Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1964, Az.: BVerwG III C 159.62
Kriegssachschaden an Grundvermögen; Einheitswertvergleich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 159.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 21.08.1962 - AZ: VG XV A 147/61
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 S. 1 FG
- § 44 Nr. 2 FG
Fundstelle
- MDR 1964, 787 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Für die Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an Grundvermögen ist der für den Währungsstichtag geltende Einheitswert selbst dann maßgebend, wenn sich herausstellt, daß er angeblich "unrichtig" festgesetzt ist. Solange die Finanzbehörden keine Richtigstellung vornehmen, ist er beim Einheitswertvergleich in Ansatz zu bringen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Pütz, Vierhaus, Ufferhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 1962 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte die Feststellung von Kriegssachschäden an Grundvermögen mit der Begründung, ihr Einfamilienhaus in B ... -M ... habe bei dem Fliegerangriff am 29. Dezember 1943 schweren Teilschaden erlitten. Die Ausgleichsbehörden stellten durch Gesamtbescheid vom 28. Dezember 1960 einen Kriegssachschaden von 2.300 RM fest, wobei sie den Einheitswert des Grundstücks vom 1. Januar 1935 in Höhe von 27.600 RM mit dem für den 1. Januar 1949 (und damit auch für den 1. April 1949) festgestellten Einheitswert von 25.300 DM verglichen. Die Klage führte zur Aufhebung des Gesamtbescheides. Das Verwaltungsgericht meinte, der auf den 1. April 1949 festgestellte Einheitswert könne nicht als Endvergleichswert bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden. Seine materielle Unrichtigkeit ergebe sich offenkundig unmittelbar aus den finanzamtlichen Akten und sei auch vom Finanzamt erkannt, das aus steuerrechtlichen Gründen die nachträgliche berichtigende Einheitswertfortschreibung ablehne.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Aufhebung dieses Urteils und die Abweisung der Klage.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des der Klage stattgebenden Urteils und zur Abweisung der Klage.
Die Klage ist unbegründet, weil die von den Ausgleichsbehörden vorgenommene Schadensfeststellung an dem teilzerstörten Grundstück der Klägerin den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der für das Grundstück der Klägerin für den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellte Einheitswert beträgt 27.600 RM. Dieser Betragübersteigt den für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert, nämlich 25.300 DM, um 2.300 RM, so daß der Kriegssachschaden an Grundvermögen mit diesem Betrage festzustellen war (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 44 Nr. 2 FG). Daß dieser Einheitswertvergleich der Feststellung zugrunde zu legen ist, schreibt das Gesetz zwingend vor. Dieses haben die mit der Entscheidung von Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Insbesondere ist bereits ausgesprochen, daß im Feststellungsverfahren nach dem Lastenausgleichsrecht Änderungen von Einheitswertbescheiden nicht möglich seien (Urteil vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 66.57 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2, zu § 13 FG Nr. 4]), ferner, daß die Regelung der Schadensfeststellung durch den sogenannten Einheitswertvergleich nicht gegen übergeordnete Rechtssätze verstoße, und schließlich, daß das Vorbringen des Antragstellers unerheblich sei, der auf den Währungsstichtag festgesetzte Einheitswert sei unrichtig und seine Festsetzung nur aus Unachtsamkeit unangefochten geblieben (Urteil vom 3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 331.57 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8]). Diese Erkenntnisse haben die Senate später immer wieder bestätigt (z.B. Urteile vom 30. Juli 1959 - BVerwG IV C 369.57 - [Buchholz a.a.O. Nr. 15] und vom 29. Januar 1960 - BVerwG IV C 423.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 22]). Der Fall der Klägerin bietet keinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben, da die eindeutige gesetzliche Regelung für Billigkeitserwägungen keinen Raum gibt. Es muß der Klägerin überlassen bleiben, mit den nach der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Mitteln und Rechtsbehelfen oder auf sonstige Weise eine Berichtigung oder Neufestsetzung des Einheitswerts durch die Finanzbehörden herbeizuführen, wenn sie sich davon Erfolg verspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.250 DM festgesetzt.
Bundesrichter Pütz ist ortsabwesend und dadurch am alsbaldigen Unterschreiben gehindert. gez. Dr. Buchholz
gez. Vierhaus
gez. Uffhausen
gez. Dr. Dodenhoff