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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1974, Az.: BVerwG III C 81.72

Ermittlung des Endvergleichswertes kriegssachgeschädigter Betriebe; Zulässigkeit der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zur Endwertermittlung; Berücksichtigung konkret glaubhaft gemachter Betriebsschulden bei der Endwertermittlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1974
Aktenzeichen
BVerwG III C 81.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 25.01.1972 - AZ: IX A 62.70

Fundstelle

  • ZLA 1974, 167

Amtlicher Leitsatz

Bei der Feststellung des Schadenshöchstbetrages für teilweise kriegssachgeschädigte Betriebe können im Rahmen der Ermittlung des Endvergleichswertes nach § 13 Abs. 4 FG alle konkret glaubhaft gemachten Betriebsverbindlichkeiten, die vor dem Schadensereignis begründet worden sind, auch dann vom Rohvermögen in Abzug gebracht werden, wenn dies im Wege der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen festgestellt worden ist (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 17.68 - [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 13] und vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - [Buchholz 427.208 § 2 Nr. 3]).

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 1972 wird abgeändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Schaden am Betriebsvermögen des unmittelbar Geschädigten unter entsprechender Abänderung seines Bescheides vom 18. November 1969 auf 13.450 RM festzustellen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt als Erbeserbin eine höhere Feststellung des Kriegssachschadens, der ihrem am 6. April 1949 verstorbenen Vater als unmittelbar Geschädigtem an seinem Betriebsvermögen entstanden ist. Dieser betrieb in Berlin ... W. 3, Abmelkbetrieb, dessen Einheitswert auf den 1. Januar 1940 mit 5.000 RM festgestellt worden war. Bis zur Schädigung bestand der in gemieteten Räumen geführte Betrieb aus 20 Milchkühen, zwei Zugpferden, einem Melkerwagen und sonstigem Inventar. Zwischen dem 27. April 1945 und Mitte Mai 1945 wurden von sowjetischen Besatzungstruppen 18 Kühe, beide Pferde, der Wagen und Futtermittel weggenommen. Den Gesamtschaden bezifferte die inzwischen ebenfalls verstorbene und von der Klägerin beerbte Ehefrau des unmittelbar Geschädigten, die dessen testamentarische Alleinerbin war, auf etwa 21.000 RM. Nach der Schädigung wurde der Abmelkbetrieb fortgesetzt; vorübergehend nahm der unmittelbar Geschädigte nebenbei einen Fuhrbetrieb auf, den er im Jahre 1948 wegen mangelnder Rentabilität wieder einstellte. Nach dem Tode des unmittelbar Geschädigten wurde auch der Abmelkbetrieb zum 30. April 1949 eingestellt. Ein Einheitswert auf den 1. April 1949 ist nicht festgestellt worden; die Ehefrau des unmittelbar Geschädigten gab im Feststellungsverfahren an, am 1. April 1949 habe das von ihr auf 1.800 DM geschätzte Betriebsvermögen aus zwei alten Milchkühen, einem gebrauchten Melkerwagen und sonstigem Betriebsinventar bestanden.

2

Mit Bescheid vom 18. November 1969 stellte das Ausgleichsamt Berlin-Neukölln den Schaden an Betriebsvermögen mit 3.740 RM zugunsten der Klägerin als antragsberechtigter Erbin fest. Es ging dabei von einem Anfangsvergleichswert von 5.000 RM und einem Endvergleichswert von 1.800 DM aus. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluß vom 30. April 1970 zurückgewiesen, weil mit dem festgestellten Schaden der nach § 13 Abs. 4 FG im Höchstfall feststellbare Kriegssachschaden voll ausgeschöpft worden sei; bei der Berechnung desselben sei eine Erhöhung des Anfangsvergleichswertes nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 oder 4 FG nicht in Betracht gekommen.

3

Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, im Rahmen des § 13 Abs. 4 FG müsse der Anfangsvergleichswert erhöht und der Endvergleichswert gekürzt werden. Zwischen dem 1. Januar 1940 und der Schädigung seien Sacheinlagen in den Betrieb in Form von acht Milchkühen und einem zweiten Melkerwagen gemacht worden, die ihr Vater mit von ihr zur Verfügung gestellten Geldmitteln in Höhe von 8.400 RM angeschafft habe. Außerdem habe ihr Vater noch weitere private Geldmittel in Höhe von 2.000 bis 3.000 RM in den Betrieb investiert. Denn der nach der Schädigung nicht mehr rentabel gewesene Abmelkbetrieb habe ständig wachsende Schulden gehabt, die nur durch Darlehensaufnahme von Verwandten und Bekannten hätten gedeckt werden können. Ferner behauptete die Klägerin, sie habe im Jahre 1948 weitere 1.700 RM dem Betrieb zur Verfügung gestellt und außerdem rückständige Lohnforderungen aus der Zeit von 1945 bis 1949 in Höhe von 3.840 RM gehabt.

4

Nach Einholung eines Bewertungsgutachtens des Vorortes, in dem der Ersatzeinheitswert des Abmelkbetriebes auf den 1. April 1949 im Wege der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mit 1.900 DM ermittelt worden ist, wies das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 25. Januar 1972 ab. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Eine Erhöhung des Anfangsvergleichswertes gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG sei nicht möglich, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Geldmittel zunächst dem abgesonderten Privatvermögen ihres Vaters zugeflossen seien, dieser davon zunächst acht Milchkühe als Bestandteile seines Privatvermögens angeschafft und sie erst später als Sacheinlagen in das Betriebsvermögen eingebracht habe. Unmittelbar in den Betrieb eingebrachte Geldmittel, die nach dem Vorbringen der Klägerin hier als Darlehen anzusehen seien, könnten als Sacheinlagen nicht berücksichtigt werden. Beim Endvergleichswert, für den der im Bewertungsgutachten des Vorortes festgestellte Ersatzeinheitswert mit 1.900 DM zugrunde zu legen sei, könne eine Herabsetzung wegen der geltend gemachten Betriebsschulden nach § 13 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b FG nicht erfolgen. Denn der Ersatzeinheitswert habe nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV im Wege der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden müssen. Abgesehen von dem Umstand, daß bei Betrieben derart geringer Größe Schulden erfahrungsgemäß nicht vorhanden seien, dürften bei dieser Bewertungsmethode konkrete Betriebsschulden, selbst wenn sie der Höhe nach bekannt seien, schlechthin nicht in Ansatz gebracht werden. Denn Umlaufvermögen und Betriebsschulden ständen in einer Wechselbeziehung zueinander, so daß einem nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV geschätzten Wert des Umlaufvermögens im Falle einer Einführung konkreter Verbindlichkeiten an Stelle des durchschnittlichen Schuldensatzes die Grundlage entzogen würde. Aus der gebotenen Nichtberücksichtigung konkreter Betriebsschulden folge deshalb zwangsläufig, daß eine Herabsetzung des Endvergleichswertes nach § 13 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b FG ausgeschlossen sei.

5

Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin nachträglich zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide den geltend gemachten Schaden mit einem höheren Betrag festzustellen.

6

Sie rügt Aufklärungsmängel sowie Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze und sonstiges materielles Recht. Im einzelnen trägt sie dazu vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die von ihr zur Verfügung gestellten 8.400 RM unmittelbar in den Betrieb geflossen und erst danach die fraglichen Wirtschaftsgüter (acht Milchkühe und ein Melkerwagen) von diesem Geld angeschafft worden seien. Aus der von ihr eingereichten Aufstellung über die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes ergebe sich vielmehr, daß betriebseigene Investitionsmittel nicht vorhanden gewesen seien. Deshalb müßten die von ihr zur Verfügung gestellten und von ihrem Vater in der bei Viehkäufen handelsüblichen Weise verwandten Geldmittel wie Sacheinlagen bewertet werden. Insoweit verletze das angefochtene Urteil die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 (BVerwGE 23, 63) aufgestellten Rechtsgrundsätze. Es verstoße ferner gegen Denkgesetze, wenn das Urteil davon ausgehe, daß Betriebsschulden nicht vorhanden gewesen sein könnten. Dies könne mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht deshalb verneint werden, weil der Betrieb zu klein gewesen sei. Bei einer Schädigung - diese habe hier 90 % betragen - verringere sich zwar das Anlagevermögen, die Betriebsschulden blieben aber bestehen und belasteten den fortgeführten Betrieb in voller Höhe weiter. Sie habe diese Betriebsschulden im Schriftsatz vom 22. Oktober 1971 auch hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gelte sowohl für ihre spätere Geldeinlage aus dem Jahre 1948 in Höhe von 1.700 RM als auch für ihre rückständige Lohnforderung in Höhe von 3.840 RM sowie für die mit 2.000 bis 3.000 RM bezifferten weiteren Verwandtendarlehen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1970 (Buchholz 427.206 § 9 Nr. 13) stehe der Berücksichtigung von konkreten Betriebsschulden im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV dann nicht entgegen, wenn es sich wie hier um einen kriegssachgeschädigten Betrieb gehandelt habe, der lediglich hinsichtlich seines verbliebenen Restwertes zu beurteilen sei.

7

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und meint, die Angriffe der Klägerin richteten sich im wesentlichen gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die von ihr behaupteten Sacheinlagen. Konkrete Betriebsschulden habe das Verwaltungsgericht als von der Klägerin nicht glaubhaft gemacht angesehen und deshalb zu Recht nicht festgestellt.

9

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

10

II.

Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Das angefochtene Urteil verletzt durch unrichtige Berechnung des Schadenshöchstbetrages nach § 13 Abs. 4 FG Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es braucht jedoch deshalb nicht unter Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht aufgehoben zu werden, sondern ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - abzuändern, da die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen, von denen der erkennende Senat mangels entsprechender begründeter Revisionsrügen auszugehen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), eine Entscheidung in der Sache ermöglichen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

11

Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz zutreffend festgestellt, daß für den Verlust des Abmelkbetriebes eine Schadensfeststellung wegen Kriegssachschadens an Betriebsvermögen nur in Höhe des nach § 13 Abs. 4 bis 6 FG zu ermittelnden Schadenshöchstbetrages in Betracht kommt, weil es sich - was auch die Klägerin im Gegensatz zum Vorverfahren nicht mehr bestreitet - um denselben Betrieb gehandelt hat, der vor und nach der Schädigung vom unmittelbar Geschädigten (Vater der Klägerin) betrieben worden ist.

12

Nach § 13 Abs. 4 FG ergibt sich der feststellbare Schadenshöchstbetrag aus der Differenz zwischen dem auf den 1. Januar 1940 festgestellten Anfangsvergleichswert und dem - im vorliegenden Fall gemäß § 44 Nr. 2 FG - auf den 1. April 1949 festgestellten Endvergleichswert. Als Anfangsvergleichswert hat das Verwaltungsgericht zu Recht den nach Mitteilung des zuständigen Finanzamtes auf den 1. Januar 1940 mit 5.000 RM festgestellten Einheitswert zugrunde gelegt. Von diesem Einheitswert ist auszugehen, auch wenn seine Festsetzung - wie von der Klägerin gelegentlich vorgetragen - wegen der betrieblichen Entwicklung bis zum Schadenszeitpunkt unrichtig geworden sein sollte, da eine Berichtigung des Einheitswertes - gleich aus welchen Gründen - nicht erfolgt ist (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: vgl. u.a. Urteile vom 13. Februar 1964 - BVerwG III C 159.62 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 55], vom 10. Dezember 1964 - BVerwG III C 190.62 - [Buchholz a.a.O. Nr. 59 c] und vom 14. März 1968 - BVerwG III C 136.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 74]). Darüber hinaus scheidet auch die vom Verwaltungsgericht mit Recht abgelehnte Erhöhung des Anfangsvergleichswertes nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 FG aus, weil die Klägerin nicht nachgewiesen sondern es lediglich als möglich bezeichnet hat, daß der Mehrwert des elterlichen Betriebes außerhalb der Einheitswertfeststellung auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 erfaßt worden ist. Die bloße Möglichkeit oder auch die Wahrscheinlichkeit, von der die Klägerin insoweit auf Grund der von ihr geschilderten Betriebsentwicklung ausgeht, reicht mangels eines bekannten, ziffernmäßig erfaßten Mehrwerts für eine derartige Berücksichtigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 1 FG nicht aus.

13

Das Verwaltungsgericht hat nach den von ihm getroffenen Feststellungen ferner auch zutreffend eine Erhöhung des Anfangsvergleichswertes gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG abgelehnt. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten um die Rechtsfrage, wie die von der Klägerin vor dem Schadensereignis (Wegnahme durch sowjetische Besatzungstruppen) ihrem Vater zum Ankauf von acht Milchkühen und eines Melkerwagens zur Verfügung gestellten Geldmittel in Höhe von 8.400 RM lastenausgleichsrechtlich zu berücksichtigen sind. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG ist dem Anfangsvergleichswert der nach § 66 des Bewertungsgesetzes maßgebende Wert der nicht in Geld bestehenden Sacheinlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes hinzuzurechnen, die dem Betrieb im Vergleichszeitraum und vor Schadenseintritt zugeführt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in den Urteilsgründen ausgeführt, "... es ist weder behauptet noch ersichtlich, daß diese Geldmittel - gemeint sind die vorerwähnten 8.400 RM - zunächst dem abgesonderten Privatvermögen des unmittelbar Geschädigten zugeflossen sind und dieser die Kühe dann zunächst als Bestandteile seines Privatvermögens angeschafft und sie erst später in das Betriebsvermögen eingebracht hat ...". Aus dieser Formulierung ist ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den nicht in Geld bestehenden Sacheinlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt hat (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 45.62 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 52] und vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 96.64 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 64 = BVerwGE 23, 63]). Dort ist u.a. ausgeführt, daß ein Betriebsinhaber auch mit Mitteln seines sonstigen Vermögens, ohne sie vorher in das Betriebsvermögen überführt zu haben, Wirtschaftsgüter kaufen kann und deren Einbringung in das Betriebsvermögen dann als Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG anzusehen ist. Hieran wird festgehalten. Wenn die Klägerin demgegenüber vorträgt, sie habe von Anfang an einen derartigen wirtschaftlichen Vorgang im Hinblick auf die von ihrem Geld angeschafften Milchkühe behauptet, der im übrigen auch den seinerzeit handelsüblichen Gepflogenheiten entsprochen habe, so handelt es sich dabei um einen revisionsrechtlich unzulässigen Angriff gegen die Würdigung des Tatsachengerichts. Das Verwaltungsgericht hat den in allen Verfahrensabschnitten hierzu inhaltlich gleichen, wenn auch erst nach und nach detaillierten Sachvortrag der Klägerin lediglich anders als diese gewürdigt und festgestellt, daß sie ihrem Vater die fraglichen 8.400 RM als Darlehen gegeben hat, die dieser dann für Betriebserweiterungen verwendet habe. Dazu hat das Verwaltungsgericht weiterhin festgestellt, daß dem Zuwachs an Betriebsvermögen - nämlich durch Ankauf der acht Milchkühe und eines Melkerwagens - ein Zuwachs an Betriebsschulden - nämlich durch das rückzahlbare Darlehen - gegenübergestanden habe, so daß durch die Geldeinlage der Klägerin der Wert des Betriebsreinvermögens nicht erhöht worden sei. Die aus diesen - nach dem Gesamtvorbringen der Klägerin vom Verwaltungsgericht festgestellten - Tatsachen gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich weder unmöglich, noch verstoßen sie gegen allgemeine Erfahrungssätze. Hieran ist der erkennende Senat im Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO), da im Vorbringen der Klägerin auch keine begründete Aufklärungsrüge im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO zu erblicken ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche weitere Sachaufklärung sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, deren Unterlassung einen revisionsrechtlich erheblichen Verfahrensmangel hätte ergeben und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können. Außer der bloßen - insoweit rechtsunerheblichen - Rechtsbehauptung der Klägerin, bei den fraglichen 8.400 RM habe es sich um Sacheinlagen gehandelt, sind Tatsachen von der Klägerin - geschweige denn unter entsprechenden Beweisantritten - nicht vorgetragen worden, die es dem Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO hätten gebieten müssen, ggf. als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts die Klägerin als Partei zu vernehmen. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn das Verwaltungsgericht trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel über die tatsächliche Verwendung der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Geldmittel gehabt hätte (vgl. Urteil vom 22. März 1973 - BVerwG III C 15.71 - [ZLA 1973, 164]), nicht aber dann, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin gefolgt ist und daraus lediglich den nach ihrer Auffassung unrichtigen rechtlichen Schluß gezogen hat, daß eine Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG nicht vorliegt. Hiernach ist mit dem Verwaltungsgericht für die revisionsgerichtliche Prüfung davon auszugehen, daß die Klägerin ihrem Vater vor Schadenseintritt ein Darlehen von 8.400 RM gegeben hat, so daß eine Erhöhung des Anfangsvergleichswertes von 5.000 RM deshalb - wie auch aus keinem anderen Rechtsgrund - nicht möglich ist.

14

Das Verwaltungsgericht hat jedoch bei der weiteren Ermittlung des Endvergleichswertes im Rahmen des § 13 Abs. 4 FG dieses von ihm festgestellte Darlehen zu Unrecht nicht berücksichtigt und dadurch zugleich den sich aus § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG ergebenden 30 %igen Kürzungsbetrag unrichtig berechnet. Ist - wie im vorliegenden Fall - für einen gewerblichen Betrieb, der am Währungsstichtag bestanden hat (hier tritt an dessen Stelle der für das Land Berlin nach § 44 Nr. 2 FG maßgebende 1. April 1949), ein Einheitswert nicht festgestellt worden, so ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 der auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG erlassenen 8. FeststellungsDV für die Anwendung des § 13 Abs. 4 FG als Endvergleichswert ein in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der 8. FeststellungsDV ermittelter Ersatzeinheitswert anzusetzen. Da beweiskräftige Unterlagen, aus denen sich das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zum maßgebenden Stichtag ergibt, hier nicht vorliegen, ist das Verwaltungsgericht im Ansatz mit Recht davon ausgegangen, daß der Ersatzeinheitswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV durch sinngemäße Anwendung der Vorschriften der 6. FeststellungsDV zu ermitteln ist. Nach dem Gesamtverständnis der Urteilsgründe hat das Verwaltungsgericht - entgegen den Ausgleichsbehörden, die den Endvergleichswert zu Unrecht nach den Angaben der Antragstellerin frei geschätzt haben - in Anwendung dieser Rechtsvorschriften das von ihm eingeholte Gutachten des Vorortes vom 21. September 1971 geprüft und als richtig übernommen. Daraus folgt weiter, daß das Verwaltungsgericht - gleichgültig, ob der Betrieb des unmittelbar Geschädigten von ihm unter die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 der 6. FeststellungsDV genannten Gewerbebetriebe eingeordnet worden ist - die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV für geboten erachtet und nachvollzogen hat. Dies ist nach dem durch die Urteilsgründe insgesamt in Bezug genommenen Akteninhalt nicht zu beanstanden, da weder beweiskräftige Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV vorliegen, noch Richtzahlen im Sinne des § 4 der 6. FeststellungsDV für Abmelkbetriebe bestehen und Betriebe der hier vorliegenden Art insbesondere auch nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV bewertet werden können. Sowohl das Bewertungsgutachten des Vorortes als auch das Verwaltungsgericht haben schließlich im Ergebnis mit Recht angenommen, daß die somit nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV vorzunehmende Ermittlung des Ersatzeinheitswertes hier wegen Fehlens gleichartiger kriegssachgeschädigter Betriebe durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV, die durch § 14 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV ermächtigungsgedeckt ist, vorzunehmen ist und in diesem Zusammenhang u.a. das Anlage- und Umlaufvermögen des teilgeschädigten Betriebes unter Heranziehung bewertungsrechtlicher Grundsätze geschätzt werden konnte. In dieser Hinsicht sind Rechtsanwendungsfehler nicht zu erkennen. Die Revision beanstandet - wenn auch in anderem Zusammenhang - jedoch mit Recht, daß konkret festgestellte Betriebs schulden vom Verwaltungsgericht aus grundsätzlichen Erwägungen zu § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV nicht berücksichtigt worden sind.

15

Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 17.68 - (Buchholz 427.206 § 9 Nr. 13) grundsätzlich ausgeführt, bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs ständen Umlaufvermögen und Betriebsschulden in einer solchen Beziehung zueinander, daß einem geschätzten Umlaufvermögen durch Einführung von konkreten Verbindlichkeiten an Stelle eines durchschnittlichen Schuldensatzes die Grundlage entzogen würde. Hieran wird mit den im weiteren Urteil vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - (Buchholz 427.208 § 2 Nr. 3) erwähnten modifizierenden Ausnahmen festgehalten. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung schließt diese Rechtsprechung jedoch in Fällen der vorliegenden Art, die tatsächlich und rechtlich anders gelagert sind, eine Berücksichtigung glaubhaft gemachter konkreter Betriebsschulden nicht aus.

16

Die angeführte Rechtsprechung betrifft Schadensfälle, in denen für einen im Vertreibungsgebiet gelegenen und insgesamt in Verlust geratenen Gewerbebetrieb ein den wirtschaftlichen Wert des Betriebsvermögens ausdrückender Ersatzeinheitswert nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV) nur durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen (bewertungsrechtlichen) Grundsätzen (Erfahrungswerten) ermittelt werden konnte, weil im Sinne einer sachgerechten Lösung nur ein auf diese Weise festgestellter Ersatzeinheitswert dem nicht bekannten Einheitswert im Sinne von § 12 Abs. 2 FG gleichzusetzen war, d.h. der für die Vergangenheit maßgebend gewesenen steuerlichen Bewertung möglichst nahekam. Im Falle eines Kriegs Sachschadens, in dem - wie hier - bei fortbestehender Identität des weitergeführten Betriebes dessen Endvergleichswert allein zum Zweck der Ermittlung des die Schadensfeststellung begrenzenden Schadenshöchstbetrages festzustellen ist, muß eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise bei der Gesetzesanwendung ebenfalls dazu führen, den im Zeitpunkt des Währungsstichtages noch (teilweise) vorhandenen tatsächlichen Wert des kriegssachgeschädigten Betriebsvermögens möglichst genau zu ermitteln. Dafür ist die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV vom Gesetzgeber vorgesehene Bewertungsmethode ein Hilfsmittel, die über eine entsprechende Verweisung auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV ausdrücklich nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der 6. FeststellungsDV insgesamt vorschreibt. Das bedeutet bei Anwendung und Auslegung des hier eingreifenden § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV, daß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für teilweise kriegssachgeschädigte - gleichwohl aber fortgeführte - Betriebe zum Währungsstichtag - also auf einen nach dem Schadensereignis liegenden Zeitpunkt - sowohl im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs als auch durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen dem Umstand Rechnung getragen werden muß, daß in diesen Fällen - anders als bei Vertreibungsschäden, in denen nach dem Grundsatz des § 82 BVFG das Schadensereignis zugleich zur Folge hat, daß der Vertriebene wegen der vor der Vertreibung begründeten Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden kann - infolge des Schadensereignisses in aller Regel nur Anlage- und Umlaufvermögen betroffen sind, die vorher begründeten Betriebsverbindlichkeiten jedoch bestehenbleiben und vom kriegssachgeschädigten Betriebsinhaber nach wie vor zu erfüllen sind. Es würde deshalb einer auf Gerechtigkeit bedachten Betrachtungsweise, die - wie ausgeführt - zu einer dem tatsächlichen Wert möglichst nahekommenden Wertermittlung zu führen hat, nicht entsprechen, in diesen Fällen gleichfalls die vom erkennenden Senat in den Urteilen vom 14. Mai 1970 und 17. Oktober 1972 (a.a.O.) für Vertreibungsschäden aufgestellten Grundsätze heranzuziehen; diese setzen ein im wesentlichen ungestörtes Verhältnis von Umlaufvermögen und Betriebs schulden voraus und haben insofern eine typisierte, an generellen bewertungsrechtlichen Zusammenhängen ausgerichtete Wertermittlung zum Ziel, die dort gerechtfertigt ist. Die vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV lediglich vorgeschriebene "sinngemäße" Anwendung der Vorschriften der 6. FeststellungsDV ermöglicht und gebietet es dagegen, die vorstehend erörterten Unterschiede hinsichtlich der Betriebsschulden bei vertreibungsbedingten Betriebsvermögensschäden einerseits und teilweise kriegssachgeschädigten, gleichwohl aber fortgeführten Gewerbebetrieben andererseits in der Weise zu berücksichtigen, daß in den letztgenannten Fällen auch bei einem nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV ermittelten Endvergleichswert im Sinne von § 13 Abs. 4 FG alle konkret glaubhaft gemachten und vor dem Schadensereignis begründeten Betriebsverbindlichkeiten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes ausnahmsweise vom im übrigen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geschätzten Rohvermögen voll in Abzug gebracht werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten besteht mithin in diesen Ausnahmefällen im Prinzip kein Unterschied zu der Wertermittlung im Richtzahlverfahren (vgl. § 6 der 6. FeststellungsDV).

17

Bei dieser Rechtslage und angesichts des vom Verwaltungsgericht selbst festgestellten Darlehens bedarf es schließlich keines näheren Eingehens auf die sowohl im Bewertungsgutachten des Vorortes wie auch im Urteil zur weiteren Rechtfertigung verwandte Formulierung "... Betriebsschulden sind außer Ansatz zu lassen, weil bei Betrieben derart geringer Größe Schulden erfahrungsgemäß nicht vorhanden sind ...". Sofern ein derartiger Erfahrungssatz überhaupt besteht und Geltung beanspruchen kann, betrifft er jedenfalls Fälle der vorliegenden Art nicht. Die außerdem gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts, "... die von der Klägerin behaupteten konkreten Betriebsschulden können nicht in Ansatz gebracht werden, denn ihr Umfang ist der Höhe nach nicht bekannt ...", bezieht sich bei verständiger Würdigung der gesamten Urteilsgründe nicht auf die vom Verwaltungsgericht zuvor zutreffend als Darlehen gekennzeichnete Hingabe der Geldmittel der Klägerin an ihren Vater vor dem Schadensereignis, die diese - zwar zu Unrecht - lediglich als Sacheinlage angesehen hat, sondern vielmehr auf die im übrigen von der Klägerin behaupteten Verwandtendarlehen von etwa 2.000 bis 3.000 RM, die angeblich rückständige Lohnforderung von 3.840 RM sowie die 1.700 RM, welche die Klägerin noch im Jahre 1948 in den Betrieb eingebracht haben will.

18

Hinsichtlich dieser drei letztgenannten Verbindlichkeiten, welche die Klägerin erstmals im Verwaltungsstreitverfahren erwähnt hat, ohne sie nach Entstehungsgrund und -zeitpunkt im einzelnen nachprüfbar glaubhaft zu machen, ist die der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO unterliegende Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, der Umfang dieser Betriebsschulden sei der Höhe nach nicht bekannt, weil die Klägerin den Betrag nicht einmal genau habe angeben können. Die hiergegen mit der Revision unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 22. Oktober 1971 erhobenen, auf Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze und mangelnde Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO gestützten Verfahrensrügen sind nicht begründet. In dem vorgenannten Schriftsatz hatte die Klägerin angegeben, Geschäftsunterlagen aus der Zeit nach dem Schadensereignis sowie sonstige Beweismittel seien nicht mehr vorhanden; im übrigen hatte sie versucht, unter Darstellung der betrieblichen Entwicklung vor und nach dem Schadensereignis - insbesondere an Hand einer von ihr aus der Erinnerung nach kaufmännischen Gesichtspunkten aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung - glaubhaft darzutun, daß die von ihr behaupteten Betriebsschulden, welche sie hinsichtlich der Verwandtendarlehen selbst nur schätzen konnte, vorhanden gewesen seien. Angesichts dieses Sachvortrages, der sich allein auf nachträgliche eigene Berechnungen der Klägerin stützte, verstößt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die bezeichneten Betriebsschulden seien nicht konkret, d.h. nach ihrer genauen Höhe nicht glaubhaft gemacht, weder gegen anerkannte Regeln der Beweiswürdigung, noch ist aus der Revisionsbegründung ersichtlich, welche sonstige Sachaufklärung sich dem Verwaltungsgericht hierzu hätte aufdrängen müssen, nachdem es die der Klägerin nach ihren eigenen Ausführungen allein möglichen Angaben zur genauen Höhe dieser Schulden für den insoweit notwendigen Nachweis nicht als ausreichend angesehen hat. Diese Betriebsschulden hat das Verwaltungsgericht somit zu Recht bei der Ermittlung des Endvergleichswertes nach § 13 Abs. 4 FG nicht berücksichtigt.

19

Das Verwaltungsgericht hätte hiernach allein das von der Klägerin vor dem Schadensereignis ihrem Vater gegebene Darlehen von 8.400 RM von dem - wie ausgeführt - im übrigen richtig ermittelten Rohvermögen in Höhe von 1.900 DM voll in Abzug bringen müssen und wäre damit zu einem Minuswert von 6.500 DM gelangt, der als Endvergleichswert im Sinne des § 13 Abs. 4 FG auf den 1. April 1949 anzusetzen ist. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das fragliche Darlehen als von der Währungsumstellung erfaßt bereits nach der Sonderregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Umstellungsgesetz (Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern) im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark anzusetzen ist oder ob, falls das Darlehen unter die allgemeine Umstellungsvorschrift des § 16 Abs. 1 Umstellungsgesetz fällt, dies im Rahmen der Wertermittlung nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV zunächst nur im Verhältnis von zehn Reichsmark zu einer Deutschen Mark erfolgen könnte. Denn im letzteren Falle wären hier die restlichen 9/10 des Darlehensbetrages durch Kürzung des Endvergleichswertes nach § 13 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b FG zu berücksichtigen (10: 1 umgestellte Verbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen zwischen Verwandten in gerader Linie). Im übrigen greift hier diese Kürzungsvorschrift mangels weiterer berücksichtigungsfähiger Betriebsschulden beim Endvergleichswert nicht ein.

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Der erkennende Senat kann schließlich der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht folgen, daß nachgewiesene Schulden, die - wie hier das Darlehen von 8.400 RM - das Rohvermögen übersteigen, nur dann zu einem negativen Endvergleichswert führen können, wenn die gesamten Schulden bekannt sind. Aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung (Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG III C 138.67 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 81]) ergibt sich dafür nichts. Vielmehr ist nach dieser Entscheidung, an der festgehalten wird, jeder konkret nachgewiesene Schuldenbetrag absetzbar. Soweit er über das Rohvermögen hinausgeht und - wie hier - zu einem negativen Endvergleichswert führt, ist diesem der 30 %ige Kürzungsbetrag nach § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich hier ein Zuschlag, von 1.950 DM zu dem negativen Endvergleichswert von 6.500 DM, insgesamt also ein negativer Endvergleichswert von 8.450 DM. Die Differenz zu dem positiven Anfangsvergleichswert von 5.000 RM beträgt mithin 13.450. Dies ist der nach § 13 Abs. 4 FG zu ermittelnde Schadenshöchstbetrag, über den hinaus die beantragte Schadensfeststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG (Summe der Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung, um die sich die Summe der Teilwerte des Betriebsvermögens - außer Betriebsgrundstücken - infolge des Schadens gemindert hat) nicht zulässig ist, auch wenn die Teilwertverluste - wie im vorliegenden Fall aus dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt (18. Milchkühe im Mindestwert von je 800 RM) ersichtlich - höher sind. Der erkennende Senat kann den rein rechnerisch zu vollziehenden Vergleich zwischen Teilwertverlust und Schadenshöchstbetrag auf Grund des festgestellten Akteninhalts selbst vornehmen, ohne daß es insoweit einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht bedarf.

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Hiernach ist das angefochtene Urteil - wie geschehen - abzuändern und der Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Klageantrags zu verpflichten, den Kriegssachschaden des unmittelbar Geschädigten an Betriebsvermögen auf 13.450 RM festzustellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Messerschmidt
Fandré
Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking