Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1965, Az.: BVerwG III C 142.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 142.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 21.08.1963 - AZ: 6 K 528/62
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 2 Satz 1 FG
Fundstellen
- RLA 1966, 71
- ZLA 1966, 72
Amtlicher Leitsatz
Letzter Feststellungszeitpunkt bei Betrieben, die aus kriegsbedingten Gründen stillgelegt worden sind, ist in der Regel der 31. Dezember des der Stillegung vorangegangenen Jahres (Ergänzung von BVerwGE 20, 8).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. August 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger stammt aus Oberschlesien und kam im Jahre 1958 als Spätaussiedler in die Bundesrepublik. Er beantragte die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen mit der Begründung, er habe bis zum Ende des zweiten Weltkrieges in Oberschlesien ein Kraftfuhrunternehmen betrieben. Das Anlagevermögen dieses Betriebes habe aus drei Personenkraftwagen, einer elektrischen Luftpumpe, Ersatzbereifungen und einer Garageneinrichtung mit Werkzeugen und Ersatzteilen bestanden. Etwa im Frühjahr 1944 habe er den Betrieb wegen Treibstoffmangels stillgelegt.
Auf Grund eines Gutachtens, das die Beklagte beim Vorort für Transportunternehmen einholte, stellte sie mit Bescheid vom 29. September 1961 einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 3.850 RM fest. Hierbei ging sie vom 1. Januar 1945 als Bewertungsstichtag aus und legte den Wert von drei an diesem Tage zum Betriebe gehörenden Personenkraftwagen zugrunde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 2. Februar 1962 zurück.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. August 1963 den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, unter Änderung ihres Bescheides vom 29. September 1961 zugunsten des Klägers einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 7.555 RM festzustellen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Der Schadensfeststellung stehe nicht entgegen, daß der Kläger seinen Betrieb während des Krieges wegen Treibstoffmangels habe stillegen müssen und es sei unerheblich, daß er nach seiner Rückkehr in das Vertreibungsgebiet bis zu seiner Aussiedlung im Jahre 1958 den Betrieb nicht wieder eröffnet habe, denn hierzu sei er wegen der Zerstörung des Betriebes und wegen der veränderten politischen Verhältnisse außerstande gewesen. Bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes sei der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt an Betriebsvermögen am früheren Wohnsitz des Klägers, nämlich der 1. Januar 1940, maßgebend gewesen. An diesem Tage hätten zu dem Betriebe drei Personenkraftwagen gehört. Daraus ergebe sich bei Anwendung des von den Vorort erstellten Tabellenwerkes eine Bewertung in Höhe von 7.555 RM.
Die Beteiligte hat gegen das Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und meint, bei der Bewertung des Betriebes sei nicht der Wert des Anlagevermögens am 1. Januar 1940, sondern am 1. Januar 1945 zugrunde zu legen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision ist begründet.
Da ein Einheitswert für den Betrieb des Klägers nicht mehr bekannt ist, ist der Schadensberechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FG als "Ersatzeinheitswert" der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß unter "letztem Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 FG grundsätzlich der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt zu verstehen sei und daß demgemäß bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für gewerbliche Betriebe, in der Regel auf die Betriebsverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (hier der 1. Januar 1940) abzustellen sei, kann nicht beigetreten werden. Unter letztem Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG ist grundsätzlich der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen (Urteile vom 5. November 1964 - BVerwG III C 34.63 - [BVerwGE 20, 8], vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 72.63 - [BVerwGE 20, 250], vom 16. März 1965 - BVerwG III C 178.64 - und vom 2. Juli 1965 - BVerwG III C 76.64 -). Als letzter Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung wird hiernach in allgemeinen der 1. Januar des Kalenderjahres des Schadenseintritts in Betracht kommen. Dem entspricht es, daß § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV unter anderem für das Anlage- und Umlaufvermögen die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts, als dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung, als maßgebend ansieht. Der erkennende Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 11. Februar 1965 hierzu ausgeführt, daß die 6. FeststellungsDV insoweit keine Regelung getroffen habe, die einen von § 12 Abs. 2 FG abweichenden Feststellungszeitpunkt in das bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes einzuhaltende Verfahren eingeführt habe.
Die Regelung, daß als letzter Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung der 1. Januar des Kalenderjahres des Schadenseintritts in Betracht kommt, kann jedoch nicht in den Fällen gelten, in denen - wie hier - der Betrieb aus kriegsbedingten Gründen vor Schadenseintritt zum Ruhen gebracht worden ist. Bei ruhenden Betrieben hatte nämlich ein Einheitswert in der Mehrzahl der Fälle schon zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen (§§ 22, 23 BewG). Maßgebend ist hier der § 63 Abs. 2 BewG, der bestimmt, daß für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, als Bewertungsstichtag dieser Abschlußtag auch dann zugrunde zu legen ist, wenn eine Fortschreibung oder Nachfeststellung vorzunehmen ist. Berücksichtigt man, daß Betriebe in der Art und in der Größe des Betriebes des Klägers Jahresabschlüsse zum Schluß eines Kalenderjahres machten und daß für die Zeit nach der Stillegung ein berechtigter Anlaß für den Abschluß eines Jahresabschlusses entfiel, daß ferner der Betrieb schon im Frühjahr 1944 stillgelegt, also nur wenige Monate des Jahres 1944 geöffnet war, dann rechtfertigt sich die Annahme, daß der letzte regelmäßige jährliche Abschluß im Sinne des § 63 Abs. 2 BewG für den Schluß des Kalenderjahres 1943 gemacht worden ist. Danach ist aber im vorliegenden Fall vom 31. Dezember 1943 als letztem Feststellungszeitpunkt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG auszugehen.
Nach alledem bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß regelmäßig bei stillgelegten Betrieben als letzter Feststellungszeitpunkt der 31. Dezember des der Stillegung vorhergehenden Jahres angenommen wird, wenn auch das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 20, 8 in einem Einzelfall bei einem, am 1. September 1939 stillgelegten Betrieb die Auffassung vertreten hat, als letzter Feststellungszeitpunkt sei der der Stillegung folgende nächste 1. Januar anzusehen.
Daß der Kläger "Aussiedler" im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG ist und nach § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG der Vertreibungsschaden bei Aussiedlern erst in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der Aussiedler die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem er vertrieben worden ist, verlassen hat, steht einer Schadensfeststellung unter Zugrundelegung des 31. Dezember 1943 als letztem Feststellungszeitpunkt nicht entgegen: Der erkennende Senat hat dahin entschieden, daß ein Aussiedler einen Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens auch hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter hat, die er vor der Vertreibung durch einen Kriegssachschaden oder im Zuge der gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verloren hat (Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG III C 51.62 -), und aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts darf entnommen werden, daß die Betriebsgegenstände im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zerstört worden sind. Als letzter Feststellungszeitpunkt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG kommt hier der Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts oder des Zeitpunktes, zu dem der Eintritt des Vertreibungsschadens fingiert wird (§ 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG - 1. Januar 1958 -), nicht in Betracht, weil der Betrieb im Jahre 1944 stillgelegt ist und hier die Grundsätze über den letzten Feststellungszeitpunkt bei stillgelegten Betrieben gelten. Da das Verwaltungsgericht also vom 31. Dezember 1943 als letztem Feststellungszeitpunkt hätte ausgehen müssen, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Höhe des Ersatzeinheitswertes erneut überprüft und festsetzt. Abschließend sei bemerkt, daß gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, die elektrische Luftpumpe, die Ersatzbereifungen und die Garageneinrichtung hätten nicht berücksichtigt werden können, keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 975 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher