Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1960, Az.: BVerwG IV C 423.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 423.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Aachen - 11.09.1958 - AZ: 2 KL 31/58
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 2 FG
Fundstelle
- RLA 1960, 156
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Aachen vom 11. September 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 425 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an einem Hausgrundstück.
Nach Auskunft des zuständigen Finanzamtes vom 8. August 1956 betrug der Einheitswert des Grundstückes vor dem Schaden 9.300 RM und am 21. Juni 1948 7.500 DM.
Das Ausgleichsamt stellte den Kriegssachschaden für den Anteil des Klägers an dem Hausgrundstück [Miteigentümer zur Hälfte] mit 900 RM fest.
Die Beschwerde hiergegen begründete der Kläger dahin, seine Ehefrau sei nur formelle Miteigentümerin, sie habe nur, das Grundstück - durch Tausch mit ererbten Grundstücken - eingebracht. Das Wohnhaus aber sei ausschließlich von ihm erstellt worden. Er sei also der alleinige wirtschaftliche Eigentümer des Hauses. Außerdem habe der Einheitswert vor der Schädigung 11.000 RM betragen. Der tatsächliche Schaden am Hause betrage sogar etwa 6.000 DM.
Auf Anfrage des Beklagten teilte das zuständige Finanzamt am 30. Dezember 1957 mit, der Einheitswert sei mit Bescheid vom 26. Januar 1939 erstmals zum 1. Januar 1939 auf 11.000 RM festgestellt worden. Den Einspruch hiergegen habe der Kläger zurückgenommen. Der Bescheid vom 26. Januar 1939 sei dann doch durch Verfügung vom 28. Oktober 1950 mit Wirkung zum 1. Januar 1948 auf 9.300 DM berichtigt worden, weil nach örtlicher Feststellung der Wohnungswert zu hoch angesetzt gewesen sei. Der auf den 1. Januar 1948 festgestellte Einheitswert von 9.300 DM sei auch als Einheitswert vor Eintritt des Schadens zu betrachten.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung des die Verwaltungsentscheidungen aufhebenden Urteils führte das Landesverwaltungsgericht aus: Der Kläger könne zwar insoweit nicht durchdringen, als er die Feststellung des gesamten Schadens für sich selbst begehre; denn § 6 des Feststellungsgesetzes, in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - bestimme, daß sich der Schaden eines jeden Beteiligten nach seinem Anteil an dem beschädigten Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung bemesse. Dagegen hätten die Ausgleichsbehörden § 13 Abs. 1 FG unrichtig angewandt. Bei dem dort vorgeschriebenen Wertvergleich sei als Anfangsvergleichswert der zuletzt vor Eintritt des Schadens festgestellte Einheitswert anzusetzen. Der nur mit Wirkung auf den 1. Januar 1948 berichtigte Einheitswert vom 1. Januar 1939 Sei nicht als Anfangsvergleichswert geeignet, denn durch ihn sei der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellte Einheitswert nicht geändert worden.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beteiligten, mit der sie ausführt: Der schematische Einheitswertvergleich nach § 13 FG könne dann nicht beibehalten werden, wenn aus irgendwelchen rechtlichen Zufälligkeiten heraus, wie sie z.B. mit Rücksicht auf die - steuerliche Interessenlage entstehen könnten, der Einheitswertvergleich zu überhöhten Schadensergebnissen führe. Werde ein Einheitswert berichtigt, dessen Berichtigung materiell gleichermaßen für 1940 hätte erreicht werden können, so würden bei Vergleich mit dem danach materiell unrichtigen Anfangsvergleichswert zwei in Wirklichkeit nicht vergleichbare Werte miteinander verglichen werden. Das Gesetz gehe aber davon aus, daß nur vergleichbare Werte miteinander verglichen werden, sollen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht und der Beklagte unterstützen die Revision.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Ausgleichsbehörden haben - dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig erkannt - den Kriegssachschaden, den der Kläger an seinem Grundstück erlitten hat, unzutreffend festgestellt.
Der Berechnung von lastenausgleichsrechtlich erheblichen Schäden an wirtschaftlichen Einheiten, die der Einheitsbewertung nach dem Bewertungsgesetz unterliegen, sind die von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerte zugrunde zu legen. Diese Werte sind bei der Berechnung von Kriegssachschäden - bezogen auf bestimmte Eckzeitpunkte - miteinander zu vergleichen. Als Schaden gilt derjenige. Betrag, um den der für die beschädigte wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellte Einheitswert den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt (§ 13 Abs. 1 FG). Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 250.55, RLA 58, 43 und MDR 58, 121 - und in zahlreichen weiteren Entscheidungen - in Übereinstimmung auch mit der Rechtsprechung des III. Senats - ausgesprochen hat, sind gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben. Aus der Entstehungsgeschichte, die zu dieser Grundsatzregelung geführt hat, geht hervor, daß gerade die Frage, welche Werte bei der Schadenberechnung zugrunde gelegt werden sollten, besonders eingehend in den gesetzgebenden Körperschaften erörtert wurde. Es bestand Übereinstimmung, darüber, daß ein Einheitswertvergleich zwar kein völlig zutreffendes Bild von dem tatsächlichen Umfang der eingetretenen Verluste gebe; jedoch war man sich darüber einig, daß nur unter Zuhilfenahme der allein zuverlässigen. Steuerwerte ein einigermaßen objektiver Maßstab für die Berechnung der Schäden gefunden werden könne (vgl. Vorbemerkung 3 a zu § 12 FGr und Einführung zum Feststellungsgesetz bei Kühne-Wolff S. 7).
Die hiernach unter durchaus vertretbaren wirtschaftlichen und finanziellen Gesichtspunkten zustande gekommene Vorschrift des § 13 FG schreibt die Bindung der Ausgleichsbehörden an die Steuerwerte ausdrücklich vor, und zwar unter Zugrundelegung der Werte für bestimmte Vergleichszeitpunkte. Soweit Einheitswertbescheide unanfechtbar geworden sind, müssen sie daher von den Ausgleichsbehörden hingenommen werden; eine Berichtigung kann nur nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung angestrebt werden. Nach § 222 der Abgabenordnung - AO - sind Änderungen von Bescheiden nach abgeschlossenen steuerlichen Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren nur auf Grund neuer, d.h. nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel oder festgestellter Fehler materiell- oder formellrechtlicher Art möglich (vgl. Kühn [1956] Anm. 1 zu § 222 AO).
Wenn nun das Finanzamt den Einheitswert für das Grundstück erst ab 1. Januar 1948 auf 9.300 RM festgestellt hat, die Wertberichtigung also nicht auf einen vor Eintritt des Schadens liegenden Zeitpunkt vorgenommen hat, so kann dieser Wert auch nicht als Berechnungsgrundlage für den Einheitswertvergleich nach § 13 FG dienen. Da der Gesetzgeber bewußt von der Berechnung der Schäden nach ihrem tatsächlichen Umfang abgesehen hat und nur der Unterschiedsbetrag der an den Vergleichszeitpunkten festgestellten Einheitswerte maßgebend ist, dürfen die Ausgleichsbehörden auch nur die förmlich festgestellten Einheitswerte der Schadensberechnung zugrunde legen. Abweichungen in Einzelfällen sind weder zuungunsten noch zugunsten des Geschädigten zulässig, wobei der Kläger hier auch noch durchaus zu Recht darauf hinweist, daß er sich durch die hohe Einheitsbewertung für den Ausgangsstichtag steuerlich beschwert gefühlt habe, ohne damals eine Herabsetzung der Bewertung durchsetzen zu können. Sein Vortrag ist durch die Äußerung des zuständigen Finanzamts bestätigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Steuerbehörde rechtlich in der Lage gewesen wäre, den Einheitswertbescheid nachträglich mit Wirkung vom Ausgangsstichtag zu berichtigen. Jedenfalls ist dies hier - aus welchen Rechts- oder Zweckmäßigkeitserwägungen mag dahingestellt bleiben - eindeutig unterblieben; für den hier allein maßgeblichen Ausgangsstichtag hat die Behörde damit die Festsetzung unverändert gelassen. Es geht in diesem Fall auch schon unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der auch das öffentliche Recht beherrscht, nicht an, die ausnahmsweise dem Kläger günstige. Rechtsfolge der gesetzlichen Pauschalregelung der Feststellung an Hand der Einheitswerte an den Vergleichsstichtagen dem Kläger streitig zu machen.
Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht, vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 425 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Clauß