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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1972, Az.: BVerwG III C 67.71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1972
Aktenzeichen
BVerwG III C 67.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 26.01.1971 - AZ: VRS VI/1/71

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 46 - 52
  • Mtbl.BAA 1974, 243
  • ZLA 1973, 48

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist der Ersatzeinheitswert gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV ermittelt, so ist bei Anwendung des § 21 Abs. 1 FG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV davon auszugehen, daß alle Verbindlichkeiten des Betriebs mit allen Wirtschaftsgütern anteilig im wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden haben.

  2. 2.

    Wird der Ersatzeinheitswert unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Anlage- und Umlaufvermögens gleichartiger Betriebe ermittelt, so sind selbst dann, wenn die Verbindlichkeiten des Betriebs nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind, branchenübliche Verbindlichkeiten anzusetzen (Bestätigung von BVerwG III C. 17.68 [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 13]). Unter besonderen Voraussetzungen kann jedoch der branchenübliche Schuldensatz ermäßigt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff und Sigulla,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1971 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem 1971 verstorbenen Ehemann K. M. (im folgenden Erblasser), der durch Vertreibungsmaßnahmen die in Kohlfurt (Kr. Görlitz/Schlesien) belegene G.fabrik P. & Co. verloren hat; sie wendet sich gegen die nach ihrer Auffassung unrichtige Schadensberechnung. Das Ausgleichsamt ermittelte den Ersatzeinheitswert im kennzahlähnlichen Verfahren gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV unter Zugrundelegung der vom Erblasser glaubhaft gemachten Betriebsmerkmale Jahresumsatz und Beschäftigtenzahl. Unter Abzug der geschätzten Betriebsschulden und abzüglich des Wertes eines geretteten Bankguthabens setzte es den Schadensbetrag auf 316.403,60 RM fest. Der Beschwerdeausschuß erhöhte den Schadensbetrag auf 329.903,60 RM. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten unter Abänderung der ergangenen Bescheide, einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 387.076,40 RM festzustellen. Zur Begründung ist angeführt: Das Rohvermögen sei zutreffend mit 641.250 RM ermittelt worden. Ob die Betriebsschulden mit 51.000 RM zutreffend ermittelt worden seien, könne dahingestellt bleiben. Hierauf komme es nicht an. Diese Verbindlichkeiten hätten nämlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem geretteten Bankguthaben in Höhe von 254.173,60 RM im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV gestanden und minderten daher in voller Höhe den Kürzungsbetrag.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beteiligten mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte verpflichtet worden ist, einen höheren Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen als 361.494,80 RM festzustellen und die Klage im gleichen Umfange abzuweisen;

3

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an, das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Es wird Verletzung materiellen Rechts (§ 21 FG und § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV) gerügt. Der Beteiligte meint, das Verwaltungsgericht habe nicht den vollen Betrag der Verbindlichkeiten von dem geretteten Bankguthaben abziehen dürfen; dieser Abzug sei nur mit dem anteiligen Wert möglich. Das gerettete Bankguthaben stelle 49,84 % des Rohvermögens (ohne Betriebsgrundstücke) in Höhe von 510.000 RM dar. Dementsprechend, sei das gerettete Bankguthaben in Höhe von 254.173,60 RM um 25.418,40 RM zu mindern, so daß sich insgesamt wegen des geretteten Bankguthabens ein Kürzungsbetrag von 228.755,20 RM ergebe. Bei richtiger Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV sei damit der Vertreibungsschaden in Höhe von 361.494,80 RM festzustellen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie meint, die Revision begehre eine unzulässige und den Gesetzeswortlaut bedeutsam verändernde Auslegung von § 2 Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz der 8. FeststellungsDV. Diese Vorschrift sei nur anwendbar, wenn eine bestimmte betriebliche Verbindlichkeit offensichtlich mit keinem bestimmten Wirtschaftsgut in wirtschaftlichem Zusammenhang stehe. Einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Betriebsschulden und dem Bankkonto habe das Verwaltungsgericht jedoch festgestellt.

7

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverveisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob bei der gebotenen Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 FG von dem geretteten Bankguthaben in Höhe von 254.173,60 RM die im Verfahren gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV pauschal angesetzten Verbindlichkeiten in Höhe von 51.000 RM voll abzusetzen sind (so das Verwaltungsgericht) oder ob gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz der 8. FeststellungsDV in der Fassung vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1190) nur ein Teilabzug zulässig ist (so der Beteiligte als Revisionskläger, der den hiernach abzugsfähigen Betrag mit 25.418,40 RM ermittelt hat). Diese Frage ist im Ergebnis im Sinne der Revision zu entscheiden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

9

Gemäß § 21 Abs. 1 FG ist der nach § 12 Abs. 1 und 2 FG für die wirtschaftliche Einheit maßgebliche Einheitswert oder ermittelte Ersatzeinheitswert um den Wert der im Zeitpunkt der Schädigung nicht im Vertreibungsgebiet befindlichen oder sonst nicht von Vertreibungsschäden betroffenen Teile zu kürzen. Wie diese Kürzung vorzunehmen ist, bestimmt § 2 der 8. FeststellungsDV, der seine Ermächtigungsgrundlage in § 43 Abs. 1 Nr. 3 FG hat.

10

Einschlägig ist hier § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist Kürzungsbetrag der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes im Zeitpunkt der Schädigung ergebende Wert aus denjenigen Wirtschaftsgütern oder Teilen von Wirtschaftsgütern, die nicht von Vertreibungs- oder Ost schaden betroffen worden sind, abzüglich der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten. In Satz 3 dieser Vorschrift heißt es sodann: "Soweit offensichtlich ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestimmter Verbindlichkeiten mit bestimmten Wirtschaftsgütern nicht besteht, ist davon auszugehen, daß alle Verbindlichkeiten des Betriebs mit allen Wirtschaftsgütern anteilig in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen."

11

Die Auffassungen der Beteiligten darüber, wie Satz 3 im Zusammenhang mit Satz 1 der Nr. 1 des § 2 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV auszulegen und damit im vorliegenden Falle anzuwenden ist, gehen auseinander. Nach ihrem Wortlaut und Sinngehalt ist diese Vorschrift nur anwendbar, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen bestimmten Verbindlichkeiten und bestimmten Wirtschaftsgütern besteht und das offensichtlich ist. Diese Auffassung vertritt auch die Klägerin. Gleichwohl kann aber ihrer Meinung, daß das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe, die im vorliegenden Falle festgestellten Verbindlichkeiten hätten mit dem geretteten Bankguthaben im wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden, aus Rechtsgründen nicht beigepflichtet werden.

12

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen "bestimmten" Verbindlichkeiten und "bestimmten" Wirtschaftsgütern kann nur bejaht werden, wenn die Eingehung der Verbindlichkeiten unmittelbar und ursächlich verknüpft ist mit Art und Umfang eines konkreten zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes. Die Entstehung der Verbindlichkeiten muß ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen sein, die das im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 1 FG zu berücksichtigende Wirtschaftsgut betreffen. In diesem Sinne hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG III C 28.65 - (Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 36) erkannt, das zu § 12 Abs. 3 FG ergangen ist. Die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung entspricht, was die hier erhebliche Frage der Zuordnung von bestimmten Verbindlichkeiten zu bestimmten Wirtschaftsgütern angeht, im wesentlichen der Regelung, die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz der 8. FeststellungsDV getroffen worden ist. Auf diesen unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang zwischen bestimmten Verbindlichkeiten und bestimmten Wirtschaftsgütern kann - entsprechend der bewertungsrechtlichen Praxis (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., Anm. XI zu § 62 S. 458) - bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV nicht verzichtet werden, wenn Verbindlichkeiten nicht anteilig gemäß dem letzten Satz dieser Vorschrift, sondern im vollen Umfang gemäß Satz 1 der Vorschrift zur Kürzung des Wertes der geretteten Wirtschaftsgüter herangezogen werden sollen.

13

Die Beziehung, die hiernach zwischen "bestimmten" Verbindlichkeiten und "bestimmten" Wirtschaftsgütern bestanden haben muß, kann nur dann bejaht werden, wenn die Verbindlichkeiten konkret, d.h. für den jeweiligen Betrieb ermittelt sind und festgestellt werden kann, daß diese ermittelten Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den geretteten Wirtschaftsgütern entstanden sind oder ein solcher Zusammenhang nachträglich - aber vor Schadenseintritt - herbeigeführt worden ist. Eine solche Ermittlung und Feststellung läßt sich im Rahmen der Ersatzeinheitswertberechnung treffen, wenn das Rohvermögen individuell, d.h. gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV ermittelt und die Verbindlichkeiten entsprechend der in diesen Vorschriften getroffenen Regelungen nachgewiesen sind. Ob dasselbe auch bei Anwendung des Richtzahl- und des Kennzahlverfahrens zu gelten hat, und zwar wegen der in § 6 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV einerseits und in § 6 Abs. 4 der 2. BAA-FeststellungsDV andererseits getroffenen Regelungen, kann hier offenbleiben. In allen anderen Fällen hingegen, in denen gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV das jeweilige Anlage- und Umlaufvermögen mangels entsprechender beweiskräftiger Unterlagen nicht zur Grundlage der Schadensberechnung gemacht werden kann und Verbindlichkeiten selbst dann, wenn sie bekannt sind, nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 17.68 - [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 13]), fehlt es an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung, daß eine bestimmte Verbindlichkeit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem geretteten Wirtschaftsgut gestanden hat. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Verbindlichkeit und Wirtschaftsgut läßt sich dann in der gebotenen Beziehung zueinander überhaupt nicht feststellen; das Nichtbestehen des wirtschaftlichen Zusammenhanges ist dann "offensichtlich" im Sinne des Gesetzes. Daher ist in den Verfahren, in denen - wie im vorliegenden - der Ersatzeinheitswert gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 der 2. BAA-FeststellungsBV ermittelt worden ist, kein Raum für eine Entscheidung, daß Verbindlichkeiten mit Wirtschaftsgütern im wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der 8. FeststellungsDV gestanden haben. In diesen. Fällen ist stets § 2 Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz der 8. FeststellungsDV anzuwenden; es ist davon auszugehen, daß alle Verbindlichkeiten des Betriebs mit allen Wirtschaftsgütern anteilig in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden haben.

14

Das angefochtene Urteil erweist sich hiernach als fehlerhaft und kann auch nicht aus sonstigen Gründen aufrechterhalten bleiben. Eine abschließende Entscheidung kann der Senat gleichwohl nicht treffen. Der Erblasser der Klägerin hatte in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den Umfang der Betriebsschulden als zu hoch angegriffen. Das Verwaltungsgericht ist diesem Vorbringen nicht nachgegangen. Es brauchte dies nach seiner Rechtsauffassung auch nicht, weil die Kürzung des Rohvermögens um den Betrag der Betriebsschulden wieder auf gehoben wurde durch den vollen Abzug der Betriebsschulden vom ermittelten Bankguthaben. Wird hingegen die Betriebsschuld nur anteilig vom Wert des geretteten Wirtschaftsgutes - hier dem Bankguthaben - abgesetzt, so tritt dieser Ausgleich nicht ein. Deshalb ist es entscheidungserheblich, wie hoch die Betriebsschuld im vorliegenden Falle anzusetzen ist. Sollte sie mit einem geringeren Betrag als 51.000 RM zu bemessen sein, so würde sich der Betrag, der bisher für das bewegliche Betriebsvermögen als Reinvermögen angesetzt worden ist, um diese Differenz erhöhen, und auf den geringeren Betrag der Betriebsschuld wäre bei Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz der 8. FeststellungsDV abzuheben, Über die Frage, ob die hier bisher angesetzte Betriebsschuld in Höhe von 51.000 RM richtig ermittelt ist, kann der Senat ohne weitere tatsächliche Feststellungen jedoch nicht entscheiden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

15

Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 30.65 - (Buchholz 427.2 § 12 Nr. 31) dahin erkannt, daß in den Fällen, in denen bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes von einer zu unterstellenden durchschnittlichen Verschuldung auszugehen ist, eine Abweichung von diesem Umfang der Verbindlichkeiten möglich ist, wenn die tatsächliche Verschuldung zum maßgeblichen Bewertungsstichtag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann; dies gilt aber nur dann, wenn - wie der Senat einschränkend in seinem vorstehend angeführten Urteil vom 14. Mai 1970 (a.a.O.) entschieden hat - der Ersatzeinheitswert nicht unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Anlage- und Umlaufvermögens gleichartiger Betriebe im Wege von Schätzungen und Heranziehung allgemeiner Erfahrungssätze oder - wie hier - im kennzahlähnlichen Verfahren ermittelt worden ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. In Fällen vorliegender Art, in denen ein pauschalierter Betrag der Verbindlichkeiten gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV angesetzt worden ist, hindert diese Rechtsprechung den Senat jedoch nicht zu prüfen, ob dieser Ansatz rechtmäßig ist. Die bisherige Rechtsprechung des Senats zum Ansatz der Verbindlichkeiten bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes bedarf in diesen Fällen allerdings einer Ergänzung. Grundsätzlich werden - wie im Vorortgutachten vom 15. September 1967 dargelegt ist - in Fällen vorliegender Art gemäß § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV Betriebsschulden in Höhe von 20 % des beweglichen Rohvermögens angesetzt. Das ist der branchenübliche Schuldensatz, bei dem davon ausgegangen wird, daß sowohl langfristige als auch, kurzfristige Verbindlichkeiten bestanden und keine außergewöhnlich hohen Bankguthaben vorhanden waren. Ist letzteres der Fall, so kann eine Minderung der branchenüblichen Verbindlichkeiten um 10 v.H. in Betracht kommen. So ist im vorliegenden Falle verfahren worden, was zu einem Ansatz an Verbindlichkeiten in Höhe von 51.000 RM geführt hat. Die weitere Frage, ob dieser Schuldenansatz nochmals zu ermäßigen ist, weil nur kurzfristige Verbindlichkeiten in Form der branchenüblichen Tagesverbindlichkeiten im Schadens Zeitpunkt vorhanden waren, hat der Vorort in seinem zitierten Gutachten angesprochen; der Beschwerdeausschuß hat aber eine weitere Kürzung der Verbindlichkeiten in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1967 nicht für vertretbar gehalten. Diese Auffassung bedarf der Überprüfung, die vom Verwaltungsgericht - von seiner Rechtsauffassung her gesehen zu Recht - nicht vorgenommen worden ist. Eine solche Überprüfung ist dem Senat verwehrt. Sie setzt weitergehende tatsächliche Feststellungen voraus, als sie bisher im angefochtenen Urteil getroffen worden sind. Das Verwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, daß die vom Vorort geschätzten Verbindlichkeiten in Höhe von 51.000 RM nur kurzfristige Verbindlichkeiten gewesen sind. Es fehlt insoweit aber an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Ferner gilt es zu ermitteln, was im Rahmen des hier einschlägigen kennzahlähnlichen Verfahrens unter "branchenüblichen Tagesverbindlichkeiten" zu verstehen ist; insoweit ist eine Auskunft vom zuständigen Vorort einzuholen. Sodann bedarf es der Prüfung, ob nach den Gesamtumständen des Betriebs im vorliegenden Falle davon ausgegangen werden darf, daß nur branchenübliche Tagesverbindlichkeiten bestanden haben. In diesem Falle könnte der Ansatz von Verbindlichkeiten mit einem geringeren Prozentsatz als 10 v.H., bezogen auf das Rohvermögen des beweglichen Betriebsvermögens, in Betracht kommen. Soweit Erfahrungssätze über die Höhe dieses Prozentsatzes bestehen oder Richtlinien im Rahmen des § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV erlassen sind, werden diese zu berücksichtigen sein. Der Senat weist darauf hin, daß der Vorort in seinem Gutachten vom 15. September 1967 einen Ansatz von 6 % für möglich gehalten hat.

16

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.300 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Eckstein
Fandré