungerechtfertigt ist (BVerwGE 21, 102 [111]; vgl. ferner BVerfGE 13, 261 [271]; 18, 135 [144]), so ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufrechterhaltung der anspruchsbegründenden Norm und dem Interesse an deren Änderung im vorliegenden Falle, daß das Vertrauen in den Bestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV a.F. zurückzutreten hat gegenüber der Notwendigkeit, diese Vorschrift den durch den Finanz- und Ausgleichsvertrag geschaffenen neuen Verhältnissen anzupassen. Einen Rechtssatz mit Verfassungsrang, der den Gesetzgeber der Bundesrepublik verpflichtet, für Vermögensschäden einzustehen, die seinen Bürgern oder gar seinen Volkszugehörigen fremder Nationalität durch Kriegsoder Vertreibungsschäden erwachsen sind, gibt es nicht (BVerwGE 21, 102 [110]). Darüber hinaus ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts noch immer in Fluß; sie ist ständigen Veränderungen unterworfen, wie dies in zahlreichen Novellen zum Ausdruck gekommen ist, die zum Lastenausgleichsgesetz, zum Feststellungsgesetz und zu den Durchführungsverordnungen ergangen sind. Diese Entwicklung kann dazu führen, daß mit zahlreichen Verbesserungen des Gesetzgebungswerkes gelegentlich auch eine Verschlechterung der Rechtsposition des einzelnen verbunden ist. Das gilt auch für die 7. FeststellungsDV, die im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel vom 10. September 1952 (BGBl. 1955 II S. 35 [85]) unter dorn vorerwähnten Gesichtspunkt der Eingliederung der Verfolgten in den Lastenausgleich ergangen ist. Hinzu kommt, daß bei den Beratungen der 7. FeststellungsDV davon ausgegangen worden ist, sie solle sich zunächst in der Praxis bewähren und gegebenenfalls auf Grund neuer Erkenntnisse ergänzt oder geändert werden (vgl. BR-Drucksache Nr. 316/56 vom 21. August 1956 Begründung zu I und 281/62 vom 14. September 1962 Begründung zu I). Dementsprechend kann ein Schutz des Vertrauens darauf, daß der Gesetzgeber im Bereich des Lastenausgleichsgesetzes und insbesondere in dem der 7. FeststellungsDV Vergünstigungen stets im gleichen Maße aufrechterhält auch abgesehen davon, daß nach dem Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, nur in engen Grenzen anerkannt werden.
Diesem eingeschränkten Vertrauensschutz standen nach dem Abschluß des Finanz- und Ausgleichsvertrages mit der Republik Österreich die bereits erwähnten Gründe für die Änderung des § 7 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV in seiner ursprünglichen Fassung gegenüber. Sie waren gewichtig, da die Gruppe, der die Klägerin angehört, in den österreichischen Lastenausgleich einbezogen wurde und eine Begünstigung dieser Gruppe gegenüber anderen vergleichbaren Gruppen nicht gerechtfertigt war. Die getroffene Regelung hält sich auch in den gebotenen Grenzen, wie vorstehend dargelegt. Unter diesen Umständen verletzt die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht den Rechtsstaatsgrundsatz.
Sie ist somit rechtsgültig mit der Wirkung, daß Verfolgte, die am 31. Dezember 1952 oder am 1. Januar 1960 ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich hatten, jedenfalls seit dem 25. November 1962, dem Tage des Inkrafttretens der Änderungsverordnung vom 17. November 1962, keinen Anspruch auf Schadensfeststellung nach der 7. FeststellungsDV haben, selbst wenn sie ihren Antrag bereits früher gestellt hatten. Ob die Neufassung gemäß § 11 der 7. FeststellungsDV rückwirkende Kraft für die Zeit vor dem 25. November 1962 hat, bedarf in dieser Sache keiner Entscheidung.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Behörde hätte über ihren Antrag entscheiden müssen, solange die für sie günstige Fassung des § 7 a.a.O. galt, denn zwischen ihrer Antragstellung und dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 lagen nur etwas mehr als drei Monate (vgl. hierzu auch BVerwGE 21, 102 [112/113]).
Auf Grund dieses Ergebnisses war die Klage abzuweisen, da sich weitere, eine Zurückverweisung erfordernde tatsächliche Feststellungen erübrigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke