Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1965, Az.: BVerwG III C 76.64
Geltendmachung eines Vertreibungsschadens; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 76.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 13.03.1964 - AZ: VII VGL 177/63
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 11 Abs. 3 S. 1 6. FeststellungsDV
- § 66 Abs. 1 BewG
- § 12 BewG
- § 12 Abs. 2 FG
Fundstellen
- RLA 1966, 9
- Wertp.Mitt. 1965, 1165
- ZLA 1965, 346
Amtlicher Leitsatz
Nach § 12 Abs. 2 FG ist das Archiv einer Handelsauskunftei als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens jedenfalls dann bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zu berücksichtigen, wenn es bei der Einheitswertfeststellung mit dem Teilwert (§ 66 Abs. 1 BewG) anzusetzen wäre.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Juli 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten und die des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. März 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Vertriebener. Er war in Breslau Inhaber eines auf Devisen- und Wirtschaftsberatung ausgerichteten Betriebes, dem er ein Inkassobüro und seit dem 1. Januar 1938 eine Handelsauskunftei angeschlossen hatte.
Das Ausgleichsamt stellte durch Bescheid vom 27. Mai 1959 einen Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen in Höhe eines auf 7.550 RM ermittelten Ersatzeinheitswertes fest. Im Beschwerdeverfahren wurde dieser Betrag unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen auf 9.550 RM erhöht. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide der Ausgleichsbehörden insoweit aufgehoben, als der Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen des Klägers nicht mit mehr als 9.550 RM festgestellt worden ist, und es hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden. Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt:
Die Ausgleichsbehörden hätten Abschreibungen auf das Anlagevermögen nicht bis zum 1. Januar 1945, sondern nur bis zum 1. Januar 1940 vornehmen dürfen. Der hier für die Schadensfeststellung maßgebliche Ersatzeinheitswert sei nämlich auf diesen Stichtag zu beziehen. Die gegenteilige Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) in der Fassung vom 23. August 1963 (BGBl. I S. 711) sei nicht gesetzmäßig. Es komme deshalb nicht darauf an, ob und wann der. Kläger seinen Betrieb vor seiner Vertreibung stillgelegt habe. Daß der Kläger die Möbel für die Auskunftei erst am 1. Juli 1939 angeschafft habe und deren Wert deshalb ohne Abschreibung bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes anzusetzen sei, habe der Kläger nicht glaubhaft machen können.
Der Kläger könne auch nicht verlangen, daß der immaterielle Wert der im Zusammenhang mit der Handelsauskunftei erwachsenen Kartei bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes berücksichtigt werde. Immaterielle Werte hätten die Finanzämter bei der Einheitswertfeststellung nur herangezogen, wenn für ihren Erwerb ein Entgelt gezahlt oder nicht betriebsübliche Aufwendungen gemacht worden seien. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Daher könne der etwaige Wert des Archivs auch bei der Ersatzeinheitswertfestsetzung nicht berücksichtigt werden.
Gegen das Urteil haben der Kläger und die Beteiligte Revision eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte verpflichtet worden ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden.
Er beantragt weiterhin,
die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu bescheiden; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger meint, der Wert der Kartei müsse bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes berücksichtigt werden. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, daß er die Möbel für die Auskunftei bereits vor dem 1. Juli 1939 angeschafft habe.
Die Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Sie rügt Verletzung materiellen Rechts (§ 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV).
Die Beteiligte beantragt weiterhin,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger hat gegenüber der Revision der Beteiligten keinen förmlichen Gegenantrag gestellt.
Die Beklagte ist nicht durch einen Prozeßvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen. Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Beide Revisionen haben Erfolg.
Die Beteiligte rügt zu Recht die unrichtige Auslegung des § 12 Abs. 2 FG und die Nichtanwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV in der Fassung vom 23. August 1963 (BGBl. I S. 711). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes stets auf die betrieblichen Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (hier dem 1. Januar 1940) abzustellen sei, entspricht nicht diesen gesetzlichen Bestimmungen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist unter dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 5. November 1964 - BVerwG III C 34.63 - dargelegt und in seinen Urteilen vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 72.63 - und vom 16. März 1965 - BVerwG III C 178.64 - bestätigt. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.
In seinem Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 72.63 - hat der Senat ferner dargelegt, daß und weshalb § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV rechtsgültig ist. Er hat ausgeführt, daß die 6. FeststellungsDV bei der Festlegung der für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes maßgebenden Verhältnisse keine Regelung getroffen habe, die einen von § 12 Abs. 2 FG abweichenden Feststellungszeitpunkt in das bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes einzuhaltende Verfahren einführe; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV stellten vielmehr nur eine nähere Bestimmung über die der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Werte dar, wie sie die Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG vorsehe. Diese Entscheidung hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März 1965 - BVerwG III C 178.64 - bestätigt. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß.
Das angefochtene Urteil ist aber nicht nur hinsichtlich des Ausgangspunktes der Ersatzeinheitswertfestsetzung von einer zur Aufhebung der Entscheidung führenden unrichtigen Rechtsauffassung getragen. Das angefochtene Urteil kann auch im übrigen keinen Bestand haben, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, der immaterielle Wert der für die Handelsauskunftei aufgebauten und für deren Betrieb verwandten Kartei - vom Kläger als Archiv bezeichnet - könne bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nicht berücksichtigt werden, nicht frei von Rechtsirrtum ist.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Urteil vom 10. August 1961 - BVerwG IV C 345.58 - (BVerwGE 13, 13) entschieden, daß der Verlust der Kundenkartei eines Versandgeschäftes ein feststellungs- und entschädigungsfähiger Schaden an einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens sei. Für das Lastenausgleichsrecht, so ist ausgeführt worden, gelten zwar hinsichtlich der Begriffe "Betriebsvermögen" und "Teilwert eines Betriebsvermögens" die Begriffsbestimmungen des Bewertungsgesetzes (§ 54 BewG). Nicht erforderlich sei aber, daß ein Wirtschaftsgut auch für steuerliche Zwecke "erfaßt" werde. Demgegenüber meint das Verwaltungsgericht, daß der hier allein interessierende immaterielle Wert einer Kundenkartei nur dann bei der Ersatzeinheitswertfestsetzung berücksichtigungsfähig sei, wenn dieser Wert bei der Feststellung des Einheitswertes nicht habe außer acht gelassen werden dürfen.
Ob dieser oder jener Meinung zu folgen ist, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Die das angefochtene Urteil tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß immaterielle Werte grundsätzlich nur dann als bewertbare Wirtschaftsgüter anzusehen seien, wenn für ihren Erwerb, ein Entgelt gezahlt oder nicht betriebsübliche Aufwendungen, gemacht worden seien, entspricht in dieser Allgemeinheit weder der in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Reichsfinanzhofes (Urteil vom 28. Februar 1930. - RStBl. 1930 S. 287 -) noch ist sie mit § 66 BewG vereinbar.
Der Reichsfinanzhof hat in diesem Urteil über den Leitsatz hinaus, auf den das Verwaltungsgericht abgestellt hat, keinen Zweifel daran gelassen, daß immaterielle Güter jedenfalls dann bei der Einheitsbewertung heranzuziehen sind, wenn sie für sich allein betrachtet in der Regel als selbständig zu bewertende Verkehrsgüter anzusehen sind. In weiteren Entscheidungen hat der Reichsfinanzhof sodann u.a. dahin erkannt, daß der Geschäftswert ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut ist; er sei nämlich - so wird ausgeführt - "eine Summe rein tatsächlicher Verhältnisse, die vom wirtschaftlichen Standpunkt des Betriebs aus gesehen, die Lebensfähigkeit des Unternehmens verkörpern und sich bei einer Übertragung des Geschäfts unmittelbar zugunsten des Erwerbers auswirken" (vgl. Urteile vom 27. November 1941 und vom 12. Mai 1942 - RStBl. 1942, 43 und 732 -).
Auf den Wert, den der Erwerber eines Betriebes den einzelnen Wirtschaftsgütern des Unternehmens beimißt, stellt auch das Bewertungsgesetz entscheidend ab. In § 66 Abs. 1 BewG ist bestimmt, daß die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter in der Regel mit dem Teilwert (§ 12) anzusetzen sind. Nach § 12 BewG ist Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.
Mit dieser gesetzlichen Regelung ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vereinbar. Nach § 12 Abs. 2 FG ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung "bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen" gewesen wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen sind somit immaterielle Werte als Wirtschaftsgüter bei der Ersatzeinheitswertfestsetzung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie bei der Einheitswertfeststellung mit dem Teilwert anzusetzen sind. Dies hat zu geschehen, wenn der Erwerber des Unternehmens in der, Fällen weniger zahlen würde, in denen der den immateriellen Wert verkörpernde Gegenstand nicht zum unternehmen gehört. Der Unterschied im Kaufpreis - sei es mit oder ohne immaterielles Wirtschaftsgut - bestimmt den Teilwert, der für das immaterielle Wirtschaftsgut sowohl bei der Einheitswertfeststellung als auch bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes anzusetzen ist.
Eine Handelsauskunftei wird in der Regel - wie auch die Auskunftei des Klägers - ein eigenes Archiv haben. Das hierin gesammelte Material kann für den Inhaber des Geschäfts ein wertvolles, wirtschaftlich auswertbares Gut darstellen. Für eine Handelsauskunftei kann das Archiv - anders als es bei Karteien und Archiven sonstiger Unternehmen der Fall sein mag - sogar ein wesentlicher Bestandteil des Geschäfts sein. Ob und inwieweit der Umfang und die Qualität des Archivs im Falle der Veräußerung des Unternehmens den Kaufpreis beeinflussen, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine abschließende Entscheidung zu dieser Frage kann der Senat nicht treffen. Es fehlen insoweit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt muß deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben werden, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes erneut vorzunehmen. Sollte sich bei der erneuten Verhandlung ergeben, daß der Kläger seinen Betrieb vor seiner Vertreibung aus kriegsbedingten Gründen stillgelegt hat, so wird das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob unter Berücksichtigung von BVerwG III C 34.63 (Urteil vom 5. November 1964) als Feststellungszeitpunkt - abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV - der Beginn des Kalenderjahres zu gelten hat, in dem der Betrieb stillgelegt worden ist. In diesem Zusammenhang wird dann auch darüber zu befinden sein, in welchem Umfange Abschreibungen hinsichtlich des Wertes der für die Handelsauskunftei angeschafften Möbel zu machen sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren des Klägers auf 3.000 DM und für das Revisionsverfahren der Beteiligten auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff