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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1965, Az.: BVerwG III C 91.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 91.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.02.1961 - AZ: II A 96/60

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 20 - 23
  • AS 21, 20
  • IFLA 1966, 139
  • Mtbl.BAA 1966, 277
  • RLA 1965, 314
  • Wertpap.Mitt. 1965, 926
  • ZLA 1965, 190

Amtlicher Leitsatz

Bei Ermittlung des Vermögens zwecks Kürzung des Grundbetrages gemäß § 249 Abs. 1 LAG ist § 11 der 22. AbgabenDV-LA nicht entsprechend anzuwenden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - II. Kammer Osnabrück - vom 10. Februar 1961 sowie die Bescheide des Beschwerdeausschusses vom 21. März 1960 und vom 30. Oktober 1959 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1959 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese trägt die Beigeladene selbst.

Gründe

1

I.

Der Beigeladenen sind Kriegssachschäden an Grundvermögen entstanden und durch unanfechtbaren Bescheid in Höhe von 8.000 RM festgestellt worden.

2

Mit Bescheid vom 30. Juni 1959 wurde ihr eine Hauptentschädigung in Höhe von 3.450 DM zuerkannt. Bei der Berechnung der Hauptentschädigung gemäß § 249 Abs. 1 LAG ging das Ausgleichsamt von einem Vermögen der Beigeladenen auf den 21. Juni 1948 in Höhe von 4.100 DM aus. Die Beschwerde der Beigeladenen führte zur Aufhebung des Bescheides und zur Zurückverweisung der Sache an das Ausgleichsamt. Der Beschwerdeausschuß schloß sich der Auffassung der Beigeladenen an, daß die Hypothekengewinnabgabe, soweit sie aus der Umstellung einer auf dem Grundstück D. Straße ... in O. lastenden Hauszinssteuerhypothek sowie eines Reichsbaudarlehns entstanden war, bei der Vermögensermittlung auf den Währungsstichtag mit dem Wert abzusetzen sei, der sich als Abgabeschuld der Hypothekengewinnabgabe ohne die Anwendung des § 99 Abs. 2 LAG ergeben hätte.

3

Das Ausgleichsamt erkannte daraufhin der Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Dezember 1959 eine Hauptentschädigung in Höhe von 4.350 DM zu. Der Berechnung der Hauptentschädigung wurde nunmehr ein Vermögen auf den Währungsstichtag in Höhe von 2.300 DM zugrunde gelegt. - Beschwerde und Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht führt u.a. aus: Aus der Bezugnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 9. LeistungsDV-LA auf § 210 LAG ergebe sich, daß bei der Ermittlung des Vermögens im Sinne des § 249 Abs. 1 LAG hinsichtlich des Abzugs der Hypothekengewinnabgabe die Regelung Anwendung finden solle, die für die Berechnung der Vermögensabgabe gelte. Nach § 210 Nr. 2 Satz 1 LAG sei die Hypothekengewinnabgabe mit ihrem Wert am 21. Juni 1948 abzuziehen. Die Vorschrift des § 11 der 22. AbgabenDV-LA ergänze den § 210 Nr. 2 Satz 1 LAG durch Auslegung des Begriffs "Wert am 21. Juni 1948". Die auf der Anwendung des § 11 der 22. AbgabenDV-LA beruhende Ermittlung des Vermögens der Beigeladenen, wie sie die Ausgleichsbehörde bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung in dem Bescheid vom 1. Dezember 1959 vorgenommen habe, sei nicht zu beanstanden.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrage, das angefochtene Urteil, die Bescheide des Beschwerdeausschusses vom 21. März 1960 und vom 30. Oktober 1959, sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1959 aufzuheben. Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

5

Die Beklagte und die Beigeladene haben keine Stellung genommen.

6

II.

Die Revision hat Erfolg.

7

Die Auffassung des angefochtenen Urteils, § 11 der 22. AbgabenDV-LA sei auch bei der Berechnung der Hauptentschädigung im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG anzuwenden, so daß das Vermögen der Beigeladenen am 21. Juni 1948 nicht um die Hypothekengewinnabgabe mit ihrem "herabgesetzten" Wert nach § 99 Abs. 2 LAG, sondern mit ihrem rechnerischen Wert gemäß § 99 Abs. 1 LAG zu mindern sei, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8

Die Berechnung des bei der Hauptentschädigung gemäß § 249 Abs. 1 LAG zu berücksichtigenden Vermögens ist nach § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG einer Rechtsverordnung vorbehalten worden. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der zu § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG ergangenen 9. LeistungsDV-LA in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) bestimmt u.a., daß die Hypothekengewinnabgabe abweichend von § 206 und § 208 LAG mit ihrem Wert am 21. Juni 1948 abzusetzen ist und § 210 Nr. 2 LAG entsprechend gilt. Für die Entschädigungsseite des Lastenausgleichsgesetzes wird somit die Anwendung der für die Vermögensteuer geltenden Vorschrift des § 208 Nr. 3 LAG, die statt des Abzugs der Hypothekengewinnabgabe den Abzug der Umstellungsgrundschulden mit ihrem jeweiligen Wert vom Gesamtvermögen zuläßt, ausgeschlossen. Wenn § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 9. LeistungsDV-LA demgegenüber den Abzug der Hypothekengewinnabgabe mit ihrem "Wert am 21. Juni 1948" vorschreibt, so ist damit die im Veranlagungsverfahren festgestellte Abgabeschuld gemeint. Das folgt zwingend aus § 102 LAG, wonach die Abgabeschuld in der Höhe, die sich aus den §§ 99 bis 101 ergibt, als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden gilt. Der auf der Umstellung der Hauszinssteuerhypothek und des Reichsbaudarlehns beruhende Schuldnergewinn ist im vorliegenden Falle gemäß § 99 Abs. 2 LAG zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen worden. Im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG kann daher die Hypothekengewinnabgabe auch nur mit ihrem herabgesetzten Wert als Verbindlichkeit berücksichtigt werden, weil nur in dieser Höhe eine Schuld der Beigeladenen am Währungsstichtag bestanden hat.

9

Der Abzug einer aus dem vollen Schuldnergewinn von 9/10 gemäß § 99 Abs. 1 LAG errechneten Abgabeschuld der Hypothekengewinnabgabe läßt sich im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung auch nicht damit begründen, daß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 9. LeistungsDV-LA den § 210 Nr. 2 LAG für entsprechend anwendbar erklärt. Daraus folgt zwar möglicherweise, daß der Verordnungsgeber die Minderung des Gesamtvermögens um die Hypothekengewinnabgabe bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung so geregelt wissen wollte, wie dies bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens im § 210 Nr. 2 LAG vorgesehen ist. Für die Vermögensabgabe bestimmt diese Vorschrift, daß die nach § 208 Nr. 3 LAG bei der Vermögensteuer aus veranlagungstechnischen Gründen an Stelle der Hypothekengewinnabgabe abgesetzten Beträge (Hilfswerte) dem Vermögen wieder hinzugerechnet werden müssen und alsdann die Hypothekengewinnabgabe mit ihrem Wert am 21. Juni 1948 abzuziehen ist. Bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens wird also die Abgabeschuld wieder auf ihre tatsächliche (veranlagte) Höhe zurückgeführt. Aus der Vorschrift, § 210 Nr. 2 LAG entsprechend anzuwenden, folgt jedoch nicht, daß damit auch andere ausschließlich für die Vermögensabgabe geltende Vorschriften für die Berechnung der Hauptentschädigung nach § 249 Abs. 1 LAG zu übernehmen seien, hier insbesondere § 11 der 22. AbgabenDV-LA vom 19. Juli 1958 (BGBl. I S. 526), der bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens in den Fällen des § 99 Abs. 2 LAG den Betrag für abzugsfähig erklärt, der sich als Abgabeschuld der Hypothekengewinnabgabe ohne die Anwendung des § 99 Abs. 2 LAG ergeben hätte. Dem steht entgegen, daß die Vorschrift des § 11 der 22. AbgabenDV-LA auf Grund der Ermächtigung des § 78 Abs. 2 Nr. 10 LAG ergangen ist. Sie ergänzt § 210 LAG nicht hinsichtlich des Begriffs "Wert am 21. Juni 1948"; es handelt sich hierbei vielmehr um eine Sonderregelung im Rahmen der Vermögensabgabe, die aus Billigkeitsgründen dem Steuerpflichtigen die Vorteile sichern will, die sich aus dem Ansatz der herabgesetzten Abgabeschuld nach § 99 Abs. 2 LAG bei der Hypothekengewinnabgabe ergeben. Diese Vorteile sollen nicht dadurch wieder aufgehoben werden, daß das Vermögen des Abgabepflichtigen mit dem sich durch die Anwendung des § 99 Abs. 2 LAG ergebenden höheren Wert zum 21. Juni 1948 nunmehr zur Vermögensabgabe herangezogen wird (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 2 zu § 11 der 22. AbgabenDV-LA und die dort wiedergegebene amtliche Begründung zu § 11 der VO). Eine entsprechende Anwendung des § 11 der 22. AbgabenDV-LA im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG würde den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einerseits auf der Abgabenseite und andererseits auf der Entschädigungsseite des Lastenausgleichsgesetzes außer acht lassen; denn während die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit von Ausgleichsabgaben im Rahmen der Vermögensabgabe der Ermittlung der steuerlichen Verpflichtungen des Geschädigten dienen, verfolgt § 249 Abs. 1 LAG den Zweck, das dem Geschädigten tatsächlich erhalten gebliebene Vermögen zum Währungsstichtag bei dem Ausgleich der erlittenen Schäden zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 30. Januar 1964 - BVerwG III C 32.62 - [RLA 1964, 219]). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde zu einer doppelten Begünstigung des Geschädigten sowohl auf der Abgabenseite als auch auf der Leistungsseite führen. Dies kann dem Zweck des Gesetzes nicht entsprechen.

10

Da die Zuerkennung der Hauptentschädigung durch die Ausgleichsbehörde auf der rechtsirrigen Anwendung des § 11 der 22. AbgabenDV-LA und des § 99 Abs. 1 LAG beruht, waren die Behördenentscheidungen und das sie bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Dr. Sieveking ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz
Dr. Pakuscher