Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1967, Az.: BVerwG III C 53.65
Verfolgungsschäden österreichischer Staatsangehöriger im Vertreibungsgebiet; Ausgleich für Vertreibungsschädenösterreichischer Staatsangehöriger; Der personale Anwendungsbereich des Lastenausgleichsrechts; Der Finanzvertrag und Ausgleichsvertrag mit der Republik Österreich; Anwendbarkeit des deutschen Lastenausgleichrechts auf Staatenlose ehemaliger österreichischer Staatsangehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 53.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 15.02.1965 - AZ: XVI A 136.64
- VG Berlin - 15.02.1965 - AZ: XVI A 137.64
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 1 RatG zum Finanz- und Ausgleichsvertrag mit der Republik Österreich
- Art. 4 Abs. 2 RatG zum Finanz- und Ausgleichsvertrag mit der Republik Österreich
Fundstellen
- BVerwGE 26, 267 - 277
- AS 26, 267
- IFLA 1968, 10
- MDR 1967, 1038 (amtl. Leitsatz)
- Mtbl.BAA 67, 594
- RLA 1968, 14
- RZW 1968, 45
- ZLA 1967, 229
Amtlicher Leitsatz
Verfolgte, die vor der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich österreichische Staatsangehörige gewesen sind und diese Staatsangehörigkeit ohne die Eingliederung über den Zeitpunkt der Schädigung hinaus behalten hätten, sind vom Ausgleich für Schäden, die sie in Vertreibungsgebieten erlitten, im deutschen Lastenausgleich ausgeschlossen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 1965 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Kläger zu 1) ist jüdischer Abstammung. Er ist in Österreich aufgewachsen und besaß die österreichische Staatsangehörigkeit. In den dreißiger Jahren, nach seiner Eheschließung mit der Klägerin zu 2), nahm er seinen Wohnsitz in P. wo er Prokurist in einer Einzelhandelsfirma war. Er hat sich stets zum deutschen Volkstum bekannt und war in P. Mitglied verschiedener deutscher gesellschaftlicher Vereinigungen. Die Klägerin zu 2) ist die Tochter des Dr. F. R., der nach dem ersten Weltkrieg leitend in der deutschen Volkstumsbewegung in der Tschechoslowakei tätig gewesen ist. Sie hatte bis zum Jahre 1918 die österreichische Staatsangehörigkeit und erlangte danach die tschechische Staatsangehörigkeit. Durch ihre Eheschließung mit dem Kläger zu 1) wurde sie wieder österreichische Staatsangehörige.
Beide Kläger verließen im Juni 1939 P. und begaben sich ins Ausland. Im Zusammenhang mit ihrer Auswanderung waren sie von deutschen Dienststellen in P. gezwungen worden, ihre gesamten Vermögen auf die Allgemeine Treuhand AG in P. zu übertragen. Während des zweiten Weltkrieges sind diese Vermögenswerte zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen worden. Beide Kläger haben schließlich in den Vereinigten Staaten von Amerika ihren Wohnsitz genommen, wo der Kläger zu 1) am 15. Juli 1948, die Klägerin zu 2) am 1. April 1946 eingebürgert wurden. Nach ihrer Auswanderung aus P. haben die Kläger weder in der Tschechoslowakei noch in Österreich noch in Deutschland je wieder ihren Wohnsitz genommen.
Beide Kläger haben die Feststellung von Verfolgungsschaden beantragt. Mit Bescheiden je rom 13. März 1964 hat das Ausgleichsamt Z. die Anträge abgelehnt mit der Begründung, nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zum Finanz- und Ausgleichsvertrag mit der Republik Österreich finde § 359 Abs. 2 LAG auf verfolgte österreichische Staatsangehörige keine Anwendung. Die Beschwerden der Kläger blieben erfolglos.
Auf die Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat dazu ausgeführt, die beiden Kläger seien deutsche Volks zugehörige. Da die Kläger weder am 31. Dezember 1952 noch am 1. Januar 1960 ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Österreich gehabt hätten, seien sie nach § 7 der 7. FeststellungsDV berechtigt, Vertreibungsschaden im deutschen Lastenausgleich geltend zu machen. Durch die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zum Finanz- und Ausgleichsvertrag mit der Republik Österreich seien sie vom Lastenausgleich nicht ausgeschlossen. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf Leistungen, während es sich hier um die Schadensfeststellung handele. Sie sei auch im Leistungsverfahren der Kläger nicht zu beachten, weil § 7 der 7. FeststellungsDV in der Fassung vom 17. November 1962 keine entsprechende Einschränkung enthalte und diese Bestimmung der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zum Finanz- und Ausgleichsvertrag mit der Republik Österreich vorgehe. Der Staatsvertrag mit der Republik Österreich enthalte über den vorliegenden Fall keine Regelung.
Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, österreichische Staatsangehörige seien durch Art. 8 des deutsch-österreichischen Staatsvertrages nur wegen Vertreibungs- und Umsiedlerschäden in den deutschen Lastenausgleich einbezogen. Die Aufgabenverteilung im Teil II des Staatsvertrages zeige die Zuständigkeit der Republik Österreich für Verfolgte. Verfolgte österreichischer Staatsangehörigkeit hätten nur auf Grund einer ausdrücklichen Einbeziehung in den Lastenausgleich Rechte erlangen können. Unerheblich sei, daß in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Ratifizierungsgesetzes § 11 a PG nicht erwähnt sei. Art. 4 Abs. 2 des Ratifizierungsgesetzes gelte für den vorliegenden Fall nicht. Diese Vorschrift sei nur anwendbar, wenn ein Antragsteller durch Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Ratifizierungsgesetzes in den deutschen Lastenausgleich einbezogen worden sei. Es komme deshalb darauf an, ob die österreichische Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Schädigung vorgelegen habe. Im Juni 1939 habe es zwar keine österreichische Staatsangehörigkeit gegeben. Durch die österreichische Nachkriegsgesetzgebung sei jedoch die Staatsangehörigkeit so geregelt worden, daß die österreichische Staatsangehörigkeit durch die Angliederung Österreichs an das Deutsche Reich nicht entfallen sei. Die Kläger hätten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht angestrebt, sondern sie lediglich auf Grund der späteren Maßnahmen der deutschen Reichsregierung vorübergehend gegen ihren Willen erhalten. Sie besäßen die österreichische Staatsangehörigkeit noch heute, wenn sie nicht inzwischen Staatsangehörige der Vereinigten Staaten geworden wären.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie machen geltend, sie seien am 31. Dezember 1952 keine österreichischen Staatsangehörigen gewesen. Im Juli 1939 seien sie deutsche Staatsangehörige gewesen und hätten diese Staatsangehörigkeit im Jahre 1941 verloren. Der Ordnungs- und Schutzmachtgedanke sei im Lastenausgleich nicht anwendbar. § 5 der 7. FeststellungsDV gehe als die speziellere Vorschrift der späteren Vorschrift des Art. 4 des Ratifizierungsgesetzes vor.
Der Oberbundesanwalt, der sich ohne Antragstellung am Verfahren beteiligt, führt aus, die Ablehnung ergebe sich aus Art. 4 des Ratifizierungsgesetzes. Die Bestimmungen der 7. FeststellungsDV gingen der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 nicht vor, da sie rangniedriger seien.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.
1.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensfeststellung, da sie durch Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom 21. August 1962 (BGBl. II S. 1041) - RatG - vom deutschen Lastenausgleich ausgeschlossen sind. Diese Vorschrift bestimmt, daß § 359 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes auf Schäden keine Anwendung findet, die Verfolgten österreichischer Staatsangehörigkeit in den Vertreibungsgebieten oder Verfolgten in Österreich entstanden sind. Sie ist eine unmittelbar anwendbare Vorschrift und beschränkt zugleich die in § 359 Abs. 2 LAG erhaltene Ermächtigung des Verordnungsgebers, wie der Senat bereits mehrfach angenommen hat (BVerwGE 21, 102 [106 ff.], Urteile vom 25. August 1966 - BVerwG III C 182.64 und 185.64 -).
2.
Von den in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG behandelten beiden Fallgruppen kommt hier nur die in Betracht, die Verfolgte österreichischer Staatsangehörigkeit betrifft, denen Schäden in den Vertreibungsgebieten entstanden sind. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, daß sie auch diejenigen Verfolgten österreichischer Staatsangehörigkeit, die vor der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich österreichische Staatsangehörige gewesen sind und diese Staatsangehörigkeit über den Zeitpunkt der Schädigung hinaus behalten hätten, wenn sie nicht infolge der Eingliederung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten, vom deutschen Lastenausgleich ausschließt. Diese Auslegung ergibt sich aus folgenden Gründen:
a)
Für die Auslegung der Vorschrift sind die dem Finanz- und Ausgleichsvertrag zugrunde liegenden Auffassungen der Vertragspartner maßgebend. Denn die Vorschrift beruht auf diesen Ansichten, da sie Teil des Ratifizierungsgesetzes ist, durch dessen Art. 1 das Vertragsrecht in innerdeutsches Recht umgewandelt worden ist (vgl. auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 1 zu Art. 1 des RatG).
In dem Finanz- und Ausgleichsvertrag ist "jenseits aller Rechtsstandpunkte und Erwägungen über den historischen Ablauf" der Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945 (vgl. hierzu Kühne-Wolf f, a.a.O., Anm. 1 zum Finanz- und Ausgleichsvertrag) eine Vereinbarung über die Frage getroffen worden, welcher Vertragsteil für Schäden aufkommen soll, die Personen deutscher Volkszugehörigkeit mit österreichischer Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges als Umsiedler oder Vertriebene entstanden sind. Beide Vertragschließenden haben den Schutzmachtgedanken in der Weise verwirklichen wollen, daß grundsätzlich jeder Staat für Schäden seiner Staatsangehörigen aufzukommen hat. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, der Schutzmacht- und Ordnungsgedanke das gesamte Lastenausgleichsrecht beherrscht, was durch die beabsichtigte Ergänzung des Lastenausgleichsgesetzes durch Einfügung eines § 230 a LAG bestätigt werde (vgl. hierzu Fauser, RLA 1967, 1-5 einerseits und BVerwGE 5, 239; 21, 312[BVerwG 06.07.1965 - II C 39/63]; Urteil vom 22. März 1961 - BVerwG VIII C 284.59 -; BGHZ 26, 359 andererseits).
Entsprechend dieser Zielsetzung des Vertragswerkes besteht die Leistung der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen in einem Beitrag zum österreichischen Lastenausgleich (Art. 1 bis 3 Finanz- und Ausgleichsvertrag) und in einem Beitrag zur Österreichischen Wiedergutmachung (Art. 9 ff., 12 Finanz- und Ausgleichsvertrag). Besonders werden hingegen die Fälle geregelt, in denen ausnahmsweise Leistungen an Personen gewährt werden, die entsprechend dem Ausgangspunkt der Vertragschließenden dem Schutz und der Fürsorge des anderen Vertragspartners zufallen. In den deutschen Lastenausgleich sind österreichische Staatsangehörige wegen der ihnen entstandenen Umsiedlungs- und Vertreibungsschäden nur unter den in Art. 8 Abs. 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages enthaltenen Voraussetzungen - Innehabung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) an bestimmten Stichtagen - aufgenommen. Für Verfolgte ist keine Sonderregelung getroffen. Ihre Rechte beurteilen sich nach den Vorschriften über Vertriebene. Deshalb enthält das Vertragswerk keine besondere Vorschrift darüber, wann Verfolgte mit österreichischer Staatsangehörigkeit am deutschen Lastenausgleich teilnehmen.
b)
Dieser Konzeption des Vertragswerks folgt Art. 4 Abs. 1 RatG (vgl. Begründung zu Art. 4 RatG, Deutscher Bundestag, Drucksache IV/392), indem er in Satz 1 die Vertriebenen und Umsiedler österreichischer Staatsangehörigkeit in den deutschen Lastenausgleich einbezieht, die deutsche Volkszugehörige sind und am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes hatten oder bis zum 31. Dezember 1959 unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 LAG genommen haben. Diese Regelung entspricht Art. 8 Abs. 1 Finanz- und Ausgleichsvertrag. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich des Stichtags des 31. Dezember 1952. Denn § 8 Abs. 1 Finanz- und Ausgleichsvertrag und Anlage 1 C Nr. 7 Abs. 1 zum Finanz- und Ausgleichsvertrag behandeln übereinstimmend nur die Stichtagsvoraussetzung des § 230 Abs. 1 LAG, unter der der Hauptstichtag des 31. Dezember 1952 zu verstehen ist, was auch daraus erhellt, daß in Anlage 1 C Nr. 7 Abs. 2 zum Finanz- und Ausgleichsvertrag der in § 230 Abs. 1 LAG enthaltene Stichtag des 31. Dezember 1950 ausgeschlossen ist. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RatG stellt im Zusammenhang damit klar, daß Beschränkungen, die auf fremder Staatsangehörigkeit fußen, für die in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RatG geregelten Ausnahmefälle nicht gelten. Diesem Grundgedanken folgen auch Art. 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 RatG in der Weise, daß sie die Erweiterung der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RatG geregelten Ausnahmefälle in anderer Richtung ausschließen. Art. 4 Abs. 1 Satz 3 RatG stellt klar, daß vom deutschen Lastenausgleich ausgeschlossene Vertreibungsschaden österreichischer Staatsangehöriger auch nicht als Ostschäden im Sinne des § 14 LAG geltend gemacht werden können. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG, um den es hier geht, schließt dadurch, daß er die Anwendung des § 359 Abs. 2 LAG hindert, aus, daß österreichische Staatsangehörige, die Verfolgungsschäden erlitten, entsprechend der Vorschrift des § 359 Abs. 2 Satz 2 LAG und den Bestimmungen der 7. FeststellungsDV als Vertriebene behandelt werden, ohne die in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RatG geregelten Stichtags vor aus Setzungen zu erfüllen. Art. 4 Abs. 1 RatG enthält daher eine in sich geschlossene, das Vertragsrecht ausführende Regelung.
c)
Diese Erwägungen sind auch maßgebend für die Beantwortung der Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Bestimmung der österreichischen Staatsangehörigkeit in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG ankommt. Entgegen der Ansicht der Kläger ist Art. 4 Abs. 2 RatG nicht anwendbar. Die Anwendung dieser Vorschrift auf den in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG geregelten Fall setzt voraus, daß in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 RatG der gleiche Stichtag maßgebend wäre. Das trifft nach dem Zusammenhang der Vorschrift jedoch nicht zu. Denn durch Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG sollen alle die österreichischen Staatsangehörigen, die Verfolgungsschaden in Vertreibungsgebieten oder in Österreich erlitten haben, von der Entschädigung als Vertriebene ausgeschlossen werden, während durch Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RatG eine kleine Gruppe österreichischer Staatsangehöriger mit bestimmten Merkmalen Lastenausgleich für Vertreibungsschaden erhalten soll. Nur auf den zuletzt genannten Fall paßt die Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 RatG. Sie knüpft an die in § 4 Abs. 1 Satz 1 RatG genannten Stichtage des 31. Dezember 1952 oder des späteren bis zum 31. Dezember 1959 erfolgten Grenzübertritts an, die für den Fall des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG ohne rechten Sinn sind. Das wird bestätigt durch Art. 8 Abs. 1 Finanz- und Ausgleichsvertrag und Anlage 1 C Nr. 7 zum Finanz- und Ausgleichsvertrag. Denn dort ist ausdrücklich gesagt, daß es für die Ausnahmeregelung, die in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RatG getroffen wurde, auf die Verhältnisse an dem maßgebenden Stichtag ankommt, wie es Art. 4 Abs. 2 RatG ausdrücklich vorsieht.
Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG ist daher aus sich heraus auszulegen. Der Wortlaut der Vorschrift ergibt, daß solche Personen gemeint sind, die österreichische Staatsangehörige waren, als der Verfolgungsschaden eintrat.
Nach der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich gab es zwar nach damaliger deutscher Auffassung keine österreichischen Staatsangehörigen mehr und konnte die österreichische Staatsangehörigkeit auch nicht mehr erworben werden (vgl. § 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938, RGBl. I S. 790). Gleichwohl sind aber unter Verfolgten österreichischer Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG nicht nur die Personen gemeint, die nach damaliger deutscher Auffassung im Zeitpunkt der Schädigung die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen; diese Vorschrift bezieht sich also nicht nur auf Verfolgungsschäden, die vor dem 13. März 1938 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung vom 3. Juli 1938 (vgl. § 8) - entstanden sind. Auch hinsichtlich der Frage, was unter Verfolgten mit österreichischer Staatsangehörigkeit zu verstehen ist, gibt Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG gemäß Art. 1 RatG nur die Auffassung wieder, die die Vertragspartner dem Finanz- und Ausgleichsvertrag zugrunde gelegt haben. In diesem Vertragswerk haben die Vertragspartner die Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich und den damit verbundenen (vorübergehenden) Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit unberücksichtigt lassen wollen. Das ergibt sich aus dem Schutzmachtgedanken, wie er im Finanz- und Ausgleichsvertrag seine Ausprägung erhalten hat, und aus der Auffassung, die die Vertragspartner in Anlage 1 B Nr. 1 und 2 zum Finanz- und Ausgleichsvertrag in Beziehung auf den Begriff des Vertriebenen und des Umsiedlers vertreten haben, der für das Vertragswerk von wesentlicher Bedeutung ist (Art. 2, 8 Finanz- und Ausgleichsvertrag).
Als Umsiedler mit österreichischer Staatsangehörigkeit werden in Nr. 2 der. Anlage 1 B zum Finanz- und Ausgleichsvertrag solche Personen bezeichnet, die auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus Gebieten außerhalb der Republik Österreich und des Deutschen Reichs oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen mit Rücksicht auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden sind. Wenn die Vertragschließenden die Personen, die während des zweiten Weltkrieges umgesiedelt worden sind, als österreichische Staatsangehörige bezeichnet haben, so können sie in bezug auf die Staatsangehörigkeit nur an die Verhältnisse vor der Eingliederung des österreichischen Territoriums angeknüpft haben.
Das gleiche ist in Nr. 1 der Anlage 1 B zum Finanz- und Ausgleichsvertrag geschehen. Als Vertriebene mit österreichischer Staatsangehörigkeit werden die Personen bezeichnet, die als österreichische Staatsangehörige ihnen Wohnsitz außerhalb der Republik Österreich und außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder in Gebieten östlich der Oder-Neiße hatten, die am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörten, und die ihren Wohnsitz im Zusammenhang mit Ereignissen des zweiten Weltkrieges verloren hatten. Die Vertragschließenden haben also zur Abgrenzung der hier erheblichen Frage - genau wie bei den Umsiedlern - auf Verhältnisse vor dem zweiten Weltkrieg zurückgegriffen. Aus diesem Rückgriff geht hervor, daß mit Vertriebenen österreichischer Staatsangehörigkeit die "Alt-Österreicher" gemeint sind. "Alt-Österreicher" gab es aber grundsätzlich nur bis zur Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich (vgl. § 1 der Verordnung vom 3. Juli 1938, a.a.O.).
Wer bis zur Eingliederung die österreichische Staatsangehörigkeit besaß, ist also nach Auffassung der Vertragschließenden im Falle des Verlustes seines Wohnsitzes durch Vertreibungsmaßnahmen Vertriebener mit österreichischer Staatsangehörigkeit, im Falle seiner Umsiedlung während des zweiten Weltkrieges Umsiedler mit österreichischer Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Eingliederung Österreichs bleibt danach unberücksichtigt. Das gilt auch für Verfolgte, da für sie - wie dargelegt - nichts anderes bestimmt ist.
Diese Auffassung hat sich der Ratifizierungsgesetzgeber zu eigen gemacht. Im Sinne des Finanz- und Ausgleichsvertrages und damit des Ratifizierungsgesetzes sind demgemäß auch die Personen als österreichische Staatsangehörige anzusehen, die vor der Eingliederung Österreichs österreichische Staatsangehörige gewesen sind und diese Staatsangehörigkeit über den Zeitpunkt der Schädigung hinaus behalten hätten, wenn sie nicht infolge der Eingliederung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten. Daraus folgt, daß es rechtlich unerheblich ist, ob und aus welchen Gründen die durch die Eingliederung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Schadenseintritt verloren ging.
3.
Die Kläger sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich österreichische Staatsangehörige gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger, wie sie im Revisionsverfahren erstmals darlegen, durch die Eingliederung Österreichs deutsche Staatsangehörige wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Schadenseintritt, nämlich im Jahre 1941 wieder verloren. Selbst wenn dieser Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zuträfe, was das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, so beruhte der Erwerb auf der Eingliederung Österreichs. Ohne sie wären die Kläger österreichische Staatsangehörige geblieben. Sie sind daher Verfolgte österreichischer Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG. Darum sind sie vom deutschen Lastenausgleich ausgeschlossen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß sie nach der Schädigung im Jahre 1946 und 1948 die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika erlangten.
Die Erwägungen, die das Verwaltungsge rieht zu seiner gegenteiligen Auffassung geführt haben, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG sei nicht anzuwenden, weil § 7 der 7. FeststellungsDV keine entsprechende Einschränkung enthalte. Das trifft deshalb nicht zu, weil Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG als das spezielle Gesetzesrecht dem Verordnungsrecht in § 7 der 7. FeststellungsDV vorgeht. Unerheblich ist ferner, daß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG § 11 a Abs. 2 FG nicht erwähnt. Dies war nicht erforderlich. Die hier in Rede stehende Gruppe der Verfolgten ist dadurch vom deutschen Lastenausgleich ausgeschlossen, daß nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG auf sie § 359 Abs. 2 LAG nicht anwendbar ist. Personen, die von der Gewährung von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen sind, können keine Schadensfeststellung beanspruchen.
4.
Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil sie gegen höherrangiges Recht verstieße. Sie steht vielmehr im Einklang mit dem Verfassungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn die Kläger ohne diese Vorschrift nach § 5 und § 7 der 7. FeststellungsDV lastenausgleichsberechtigt wären und daher Schadensfeststellung beanspruchen könnten, was der Senat zu ihren Gunsten unterstellt.
a)
Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, daß die Änderung von Vorschriften, die die Schadensfeststellung betreffen, zuungunsten der Geschädigten nicht gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG verstößt (vgl. BVerwGE 21, 102; Urteile vom 25. August 1966 - BVerwG III C 182.64 und 185.64 -). Daran ist festzuhalten. Dies gilt auch im vorliegenden Fall.
b)
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt ebenfalls nicht vor, wie der Senat in den genannten Urteilen ausgeführt hat. Denn der Finanz- und Ausgleichsvertrag mit der Republik Österreich enthält einen sachlichen Grund dafür, den Kreis der nach deutschem Recht Ausgleichsberechtigten, so wie geschehen, abzugrenzen. Diese Abgrenzung entspricht der neuen Sach- und Rechtslage, wie sie durch den Finanz- und Ausgleichsvertrag und den im Zusammenhang hiermit an die Republik Österreich erbrachten Leistungen der Bundesrepublik Deutschland, die allein für die Verfolgten 95 Millionen Deutsche Mark betragen, geschaffen ist. Danach hat die Republik Österreich die Verantwortung für den sozialen Ausgleich der ihren Staatsangehörigen zugefügten Schäden übernommen. Sie hat in Art. 2 Finanz- und Ausgleichsvertrag zugesagt, den österreichischen Lastenausgleich zu erweitern. In Art. 11 Finanz- und Ausgleichsvertrag hat sie die Erklärung abgegeben, zugunsten von Verfolgten die Entschädigung auszubauen. In Art. 5 Finanz- und Ausgleichsvertrag hat sie zusätzlich künftige weitere Verbesserungen und die Bundesrepublik Deutschland hat eine weitere angemessene Beteiligung an solchen Leistungen in Aussicht gestellt. Das rechtfertigt es, eine Individual-Entschädigung zugunsten der Verfolgten österreichischer Staatsangehörigkeit, zu denen auch die Kläger gehören, aus dem deutschen Lastenausgleich zu versagen und diese Geschädigten an die Republik Österreich zu verweisen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Leistungen der Republik Österreich die gleichen sind wie die, die die Bundesrepublik Deutschland erbracht hätte.
c)
Der Senat hat schließlich in den genannten Urteilen ausgesprochen, daß eine nachträgliche Rechtsänderung zuungunsten der Geschädigten, wie sie hier gegeben ist, nicht gegen den Rechtsstaatsgrundsatz verstößt. Denn das Vertrauen der Geschädigten in den Fortbestand einer ihnen günstigen lastenausgleichs rechtlichen Regelung hat zurückzutreten hinter der Notwendigkeit, die Rechtslage dem Finanz- und Ausgleichsvertrag anzupassen. Dies gilt hier ebenso wie in den bereits entschiedenen Fällen. Denn die Gründe für eine Anpassung des Lasten ausgleichsrechts an das Vertragswerk waren gewichtig und eine Begünstigung der Gruppe, der die Kläger angehören, nicht gerechtfertigt.
5.
Die Revision der Beteiligten hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke