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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1961, Az.: BVerwG IV C 400.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 400.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Braunschweig - 27.10.1959 - AZ: III A 297/57 - L

Fundstellen

  • MDR 1961, 877
  • RLA 1961, 375
  • ZLA 1961, 295

Amtlicher Leitsatz

Auch im Lastenausgleichsverfahren kann vom Bundesverwaltungsgericht nur Bundesrecht überprüft werden.

Ob Grundvermögen im Sinne des Bewertungsrechtes vorliegt, ist auch für ausländisches Grundvermögen nach deutschem Bewertungsrecht zu beurteilen.

Grundbesitz, der nach dem Bewertungsrecht wegen Befreiung von der Vermögenssteuer nicht zum Grundvermögen gehört, stellt nach Lastenausgleichsrecht entschädigungsfähiges Grundvermögen dar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig, Auswärtige Kammer Lüneburg, vom 27. Oktober 1959 wird samt den ihn zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt als Vertriebener aus dem ...land, in das er im Jahre 1940 aus ... umgesiedelt worden ist, die Feststellung eines anteiligen Vertreibungsschadens an dem Gemeinschaftsvermögen einer Schulgemeinde in Galizien, das insbesondere aus Grundvermögen bestanden hat und an dem 172 Familien beteiligt gewesen sind. Die Ausgleichsbehörden haben den Antrag abgelehnt, weil ein entschädigungsfähiges Wirtschaftsgut nicht verlorengegangen sei.

2

Auch die hiergegen erhobene Klage wurde vom Landesverwaltungsgericht ... - Kammer ... - durch Urteil vom 27. Oktober 1959 mit der gleichen Begründung abgewiesen, wobei jedoch die Revision gegen das Urteil zugelassen wurde. Auch das Verwaltungsgericht steht auf dem Standpunkt, daß kein Wirtschaftsgut verlorengegangen sei, dessen Verlust im Lastenausgleichsrecht als entschädigungsfähig anerkannt werde. Sicher sei das Vermögen der Schulgemeinde weder land- und forstwirtschaftliches Vermögen noch Betriebsvermögen gewesen, da es weder für dauernd einem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptzweck noch dem Betrieb eines Gewerbes gedient habe. Es sei aber auch nicht Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gewesen. Nach Bewertungsrecht gehörten nämlich zum Grundvermögen nicht solche Wirtschaftsgüter, die gesetzlich von der Vermögensteuer befreit seien. Nach dem Vermögenssteuergesets seien aber von dieser Steuer solche Vermögensmassen befreit, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienten. Das sei hier der Fall gewesen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Schulgemeinde öffentlich-rechtlichen Charakter gehabt habe, oder ob es sich um eine Vereinigung der deutschen Siedler auf privatrechtlicher Grundlage, ähnlich einem Verein, einer Gesellschaft oder einer Gemeinschaft gehandelt habe. Schließlich sei das Vermögen auch nicht insoweit entschädigungsfähig, als zu ihm etwa Gegenstände der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gehört hätten. Auch diese Gegenstände müßten nämlich Wirtschaftsgüter im Sinne des Bewertungsrechtes sein. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß durch Rechtsverordnung zugunsten von Geschädigten aus Vertreibungsgebieten, in denen zur Zeit der Vertreibung das Privateigentum beschränkt gewesen sei, beteiligungsähnliche Rechtsverhältnisse der Beteiligung gleichgestellt werden könnten. Im Zeitpunkt seiner Vertreibung sei der Kläger in ... ansässig gewesen, wo zu jener Zeit noch keine privatrechtlichen Eigentumsbeschränkungen bestanden hätten, wie sie etwa das ... gekannt habe. So seien auch bisher entsprechende Ausführungsbestimmungen nur für die Rußland-Deutschen ergänzen, deren Eigentum zu ... oder ... zusammengefaßt worden sei. Da schließlich auch keine Familienstiftung bestanden habe und auch keine Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen in Frage ständen, habe das Vermögen der Schulgemeinde nicht aus Wirtschaftsgütern bestanden, die nach Lastenausgleichsrecht entschädigt werden könnten.

3

Mit der Revision rügt der Kläger, der Begriff des Grundvermögens könne nicht uneingeschränkt aus dem Bewertungsrecht übernommen werden. Soweit dort ein Vermögen wegen Steuerfreiheit nicht als Grundvermögen bewertet werde, könne diese Einschränkung nicht auf das Lastenausgleichsrecht übernommen werden. Überdies sei Steuerfreiheit wegen Gemeinnützigkeit nicht sämtlichem Vermögen der Schulgemeinde zuteil geworden, insbesondere nicht dem deutschen Vereins- und Warenhaus, den beiden Kegelbahnen sowie der Scheune und dem Stall. Jedenfalls stehe fest, daß die Schulgemeinde an den polnischen Staat Grund- und Gebäudesteuer entrichtet habe.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat Bedenken, das behauptete Grundvermögen deswegen für nicht entschädigungsfähig zu halten, weil es nach deutschem Recht u.U. steuerfrei wäre. Überdies wäre es auch nicht in vollem Umfange von der Besteuerung ausgenommen. Hingegen sei es erforderlich, den Rechtscharakter der Schulgemeinde festzustellen, da eine Schadensfeststellung nur zugunsten einer natürlichen Person möglich sei.

5

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil der Verlust von Grundvermögen auch dann entschädigungsfähig bleibt, wenn dieses der Besteuerung nicht unterlag.

6

Der erkennende Senat hat keine Bedenken, die Steuerpflicht des Grundvermögens nach deutschen Vorschriften zu beurteilen und somit auch in der Revisionsinstanz zu überprüfen. Zwar geht der Senat davon aus, daß auch im Lastenausgleichsrecht die Revision nur darauf gestützt werden kann, daß Bundesrecht verletzt worden sei (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17]). Er würde sich daher nicht in der Lage sehen, die Frage des Erwerbes von Eigentum an einem im Auslande gelegenen Grundstücke nachzuprüfen. Ob jedoch der Eigentumserwerb im vorliegenden Falle nach Bundesrecht zu beurteilen ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil der Streit hier zunächst darum geht, ob auch vormögenssteuerfreie Wirtschaftsgüter zum entschädigungsfähigen Grundvermögen gehören. Diese Frage aber kann nach Überzeugung des Senates auch für im Ausland gelegene Grundstücke nach deutschem Bewertungsrecht entschieden werden. Wenn der Gesetzgeber nämlich in § 12 des Feststellungsgesetzes - FG - den Begriff des Grundvermögens auch für Vertreibungsschäden schlechthin nach dem deutschen Bewertungsgesetz bestimmt wissen will, so geht er davon aus, daß auch ausländisches Grundvermögen nur dann entschädigungsfähig ist, wenn es sich nach den Bestimmungen des deutschen Bewertungsrechtes begrifflich als solches darstellt. Mit Recht hat daher das Verwaltungsgericht untersucht, ob das vom Kläger behauptete Grundvermögen nach deutschem Bewertungsrecht Grundvermögen darstellt. Da es bei der Beurteilung des deutschen Bewertungsrechtes um die Überprüfung von Bundesrecht geht, konnte auch der erkennende Senat diese Frage nachprüfen.

7

Das Verwaltungsgericht hat richtig erkannt, daß zum Grundvermögen im Sinne von § 50 des Bewertungsgesetzes solche Wirtschaftsgüter nicht gehören, die von der Vermögenssteuer nicht erfaßt werden. Dies ergibt sich aus § 73 des Bewertungsgesetzes, wonach zum Gesamtvermögen nicht die vermögenssteuerfreien Wirtschaftsgüter gehören. Nun ist zwar der Begriff des Grundvermögens auch für das Lastenausgleichsrecht grundsätzlich im Sinne des Bewertungsgesetzes auszulegen. Dies kann jedoch nach Überzeugung des erkennenden Senates nur insoweit gelten, als dem der Sinn eines gerechten Lastenausgleiches nicht entgegensteht. Aus diesem Grunde ist das Bundesverwaltungsgericht bei der Anwendung des Lastenausgleichsrechts schon verschiedentlich von dem steuerlichen Bewertungsrecht abgewichen. Insbesondere ist dies für den Begriff des Betriebsvermögens geschehen. Hierzu darf auf das Urteil vom 26. Mai 1961 in der Sache BVerwG IV C 300.59 verwiesen werden, in welchem der erkennende Senat Manuskripte eines Schriftstellers, auch soweit sie nach Bewertungsrecht nicht zum Betriebsvermögen gehören, lastenausgleichsrechtlich als Betriebsvermögen behandelt. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß eine vom Gesetzgeber zugunsten eines Steuerpflichtigen gewollte Rechtswohltat sich auf den Gebiete des Lastenausgleiches nicht zuungunsten des Betroffenen auswirken darf. Es würde dem Sinn eines gerechten Lastenausgleiches auch im vorliegenden Falle widersprechen, wollte man eine aus sozialen oder gemeinnützigen Zwecken gewährte steuerliche Begünstigung nunmehr auf den Gebiete des Lastenausgleiches in einen Nachteil umwandeln. Alle Bestimmungen, des Lastenausgleichsrechtes sind, soweit dies nicht dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, im Sinne eines gerechten Lastenausgleiches zu deuten. Danach aber kann auch die Steuerfreiheit gewissen Grundvermögens seiner Entschädigungsfähigkeit im Lastenausgleich nicht entgegenstehen.

8

Das Verwaltungsgericht ist in dieser Frage daher zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt, auf dem auch die Abweisung der Klage beruht. Es wird nunmehr die Feststellbarkeit des vom Kläger behaupteten Schadens erneut zu beurteilen haben. Nach der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsansicht wird es auf das Vorbringen des Klägers, wonach wenigstens Teile des geltend gemachten Grundvermögens auch steuerpflichtig gewesen seien, nicht mehr ankommen. Hingegen dürfte es im Sinne der von dem Beteiligten gegebenen Anregung erforderlich sein, die Rechtsnatur der Schulgemeinde festzustellen, aus der sich Miteigentum des Klägers im Sinne von § 6 FG, vielleicht auch ein Anspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d oder e LAG ergeben könnte.

9

Zur Durchführung der weiteren Erörterungen war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Külz zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß