Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1959, Az.: BVerwG IV C 311.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 311.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 11.10.1957 - AZ: V 2 - 221/57
Rechtsgrundlagen
- § 2 WAG
- § 8 WAG
- § 9 6. WAG-DV
Fundstellen
- MtBl BAA 1959, 519
- RLA 1959, 285
- WM 1959, 1078
- ZLA 1959, 317
Amtlicher Leitsatz
Weist eine im Währungsausgleichsverfahren zugelassene Urkunde ein höheres Guthaben aus, als in Wirklichkeit vorhanden war, so ist der Anspruch in Höhe des tatsächlich festgestellten Guthabens zu entschädigen. Die Beweiskraft der Urkunde wird durch Unterschreitung des ausgewiesenen Betrages nicht in Frage gestellt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Clauß und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 11. Oktober 1957, der Beschluß des Beschwerdeausschusses Frankfurt a.M. vom 8. Januar 1957 und der Bescheid des Ausgleichsamtes Frankfurt a.M. vom 14. Juni 1956 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, der Klägerin Währungsausgleich für 546.158,20 RM zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihrer vertriebenen und im Jahre 1956 verstorbenen Mutter Währungsausgleich für sechs Sparkonten bei der Bürgerlichen Spar- und Vorschußkasse in Groß-Popowitz. Zum Nachweis ihres Entschädigungsanspruchs hat sie vorgelegt
- 1.
Fotokopie der Anmeldung von Vermögenswerten bei der Militärregierung vom 15. März 1948, mit der ihre Mutter Sparbücher auf ihren eigenen Namen mit einem Gesamtbetrage von 750.000 RM bei der Vorschußkasse Groß-Popowitz angemeldet hatte;
- 2.
eidesstattliche Erklärung ihrer Mutter über die Richtigkeit der Anmeldung vom 6. April 1948.
Währungsausgleich wird jedoch nur für einen Betrag von rund 546.000 RM beantragt, weil die Erblasserin versehentlich einen Betrag von rund 200.000 RM zuviel in ihrer Vermögensanmeldung angegeben habe. Die Ausgleichsbehörden haben wegen dieses Widerspruchs einen Nachweis über die Höhe des Guthabens nicht als erbracht angesehen und deshalb den begehrten Währungsausgleich abgelehnt.
Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 11. Oktober 1957 ohne Zulassung einer Revision abgewiesen, weil der vom Gesetz verlangte urkundliche Nachweis über die Höhe des Sparguthabens nicht erbracht sei. Die Vermögensanmeldung der Erblasserin sei deswegen nicht als geeignete Urkunde anzusehen, weil sie in dem angegebenen Betrage unrichtig sei. Es habe zwar festgestellt werden können, daß die Erblasserin bei Abgabe der Vermögensanmeldung sich insofern geirrt habe, als sie davon ausgegangen sei, die mit den jeweiligen Einlagebeträgen in ihrem Gebetbuch aufgezeichneten Sparbücher Nr. 1121-1125 sowie Nr. 1157 sämtlich aus der Erbauseinandersetzung nach ihrem verstorbenen Ehemann erhalten zu haben. Da ihr bekanntgewesen sei, daß sie ein eigenes Sparguthaben in Höhe von 200.000 RM besessen habe, sei dieser Betrag zusätzlich zu den von ihr gemeldeten Beträgen aus den genannten Sparbüchern in der Vermögensanmeldung angegeben worden. In Wirklichkeit, sei aber das Buch Nr. 1157 ihr eigenes Sparbuch gewesen, so daß sie einen Betrag von rund 200.000 RM versehentlich in der Vermögensanmeldung doppelt angegeben habe. Da sich die Erblasserin mithin bei ihren. Angaben in der Vermögensanmeldung geirrt habe, überdies bei dem Konto Nr. 1121 auf Grund der vorhandenen Unterlagen über die Erbauseinandersetzung im Jahre 1941 nicht mit völliger Sicherheit angenommen werden könne, daß die Aufzeichnungen der Erblasserin in ihrem Gebetbuch insoweit den wahren Kontostand zur Zeit der Vertreibung angäben, müsse der Urkundenbeweis hinsichtlich der Höhe des Guthabens als nicht erbracht angesehen werden.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über die im Währungsausgleichsverfahren zugelassenen Beweise. Ein durch Vorlage der ausdrücklich zugelassenen Vermögensanmeldung erbrachter Beweis könne nicht dadurch in vollem Umfange entkräftet werden, daß in Wirklichkeit die vorhandenen Guthaben geringer gewesen seien. Die vorgelegte Urkunde verliere ihre Beweiskraft vielmehr nur insoweit, als sie einen höheren Betrag bescheinige.
Während die Beklagte das angefochtene Urteil für richtig hält, hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht entsprechend der von der Revision vorgetragenen Begründung Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht.
II.
Die Revision muß im Sinne ihrer Begründung Erfolg haben.
Nach § 8 des Währungsausgleichsgesetzes - WAG - und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen sind im Währungsausgleichsverfahren nur ganz bestimmte Urkunden zum Nachweis des Anspruchs zugelassen. Eine solche Urkunde ist unter bestimmten, im vorliegenden Fall erfüllten Voraussetzungen auch die Vermögensanmeldung, die nach Art. II des Gesetzes Nr. 53 - Devisenbewirtschaftung - der Militärregierung eingereicht worden ist (§ 9 der 6. WAG-DV vom 27. Januar 1956 - BGBl. S. 53 -). Diese Urkunde liegt für die Mutter der Klägerin vor und würde jedenfalls dann den von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter geltend gemachten Anspruch rechtfertigen, wenn keine Unstimmigkeiten über die Höhe des bekundeten Guthabens entstanden wären. Auch die hier vorliegenden Unstimmigkeiten nehmen aber der vorgelegten Urkunde entgegen der Auffassung des Vordergerichts nach § 8 WAG nicht ihren Beweiswert und ihre Beweiseignung bis zu dem von der Klägerin geltend gemachten Betrage.
Das angefochtene Urteil hat, wie die Revision zutreffend anführt, nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Sinn der strengen Form- und Beweisvorschriften des § 8 WAG und auch der dazu ergangenen DVO, insbesondere der 6. WAG-DVO vom 27. Januar 1956 vor allem in der Begrenzung und in der Abwehr überhöhter Ansprüche liegt, deren Nachprüfung ohne klaren und einfachen Urkundenbeweis den Ausgleichsbehörden im WAG-Verfahren nicht zugemutet werden sollte und konnte. Niemals kann also der Geschädigte in diesen Verfahren damit gehört werden, sein materielles Gläubigerrecht sei in Wirklichkeit größer als sein formelles, aus der vorgelegten Urkunde nur ersichtliches Recht.
Der vorliegende Fall liegt gerade umgekehrt. Das formelle Recht ist in einem Umfange dargetan, der hinter dem von der Klägerin nur beanspruchten materiellen Recht zurückbleibt. Irgendwelche formellen oder sachlichen Mängel oder Unrichtigkeiten haften dessenungeachtet der hier in Rede stehenden Urkunde - der Vermögensanmeldung vom 15. März 1948 - an sich nicht an; jedenfalls sind sie aus ihr selbst zunächst nicht abzulesen. Sie enthält insbesondere einwandfrei und genau, wie es § 9 Abs. 2 der 6. WAG-DVO erfordert, "den Betrag des angemeldeten Guthabens". Kennzeichnend für den vorliegenden Sachverhalt ist, daß demgegenüber eine Abweichung nach unten von der Berechtigten selbst vorgetragen und mit Angaben völlig außerhalb der Urkunde vom 15. März 1948 belegt worden ist.
Nicht die Tatsache, daß die fragliche Urkunde den Betrag des angemeldeten Guthabens enthält, wird aber hierdurch in Frage gestellt, so daß die Urkunde nunmehr überhaupt nicht mehr als ein nach § 9 zulässiges Beweismittel gelten könnte. Vielmehr wird - ganz unabhängig von der formellen Beweiseigenschaft und Beweiskraft des Urkundeninhalts - von der Urkunde nunmehr nur noch ein begrenzter Gebrauch gemacht; dieses kann vernünftigerweise dem Berechtigten aber niemals verweigert werden. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem oben dargelegten Sinn der Bestimmungen des § 8 WAG und der 6. WAG-DVO ist zu entnehmen, daß die Geschädigten unter Umständen nicht geringere Ansprüche sollten geltend machen können, als ihre Urkunden zunächst auszuweisen scheinen. Auch im Falle eines regelrechten Sparbuches ist vorstellbar, daß der zuletzt ausgewiesene Betrag - durch eine infolge der letzten Kriegswirren vielleicht nicht abgebuchte Auszahlung - weit höher ist als der vom Sparer ehrlicherweise nur geltend gemachte Betrag; es wäre geradezu widersinnig, ihn deswegen nunmehr überhaupt abzuweisen, weil das Sparbuch dadurch schlechthin als Beweisurkunde ausgeschaltet wäre.
Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus den Gründen des angefochtenen Urteils die Feststellung, daß tatsächlich Spareinlagen in Höhe von rund 546.000 RM bestanden haben. Soweit hinsichtlich eines Kontos im Urteil Zweifel an der Höhe des Guthabens zur Zeit der Vertreibung geäußert werden, erscheinen diese deswegen unbegründet, weil dieses Konto mit einem wesentlich niedrigeren Saldo geltend gemacht wird, als er sich aus den Unterlagen über die Erbauseinandersetzung ergibt.
Der Senat sah daher keine Bedenken, mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verwaltungsentscheidungen auch die Verpflichtung zu verbinden, die Klägerin für rund 546.000 RM im Währungsausgleich zu entschädigen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 65 und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
Clauß
Pütz