Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1961, Az.: BVerwG IV C 300.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 300.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 22.07.1959 - AZ: II a VGL 159/59

Fundstellen

  • MDR 1961, 963 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1961, 302
  • ZLA 1961, 312

Amtlicher Leitsatz

Manuskripte eines Schriftstellers, der keine rein wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit ausübt, gehören auch dann zum Betriebsvermögen im Sinne des Lastenausgleichsrechts, wenn sie davon nach Bewertungsrecht ausgenommen sind, und zwar zum Anlagevermögen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Juli 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Feststellung von Kriegssachschäden, die er als freier Schriftsteller erlitten hat. Er ist Betriebsberater und Helfer in Steuersachen, daneben jedoch in seinem Fachgebiet auch schriftstellerisch tätig. Die Ausgleichsbehörden haben seine Tätigkeit als die Ausübung von zwei selbständigen freien Berufen angesehen. Der Beschwerdeausschuß hat eine Feststellung abgelehnt, weil der vom Kläger für den Beruf als Steuerhelfer angegebene Verlust von 1.584 RM bereits nach der Kriegssachschädenverordnung mit einer Entschädigung von 800 RM abgegolten sei und der dem Kläger als Schriftsteller entstandene Verlust die Mindestgrenze von 500 RM nicht erreiche.

2

Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen, daß der ihm durch Verlust eines Archivs und zweier Manuskripte entstandene Schaden im schriftstellerischen Beruf mit 15.000 RM festzustellen sei. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 22. Juli 1959 abgewiesen, weil für den Beruf des Klägers als Schriftsteller mangels eines festgesetzten Einheitswert es als Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens der Pauschmindestsatz von 300 RM angenommen werden müsse. Von diesem Pauschsatz könne nur abgegangen werden, wenn das Anlagevermögen höher als 300 RM gewesen sei. Dies aber habe der Kläger weder nachweisen noch glaubhaft machen können. Die Angaben des Klägers über Druckschriften und Ausschnitte, aus denen er sein Archiv aufgebaut habe, seien zu unbestimmt, als daß sie Grundlage einer Bewertung, sei es auch nur durch Schätzung, hätten sein können. Wegen der unbestimmten Angaben hätte auch ein Sachverständigengutachten nicht zu einem Erfolg führen können. Aus dem gleichen Grunde sei auch von der Vernehmung des Zeugen Sch. abgesehen worden; auch dieser Zeuge hätte nach den eigenen Angaben des Klägers keine näheren Angaben über den Umfang des Archivs machen können, denn er habe sich bisher immer nur damit begnügt, eine allgemeine schätzungsweise Wertangabe zu machen. Das aber genüge nicht, um den Wert des vorhanden gewesenen Archivs glaubhaft zu machen. Es komme nämlich nicht darauf an, nur darzulegen, daß der Wert über dem Pauschmindestsatz von 300 RM gelegen habe, vielmehr müsse der tatsächliche Wert des Archivs als solcher glaubhaft gemacht werden, wenn dieser an die Stelle des Pauschmindestsatzes treten solle. Bei den verlorengegangenen Manuskripten könne es sich nicht um Anlagevermögen gehandelt haben, da Erzeugnisse aus der Tätigkeit eines Schriftstellers nach Bewertungsrecht nicht zum Betriebsvermögen gehörten. Ihr Wert sei daher ohne Bedeutung. Sie könnten auch nicht etwa als Gegenstände der Berufsausübung angesehen werden, weil neben Betriebsvermögen kein Raum für Gegenstände der Berufsausübung im Sinne des Gesetzes sei.

3

Gegen die Versagung der Revision hat der Kläger Beschwerde, erhoben; zugleich hat er wegen wesentlicher Verfahrensmängel Revision eingelegt. Zur Begründung seiner Rechtsmittel trägt er vor, das Landesverwaltungsgericht sei gebunden gewesen, die verlorenen Manuskripte als Wirtschaftsgüter anzuerkennen, deren Verlust einen feststellbaren Kriegssachschaden bedeute. Diese Rechtsansicht sei nämlich im Urteil einer anderen Kammer desselben Gerichts vom 26. November 1957 vertreten worden, das in denselben Ausgleichsverfahren des Klägers ergangen sei. Dieses Urteil sei wie eine Entscheidung über den Grund der Sache zu werten, es sei nunmehr, da es rechtskräftig geworden sei, zu berücksichtigen. Zu Unrecht habe das Gericht die Vernehmung des Zeugen Sch. sowie zweier weiterer Zeugen unterlassen. Die Erklärungen des Klägers hätten durch diese Vernehmungen glaubhaft gemacht werden können, wenn dem Gericht die vorgelegten schriftlichen Äußerungen nicht genügt hätten. Aus den Akten ergebe sich insbesondere, daß der Zeuge Sch. an einem Manuskript mitgearbeitet habe, so daß er über dessen Wert genaue Auskunft hätte geben kennen. Er hätte auch das Vorhandensein eines weiteres Manuskripts bezeugen können. Archiv und Manuskript seien als Gegenstände der Berufsausübung erforderlich gewesen. Ihr Verlust hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem gemeinen Wert festgestellt werden müssen. Wenn druckreife Manuskripte steuertechnisch auch als ein Sondervermögen angesehen würden, das der Besteuerung nicht unterliege, so könne daraus doch nicht geschlossen werden, daß ihr Verlust kein feststellungsfähiger Kriegssachschaden sei. Für das Lastenausgleichsrecht könne hieraus jedenfalls nichts zuungunsten des Betroffenen gefolgert werden. Der Wert solcher Gegenstände könne durch einen Sachverständigen sehr wohl festgestellt werden, ein solcher sei jedoch von dem Verwaltungsgericht entgegen dem Antrag des Klägers nicht gehört worden.

4

Die Beklagte weist darauf hin, daß durch eine zu erwartende Rechtsverordnung bestimmt werde, ob und in welchem Umfange Verluste an Erzeugnissen der Berufsausübung den Verlusten an Gegenständen gleichzustellen seien, die für die Ausübung des Berufs erforderlich seien. Sie hat sich vorbehalten, zur Sache erst nach Erlaß dieser Verordnung Stellung zu nehmen, hat dies jedoch sodann unterlassen.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält beide Rechtsmittel nicht für erfolgreich. Seiner Ansicht nach ist das frühere Urteil des Landesverwaltungsgerichts deswegen ohne Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit, weil es nicht festgestellt habe, daß es sich bei den Manuskripten um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Schriftstellers handle. Dem Betriebsvermögen seien die Manuskripte auch nach dem angefochtenen Urteil zugerechnet worden. Eine grundsätzliche Frage ergebe sich im Rechtsstreit auch nicht, insbesondere sei es nicht zweifelhaft, daß Gegenstände des Betriebsvermögens nicht nochmals als Erzeugnisse der Berufsausübung bewertet werden könnten.

6

Nach Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht noch vorgetragen, daß der Begriff des Betriebsvermögens in enger Anlehnung an das Bewertungsrecht zu bestimmen sei, Danach dürften auch im Lastenausgleichsrecht die nach Bewertungsrecht vom Betriebsvermögen ausgenommenen Gegenstände nicht zum Betriebsvermögen gerechnet werden. Entscheidend komme es hier jedoch nicht darauf an, weil sich der Wert des Betriebsvermögens mangels Feststellung eines Einheitswertes nach dem - die Feststellung, ausschließenden - Pauschsatz von 300 RM bestimme.

7

II.

Die Revision muß zur Rückverweisung der Sache führen, weil auch die Manuskripte des Klägers nach Überzeugung des erkennenden Senates zum Betriebsvermögen gehören und ihre Bewertung auch für das Feststellungsverfahren von Bedeutung sein kann, aber auch deswegen, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Werte des Archivs des Klägers nicht bedenkenfrei erscheinen.

8

Der Senat folgt dem angefochtenen Urteil insoweit, als es in der schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers einen selbständigen Beruf sieht, der neben dem Berufe als Steuerhelfer ausgeübt worden ist. Das Verwaltungsgericht ist auch ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, daß es sich dabei nicht um eine rein wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers gehandelt hat, so daß die hierzu benötigten Gegenstände nicht als Gegenstande der Berufsausübung, sondern wie das Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebes zu bewerten sind (§ 55 des Bewertungsgesetzes, Bundesverwaltungsgericht - BVerwG IV C 30.56 - in RLA 58, 153; BVerwG IV C 300.55 in BVerwGE 5, 333).

9

Zum Betriebsvermögen gehören alle Teils einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes oder eines freien Berufes als Hauptzweck dienen, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (§ 54 in Verbindung mit § 55 des Bewertungsgesetzes). Das gilt, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, eindeutig für das von Kläger eingerichtete Archiv. Auch die Manuskripts des Klägers gehören nach Überzeugung des erkennenden Senates zum Betriebsvermögen. Zwar wären sie davon für das Steuerrecht nach § 59 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes ausgenommen, weil sie nach § 67 Ziff. 5 des Bewertungsgesetzes nicht zum "sonstigen Vermögen" des Klägers gehören. Danach werden nämlich noch nicht verwertete Urheberrechte an Werken des. Schrifttums bewertungs- und steuerrechtlich grundsätzlich nicht erfaßt. Nun ist zwar der, Begriff des Betriebsvermögens grundsätzlich auch für das Lastenausgleichsrecht im Sinne des Bewertungsgesetzes auszulegen. Dies kann jedoch nach Überzeugung des erkennenden Senates nur insoweit gelten, als dem die aus dem LAG erkennbare Zielsetzung eines gerechten Lastenausgleiches nicht entgegensteht. Aus diesem Grunde ist das Bundesverwaltungsgericht schon verschiedentlich von dem im Bewertungsrecht festgelegten Begriff des Betriebsvermögens abgewichen, dem überwiegend der Gedanke einer zweckmäßigen Besteuerung zugrunde liegt. Eine vom Gesetzgeber gewollte Rechtswohltat zugunsten eines Steuerzahlers darf sich beim Lastenausgleich nicht zuungunsten des Betroffenen auswirken. So erkennen beide mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen die Entschädigungsfähigkeit eines Betriebsvermögens an, obwohl der Betrieb zur Zeit des Schadenseintritts ruhte; steuerrechtlich liegt in diesem Falle kein Betriebsvermögen vor, weil das Wirtschaftsgut in diesem Zeitpunkt dem Betriebe nicht diente. Wenn der Gesetzgeber Urheberrechte an Werken des Schrifttums grundsätzlich bewertungsrechtlich nicht erfassen wollte und damit von der Besteuerung ausnahm, so erwies er damit dem Steuerpflichtigen eine Rechtswohltat; dabei mag auch noch die Frage der schwierigen Bewertung dieser Rechte von Bedeutung gewesen sein. Diese Begünstigung jetzt auf dem Gebiete des Lastenausgleiches in einen Nachteil umzuwandeln, würde dem Sinn eines gerechten Lastenausgleiches widersprechen. Da in diesem Sinne jedoch alle Bestimmungen des Lasteneusgleichsrechts auszulegen sind, kann die sich hier zum Nachteil des Betroffenen auswirkende Ausnahme nicht auf das Lastenausgleichsrecht übernommen werden. Bei seiner Anwendung müssen vielmehr nach Überzeugung des Senates auch Urheberrechte, die nach Bewertungsrecht nicht zum Betriebsvermögen gehören, und somit auch Manuskripte, in denen sich solche Rechte gegenständlich verkörpern, als entschädigungsfähige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens angesehen werden. Damit entfällt aber eine Prüfung der Tragen, ob das Verwaltungsgericht an ein früheres Urteil in dieser Sache gebunden war und inwieweit dieses frühere Urteil Rechtskraftwirkung erlangt hatte. Jenes Urteil hatte die Manuskripte des Klägers jedenfalls als entschädigungsfähige Wirtschaftsgüter anerkannt.

10

Die Bewertung von Betriebsvermögen erfolgt nach § 13 des Feststellungsgesetzes - FG - grundsätzlich unter Berücksichtigung des festgestellten Einheitswertes. Ein solcher ist für den schriftstellerischen Beruf des Klägers nicht bekannt und offenbar auch nie festgesetzt worden. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d FG die Bundesregierung ermüchtigt, nähere Bestimmungen über die Schadensberechnung zu treffen. Dies ist in § 3 der 8. Feststellungs-DV vom 16. Dezember 1956 (BGBl. I S. 928) geschehen, wonach die Schadensberechnung mangels beweiskräftiger Unterlagen nach der 6. Feststellungs-DV vom 23. März 1956 (BGBl. I S. 133) zu erfolgen hat. Nach deren § 10 ist der Ersatzeinheitswert für Betriebsvermögen, das der Ausübung eines freien Berufes gedient hat, nach Pauschsätzen zu ermitteln, die sich auf bestimmte Betriebsmerkmale beziehen, zu denen auch das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen gehören. Kann ein solches Betriebsmerkmal nicht glaubhaft gemacht werden, so ist der Einheitswert mit einem Pauschmindestsatz zu ermitteln. In § 14 der 6. Feststellungs-DV ist der Präsident des Bundesausgleichsamts ermächtigt worden, diese Pauschsätze und Pauschmindestsätze festzusetzen. Er hat davon in der Zweiten BAA-Feststellungs-DV in der Fassung vom 1. März 1957 Gebrauch gemacht (Bundesanzeiger Nr. 51 vom 14. März 1957). In § 9 dieser Vorordnung hat er davon abgesehen, für bestimmte Berufe, u.a. den des Schriftstellers, Pauschsätze unter Berücksichtigung der Betriebsmerkmale festzusetzen, hat sich vielmehr auf die Bestimmung eines Pauschmindestsatzes beschränkt. Es ist gerichtsbekannt, daß die Festsetzung der Pauschsätze deswegen unterblieben ist, weil dem Bundesausgleichsamt kein geeignetes Material zur Ermittlung solcher Pauschsätze zur Verfügung gestanden hat. Es mag hier dahinstehen, ob die Festsetzung der Pauschsätze aus diesem Grunde unterbleiben konnte oder ob die Beschränkung auf einen Pauschmindestsatz nicht eine Abweichung von § 10 der 6. Feststellungs-DV bedeutet, für die eine Ermächtigung nicht vorlag. Im vorliegenden Falle kommt es hierauf deswegen nicht an, weil auch bei dem Berufe eines Schriftstellers nach § 9 der 2. BAA-Feststellungs-DV jedenfalls das Anlagevermögen berücksichtigt wird, indem es bei genügender Glaubhaftmachung an die Stelle des Pauschmindestsatzes tritt.

11

Sicher gehört das Archiv des Klägers zum Anlagevermögen, da es zum dauernden Verbleib bei dem Kläger unter dauernder Benutzung für seine schriftstellerischen Arbeiten bestimmt war. Wenn das Verwaltungsgericht den Wert dieses Archives nicht für glaubhaft gemacht angesehen hat, so kann es hierbei einem Rechtsirrtum unterlegen sein. Der erkennende Senat hat sowohl für das Währungsausgleichsrecht (Höhe eines Guthabens) als auch für das Feststellungsrecht (Höhe des Einheitswertes) entschieden, daß ein zu ermittelnder Wert jedenfalls bis zu dem Betrage als festgestellt anzusehen ist, der unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Beweiserfordernisse als nachgewiesen angesehen werden kann (BVerwG IV C 311.58 in RLA 59, 285 [BVerwG 25.03.1959 - BVerwG IV C 311.58]; BVerwG IV B 280.60). Im vorliegenden Falle scheint das Verwaltungsgericht indes davon ausgegangen zu sein, daß sich Beweiserhebungen über den Wert des Archives deswegen nicht lohnten, weil jedenfalls der wahre Wert des Archives hierbei nicht ermittelt werden könne. Nach der Rechtsprechung des Senates müßte es jedoch genügen, wenn durch Zeugen- oder Sachverständigenbeweis jedenfalls ein Mindestwert des Archives ermittel werden könnte, der über dem Pauschmindestsatz von 300 RM liegt. Das aber erscheint nach dem bisher festgestellten Sachverhalt durchaus nicht ausgeschlossen. Einzuräumen ist, daß derartige Wertermittlungen außerordentlich schwierig sind. Das darf jedoch nicht zu ihrer Unterlassung führen, kann vielmehr nur zur Folge haben, daß Schätzungen eines Sachverständigen oder auch des Gerichtes in einem weiten Rahmen zulässig sind.

12

Auch die Manuskripte des Klägers müssen aber entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht zum Anlagevermögen gerechnet werden. Zwar müßten fertiggestellte Bücher eines Schriftstellers, da sie der Ware eines gewerblichen Betriebes vergleichbar sind, als Umlaufvermögen angesehen werden. Sie sind sicher nicht zum dauernden Verbleib in dem Betriebe bestimmt. Auch halbfertige Fabrikate, wie etwa teilweise fertiggestellte Druckschriften, wären Umlaufvermögen. Mit beiden kann jedoch das dem Druck zugrunde liegende Manuskript, mit den des Urheberrecht seines Eigentümers eng verbunden ist, nicht verglichen werden. Es wird grundsätzlich weiterhin bei dem Schriftsteller verbleiben, wobei es nicht von Bedeutung sein kann, ob es durch ein fertiggestelltes Druckexemplar ersetzt wird. Im Vermögen des Schriftstellers bildet es auch weiterhin die Grundlage für etwaige spätere Auflegen dieses Werkes. Wie Urheberrechte - unbeschadet der eben behandelten Ausnahme grundsätzlich zum Anlagevermögen gehören (Krekeler, Bewertungsgesetz, § 54 II S. 372, 2, Abs.), so muß auch das ein solches Urheberrecht sichernde Manuskript dem Anlagevermögen zugerechnet werden. Freilich wirkt sich diese Frage in allgemeinen nicht aus, da Schriftsteller in weitem Umfange einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beruf ausüben, für den es ein Betriebsvermögen weder nach Bewertungsrecht noch nach Lastenausgleichsrecht gibt. Gerade für die nicht als rein wissenschaftlich zu beurteilende Berufsausübung eines Schriftstellers, bei dessen Veröffentlichungen es sich - wie im vorliegenden Falle - mehr um Zusammenfassungen oder Auszüge aus anderen Materialien handeln wird, können Manuskripte eine zum großen Teil schematisch erarbeitete Grundlage bedeuten, die als Anlage auch für später von Wert sein kann. Freilich wird die Bewertung solcher Manuskripte ebenfalls nicht einfach sein, insbesondere wird sie in weitem Umfang von den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls abhängen. Hierzu gilt das, was bereits für Bewertung des Archives gesagt worden ist. Der Wert eines Manuskriptes wird auch häufig schwanken. Er wird sicher unmittelbar vor einer Veröffentlichung, wenn diese unter den gegebenen Umständen wahrscheinlich ist, am höchsten sein. Nach der ersten Veröffentlichung wird er ganz wesentlich niedriger liegen. Er kann nach der Entwicklung des Absatzes des Buches wieder ansteigen und in dem Falle, daß das Werk etwa nach Jahren restlos vergriffen, eine Neuauflage jedoch möglich sein sollte, wieder den früheren Wert erreichen oder übersteigen. Dem Verwaltungsgericht muß es überlassen bleiben, gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens, den Wert der im vorliegenden Falle verlorengegangenen Manuskripte für den Zeitpunkt des Schadens zu ermitteln.

13

Zur Nachholung der erforderlichen Erörterungen war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Clauß