Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1966, Az.: BVerwG VI C 124.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 124.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.05.1963 - II OVG A 40/58
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 S. 1 G 131 (u.F.)
- § 123 DBG
- § 150 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 24, 289 - 294
- AS 24, 289 - 294
- NDBZ 1966, 124
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Zehnjahresfrist (§ 150 Abs. 2 BBG = § 123 Abs. 2 DBG) für die Anmeldung von Unfallfürsorgeansprüchen der früheren Berufssoldaten im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG beginnt ebenso wie die Zweijahresfrist (§ 150 Abs. 1 BBG = § 123 Abs. 1 DBG) erst mit der Verkündung des Gesetzes zu Art. 131 GG - Bestätigung und Ergänzung von BVerwG VI C 360.56.
- 2)
"Bemerkbar" im Sinne der erstgenannten Fristregelung ist eine Dienstunfallfolge, wenn der Verletzte sich die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges verschafft oder verschaffen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Mai 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1913 geborene Kläger war vom 8. Oktober 1932 bis zum 8. Mai 1945 Berufssoldat in der Kriegsmarine, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Kapitänleutnants. Nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhielt er zunächst Übergangsgehalt. Daneben hatte er die Zahlung einer Kriegsbeschädigtenrente auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes erwirkt. Ihm war durch Bescheid des Versorgungsamtes Braunschweig vom 24. März 1954 eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. bewilligt worden. Dabei waren als Schädigungsfolgen eine Encephalomyelitis disseminata (entzündliche Erkrankung des Zentralnervensystems), die sich hauptsächlich in einer Blasenschwäche, Kreuzschmerzen, leichter Ermüdbarkeit der Beine und Mißempfinden in den Händen und Füßen äußerte, und eine reizlose, strichförmige Narbe über der Scheitelmitte anerkannt. Darüber hinaus wurde auf seinen Widerspruch durch Bescheid des Landesversorgungsamtes Niedersachsen vom 17. November 1955 und durch Bescheid des Versorgungsamtes Braunschweig vom 25. November 1955 als dritte Schädigungsfolge auch eine chronische Leberentzündung (Lebercirrhose) anerkannt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1. November 1950 auf 50 v.H. festgesetzt.
Mit Rücksicht auf diese Leiden hatte der Kläger bereits mit Schreiben vom 28. April 1955 beim Landesversorgungsamt Niedersachsen - Pensionsabteilung - den Antrag gestellt, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Diesem Antrag kam das Landesversorgungsamt mit Bescheid vom 23. Januar 1956 nach, in dem es feststellte, daß der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 und demgemäß nach § 35 Abs. 1 G 131 mit Wirkung vom 1. Mai 1955 in den Ruhestand getreten sei. Die Grundlage hierfür bildete in erster Linie ein innerfachärztliches Gutachten des Versorgungskrankenhauses Bad Pyrmont vom 12. Oktober 1955, das auf der Grundlage einer in den Monaten Juni und Juli 1955 erfolgten Untersuchung und Behandlung eine dauernde Erwerbsminderung um wenigstens zwei Drittel feststellte und dessen Diagnose lautete:
- 1.
Chronische Leberentzündung mit erheblicher Lebervergrößerung,
- 2.
entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems (Encephalomyelitis disseminata),
- 3.
Osteochondrose und Spondylose der Halswirbelsäule,
- 4.
Senk- Spreizfüße beiderseits und Krampfaderbildungen, besonders am rechten Unterschenkel.
Daraufhin wurden die Versorgungsbezüge des Klägers durch Bescheid vom 9. Februar 1956, geändert durch Beschwerdebescheid vom 29. September 1956, mit Wirkung vom 1. Mai 1955 neu festgesetzt. Der Kläger erhielt, obwohl er bereits mit Schriftsatz vom 25. Juli 1955 um die Gewährung von Unfallruhegehalt gebeten hatte, lediglich Dienstzeit-Ruhegehalt.
Die daraufhin vom Kläger auf Gewährung der Dienstunfallversorgung erhobene Verpflichtungsklage wurde durch das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil der Kläger nicht infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden sei. Als Körperschaden, der durch Dienstunfall verursacht sei, sei nur die Leberentzündung anzusehen. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei aber nur höchstens zur Hälfte Folge der Leberentzündung.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 21. Mai 1963 der Verpflichtungsklage stattgegeben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe den ausdrücklichen Antrag auf Gewährung von Unfallversorgung, in dem gleichzeitig die Meldung im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 150 BBG zu sehen sei, erstmals im Schreiben vom 25. Juli 1955 gestellt. Damit habe der Kläger an sich zwar weder die Zwei- noch die Zehnjahresfrist, wie sie der hier über § 53, § 29 G 131 anzuwendende § 150 BBG regele, eingehalten. Darauf komme es indessen nicht an, weil die Übernahme der Regelung des § 150 BBG für die Versorgungsansprüche der Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG "erst mit dessen Inkrafttreten, also mit dem 13. April 1951", Geltung erlangt habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 -). Dann sei zwar die Zweijahresfrist versäumt, die Zehnjahresfrist indessen nicht. Die Zwei- und die Zehnjahresfrist seien als Ausschlußfristen ihrem Wesen nach untrennbar miteinander verkoppelt. Sie in ihrer Wirkungsweise voneinander lösen zu wollen, hieße, den Zweck ihrer Übernahme in das Gesetz zu Art. 131 GG verkennen. Wenn mit der Übernahme dieser Fristen in das Gesetz für Berufssoldaten als das maßgebliche Ereignis für den Beginn der Zweijahresfrist nicht der Zeitpunkt des Dienstunfalles, sondern nur der Stichtag des "Inkrafttretens" des Gesetzes in Frage komme, könne für die Zehnjahresfrist schon deshalb nichts anderes gelten, weil anderenfalls die vor dem "13. April 1941" liegenden Dienstunfälle nicht mehr anmeldbar gewesen wären. Die Ansicht des Beklagten, daß diese Dienstunfälle gleichwohl dann noch zu beachten wären, wenn sie bis zum "13. April 1953" angemeldet worden seien, weil jedenfalls die Zweijahresfrist erst ab "13. April 1951" laufe, sei unlogisch. Denn wenn die Zehnjahresfrist als endgültige Ausschlußfrist die letzte Anmeldungsmöglichkeit überhaupt beseitige, könne begriffsnotwendig auch die Zweijahresfrist nicht mehr zum Wiederaufleben der Anmeldemöglichkeit führen. Im übrigen würde die Auffassung des Beklagten wahrscheinlich auch zu unterschiedlicher und ungerechtfertigter Behandlung der vom Gesetz zu Art. 131 GG einheitlich erfaßten Tatbestände führen. Auch die Zehnjahresfrist könne daher erst am "13. April 1951" beginnen.
Im Sinne des § 150 Abs. 2 BBG könne auch als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß die den Anspruch begründenden Folgen des etwaigen Dienstunfalles erst auf der Grundlage der Untersuchung des Klägers durch das Versorgungskrankenhaus Bad Pyrmont bemerkbar geworden seien. Zwar habe der Kläger bereits im Jahre 1954 den Verdacht gehabt, daß es sich bei der Lebererkrankung um einen Folgezustand der im Jahre 1943 durchgemachten Hepatitis gehandelt habe (vgl. hierzu u.a. das Attest des Dr. med. Weinhold vom 8. Mai 1954 [Beiakte A Bl. 94]). Damit habe jedoch die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Gewißheit noch nicht vorgelegen. Rechne der Verletzte nur mit der Möglichkeit eines Zusammenhanges seiner Beschwerden mit dem Dienstunfall, so sei die Dienstunfallfolge im Sinne des § 150 Abs. 2 BBG noch nicht "bemerkbar" geworden, er müsse sich vielmehr die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges verschafft haben oder haben verschaffen können (s. Plog-Wiedow, BBG, § 150 RdNr. 13). Diese Überzeugung habe der Kläger erst durch die Untersuchung im Versorgungskrankenhaus Bad Pyrmont gewinnen können. Im Gutachten vom 12. Oktober 1955 sei insoweit eindeutig festgestellt, daß die jetzt bestehende chronische Leberentzündung von der 1943 aufgetretenen infektiösen Gelbsucht ihren Ausgang genommen habe; das Krankheitsbild sei verhältnismäßig spät erkannt worden, erst während der diesjährigen Badekur im Versorgungskrankenhaus sei es gelungen, die Diagnose sicher zu stellen (vgl. Beiakte B Bl. 67). Die Anmeldung sei daher auch innerhalb der weiter erforderlichen Dreimonatsfrist erfolgt.
Zur Sache selbst hat das Berufungsgericht ausgeführt, auf Grund der Sachverständigengutachten sei als erwiesen anzusehen, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Jahre 1955 auf wenigstens ein Jahr allein wegen des dienstunfallbedingten Leberschadens mindestens um zwei Drittel gemindert gewesen sei.
Das beklagte Land hat gegen dieses Urteil die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Mai 1963 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 24. Januar 1958 zurückzuweisen.
Zur Begründung ist Verletzung des § 150 BBG gerügt und vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei es nicht unlogisch, wenn die einen endgültigen Ausschluß bedingende Frist des § 150 Abs. 2 BBG im Rahmen der Versorgung der früheren Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG schon zu einem Zeitpunkt abgelaufen sei, zu dem die des Absatzes 1 noch laufe. Eine notwendige Koppelung der beiden Fristen bestehe nicht in den Fällen, in denen die erste Frist wegen des Zusammenbruchs und der Neuregelung der Versorgung der früheren Berufssoldaten nicht mit dem Tag des Unfalles beginne. Die Frist des Absatzes 1 habe einen reinen Ordnungscharakter, die des Absatzes 2 diene der Billigkeit. Diese Frist beruhe jedenfalls auf dem Gedanken, daß nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Dienstunfall sich nicht mehr feststellen lasse, ob die erst später bemerkbar gewordenen Folgen noch Folgen des Dienstunfalles seien. Dies führe auch in den Fällen, in denen die Zweijahresfrist erst am 13. Mai 1951 begonnen habe, nicht zu unbilligen Ergebnissen, weil den in Betracht kommenden früheren Berufssoldaten jedenfalls die Anmeldefrist vom 13. Mai 1951 bis zum 13. Mai 1953 - bei den nach dem 13. Mai 1943 geschehenen Dienstunfällen bis äußerstens zum 8. Mai 1955 - zur Verfügung gestanden habe.
Die Anforderungen, die das Berufungsgericht an die "Bemerkbarkeit" von Unfallfolgen stelle, seien zu streng. Auch ein Arzt werde in der Regel den Ursachenzusammenhang eines Gesundheitsschadens mit einem Unfall nur als möglich oder wahrscheinlich bezeichnen können. Geschehe dies, dann sei der Körperschaden als Dienstunfallfolge bemerkbar geworden. Erst durch das Gutachten eines hochqualifizierten Sachverständigen werde der besondere Grad an Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sein, der Schaden sei aber nicht erst dann als Unfallfolge "bemerkbar". Hier habe das im Berufungsurteil angeführte Attest des Dr. med. W... vom 8. Mai 1954 für den Kläger ausreichende Erkenntnismöglichkeit des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Leberschaden und der Hepatitis geboten. Zu dieser Erkenntnis sei der Kläger auch tatsächlich gelangt. Das erhelle zur Gewißheit daraus, daß er, gestützt auf das Attest des Dr. med. Weinhold, gegen den Bescheid des Versorgungsamtes Braunschweig vom 24. März 1954 Widerspruch eingelegt und die Anerkennung seines Leberleidens als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG verlangt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zur "Bemerkbarkeit" der chronischen Leberentzündung als Unfallfolge noch vor: Gegebenenfalls müsse noch aufgeklärt werden, ob er, der Kläger, überhaupt das Attest des Dr. med. W... in die Hand bekommen habe. Bejahendenfalls habe es ihm, dem Kläger, nach seinem Inhalt keinen genügenden Anhaltspunkt für einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Leberschaden gegeben.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er tritt der Auffassung der Revision zu § 150 Abs. 2 BBG bei.
II.
Die infolge der Zulassung durch den Senat zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß nicht nur die Zweijahresfrist des hier über § 53 Abs. 1, § 29 G 131 anwendbaren § 150 Abs. 1 BBG (= § 123 Abs. 1 DBG), sondern auch die Zehnjahresfrist des § 150 Abs. 2 BBG (= § 123 Abs. 2 DBG) für die in diese Regelung erst durch das Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) einbezogenen früheren Berufssoldaten mit der Verkündung dieses Gesetzes (13. Mai 1951) zu laufen begonnen hat; zwar heißt es im Berufungsurteil "mit dessen Inkrafttreten, also mit dem 13. April 1951", doch ist das nur ein Versehen. Die Fristen des § 150 BBG sind echte Ausschlußfristen. Zur Zehnjahresfrist des § 150 Abs. 2 BBG meint die Revision, ihr Sinn sei darin zu sehen, daß nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Unfallgeschehen nicht mehr mit genügender Sicherheit festzustellen sei, ob ein erst später (d.h. mehr als zwei Jahre nach dem Unfall) bemerkbar gewordener Körperschaden Folge des Unfalles sei, dies schließe einen späteren Beginn der Frist als den Unfallzeitpunkt aus. Gewiß ist die von der Revision dargelegte Erwägung das Motiv des Gesetzgebers gewesen. Ebenso ist es aber das Motiv des Gesetzgebers gewesen, die Anmeldung von Ansprüchen nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall grundsätzlich - bis auf die in Absatz 2 geregelten Ausnahmen (spätere Bemerkbarkeit von Unfallfolgen oder qualifizierte Verhinderung des Berechtigten) - aus Gründen der Übersicht für die Verwaltung und der Nachweisbarkeit des Unfallgeschehens und des Ursachenzusammenhanges auszuschließen. Diese den Ausschlußfristen zugrunde liegenden Motive des Gesetzgebers haben die Rechtsprechung aber nicht gehindert, den Beginn der Zweijahresfrist für die dem früheren Wehrmacht-Versorgungsrecht in dieser Form fremde Anmeldung von Unfallfürsorgeansprüchen der früheren Berufssoldaten im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG auf dessen Verkündung (13. Mai 1951) anzusetzen. Diese Auffassung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung der für die früheren Beamten geltenden Versorgungsvorschriften auf die früheren Berufssoldaten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 G 131). Die Zehnjahresfrist des § 150 Abs. 2 BBG in den besonderen Fällen einer Anwendung der Vorschrift auf die früheren Berufssoldaten von der Frist des Absatzes 1 völlig loszulösen und im Gegensatz zu ihr mit dem Unfallzeitpunkt beginnen zu lassen, wäre wenig sinnvoll. Nach dieser Auffassung dürfte folgerichtig, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in den Fällen, in denen der frühere Berufssoldat vor dem 13. Mai 1941 einen Unfall erlitten hat, eine Anmeldung überhaupt nicht mehr möglich sein; denn nach der Regelung des § 150 BBG ist die Zehnjahresfrist mit der Zweijahresfrist derart verknüpft, daß sie unter besonderen - erschwerten - Voraussetzungen nur eingreift, wenn die Zweijahresfrist versäumt ist, und daß nach ihrem Ablauf in jedem Fall eine Anmeldung ausgeschlossen sein soll. Darum ist es allein sinnvoll, wie das Berufungsgericht - wenn auch irrtümlich den "13. April 1951" statt des "13. Mai 1951" einsetzend - im einzelnen dargelegt hat, daß die Zehnjahresfrist ebenso wie die Zweijahresfrist für die Anmeldung der Unfallfürsorgeansprüche der früheren Berufssoldaten erst mit der Verkündung des Gesetzes zu Art. 131 GG beginnt. Diese Auffassung hat auch der erkennende Senat bereits im Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - vertreten, wenn es dort auch nur auf die Zweijahresfrist des § 150 Abs. 1 BBG ankam; an ihr ist festzuhalten.
Dagegen ist nicht auszuschließen, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Lebererkrankung des Klägers, die zur Dienstunfähigkeit geführt habe, sei als Folge eines Dienstunfalles im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG erst im Sommer 1955 bemerkbar geworden, auf einer unrichtigen Anwendung des Begriffs "bemerkbar" in § 150 Abs. 2 BBG beruhen. Das Berufungsurteil führt aus: Zwar habe der Kläger bereits im Jahre 1954 den Verdacht gehabt, daß es sich bei der Lebererkrankung um einen Folge zustand der im Jahre 1943 durchgemachten Hepatitis gehandelt habe; damit habe jedoch die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Gewißheit noch nicht vorgelegen; es genüge nicht, daß der Verletzte nur mit der Möglichkeit eines Zusammenhanges seiner Beschwerden mit dem Dienstunfall rechne, er müsse sich vielmehr die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges verschafft haben oder haben verschaffen können; diese Überzeugung habe der Kläger erst durch die Untersuchung im Versorgungskrankenhaus Bad Pyrmont gewinnen können. Es ist zwar richtig, daß die Dienstunfallfolge nicht schon "bemerkbar" geworden ist, wenn der Verletzte nur mit der Möglichkeit eines Zusammenhanges seiner Beschwerden mit dem Dienstunfall rechnet, er muß sich vielmehr die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges verschafft haben oder haben verschaffen können (so RGZ 82, 224 [225 ff.] und 150, 210 [213]; ähnlich Plog-Wiedow, BBG § 150 RdNr. 13; Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 150 Anm. II und Bochalli, BBG, 2. Aufl., § 150 Anm. 2). Dr. med. W... hatte aber in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Attest vom 8. Mai 1954 geäußert, die Anamnese der latenten Hepatitis mit Urobilinogen-Vermehrung im Urin, leichter Leberschwellung und allgemeiner Mattigkeit und Erschöpfung "zwinge zu dem Verdacht", daß es sich bei der Erkrankung um einen Folgezustand der im Jahre 1943 durchgemachten Hepatitis handele, und hat dies im einzelnen begründet. Anders als in dem vom Reichsgericht in RGZ 82, 224 entschiedenen Fall hat also hier gerade der Arzt den "zwingenden Verdacht" geäußert, daß es sich bei dem Leberleiden um eine Folge der im Kriege durchgemachten Hepatitis handele. Voraussetzung dafür, daß der Kläger sich eine gewisse Überzeugung von dem Ursachenzusammenhang bilden konnte, wäre allerdings, daß er das Attest oder doch den darin geäußerten "zwingenden Verdacht" des Dr. med. W... kannte, was in der Revisionserwiderung bezweifelt wird. Dafür, daß der Kläger sich über die Ursache des Leberleidens mit Dr. med. W... beraten und dessen "zwingenden Verdacht" auf einen Ursachenzusammenhang mit der im Kriege durchgemachten Hepatitis kannte, spricht, daß er seinen Widerspruch vom 21. April 1954 gegen den Bescheid des Versorgungsamtes Braunschweig vom 24. März 1954, durch den das Leberleiden nicht als Folge einer Dienstbeschädigung anerkannt worden war (Bl. 61 f. und 82 der Beiakten A), u.a. gerade mit diesem Ursachenzusammenhang begründet hat. Das Berufungsurteil enthält aber keine Feststellung darüber, ob der Kläger das Attest oder doch die Diagnose des Dr. med. W... kannte.
Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht könnte sich nur erübrigen, wenn die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus anderen Gründen zurückzuweisen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Revision wendet sich nicht gegen die Ausführungen und Feststellungen des Berufungsurteils, daß das Leberleiden des Klägers auf die im Kriege durchgemachte Hepatitis epidemica zurückzuführen ist, daß diese gemäß § 135 Abs. 3 BBG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1958 (BGBl. I S. 340) als Dienstunfall gilt und daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Jahre 1955, d.h. zur Zeit des Eintritts in den Ruhestand, allein auf Grund des Leberschadens mindestens um zwei Drittel gemindert war. An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht insoweit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da zulässige und begründete Revisionsrügen in dieser Hinsicht nicht erhoben sind. Die aus den festgestellten Tatsachen insoweit gezogenen tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen des Berufungsurteils lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, sie stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben, die Sache mußte zur weiteren Aufklärung, ob und seit wann der Kläger den in dem Attest des Dr. med. ... vom 8. Mai 1954 bescheinigten "zwingenden Verdacht" kannte, zurückverwiesen werden, damit beurteilt werden kann, ob der Kläger den Unfallversorgungsanspruch binnen drei Monaten seit diesem Zeitpunkt angemeldet hat (§ 150 Abs. 2 Satz 2 BBG).
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz,
Dr. Becker
Dr. Nehlert