Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.1968, Az.: BVerwG III B 208.67
Rücknahme eines Feststellungsbescheides nach rückwirkender Änderung der Vorschriften des Feststellungsrechtes; Voraussetzungen des abstrakten und konkreten Vertrauensschutzes; Ausschluss eines Schadensfalls; Ermächtigung zu staatlichen Eingriffen in gesicherte Rechtspositionen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 208.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 03.10.1967 - AZ: V A 93/66
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 2 Nr. 3 FG
- § 4 11. FeststellungsDV
- § 335a Abs. 2 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 29, 291 - 295
- DÖV 68, 500
- DÖV 1968, 500-501 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 68, 693
- MDR 1968, 693-694 (Volltext mit amtl. LS)
- Wertp. Mitt. 68, 805
- ZLA 68, 167
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein rechtsbeständig gewordener Feststellungsbescheid, auf Grund dessen ein Zuerkennungsbescheid ergangen, ein Mindesterfüllungsbetrag ausgezahlt ist und laufend Kriegsschadenrente gewährt wird, mit der Begründung zurückgenommen werden kann, er sei rechtswidrig, weil nachträglich das Feststellungsrecht mit rückwirkender Kraft geändert worden sei.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts war der Feststellungsbescheid vom 17. September 1958, der die Grundlage ist für den Zuerkennungsbescheid und für den ausgezahlten Mindesterfüllungsbetrag der Hauptentschädigung in Höhe von 7.825 DM sowie für die Gewährung der Kriegsschadenrente in Form der Unterhaltshilfe und der Entschädigungsrente auf Lebenszeit, im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Dieses Ergebnis wird von der Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Sie macht aber geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Feststellungsbescheid durch eine auf den Tag des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes angeordnete Änderung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften rechtswidrig geworden; deshalb sei der Feststellungsbescheid der geänderten Rechtslage anzupassen und es müsse als Folge davon auch der Zuerkennungsbescheid geändert werden. Die von der Beteiligten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes - im folgenden Änderungsverordnung - vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 681) gemäß der in § 4 der 11. FeststellungsDV angeordneten Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes auch die Änderung der unanfechtbar abgeschlossenen Feststellung eines Vertreibungsschadens gebiete oder zulasse, verleiht der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechtes, daß auf Grund der Änderungsverordnung eine Rücknahme des Feststellungsbescheides ausgeschlossen ist.
Rechtsgrundlage der Änderungsverordnung ist § 20 Abs. 2 Nr. 3 FG. Diese Vorschrift ist durch Art. I § 2 Nr. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (BGBl. I S. 613) - 12. ÄndG LAG - in das Feststellungsgesetz eingefügt worden, und zwar nach Art. II des 12. ÄndG LAG mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes an. § 20 Abs. 2 Nr. 3 FG lautet:
Durch Rechtsverordnung können festgelegt werden für Währungen, deren Kaufkraft infolge Währungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich geringer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt, Abschläge zu diesen Umrechnungssätzen.
Diese Vorschrift gewährt der Bundesregierung (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 FG) die Befugnis, durch eine Rechtsverordnung die durch Gesetz (§ 20 Abs. 1 FG) bestimmten und der Schadensberechnung grundsätzlich zugrunde zu legenden Umsatzsteuerumrechnungssätze bei Wertansätzen, die auf eine andere Währung als Reichsmark lauten, unter den näher bezeichneten Voraussetzungen zuungunsten der Geschädigten zu ändern. Diese Ermächtigung kann sich nur auf noch nicht abgeschlossene Schadensfälle beziehen, weil die Anwendung des § 20 Abs. 1 FG, deren Inhalt durch eine gemäß der Ermächtigungsnorm erlassene Rechtsvorschrift modifiziert werden kann, voraussetzt, daß eine Schadensberechnung im konkreten Fall nach den Vorschriften des zweiten Abschnittes des Feststellungsgesetzes noch möglich ist. Möglich ist eine Schadensberechnung und Schadensfeststellung jedoch dann nicht mehr, wenn der Schadensfall abgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt jedenfalls dann vor, wenn die der Schadensfeststellung entsprechende Hauptentschädigung ausgezahlt ist. Das bedarf keiner weiteren Begründung. In einem solchen Fall kann sich nur noch die Frage ergeben, ob der Bürger die erhaltene Ausgleichsleistung ganz oder teilweise zurückzugewähren hat. Das kann nur bejaht werden, wenn das Gesetz eine Neubescheidung des abgeschlossenen Schadensfalles anordnet. Eine derartige Anordnung mit dem Ziel, dem Staatsbürger eine Rückzahlungsverpflichtung aufzuerlegen, eröffnet eine besonders schwere staatliche Eingriffsmöglichkeit in die Rechtssphäre des Bürgers. Diese Eingriffsmöglichkeit muß unmißverständlich im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden. Das gebietet das Rechtsstaatsprinzip. Aus der rückwirkenden Inkraftsetzung einer Norm, die zum Erlaß von Schadensberechnungsvorschriften abweichend von den bisherigen Vorschriften ermächtigt, läßt sich eine solche Eingriffsmöglichkeit nicht ableiten. Eine Ermächtigung zu staatlichen Eingriffen in gesicherte Rechtspositionen, wie sie der Geschädigte jedenfalls nach Auszahlung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz hat, muß - unabhängig davon, ob deren Verwirklichung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist - nach Inhalt, Zweck und Ausmaß so hinreichend bestimmt und begrenzt sein, daß die möglichen Eingriffe für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64, 20/64, 22/64 - mit weiteren Nachweisen, veröffentlicht in DÖV 1968, 173). An einer solchen Ermächtigung fehlt es in § 20 Abs. 2 Nr. 3 FG in der Fassung des 12. ÄndG LAG.
Die 11. FeststellungsDV in der Fassung der Änderungsverordnung enthält entgegen der Auffassung der Beschwerde auch keine Vorschrift, die es - abweichend von der Ermächtigungsnorm - gebietet oder zuläßt, daß die in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelungen auf abgeschlossene Schadensfälle anzuwenden sind. § 4 der 11. FeststellungsDV in der Fassung der Änderungsverordnung besagt nicht mehr als die in Art. II des 12. ÄndG LAG angeordnete Rückwirkung. Der Sinn dieser Rückwirkungsanordnung liegt darin, daß für alle Fälle, die noch regelungsbedürftig im Sinne des § 20 FG sind, nunmehr die nach der Verordnung maßgeblichen Umrechnungssätze anzuwenden sind.
Es ist bereits dargelegt daß regelungsbedürftig nicht die Fälle sind, in denen die auf der Grundlage der Schadensberechnung und Schadensfeststellung ermittelten Ausgleichsleistungen bereits ausgezahlt sind. Diese Schadensfälle sind abgeschlossen. Ein Schadensfall, in dem der Geschädigte den Mindesterfüllungsbetrag erhalten hat, ist in Höhe dieser Zahlung ebenfalls nicht mehr regelungsbedürftig; insoweit ist er abgeschlossen, weil der Geschädigte im Zeitpunkt der Zahlung einen entsprechenden durch die ergangenen Bescheide konkretisierten Leistungsanspruch hatte. Deshalb kann der Feststellungsbescheid vom 17. September 1958 jedenfalls insoweit, als dem Kläger der Mindesterfüllungsbetrag der Hauptentschädigung ausgezahlt worden ist, nicht zurückgenommen werden. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage zur Änderung des Feststellungsbescheides.
Ob der Feststellungsbescheid im übrigen von den Vorschriften der 11. FeststellungsDV in der Fassung der Änderungsverordnung erfaßt wird, kann dahingestellt bleiben. Sollten diese Vorschriften sich auf Fälle erstrecken, in denen nach Zuerkennung der Hauptentschädigung statt einer Barauszahlung Kriegsschadenrente gewährt wird, so ergibt sich die Frage, ob eine solche Eingriffsmöglichkeit mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Das wäre zu bejahen, wenn der auf der Grundlage des Feststellungsbescheides nach dem Lastenausgleichsgesetz ergangene Zuerkennungsbescheid insoweit, als die Hauptentschädigung noch nicht erfüllt ist, noch keine gesicherte Rechtsposition gewährt. Zu dieser Frage hat der Senat noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Er hat die Frage, ob eine gesicherte Rechtsposition im Sinne eines "legislativen Besitzstandes" gegeben sei, bisher für die Fälle verneint, in denen lediglich ein Feststellungsbescheid ergangen war; für die Fälle, in denen bereits ein Zuerkennungsbescheid erlassen war, hat er sie hingegen ausdrücklich offengelassen (Urteile vom 17. Mai 1967 - BVerwG III C 136.65 und BVerwG III C 166.66 - und Urteil vom 11. Januar 1968 - BVerwG III C 158.66 -). Gleichwohl hat deshalb entgegen der Beschwerde die vorliegende Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen kommt es nämlich auf diese Frage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht an. Sie könnte deshalb in einem künftigen Revisionsverfahren auch nicht geklärt werden, so daß wegen dieser Frage die Revision nicht zugelassen werden kann.
Selbst wenn unterstellt wird, daß in dem genannten Umfang die Schadensberechnung unter Zugrundelegung der Vorschriften der 11. FeststellungsDV in der Fassung der Änderungsverordnung erneut vorzunehmen wäre und sich dabei auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ergäbe, daß die Schadensberechnung rechtswidrig sei, könnte der Feststellungsbescheid vom 17. September 1958 nicht zurückgenommen werden. Der Kläger kann sich und hat sich auf Vertrauensschutz berufen. Ihm ist mit Wirkung vom 1. März 1954 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt und mit Wirkung vom 1. April 1952 Entschädigungsrente ebenfalls auf Lebenszeit zuerkannt worden. Die Höhe der Kriegsschadenrente ist maßgeblich abhängig von der Höhe der Betroffenen Schadensfeststellung. Auf die ihm hiernach zustehenden laufenden Leistungen hat der Kläger seinen Lebenszuschnitt seit vielen Jahren eingestellt. Er steht jetzt im 79. Lebensjahr. Treu und Glauben gebieten es, ihm die Ausgleichsleistungen in der bisherigen Höhe auch dann weiterzugewähren, wenn der Feststellungsbescheid insoweit, als er die Gewährung der Kriegsschadenrente in dieser Höhe ermöglicht, auf Grund der Vorschriften der 11. FeststellungsDV in der Fassung der Änderungsverordnung rechtswidrig geworden sein sollte. Bei der im Rahmen des konkreten Vertrauensschutzes gebotenen Abwägung der Interessen des Ausgleichsfonds einerseits und des Geschädigten andererseits darf nicht außer acht gelassen werden, daß dem Vertrauensschutz besonderes Gewicht zukommt, wenn die Ausgleichs - behörden kraft Gesetzes ermächtigt sein sollten, nachträglich solche Leistungen zu verkürzen, die auf Grund von Vermögensverlusten gewährt worden und bestimmt sind, den Lebensunterhalt des Geschädigten zu gewährleisten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Türke