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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1966, Az.: BVerwG III C 64.65

Schadensberechnung bei zum Betriebsvermögen gehörenden Forderungen gegen nicht im Vertreibungsgebiet ansässige Schuldner; Zulässigkeit eines Revisionsantrags zum Umfang der Überprüfung eines Urteils durch das Revisionsgericht; Wertpapiere als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer geteilten wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 64.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 27.10.1964 - AZ: 22 - III/62

Fundstellen

  • MDR 1966, 870 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1967, 36
  • Wertp.Mitt. 1966, 1092
  • ZLA 1966, 275

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG enthält keine Ermächtigung, den Begriff "belegen" in einer Rechtsnorm so zu definieren, wie es in § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8.FeststellungsDV geschehen ist. Diese Vorschrift ist daher ungültig (Bestätigung von BVerwG III C 118.64).

  2. 2.

    Forderungen gegen außerhalb des Vertreibungsgebietes ansässige Schuldner, die zum Betriebsvermögen eines durch Vertreibung in Verlust geratenen Unternehmens gehört haben, sind in dem gemäß § 21 FG bestimmten Umfang von dem nach § 12 FG maßgeblichen Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abzusetzen.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 1964 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte für verpflichtet erklärt ist, den Vertreibungsschaden des Klägers an Betriebsvermögen über 59.242 RM hinaus festzustellen.

Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zur Hälfte zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Vertriebener aus S. Er betrieb in G. ein Großhandelsgeschäft mit Ferkeln und Läuferschweinen. Mit Gesamtbescheid vom 7. Juli 1961 stellte das Ausgleichsamt unter Einbeziehung bereits rechtsbeständig festgestellter Schäden an Grundvermögen unter anderem einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 15.850 RM fest. Die Beschwerde des Klägers, mit der er vornehmlich eine erhöhte Schadensfeststellung an Betriebsvermögen begehrte, führte unter Zurückweisung im übrigen zu einer Schadensfeststellung an Betriebsvermögen in Höhe von 20.600 RM.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Vertreibungsschaden des Klägers an Betriebsvermögen auf 130.762 RM festzustellen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide aufgehoben und im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Die Ausgleichsbehörden hätten den Ersatzeinheitswert zu Recht unter Zugrundelegung eines Gutachtens des zuständigen Bewertungsausschusses im Wege des Einzelbetriebsvergleichs ermittelt. Der Ersatzeinheitswert sei deshalb aus dem Rohvermögen (Anlage- und Umlaufvermögen), vermindert um die Betriebsschulden, festzustellen. Das Ausgleichsamt habe das Anlagevermögen zu Recht mit 4.200 RM angesetzt, wobei das Gericht davon ausgehe, daß hiervon die glaubhaft gemachte Verschuldung in Höhe von 500 RM bereits abgesetzt worden sei. Das Ausgleichsamt habe das Umlaufvermögen aber zu Unrecht mit nur 16.900 RM angesetzt. Dieses sei bei der Schadensfeststellung in Höhe von 126.562 RM zu berücksichtigen, und zwar unter anderem durch Heranziehung eines Wertpapierkontos in Höhe von 84.000 RM. Die Wertpapiere hätten zum Betriebsvermögen gehört, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, und zwar einschließlich der als privatrechtlich geldwerten Anspruch festgestellten Oberschlesischen Hydrierwerke-Schuldverschreibungen im Nennbetrag von 13.000 RM. Die Berücksichtigung dieser Wertpapiere sei auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG ausgeschlossen. Somit sei eine Schadensfeststellung an Betriebsvermögen in Höhe von 130.762 RM gerechtfertigt. Im übrigen sei die Klage unbegründet.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beteiligten zu 1), mit der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beantragt wird, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, den Vertreibungsschaden des Klägers an Betriebsvermögen auf 59.242 RM festzusetzen; insoweit den Gesamtbescheid vom 7. Juli 1961 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 9. Februar 1962 aufzuheben und im übrigen die Klage abzuweisen. Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt, vor allem des § 12 LAG, sowie der §§ 12, 21, 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG, sowie des § 2 Abs. 2 und 3 der 8. FeststellungsDV. Nach diesen Vorschriften hätten die Wertpapiere mit einem Nennbetrag von 16.000 RM, in denen Ansprüche an nicht im Vertreibungsgebiet wohnhafte Schuldner verbrieft seien, sowie Reichsschatzanweisungen im Nennbetrag von 55.000 RM nicht als feststellungsfähig anerkannt werden dürfen. Die Obligationen der Oberschlesischen Hydrierwerke AG mit einem Nennbetrag von 13.000 RM hätten gemäß ihrem Kurswert von 96 an dem maßgeblichen Stichtag nur mit 12.480 RM berücksichtigt werden dürfen.

4

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht seinen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist schriftlich gestellten Antrag wiederholt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verwaltungsgericht zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats über die Schadensfeststellung am Betriebsvermögen neu zu entscheiden.

5

Der Kläger und die Beklagte sind nicht durch einen Prozeßvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.

6

II.

Die Revision ist zum Teil unzulässig, zum Teil begründet.

7

1.

Das Rechtsmittel ist insoweit unzulässig, als beantragt ist, das Urteil in vollem Umfange aufzuheben. Maßgebend für die Frage, in welchem Umfang das angefochtene Urteil der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, ist allein der Antrag des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, weil nur er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellt worden ist. Demnach ist das Urteil nur insoweit angegriffen, als das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung zur Schadensfeststellung über einen Betrag von 59.242 RM hinaus, nämlich in Höhe von 130.762 RM, ausgesprochen hat. Die Differenz dieser Summen von 71.520 RM ergibt sich aus einem Nennbetrag von 55.000 RM für Reichsschatzanweisungen, einem Nennbetrag von 16.000 RM aus sonstigen Wertpapieren und aus einem Betrag von 520 RM. Um den zuletzt genannten Betrag sollen die Obligationen der Oberschlesisehen Hydrierwerke - im folgenden: Obligationen -, die einen Nennbetrag von 13.000 RM hatten, zu hoch angesetzt sein. Ihr Kurs soll am maßgeblichen Stichtag 96 betragen haben.

8

Der Senat hat mithin entsprechend dem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten Revisionsantrag nur darüber zu entscheiden, ob - abgesehen von dem Kurswert der Obligationen - die Reichsschatzanweisungen sowie die Wertpapiere, die das Verwaltungsgericht als zum Betriebsvermögen gehörig angesehen hat und die Ansprüche an nicht im Vertreibungsgebiet ansässige Schuldner verbriefen, bei der Schadensberechnung schadensmindernd in dem Umfang zu berücksichtigen sind, daß der Schadensbetrag wegen Verlustes von Betriebsvermögen nicht über 59.242 RM hinaus festzustellen ist. Da mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag eine weitere Überprüfung des angefochtenen Urteils begehrt wird, ist dieses Begehren unzulässig, weil das Urteil in Höhe des Verpflichtungsausspruches, den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen bis zum Betrage von 59.242 RM festzustellen, rechtskräftig geworden ist. Insoweit war deshalb die Revision zu verwerfen.

9

2.

Im übrigen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

10

Die Beteiligten streiten über zwei Fragen:

  1. a)

    Gehörten die Wertpapiere einschließlich der Reichsschatzanweisungen zum Betriebsvermögen;

  2. b)

    wenn ja, sind die Obligationen zutreffend bewertet und welche Bedeutung hat es für die Schadensberechnung, daß in den übrigen Wertpapieren Ansprüche an nicht im Vertreibungsgebiet ansässige Schuldner verbrieft sind?

11

Zu a): Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß die Wertpapiere einschließlich der Reichsschatzanweisungen Betriebsvermögen des dem Kläger gehörigen und von ihm unter der Firma R. H. betriebenen Unternehmens waren, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

12

Im angefochtenen Urteil ist festgestellt, das Wertpapierkonto habe nicht auf den Namen des Klägers, sondern auf den Namen der Firma R. H. gelautet. Auf Grund der Erklärung des früheren Steuerberaters des Klägers vom 6. Januar 1964 hat das Verwaltungsgericht es als erwiesen angesehen, daß die Zinsen und Dividenden der Wertpapiere in der Bilanz ausgewiesen worden sind. Hiernach ist das vom Verwaltungsgericht gewonnene Ergebnis, daß die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehört haben, rechtlich nicht zu beanstanden. Wertpapiere sind dann Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, wenn sie dem Betrieb tatsächlich zugeführt sind; dann dienen sie dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck, wie es § 54 Abs. 1 Bewertungsgesetz - BewG - voraussetzt. Zwar kann allein daraus, daß das Wertpapierkonto auf den Namen der Firma lautet oder Wertpapiere in der Handels- oder Steuerbilanz angeführt sind, nicht zwingend geschlossen werden, daß sie Betriebsvermögen seien. Werden in einem solchen Falle aber die laufenden Erträgnisse dieser Wertpapiere dem Betrieb zugeführt, wie es hier nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall gewesen ist, so ist die Entscheidung der Tatsacheninstanz, daß die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehört haben, revisionsgerichtlich zu bestätigen.

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Zu b): Die Revision hat zu Recht gerügt, daß das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes die Obligationen nicht mit ihrem Nennbetrag, sondern nur mit dem Wert hätte berücksichtigen dürfen, den sie im Bewertungszeitpunkt hatten (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 69 BewG). Sollten die Obligationen am 1. Januar 1945 (Stichtag = Feststellungszeitpunkt für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes, vgl. § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV) einen Kurswert gehabt haben, wie mit der Revision vorgetragen worden ist, so sind sie gemäß § 12 Abs. 1 BewG mit diesem Wert anzusetzen. Da es in diesem Zusammenhang an tatsächlichen Feststellungen fehlt, kann der Senat insoweit keine abschließende Entscheidung treffen. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit und darüber hinaus bis zu dem oben unter 1) bezeichneten Umfang auch deshalb aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft hat, ob und in welchem Umfang der gemäß § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit den Vorschriften der 6. FeststellungsDV gebildete Ersatzeinheitswert nach § 21 FG zu kürzen ist, weil im Schadenszeitpunkt zum Betriebsvermögen in Wertpapieren verbriefte Forderungen gehört haben, deren Schuldner nicht im Vertreibungsgebiet ansässig waren. Die Auffassung der Revision, daß die Klage insoweit zur Abweisung reif sei, weil die in den Wertpapieren verbrieften Forderungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Achten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (8. FeststellungsDV) vom 18. Dezember 1956 in der Fassung vom 10. September 1964 (BGBl. I S. 781) in vollem Umfang vom ermittelten Ersatzeinheitswert abzusetzen seien, ist unzutreffend. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV gelten zwar Forderungen gegen das Reich oder gegen sonstige nicht im Vertreibungsgebiet ansässige. Schuldner als nicht im Vertreibungsgebiet belegen und sind deshalb mit ihrem Wert im Schadenszeitpunkt gemäß Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift schadensmindernd zu berücksichtigen. Auf diese Regelung kann sich die Revision aber nicht mit Erfolg berufen. § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV ist ungültig. Diese Vorschrift ist nicht von der allein in Betracht kommenden Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist der Verordnungsgeber nicht befugt, den Begriff "belegen" in einer Rechtsnorm so zu definieren, wie es in § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV geschehen ist. Die Ermächtigungsnorm bezieht sich nur auf solche gewerbliche Betriebe, deren körperliche Gegenstände des Betriebsvermögens sich nicht ausschließlich im Vertreibungsgebiet oder im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes befanden. Eine sogenannte geteilte wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn lediglich Forderungen eines gewerblichen Betriebes mit Sitz im Vertreibungsgebiet gegen einen außerhalb dieses Gebietes ansässigen Schuldner bestanden. Da diese Forderungen jedoch nicht von der Vertreibung betroffen werden konnten, sind sie zum Zwecke der Schadensberechnung in dem gemäß § 21 FG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) bestimmten Umfang von dem nach § 12 FG maßgeblichen Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abzusetzen. Das hat der Senat in seinem gleichfalls am 23. Juni 1966 verkündeten Urteil in der Sache BVerwG III C 118.64 entschieden. Er hat dargelegt, daß dieses Ergebnis sich aus dem Wortlaut und Sinngehalt der §§ 12, 21 und 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG sowie aus § 12 LAG ergebe, von den Ergänzungen der §§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 21 FG durch das Vierte und das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes bestätigt und von den im § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG sowie in § 14 LAG getroffenen Regelungen nicht in Frage gestellt werde. Auf die Begründung im einzelnen kann Bezug genommen werden.

14

Nach § 21 FG ist von dem gemäß § 12 FG anzusetzenden Wert der Wert abzusetzen, den die erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter verkörpern, wobei deren Wert nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln ist, nach denen der nach § 12 FG maßgebliche Wert anzusetzen war. Bei erhalten gebliebenen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ist deshalb deren Wert unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitwert ist gemäß § 21 Satz 2 FG der Wert am 21. Juni 1948. Bei Anwendung des § 21 FG kommt es also darauf an, ob das Wirtschaftsgut am Bewertungsstichtag noch vorhanden war und welchen Wert es verkörperte (vgl. Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG III C 154.62 - [BVerwGE 20, 167]). Bei der Bewertung von Forderungen ist § 14 Abs. 2 BewG entsprechend heranzuziehen. Hiernach bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Zweifelhafte Forderungen sind hingegen nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.

15

Nach diesen Grundsätzen wird das Verwaltungsgericht den Wert zu ermitteln haben, den die Reichsschatzanweisungen im Nennbetrag von 55.000 RM und folgende sonstige Wertpapiere, nämlich:

RM10.000,-5 %Braunk.Benzin Obl. 40 M/S
RM2.000,-5 %Rhein Braunk.u.Brik.Obl.v. 40 F/A
RM1.000,-4 %Dt.Rentenbk. Abl.Obl. J/D
RM3.000,-4 %Junkerswerke Obl.v. 42 A/O
16

am 21. Juni 1948 hatten. Um diesen Wert wäre der Ersatzeinheitswert zur Ermittlung des festzustellenden Schadensbetrages zu kürzen gewesen. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch in Höhe von 59.242 RM rechtskräftig geworden ist, ist nunmehr der Wert der in den Wertpapieren verbrieften Forderungen abzüglich des gemäß § 21 FG maßgeblichen Kürzungsbetrages dem bisher maßgeblichen Schadensbetrag von 59.242 RM hinzuzurechnen. Sollten die Obligationen einen anderen Kurswert als 96 gehabt haben, so ist bei einem höheren Kurswert der Unterschiedsbetrag dem bisherigen Schadensbetrag von 59.242 RM hinzuzurechnen, bei einem geringeren Kurswert hingegen ist der Minderbetrag abzusetzen.

17

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Revision verworfen worden ist, aus § 155 Abs. 1 VwGO. Im übrigen war die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.700 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher