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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1961, Az.: BVerwG IV C 345.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 345.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 19.08.1958 - AZ: Xa VGL 22/58

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 13 - 17
  • AS 13, 13
  • MDR 1961, 963 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1962, 44
  • ZLA 1962, 9

Amtlicher Leitsatz

Für das Lastenausgleichsrecht gilt hinsichtlich der Begriffe "Betriebsvermögen" und "Teilwert eines Betriebsvermögens" die Begriffsbestimmung des Bewertungsgesetzes (§ 54 BewG).

Nicht erforderlich ist, daß ein Wirtschaftsgut auch für steuerliche Zwecke "erfaßt" wird oder zu erfassen wäre.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 19. August 1958 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens, den er am Betriebsvermögen der Firmen Seemann und HAGEHA im Juli 1943 in Hamburg erlitten hat. Die Betriebe waren seit seiner Einziehung zum Militär im Februar 1941 stillgelegt worden. Die HAGEHA war ursprünglich eine Kapitalgesellschaft. Ende 1940 wurde sie in eine Einzelfirma umgewandelt. - Das Ausgleichsamt stellte einen Schaden am Betriebsvermögen der Firma Seemann in Höhe von 3.790 RM fest, lehnte es aber ab, einen Schaden an der HAGEHA anzuerkennen, weil die Firma am 1. Januar 1940 (Anfangsvergleichswert) noch eine Kapitalgesellschaft gewesen sei. Der Beschwerdeausschuß hob den Bescheid auf, setzte für die Firma Seemann den Schaden mit 0 und für die Firma HAGEHA mit 9.611,61 RM an. Für beide Betriebsvermögen, so wird zur Begründung ausgeführt, seien Ersatzeinheitswerte zu ermitteln, weil die Einheitswerte vom 1. Januar 1940 nicht bekannt seien. Der Einheitswertvergleich führe im Falle der Firma Seemann zur Verneinung der Feststellungsfähigkeit des Schadens. Für die Firma HAGEHA sei dagegen ein Schaden festzustellen. Die Umwandlung dieser Kapitalgesellschaft in eine Einzelfirma sei einer Neugründung gleichzusetzen. Das Finanzamt habe wegen Stillegung des Betriebes eine Nachfeststellung nicht mehr vorgenommen. Der Ersatzeinheitswert im Nachfeststellungszeitpunkt betrage 31.000 RM. Dies sei nach § 4 der 8. FeststellungsDV zugleich der Schadenshöchstbetrag. Dieser werde durch die Summe der auf den Zeitpunkt der Schädigung abzustellenden Teilwerte der vernichteten Wirtschaftsgüter nicht erreicht (§ 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG -).

2

Das Landesverwaltungsgericht hob die Verwaltungsentscheidungen auf. Soweit der Kläger für den Verlust des Betriebsvermögens der Firma HAGEHA einen höheren Schaden als 9.611,61 RM anstrebe, sei seine Klage gerechtfertigt. Die Ausgleichsbehörde habe ohne nähere Begründung für die Teilwerte die Bewertungen aus einer vom Kläger eingereichten Bilanz vom 30. September 1940 entnommen; dieser habe aber substantiiert dargelegt, die Werte seien zur Zeit des. Schadenseintritts höher gewesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeausschuß unrichtigerweise den Verlust der Kundenkartei, völlig unberücksichtigt gelassen. In einer Vereinbarung des Klägers mit dem Amt für Kriegsschäden zum Zwecke der Beweissicherung im August 1949 sei deren Wert mit 18.000 RM angegeben worden. Eine Kundenkartei könne. Teil eines Betriebsvermögens sein. Auch eine im eigenen Betriebe erarbeitete Kartei sei nach der Verkehrsauffassung Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs. Das gelte insbesondere, wie im vorliegenden Falle, für ein Versandgeschäft, das Teilzahlungen gewähre. Sie sei für diesen Betrieb von erheblichem Wert gewesen. Unerheblich sei, daß Kundenkarteien üblicherweise in den Bilanzen nicht aufgeführt werden und daß die Finanzämter bei der Bewertung dem nicht widersprächen. Für die Finanzämter sei es praktisch nicht möglich, diese von sich aus zu bewerten; für den Lastenausgleich könne dies jedoch nicht von entscheidender Bedeutung sein. Eine gerechte Schadensfeststellung sei in solchen Fällen zwar schwierig, aber nicht unmöglich. Der angefochtene Bescheid und der Beschluß des Beschwerdeausschusses seien daher aufzuheben gewesen; die Ausgleichsbehörde habe die Kundenkartei in den Kriegssachschaden einzubeziehen. Auch die Posten für langlebige und kurzlebige Wirtschaftsgüter seien erneut zu bewerten. - Dagegen sei der Beschluß des Beschwerdeausschusses nicht zu beanstanden, soweit er den Verlust des Betriebsvermögens der Firma Seemann betreffe.

3

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er trägt vor, die Entscheidung in dieser Sache hänge in erster Linie davon ab, ob die Kundenkartei bei der Schadensbewertung berücksichtigt werden müsse. Für den Begriff "Wirtschaftsgut" gelte auch im Bereich des Lastenausgleichsgesetzes ausschließlich die Betrachtungsweise, die das Bewertungsgesetz gebiete. Es komme nicht darauf an, ob eine Kartei im Einzelfall einen erheblichen Wert darstelle. Entscheidend sei, ob eine Kundenkartei nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes, einschließlich der für die praktische Anwendung des Bewertungsgesetzes und für die Vermögensbesteuerung erlassenen Verwaltungsanordnungen, den Vermögenssteuerrichtlinien, der Bewertung unterliege. Die Vermögenssteuerrichtlinien von 1953 - und die Richtlinien für 1940 - erfaßten nur körperliche Wirtschaftsgüter, nicht aber ideelle, innere Werte. Der Kläger habe den Wert der von ihm behaupteten Kundenkartei in die Bilanz nicht aufgenommen. - Dagegen sei dem Gericht beizustimmen, wenn es bemängele, daß die entsprechenden Positionen in die Berechnung der Teilwerte für die langlebigen, und kurzlebigen Wirtschaftsgüter aus der Bilanz vom 30. September 1940 von der Aus gleichsbehörde übernommen worden seien. - Das Gericht habe indes unterlassen, selbst zu bewerten und festzustellen, was es von Amts wegen hätte tun müssen.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht macht sich die Revisionsbegründung im wesentlichen zu eigen. Auch die beklagte Behörde unterstützt die Revision. Dagegen hält der Kläger die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht für richtig.

5

II.

Da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann schriftliche Entscheidung ergehen.

6

Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen.

7

Die Kernfrage dieses Rechtsstreits, ob der Verlust der Kundenkartei ein feststellungs- und entschädigungsfähiger Schaden an einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens im Sinne des Lastenausgleichsrechts ist, muß bejaht werden. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zuzustimmen. - Mit Recht rügt aber die Revisionsführerin, das Verwaltungsgericht habe seiner eigenen Aufklärungspflicht zur Erforschung des Sachverhalts nicht genügt. Zwar ist das Ziel der Revision in erster Linie auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Klageabweisung aus Gründen der Verletzung materiellen Rechts gerichtet. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht hätte den Wert des Anlage- und Umlaufvermögen der Firma HAGEHA. selbst feststellen müssen, läßt aber erkennen, daß auch das Verfahren bemängelt wird. Hilfsweise wird Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz begehrt. - Diesem Antrag war stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hätte von Amts wegen die zur Schadensfeststellung heranzuziehenden Teilwerte des Betriebsvermögens der Firma HAGEHA selbst bewerten müssen. Wenn es sich lediglich darauf, beschränkt hat, die rechtlichen Gesichtspunkte festzulegen, unter denen die Verwaltungsbehörde die tatsächlichen. Feststellungen insoweit zu treffen habe, so kommt dies praktisch einer Rückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde gleich. Ein solches Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - (vgl. Buchholz 427.3, § 339 LAG Nr. 8 und NJW 1955 S. 1247) für nicht vereinbar mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts der Verwaltungsgerichtsordnungen der Nachkriegszeit erklärt. -

8

Zur materiellrechtlichen Seite des Falles ist zu bemerken: Ausgangspunkt für die rechtlichen Erwägungen ist § 13 Abs. 1. Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Er enthält eine Aufzählung der Wirtschaftsgüter des sogenannten Einheitswertvermögens.

9

Berücksichtigungsfähig sind Schäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen "im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören". Festgestellt und entschädigt werden also nur Schäden an Wirtschaftsgütern, die als Teile eines Einheitswertvermögens in Betracht kommen. Andere nicht zu diesem geschlossenen Kreis gehörige Güter - möge ihr Verlust besonders schwerwiegend sein oder nicht - sind in den Lastenausgleich nicht einbezogen, es sei denn, sie fallen unter die sonstigen in § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 LAG aufgeführten Güter. Die Abgrenzung von feststellungs- und entschädigungsfähigen zu den sonstigen (nicht entschädigungsfähigen) Gütern des Einheitswertvermögens geschieht im Gesetz in der Weise, daß hierfür die Grundsätze des Bewertungsgesetzes maßgebend sein sollen. Diese sind "sinngemäß" für den Lastenausgleich zu übernehmen. Von einer eigenen Begriffsbestimmung wird vernünftigerweise für dieses Teilgebiet des Rechts abgesehen; andererseits werden aber auch nicht die Vorschriften des Bewertungsrechts schlechthin übernommen. Entschädigungs- und feststellungsfähig sind alle Verluste an Wirtschaftsgütern, die begrifflich Teilwerte eines Betriebsvermögens im Sinne des § 54 BewG sein können. Ist das der Fall, so ist der Verlust, eines solchen Wirtschaftsgutes als Teilverlust an einem Einheitswertvermögen auch im Sinne des Lastenausgleichsrechts zu behandeln (so wohl auch Kühne-Wolff, Anm. 5 zu § 13 LAG unter Hinweis auf Anm. 7 zu § 12 LAG, vgl. a. Anm. 1 c zu § 12 FG). Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut begrifflich zu einem Einheitswertvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören kann. Die Schadensfeststellung erfolgt dann - unter Einbeziehung dieses Teilwertes - nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG, nämlich in der Weise, daß derjenige Betrag zu errechnen ist,

"um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend sind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung."

10

- Nach § 54 BewG gehören zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit sie dem Betriebsinhaber gehören. Begrifflich können neben materiellen Wirtschaftsgütern auch immaterielle (unkörperliche) Werte als bewertungsfähige Wirtschaftsgüter eines gewerblichen Betriebes in Betracht kommen (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., Anm. II a zu § 54 BewG)

11

Für das Lastenausgleichsrecht gilt hiernach hinsichtlich der Begriffsbestimmung "Betriebsvermögen" und des Begriffs "Teilwert" das gleiche wie für das Bewertungsgesetz (§ 54 BewG). Entscheidend ist, ob ein Wirtschaftsgut im Sinne der Verkehrsauffassung als Hauptzweck einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt ist. Ist diese Bewertungsfähigkeit grundsätzlich zu bejahen, d.h. nach Maßgabe der in § 54 BewG gegebenen Begriffsbestimmung, ist nicht erforderlich, daß das Wirtschaftsgut auch für steuerliche Zwecke "erfaßt" wird oder zu erfassen wäre. - So führt Krekeler in Anm, II a zu §.54 BewG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und die Vermögenssteuerrichtlinien 1953 aus, gewisse Werte (Geschäftswert oder Firmenwert, Verlagswerte) seien innerhalb eines Betriebsvermögens als bewertbare Wirtschaftsgüter

"grundsätzlich nur zu erfassen, wenn der Betrieb für ihren Erwerb nach 1923 (d.h. nach Einführung einer festen Währung) ein Entgelt gezahlt oder Aufwendungen gemacht und dadurch das Vorhandensein eines bewertbaren Wirtschaftsgutes.; selbst anerkannt hat".

12

Gleichwohl könnte der Verlust eines solchen Wirtschaftsgutes feststellungs- und entschädigungsfähig im Sinne des Lastenausgleichsrechts sein, auch wenn es im Einzelfall steuerlich nicht erfaßt würde. Es ist also durchaus denkbar, Wirtschaftsgüter, die begrifflich Teil eines Betriebsvermögens sein können (§ 54 BewG.), steuerlich aber außer Betracht bleiben, etwa weil ihr Wert in der Handelsbilanz keinen Niederschlag gefunden hat, in die Berechnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG oder des Ersatzeinheitswertes für Zwecke des Lastenausgleichs einzubeziehen. Für die Auslegung kann nicht außer Betracht bleiben, daß Steuerrecht und Lastenausgleich unterschiedliche Zielsetzungen haben. Der Steuerpflichtige soll unter bestimmten Voraussetzungen von öffentlichen Lasten freigestellt sein, auch soweit es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das begrifflich Teil eines Betriebsvermögens sein kann, dessen Erfassung aber unter steuerlichen Gesichtspunkten unzweckmäßig erscheint (vgl. a. Urteile vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 300.59 - und vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 400.59 -). Demgegenüber soll der Lastenausgleich innerhalb der im Gesetz gesteckten Grenzen für tatsächlich eingetretene betriebswirtschaftlich spürbare Verluste an Betriebsvermögen eintreten. Der Verzahnung von Besteuerung und Lastenausgleich sind durch die Vorschrift des § 22 FG enge Grenzen gesetzt. Der unmittelbar Geschädigte soll nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen an die von ihm abgegebenen Vermögenserklärungen gegenüber der Finanzbehörde auch für den Lastenausgleich gebunden sein.

13

In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 300.59 - zu verstehen. Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung die Feststellungs- und Entschädigungsfähigkeit von Manuskripten anerkannt, "wenn sie zum Anlagevermögen gehören". Was dem Anlagevermögen zuzuordnen ist, läßt sich nur unter Heranziehung des Begriffs Betriebsvermögen im Sinne des § 54 BewG beurteilen. Denn das Lastenausgleichsrecht enthält keine eigene derartige Begriffsbestimmung, sondern übernimmt diese aus dem Bewertungsgesetz. Daher wird in dem angezogenen Urteil bei der Beurteilung, ob das den Gegenstand des dortigen Rechtsstreits bildende Archiv Teil eines Betriebsvermögens im Sinne des Lastenausgleichs sein kann, die Vorschrift des § 54 BewG in wörtlicher Wiedergabe zitiert und das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen "eindeutig" bejaht. - Aber nur insoweit will auch dort der Senat die Grundsätze des Bewertungsgesetzes angewendet wissen. Die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften müsse sich mit Sinn und Zweck des Lastenausgleichs vereinbaren lassen. Folgerichtig hat der Senat in dem entschiedenen Falle BVerwG IV C 300.59 die Grundsätze des Bewertungsrechts für den Lastenausgleich nicht als anwendbar erklärt, soweit es sich um die Vorschrift des § 59 Nr. 2 BewG in Verbindung mit § 67 Ziff. 5 BewG handelt.

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Geht man von der Begriffsbestimmung des § 54 BewG aus, so ist die Frage, ob eine Kundenkartei Teil eines Betriebsvermögens sein kann, unbedingt zu bejahen. Insbesondere für ein Versandgeschäft und für ein Unternehmen mit der Gewährung von Teilzahlungen ist eine solche Einrichtung von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung. - Sicherlich hat - wie das Verwaltungsgericht richtig bemerkt - die Kundenkartei dem Betrieb des Klägers als Hauptzweck gedient. Ihr Wert hat sich nicht im Materialwert erschöpft, sondern kann ihn weit überstiegen haben. Die Erkenntnis, daß Kundenkarteien allgemein von wesentlicher Bedeutung für ein gewerbliches Unternehmen sind, hat mittelbar ihren gesetzlichen Niederschlag im Handelsvertretergesetz vom 6. August 1953 (BGBl. I 1953 S. 771) gefunden. Es sieht in § 89 b vor, daß dem aus einem Unternehmen ausscheidenden Handelsvertreter unter gewissen Voraussetzungen ein geldlicher Ausgleich für den von ihm geworbenen Kundenstamm zusteht. Der Unternehmer soll die sich aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden für ihn auch für die Zukunft ergebenden Vorteile angemessen ausgleichen. Praktisch bedeutet dies eine Entschädigung für gewonnenes Adressenmaterial neuer Kunden, das im allgemeinen in einer Kartei oder etwa listenmäßig erfaßt sein wird. Der Wert eines solchen Materials wirkt sich erfahrungsgemäß auch bei der Veräußerung eines Unternehmens aus, indem er die Höhe des Kaufpreises regelmäßig angemessen beeinflussen wird.

15

Das Verwaltungsgericht wird nunmehr sämtliche Teilwerte des Betriebsvermögens, einschließlich der Kundenkarteien, zu bewerten und die Höhe des Schadens festzustellen haben. Dabei ist es, wie in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt wird, nicht an die Werte der Bilanz vom 30. September 1940 gebunden.

16

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß