Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1970, Az.: BVerwG III C 17.68
Ermittlung des Einheitswertes eines aus Kriegsgründen stillgelegten Betriebs; Glaubhaftmachen oder Beweisen des Nichtbestehens von Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Stichtag; Rechtfertigung der Berücksichtigung des nachgewiesenen individuellen Schuldenstandes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 17.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 19.10.1967 - AZ: VG II A 477/66 S
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 6 6. FeststellungsDV
- § 9 6. FeststellungsDV
- § 4 2. BAA-FeststellungsDV
- § 7 2. BAA-FeststellungsDV
Fundstellen
- IFLA 1971, 67
- RLA 1970, 171
- ZLA 1970, 224
Amtlicher Leitsatz
Bewiesene oder glaubhaft gemachte Verbindlichkeiten treten bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleiches dann nicht an die Stelle eines durchschnittlichen Schuldensatzes, wenn der Ersatzeinheitswert ermittelt wird unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Anlage- und Umlaufvermögens gleichartiger Betriebe im Wege von Schätzungen und Heranziehung allgemeiner Erfahrungssätze (Einschränkung von BVerwGE 25, 165).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - II. Kammer Stade - vom 19. Oktober 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der gestorbene Ehemann der Beigeladenen (der Geschädigte) war in Stettin Inhaber eines Reifenhandelsgeschäftes mit Vulkanisierbetrieb und einer Fahrzeuggeneralvertretung. Als er im Jahre 1939 zur Wehrmacht einberufen wurde, wurde sein Betrieb stillgelegt. Der Bewertungsausschuß des Landesausgleichsamtes Hamburg als sogenannter Vorort für Vulkanisieranstalten stellte in einem Bewertungsgutachten vom 11. Februar 1965 den Wert des Reinvermögens des Betriebes für den 1. Januar 1940 mit 7 339 RM fest. Darauf setzte der Beklagte mit Bescheid vom 9. März 1966 den Vertreibungsschaden insgesamt auf 7 650 RM fest, wobei er den Verlust der Generalvertretung mit 300 RM bewertete. Der Beschwerdeausschuß setzte mit Beschluß vom 31. Oktober 1966 die vom Vorort im Wege des Betriebsvergleiches festgestellten Verbindlichkeiten des Geschädigten von 9 355 RM auf 3 000 RM herab, weil am 1. Januar 1940 Verbindlichkeiten nur in dieser Höhe bestanden hätten, und stellte den Ersatzeinheitswert mit 14 000 RM fest. Der Kläger hielt die Herabsetzung der Verbindlichkeiten für unrichtig und erhob Klage mit dem Antrage, die Entscheidung des Beschwerdeausschusses aufzuheben. Während des Verfahrens starb der Geschädigte; seine Rechtsnachfolgerin ist die Beigeladene.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen, weil die für den 1. Januar 1940 tatsächlich festgestellten Verbindlichkeiten des Betriebes in Höhe von 3 000 RM zu Recht der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zugrunde gelegt worden seien.
Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er wendet sich dagegen, daß die für den 1. Januar 1940 glaubhaft gemachten Schulden für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes maßgebend sein sollen.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Da der Einheitswert des Betriebes nicht bekannt ist, war nach § 12 Abs. 2 FG ein Ersatzeinheitswert zu ermitteln, und zwar auf Grund der einschlägigen Vorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV und der §§ 4 und 7 der 2. BAA-FeststellungsDV. Der Stichtag ist im vorliegenden Falle - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers - nicht der 1. Januar 1940, sondern der 31. Dezember 1938. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Betrieb nach Beginn des Krieges (1. September 1939) aber vor dem 1. Oktober 1939 stillgelegt. Bei solchen Betrieben, die - wie der des Geschädigten - aus Kriegsgründen stillgelegt worden sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts letzter Feststellungszeitpunkt grundsätzlich der 31. Dezember des der Stillegung vorhergehenden Jahres (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - [BVerwGE 32, 292[BVerwG 03.07.1969 - III C 108/67]; ZLA 1969, 328], Urteil vom 13. Februar 1969 - BVerwG III C 202.67 - [ZLA 1969, 205 und IFLA 1969, 117] und Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG III C 142.63 - [ZLA 1966, 72 und RLA 1966, 71]). Daraus folgt, daß in diesen Fällen regelmäßig - abweichend vom § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV - von diesem Stichtage bei der Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens und der Ermittlung der Betriebsschulden auszugehen ist. Diesem durch die neuere Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz entspricht das angefochtene Urteil nicht. Schon deshalb leidet es an einem Rechtsfehler und muß aufgehoben werden, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Da es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen; für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
Es kommt darauf an, ob die Bewertungsausschüsse Richtlinien mit Hilfszahlen aufgestellt haben, die der Präsident des Bundesausgleichsamtes genehmigt hat, und ob deshalb ein kennzahlähnliches Verfahren im Sinne des § 4 Nr. 2 und des § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV durchzuführen ist (vgl. hierzu das oben genannte Urteil vom 3. Juli 1969).
Kommt das kennzahlähnliche Verfahren nicht in Betracht, wird das Verwaltungsgericht den Vorort zu veranlassen haben, den Wert durch Schätzung nach § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV unter Beachtung der Rechtsausführungen dieses Urteils zu ermitteln. Danach wird das Verwaltungsgericht die abschließende Entscheidung selbst zu treffen haben (vgl. das erwähnte Urteil vom 3. Juli 1969).
Wenn bewiesen oder glaubhaft gemacht werden sollte, daß am maßgebenden Stichtage entweder keine Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten nur in bestimmter Höhe bestanden haben, so ist zu beachten: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 30.65 - (BVerwGE 25, 165; ZLA 1967, 58 und RLA 1967, 125) entschieden, daß auch bei dem betriebswirtschaftlichen Vergleich und der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV der tatsächliche Schuldenstand wie im § 6 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung des nachgewiesenen individuellen Schuldenstandes ist indes nur dann gerechtfertigt, wenn dies in einer Rechtsvorschrift bestimmt ist (vgl. z.B. § 6 Abs. 4 der 2. BAA-FeststellungsDV) oder wenn er in Beziehung zu Betriebsmerkmalen gesetzt werden kann, die für den konkreten Betrieb ermittelt worden sind. So lagen die Verhältnisse in der durch das Urteil vom 20. Oktober 1966 entschiedenen Sache, in der das Umlaufvermögen durch beweiskräftige Unterlagen nachgewiesen war. Es ist dagegen ohne eine ausdrückliche anderweitige gesetzliche Regelung nicht möglich, die ermittelten individuellen Schulden anzusetzen, wenn der Ersatzeinheitswert - wie im vorliegenden Fall - nur durch Vergleich mit den Verhältnissen anderer Betriebe gewonnen worden ist. Das ergibt sich daraus, daß in den Fällen, in denen ein Betrieb keine laufenden Verbindlichkeiten oder geringere laufende Verbindlichkeiten als ein an sich vergleichbarer Betrieb hat, dies in der Regel auf den Umfang des Umlaufvermögens sich auswirken wird. In einem solchen Fall verschiebt also eine Berücksichtigung konkret ermittelter Schulden regelmäßig die durch Betriebsvergleich bedingte Relation von Rohvermögen und Schulden und führt damit zu einem von § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV nicht gewollten Ergebnis.
Da der Stichtag für die Feststellung der Verbindlichkeiten vor dem Zeitpunkt der Stillegung des Betriebes liegt, war nicht mehr zu erörtern, wie zu verfahren ist, wenn zwischen Stillegung des Betriebes und Vertreibung die Schuldenlast sich verringert hat.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla