Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1966, Az.: BVerwG III C 182/64
Definition des Vertriebenen; Stichtagsregelungen in der Durchführungsverordnung zum Feststellungsgesetz (FeststellungsDV); Auswirkungen des Finanz- und Ausgleichsvertrages mit Österreich; Verpflichtung zum Erlass einer Regelung durch eine Ermächtigungsgrundlage; Schutz öffentlich-rechtlicher Ansprüche durch Art. 14 GG; Schadensersatzansprüche mit Sühnecharakter für erlittenes Staatsunrecht; Übertragsbarkeit des Anspruchs auf Hauptentschädigung; Rückwirkung auf dem Gebiet der gewährenden Verwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 182/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 06.05.1964 - AZ: VG 5 K 2454/63
- VG Köln - 06.05.1964 - AZ: VG 5 K 2455/63
Rechtsgrundlagen
- § 359 Abs. 2 LAG
- § 11 a Abs. 2 FG
- § 7 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
- Art. 3 GG
- Art. 14 GG
Fundstellen
- BVerwGE 24, 330 - 339
- RLA 1967, 84
- Wertp.Mitt. 1966, 1291
- ZLA 1967, 22
Amtlicher Leitsatz
Verfolgte, die am 31. Dezember 1952 oder am 1. Januar 1960 ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich hatten, haben keinen Anspruch auf Schadensfeststellung nach der 7. FeststellungsDV.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhopff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Mai 1964 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Vater des Klägers und Ehemann der Klägerin, ... ..., dessen Erben die Kläger sind, lebte früher in Rumänien und kam von dort im Jahre 1947 nach Wien, wo er bis zu seinem Tode am 1. Februar 1963 wohnte. Er machte geltend, die Deutschen hätten ihn in Rumänien im Jahre 1940 aus rassischen Gründen verfolgt und beantragte am 26. Juli 1962 die Feststellung von Hausrats- und Vermögensschäden. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. März 1963 ab, weil Berthold Sobel weder die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG erfülle, noch nach der 7. FeststellungsDV in der Fassung vom 17. November 1962 antragsberechtigt sei; denn er habe seinen ständigen Aufenthalt am 31. Dezember 1952 bzw. am 1. Januar 1960 in der Republik Österreich gehabt.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragten Vertreibungsschäden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen festzustellen. Sie haben u.a. vorgetragen, da der Entschädigungsantrag vor der Änderung der 7. FeststellungsDV durch die Neufassung vom 17. November 1962 gestellt worden sei und die Neufassung keine rückwirkende Kraft habe, sei der Antrag nach der alten Fassung des § 7 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV zu bearbeiten gewesen. Auf Entschädigungsansprüche nach dem österreichischen Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 könnten sie nicht verwiesen werden. ... sei nämlich nach diesem Gesetz nicht antragsberechtigt gewesen, weil er im Jahre 1955 mehr als 72 000 österreichische Schillinge verdient habe.
Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 6. Mai 1964 entsprechend dem Antrage der Kläger die ablehnenden Behördenentscheidungen aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Feststellungsantrag des Berthold Sobel vom 26. Juli 1962 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, soweit § 7 der 7. FeststellungsDV in der Neufassung vom 17. November 1962 österreichische Staatsangehörige von Entschädigungsleistungen ausnehme, obwohl diese in ihrem Heimatland eine Entschädigung nicht erhielten, sei er verfassungswidrig und nichtig. Die Regelung verstoße gegen die Grundsätze des Art. 14 Abs. 3 GG und des Art. 3 GG (Eigentumsgarantie und Gleichheitsgrundsatz). Nach den Grundsätzen der verfassungskonformen Gesetzesauslegung sei die Nichtigkeit des § 7 der 7. FeststellungsDV auf die Fälle beschränkt, in denen den Betroffenen eine gleichwertige Berechtigung nach österreichischem Recht nicht erwachsen sei. Die Rechtsposition des Berthold Sobel vor Wirksamwerden der einschränkenden Regelung sei als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht zu finden sei.
Gegen das Urteil hat die Beteiligte 1) die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise beantragt sie,
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Rechtsauffassung der Revision, nach der das Urteil des Verwaltungsgerichts unrichtig sei, an. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Klage ist abzuweisen, weil die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Schadens haben.
Auf die Vorschriften des Ersten und Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - können sie sich nicht mit Erfolg berufen, weil die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllt sind; es liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 230 LAG vor. Daraus folgt, daß die Kläger auch insoweit keine Schadensfeststellung nach den allgemeinen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes begehren können, als Berthold Sobel etwa das ihm im Verfolgungszeitraum entzogene Vermögen vor seiner Ankunft in Wien zurückerhalten und danach verloren haben sollte. Ferner ergibt sich daraus, daß die Kläger einen Anspruch auf Schadensfeststellung nicht herleiten können aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom 21. August 1962 (BGBl. II S. 1041) (nachfolgend Ratifizierungsgesetz - RatG -).
Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf Schadensfeststellung nach dem für Verfolgte geltenden § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV) in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) - nachfolgend 7. FeststellungsDV.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gelten Verfolgte als Vertriebene, wenn ihnen im Verfolgungszeitraum in dem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen worden ist. § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in der ursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) bestimmte, daß Vertreibungsschäden im Sinne des § 5 a.a.O., die einem Verfolgten entstanden sind, in Abweichung von § 230 LAG und § 9 des Feststellungsgesetzes - FG - auch dann geltend gemacht werden können, wenn der Geschädigte die dort genannten Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt. Diese Vorschrift hat die Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 675) neu gefaßt, indem sie dem bisherigen Wortlaut den folgenden Halbsatz beifügte:
"es sei denn, daß er seinen ständigen Aufenthalt am 31. Dezember 1952 oder an dem nach Anlage 1 Abschnitt A des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrags vom 21. (richtig: 27.) November 1961 maßgebenden Stichtag im Gebiet der Republik Österreich hatte".
Durch Art. III der Änderungsverordnung in Verbindung mit der Neufassung des § 11 der 7. FeststellungsDV wurde angeordnet, daß die Änderungsverordnung am Tage nach ihrer Verkündung, d.h. am 25. November 1962, in Kraft trat und daß die erwähnte Neufassung des § 7 a.a.O. vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, also vom 1. September 1952 ab anzuwenden sei. Nach dieser Neufassung kann die Klage keinen. Erfolg haben, weil Berthold Sobel sowohl am 31. Dezember 1952 als auch, am 1. Januar 1960, dem nach Anlage 1 Abschnitt A des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages maßgebenden Stichtage, seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich hatte.
Die Einschränkung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in der ursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1956 durch die Änderungsverordnung vom 17. November 1962 ist rechtsgültig.
Für die Neufassung dieser Vorschrift gab es einen sachlichen Grund. Dieser lag im Abschluß des Finanz- und Ausgleichsvertrages mit der Republik Österreich. Bei den Verhandlungen über diesen Vertrag erzielten die Vertragsparteien Übereinstimmung darüber, daß die Betreuung derjenigen Vertriebenen und Verfolgten, die bis zu einem bestimmten Stichtag in Österreich Aufnahme gefunden hatten, Sache der Republik Österreich sei. Demgemäß hat sich die Republik Österreich in Art, 2 Abs. 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages verpflichtet, diesen Personengruppen, die in der Anlage 1 des Vertrages näher bezeichnet sind, nach Maßgabe einer Erweiterung des österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes (KVSG) in seiner jeweils geltenden Fassung ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Entschädigungen und sonstige Leistungen zu gewähren, die nach Voraussetzungen, Höhe und Umfang den Entschädigungen und Leistungen an die im genannten Gesetz bereits berücksichtigten Gruppen von Personen entsprechen. In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages ist bestimmt, daß der Anteil der Bundesrepublik Deutschland an den nach diesem Vertrag an die Gruppen von Personen des Art. 2 zu gewährenden Leistungen 125 Millionen Deutsche Mark beträgt. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich ferner in den Art. 9 und 12 des Vertrages verpflichtet, für die dort genannten Hilfeleistungen an Verfolgte einen Beitrag von 95 Millionen Deutsche Mark zu leisten. Durch diese Regelung hat die Republik Österreich für solche Vertriebenen und Umsiedler österreichischer Staatsangehörigkeit, deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit den Ausgleich für erlittene Schäden zugesagt, die zu ihr eine räumliche Verbindung eingegangen waren, indem sie an den in der Anlage 1 Abschnitt A zum Vertrag näher geregelten Stichtagen ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Österreich hatten. Sie hat dadurch gleichsam als "Schutzmacht" die Verantwortung für den sozialen Ausgleich der Lasten dieser Geschädigten übernommen. Das war ein sachlicher Grund dafür, den Lastenausgleich für "Österreichfälle" neu zu regeln.
Diese Regelung hält sich im Rahmen der Ermächtigungen des § 359 Abs. 2 LAG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 4 RatG und des § 11 a Abs. 2 FG. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV die ihm erteilten Ermächtigungen gegenüber vorher nur noch teilweise ausgeschöpft. Daher sind diese Ermächtigungen durch die Regelung nicht überschritten.
Der Gesetzgeber brauchte von den ihm erteilten Ermächtigungen keinen vollen Gebrauch zu machen. Diese Ermächtigungen verpflichten ihn nicht, sondern stellen es in sein Ermessen, in welchem Umfange er sich ihrer bedienen will. Da hier ein sachlicher Anlaß dazu besteht, ist es rechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber den zunächst weitergehenden Gebrauch dieser Ermächtigungen nachträglich eingeschränkt hat.
Die Neufassung des § 7 a.a.O. verletzt nicht die Eigentumsgarantie in dem Art. 14 GG. Sie enthält keine Enteignung. Auch wenn der Verfolgte auf Grund des ursprünglichen Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV einen Anspruch auf Schadensfeststellung und Ausgleichsleistungen erlangt hatte, so war seine Rechtsstellung nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach, zuletzt in einem zu § 267 Abs. 3 LAG ergangenenBeschluß vom 11. Januar 1966 - 2 BvR 424/63 (Mtbl. BAA 1966, 333 [336] = IFLA 1966, 121 [125]) unter Berufung auf BVerfGE 11, 64 (70) [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57][BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] ausgesprochen, daß Art. 14 GG das Eigentum schützen wolle, "wie es das bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben", daß der Art. 14 GG im allgemeinen aber nicht den Schutz öffentlich-rechtlicher Ansprüche umfasse. Nicht jeder in einem Gesetz vorgesehene öffentlich-rechtliche Anspruch hat den Charakter eines Vermögenswerten, von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfaßten subjektiven öffentlichen Rechts. Die Anwendung dieser Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Ansprüche setzt vielmehr voraus, daß der das subjektive öffentliche Recht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers so nahe kommt, daß der Art. 14 GG Anwendung finden muß (Leibholz-Rinck, Grundgesetz, 2. Aufl., Köln 1966, Art. 14 Anm. 2). Die Ansprüche auf Leistungen aus dem Lastenausgleich hat der Staat, wie sich aus dem Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz ergibt, im Rahmen seiner sozialen Ziele einseitig eingeräumt. Zu dieser einseitigen Gewährung des Staates tritt keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des einzelnen (BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] [115]). Es kann unerörtert bleiben, ob Schadensersatzansprüche mit Sühnecharakter für erlittenes Staatsunrecht, die Verfolgten durch Rechtsvorschriften gewährt werden, unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen; denn die Ansprüche auf Schadensfeststellung und Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Feststellungsgesetz, um die es hier geht, sind keine Schadensersatzansprüche mit Sühnecharakter für erlittenes Staatsunrecht, sondern echte lastenausgleichsrechtliche Ansprüche (BVerwGE 21, 102 [110]). Das ergibt sich daraus, daß die Rechtsgrundlagen nicht in dem Bundesentschädigungsgesetz, sondern in den lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften enthalten sind und aus den verschiedenartigen Zielsetzungen des Entschädigungsrechtes und des Lastenausgleichsrechtes: Während das Entschädigungsrecht den Zweck hat, nationalsozialistisches Staatsunrecht in beschränktem Umfange wiedergutzumachen (BGH, RzW 1963, 219 Nr. 12), obliegt es dem Lastenausgleichsrecht, die durch die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandenen Vertreibungs- und Kriegssachschäden zu einem finanziellen Ausgleich im Rahmen der volkswirtschaftlichen Möglichkeiten zu führen und an ihm auch die Verfolgten deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit zu beteiligen, die ohne die Verfolgung ihr Vermögen auf diese Weise verloren hätten und ohne die Verfolgung Vertreibung- oder Kriegssachgeschädigte geworden wären.
Für die Ansicht der Kläger spricht ferner nicht die im § 244 LAG vorgesehene Übertragbarkeit des Anspruches auf Hauptentschädigung. Aus der Übertragbarkeit eines Anspruchs lassen sich nämlich grundsätzlich keine Schlüsse auf seine Rechtsbeständigkeit oder seinen Schutz durch den Art. 14 GG ziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Übertragbarkeit eines Ausgleichsanspruchs zudem unter dem Vorbehalt der späteren Ausgestaltung dieses Anspruchs (BVerwGE 4, 128; 11, 296[BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; 18, 164 [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63]; 21, 23) [BVerwG 25.03.1965 - III C 91/61]. Die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ergreift die Fälle nicht, in denen Lastenausgleichsberechtigte eine eigentumsähnliche Position erlangt hatten. Hierzu bedarf es weiter keiner Ausführungen, weil zugunsten Berthold Sobels oder der Kläger weder ein Zuerkennungsbescheid noch ein Feststellungsbescheid ergangen war.
Die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Diese Vorschrift ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine unterschiedliche Regelung nicht finden läßt, die Regelung also willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 14, 142 [150]; 15, 313 [320]). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil der Finanz- und Ausgleichsvertrag mit der Republik Österreich ein sachlicher Grund dafür war, insoweit den Kreis der nach deutschem Recht Ausgleichsberechtigten - so wie geschehen - durch den § 7 der 7. FeststellungsDV n.F. abzugrenzen. Diese Abgrenzung entspricht den Grundsätzen des Lastenausgleichsrechtes und der neuen Sach- und Rechtslage, wie sie durch den Finanz- und Ausgleichsvertrag und den im Zusammenhang hiermit an die Republik Österreich erbrachten Leistungen der Bundesrepublik geschaffen ist. Daß sie sachgerecht war, zeigt die Behandlung der folgenden vier Fälle, in denen Geschädigte und Verfolgte an den Stichtagen des 31. Dezember 1952 und des 1. Januar 1960 ihren dauernden Aufenthalt in der Republik Österreich hatten:
- a)
Ein Geschädigter nichtdeutscher Volkszugehörigkeit, der Schäden im Vertreibungsgebiet außerhalb Österreichs erlitten hat, erhielt nach dem ursprünglichen Wortlaut des § 7 a.a.O. keine Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich, weil ihm die deutsche Volkszugehörigkeit fehlte. Der neue Wortlaut des § 7 a.a.O. hat dieses Ergebnis nicht geändert.
- b)
Ein Volksdeutscher, der nicht rassisch Verfolgter war und Vertreibungsschäden außerhalb Österreichs erlitten hat, erhält erst auf Grund des Art. 2 des Finanz- und Ausgleichsvertrages einen Anspruch nach österreichischem Recht. Zuvor standen ihm Leistungen nach deutschem oder österreichischem Recht nicht zu.
- c)
Ein Volksdeutscher, der zur Gruppe der rassisch Verfolgten gehörte, und Verfolgungsschäden oder neben Verfolgungsschäden auch Vertreibungsschäden erlitt, erhielt nach der ursprünglichen Fassung des § 7 a.a.O. Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich, jedoch nur in Höhe von 75 vom Hundert des nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes errechneten und um etwaige Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz geminderten Betrages (§ 7 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV). Nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV stehen ihm Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich nicht mehr zu; er wird aber nach Maßgabe der im Art. 2 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erwähnten Vorschriften in den österreichischen Lastenausgleich einbezogen.
- d)
Ein Volksdeutscher aus dem Kreis der rassisch Verfolgten, dem es gelungen war, den zweiten Weltkrieg ohne Verfolgungsschäden zu überstehen, der aber Vertreibungsschäden erlitten hatte, erhielt vor dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages keinen Lastenausgleich. Er ist durch diesen Vertrag in das österreichische Gesetzgebungswerk einbezogen worden.
Mit Ausnahme des Falles c) blieben sonach sämtliche Schäden ursprünglich unentschädigt. Dagegen sind jetzt die Volksdeutschen Verfolgten unter Gleichstellung mit den volksdeutschen Vertriebenen nach Maßgabe der österreichischen Vorschriften, für deren Durchführung die Bundesrepublik Mittel zur Verfügung stellte, lastenausgleichsberechtigt geworden. Auch die Stichtage sind sachgerecht gewählt; denn der 31. Dezember 1952 entspricht dem Stichtag, den Vertriebene erfüllen müssen, um Vertreibungsschäden nach dem § 230 Abs. 1 Satz 1 LAG geltend machen zu können, während der 1. Januar 1960 der Anlage 1 Abschnitt A des deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages als für das österreichische Recht maßgeblicher Stichtag entnommen worden ist. Deshalb durfte der Gesetzgeber zur Erreichung einer möglichst gerechten Lösung unter Anknüpfung an die sowohl für Verfolgte als auch für Vertriebene nach dem 8. Mai 1945 bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zum Nachteil der Gruppe der Verfolgten, der Berthold Sobel angehörte, die in der Neufassung des § 7 a.a.O. getroffene Regelung vornehmen, selbst wenn die österreichische Gesetzgebung für die Geschädigten und Verfolgten ungünstiger ist als die Regelung nach deutschem Recht. Die Kläger können sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Behandlung der Verfolgten berufen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes und der Republik Österreich haben; denn bei dieser Gruppe handelt es sich um Verfolgte, denen gegenüber an Stelle der Bundesrepublik Deutschland kein anderer Staat die Regelung ihrer Lastenausgleichsansprüche übernommen hat. -
Daß zugunsten von Verfolgten auf Grund der ursprünglichen Fassung des § 7 Abs. 1 a.a.O. bereits Feststellungs- und Zuerkennungsbescheide ergangen sein und weiterhin Bestand haben mögen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit liegen nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse anders, weil im vorliegenden Falle - wie erwähnt - Feststellungs- oder Zuerkennungsbescheide nicht ergangen sind; entsprechend diesen Unterschieden ist auch eine Regelung im Finanz- und Ausgleichsvertrag getroffen worden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages sind diejenigen Verfolgten, die bereits Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich erhalten haben oder denen noch Leistungen zu gewähren sind, von der Geltendmachung von Schäden nach österreichischen Gesetzes ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 21, 102 [113]).
Die Neufassung verstößt letztlich nicht gegen den Rechtsstaatsgrundsatz, der gebietet, das Vertrauen des Bürgers auf das geltende Recht zu schützen. Das Vertrauen, das der Bürger dem ordnungsmäßig gesetzten Rocht entgegenbringen darf, ermöglicht es ihm, auf längere Zeit zu planen und zu disponieren. In diesem Vertrauen wird er getäuscht, wenn an einen zurückliegenden Tatbestand ungünstigere Folgen in der Weise geknüpft werden, daß er zu Leistungen herangezogen wird, mit deren Aufbringung er nicht rechnen mußte oder konnte. Bei Rechtsnormen auf dem Gebiete der gewährenden Verwaltung ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers jedoch größer und demgemäß hat das Vertrauen auf den Bestand einer auf diesem Gebiet gesetzten Norm geringeres Gewicht. Wenn hiernach auch das Vertrauen auf den Bestand eines im Lastenausgleichsgesetz gewährten Anspruchs nicht ohne weiteres ungerechtfertigt ist (BVerwGE 21, 102 [111]; vgl. ferner BVerfGE 13, 261 [271]; 18, 135 [144]), so ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufrechterhaltung der anspruchsbegründenden Norm und dem Interesse an deren Änderung im vorliegenden Falle, daß das Vertrauen in den Bestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV a.F. zurückzutreten hat gegenüber der Notwendigkeit, diese Vorschrift den durch den Finanz- und Ausgleichsvertrag geschaffenen neuen Verhältnissen anzupassen. Einen Rechtssatz mit Verfassungsrang, der den Gesetzgeber der Bundesrepublik verpflichtet, für Vermögensschäden einzustehen, die seinen Bürgern oder gar seinen Volkszugehörigen fremder Nationalität durch Kriegs- oder Vertreibungsschäden erwachsen sind, gibt es nicht (BVerwGE 21, 102 [110]). Darüber hinaus ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts noch immer in Fluß; sie ist ständigen Veränderungen unterworfen, wie dies in zahlreichen Novellen zum Ausdruck gekommen ist, die zum Lastenausgleichsgesetz, zum Feststellungsgesetz und zu den Durchführungsverordnungen ergangen sind. Diese Entwicklung kann dazu führen, daß mit den zahlreichen Verbesserungen des Gesetzgebungswerks gelegentlich auch eine Verschlechterung der Rechtsposition des einzelnen verbunden ist. Das gilt auch für die 7. FeststellungsDV, die im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel vom 10. September 1952 (BGBl. 1953 II S. 35 [85]) unter dem vorerwähnten Gesichtspunkt der Eingliederung der Verfolgten in den Lastenausgleich ergangen ist. Hinzu kommt, daß bei den Beratungen, die zum Erlaß der 7. FeststellungsDV geführt haben, davon ausgegangen worden ist, daß diese Verordnung sich zunächst in der Praxis bewähren und gegebenenfalls auf Grund neuer Erkenntnisse ergänzt oder geändert werden sollte (vgl. BR-Drucks. Nr. 316/56 vom 21. August 1956 Begründung zu I und 281/62 vom 14. September 1962 Begründung zu I). Dementsprechend kann ein Schutz des Vertrauens darauf, daß der Gesetzgeber im Bereich des Lastenausgleichsgesetzes und insbesondere in dem der 7. FeststellungsDV Vergünstigungen stets im gleichen Maße aufrechterhält auch abgesehen davon, daß nach dem Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, nur in engen Grenzen anerkannt werden.
Diesem eingeschränkten Vertrauensschutz standen nach dem Abschluß des Finanz- und Ausgleichsvertrages mit der Republik Österreich die bereits erwähnten Gründe für die Änderung des § 7 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV in seiner ursprünglichen Fassung gegenüber. Sie waren gewichtig, da die Gruppe, der Berthold Sobel angehörte, in den österreichischen Lastenausgleich einbezogen wurde und eine Begünstigung dieser Gruppe gegenüber anderen vergleichbaren Gruppen nicht gerechtfertigt war. Die getroffene Regelung hält sich in den gebotenen Grenzen, wie vorstehend dargelegt. Unter diesen Umständen verletzt die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht den Rechtsstaatsgrundsatz. Sie ist somit rechtsgültig mit der Wirkung, daß Verfolgte, die am 31. Dezember 1952 oder am 1. Januar 1960 ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich hatten, jedenfalls seit dem 25. November 1962, als die Änderungsverordnung in Kraft trat, keinen Anspruch auf Schadensfeststellung nach der 7. FeststellungsDV haben, auch wenn sie ihren Antrag schon früher gestellt hatten. Ob die Neufassung gemäß § 11 der 7. FeststellungsDV rückwirkende Kraft für die Zeit vor dem 25. November 1962 hat, bedarf anläßlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Da Berthold Sobel bei seinem Tode am 1. Februar 1963 kein Anspruch auf Schadensfeststellung mehr zustand, haben auch die Kläger als seine Erben keinen derartigen Anspruch, denn sie können auf Grund des Erbgangs nicht mehr Rechte haben als ihr Erblasser gehabt hat.
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Behörde hätte über ihren Antrag entscheiden müssen, solange die für sie günstige Fassung des § 7 a.a.O. galt; denn zwischen der Antragstellung und der Änderung des § 7 a.a.O. lagen nur etwa vier Monate (vgl. hierzu auch BVerwGE 21, 102 [112/113]).
Nach alledem war gemäß dem Antrage der Revision das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhopff
Dr. Pakuscher
Türke