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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1973, Az.: BVerwG III C 15.71

Glaubhaftmachung der Schuldenfreiheit eines durch Vertreibung verlorengegangenen Betriebes; Glaubhaftmachung einer Tatsache auf Grund der Angaben des Geschädigten und dessen persönlicher Anhörung in der mündlichen Verhandlung; Anwaltspraxis und Repetitorium als eine wirtschaftliche Einheit; Feststellung eines Verteibungsschadens an der Fallsammlung eines Rechtsanwalts; Feststellung eines Verteibungsschadens an einer Rechtsprechungskartei und Literaturkartei; Verlust an Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung; Freiheit eines Betriebes von jeglichen Verbindlichkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG III C 15.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 03.12.1970 - AZ: III 256/68

Fundstellen

  • DokBer A 1973, 387
  • IfLA 1974, 69
  • ZLA 1973, 164

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1970 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat als Vertriebener in Breslau eine Anwaltspraxis zurückgelassen. Er war bis zum Herbst 1944, als er zur Wehrmacht eingezogen wurde, auch als Repetitor tätig. Durch Teilbescheid vom 29. April 1968 stellte das Ausgleichsamt den Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen der verlorengegangenen Praxis als Rechtsanwalt und Repetitor mit 7.050 RM fest.

2

Der Kläger hat nach erfolgloser Beschwerde Klage erhoben und sich dagegen gewandt, daß die Beklagte Anwaltspraxis und Repetitorium als wirtschaftliche Einheit behandelt, seine Fallsammlung ganz außer Ansatz gelassen und den Wert seiner Entscheidungs- und Literaturkartei mit nur 500 RM angesetzt habe.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Schadensfeststellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Anwaltspraxis und Repetitorium hätten eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 BewG gebildet. Die Fallsammlung sowie die Rechtsprechungs- und Literaturkartei gehörten zum Betriebsvermögen und unterlägen daher keiner gesonderten Schadensfeststellung wegen eines Verlustes an Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung. Begründet sei die Klage jedoch insoweit, als der Kläger einen höheren Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen als 7.050 RM erstrebe. Da der Einheitswert nicht bekannt sei, müsse ein Ersatzeinheitswert gemäß § 12 Abs. 2 FG, § 10 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV, § 10 Abs. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV nach Pauschsätzen ermittelt werden. Auf Grund der vom Kläger glaubhaft gemachten Betriebsmerkmale Gesamtumsatz, Reineinkünfte, Anlagevermögen - mit Ausnahme der Schätzung des Wertes der Fallsammlung und der Kartei - und Umlaufvermögen sowie der vom Gericht gemäß § 173 VwGO, § 287 ZPO geschätzten Werte für die Fallsammlung und die Kartei ergebe sich bei Anwendung der Tabelle Nr. 7 der Anlage 3 zur 2. BAA-FeststellungsDV - letzte Tabellenzeile - als Durchschnitt aus den anzusetzenden Pauschsätzen ein Ersatzeinheitswert von 11.150 RM. Hierbei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die für die glaubhaft gemachten Betriebsmerkmale im einzelnen aus der Tabelle Nr. 7 a.a.O. zu entnehmenden Pauschsätze gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der 6. FeststellungsDV (in Verbindung mit §§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 8 Abs. 2 der Verordnung) um die jeweiligen Schuldenbeträge zu erhöhen seien, weil auch die Angabe des Klägers, es hätten keine Schulden bestanden, glaubhaft sei.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfahrensrevision des Beteiligten, mit der er einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt. Der Angabe des Klägers, es hätten keine Schulden bestanden, widersprächen nicht nur die allgemeine Lebenserfahrung, sondern auch seine eigene Erklärung über die Zahl seiner Mitarbeiter und Angestellten in der Praxis sowie seine Angaben über Umsatz und Reineinkünfte. Die laufenden Verbindlichkeiten, wie insbesondere für Löhne, Gehälter, Mieten, Steuern, Kosten für Stromverbrauch und Reinigung usw., die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehrten, gehörten ebenfalls zu den Betriebsschulden. Es sei - wie auch das Bundesausgleichsamt in seinem Rundschreiben zur Änderung der DB-Betriebsvermögen vom 5. Mai 1961 (Mtbl. BAA 1961 S. 233) feststelle - in aller Regel praktisch ausgeschlossen, daß bei einem gewerblichen Betrieb, insbesondere wenn er mit fremden Hilfskräften arbeite, zum Feststellungszeitpunkt keine Betriebsschulden bestanden hätten. Die durchschnittlichen Betriebsschulden in Spalte 8 der Tabelle Nr. 7 für Rechtsanwälte und Notare stellten daher nichts anderes als einen Niederschlag dieser allgemeinen Lebenserfahrung dar. Angesichts dessen hätten sich dem Gericht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers, es hätten keine Schulden bestanden, aufdrängen müssen, die das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO z.B. durch Parteivernehmung zu klären verpflichtet gewesen wäre. Möglicherweise hätte sich hierbei herausgestellt, daß der Kläger das Vorhandensein von laufenden Verbindlichkeiten gar nicht habe bestreiten wollen, vielmehr bei seiner Angabe ausschließlich die sog. langfristigen oder mittelfristigen Verbindlichkeiten, wie z.B. aufgenommene Kredite, gemeint habe, die bei einer seit vielen Jahren bestehenden gut eingeführten Praxis ohnehin keine Rolle spielen dürften.

5

Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er trägt vor: Das Urteil leide an keinem wesentlichen Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung die Angaben des Klägers für glaubhaft erachtet und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich dem Gericht eine Parteivernehmung des Klägers hätte aufdrängen müssen. Einen entsprechenden Antrag habe der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt und sich damit gemäß § 295 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO der Möglichkeit begeben, die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nunmehr zu rügen.

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II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

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Da das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, können mit der vom Beteiligten eingelegten Revision als einer zulassungsfreien Verfahrensrevision ausschließlich wesentliche Mängel des gerichtlichen Verfahrens gerügt werden (§ 339 Abs. 1 2. Halbs. LAG, § 38 Abs. 1 FG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In einem solchen Falle ist das Bundesverwaltungsgericht nur berechtigt, über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, es sei denn, es lägen zugleich die Voraussetzungen vor, unter denen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO die Revision zuzulassen ist (§ 137 Abs. 3 VwGO). Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Das angefochtene Urteil bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme, es weiche von der Rechtsprechung des Senats ab, nach welcher bei der Feststellung des Ersatzeinheitswertes zu den Schulden eines Betriebes nicht nur die langfristigen, sondern auch die mittelfristigen und kurzfristigen laufenden Verbindlichkeiten zu zählen sind (Urteile vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 30.65 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 31] und vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 140.65 - [ZLA 1967, 138]). Eine derartige Abweichung wird von der Revision auch nicht behauptet. Wenn das Verwaltungsgericht ferner bei seiner Beweiswürdigung ersichtlich von der Auffassung ausgeht, daß im Rahmen des § 6 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV - wo bestimmt ist, daß die in ihrer tatsächlichen Höhe bewiesenen oder glaubhaft gemachten Betriebsschulden an die Stelle der in den Tabellen ausgeworfenen Schuldbeträge treten - von einem Geschädigten auch der Nachweis geführt werden kann, er habe zum Bewertungsstichtag keinerlei Betriebsschulden, also auch keine kurzfristigen Verbindlichkeiten gehabt, so befindet es sich auch damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dieser hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1966 a.a.O. die früher vom IV. Senat vertretene gegenteilige Ansicht (Beschluß vom 16. Dezember 1961 - BVerwG IV B 150.61/BVerwG IV C 160.61 -) ausdrücklich abgelehnt. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, von dieser seiner Rechtsprechung abzugehen. Darüber hinaus werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts dienen könnten, in dem vorliegenden Verfahren nicht aufgeworfen.

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Hiervon ausgehend können die allein auf eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO gestützten Verfahrensrügen des Beteiligten nicht durchgreifen. Nach dieser Vorschrift ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die Beteiligten heranzuziehen; die Wahl der Beweismittel steht in seinem Ermessen. Ein förmliches Beweisverfahren findet nicht statt (§§ 96, 98 VwGO). Daher war das Verwaltungsgericht berechtigt, die Frage der Schuldenfreiheit des Betriebes auch auf der Grundlage der Angaben des Klägers und seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu klären. Es hatte nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob der Kläger die Richtigkeit seiner Angabe, sein Betrieb sei zum Bewertungsstichtag schuldenfrei gewesen, mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 35 Abs. 1 Satz 2 FG).

11

Nach den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht insbesondere auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Klägers gewonnen hat, u.a. auch seine Behauptung, daß keine Betriebsschulden bestanden hätten, für glaubhaft erachtet. Revisionsgerichtlich ist dies nicht zu beanstanden. Es läßt sich nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hätte. Daß aus Rechtsgründen der Nachweis der Schuldenfreiheit auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 der 6. FeststellungsDV zugelassen wird, wurde bereits ausgeführt (vgl. das vorerwähnte Urteil vom 8. Dezember 1966). In tatsächlicher Beziehung mag die Wahrscheinlichkeit gegen die Annahme sprechen können, ein Betrieb sei zum Bewertungsstichtag - dem 31. Dezember des Jahres, das dem Schädigungszeitpunkt vorausgeht - völlig frei auch von kurzfristigen Verbindlichkeiten gewesen. Ausgeschlossen ist dies aber nicht. Miet- und Lohnschulden mögen erst zum Beginn bzw. zur Witte des neuen Monats wieder entstanden, Steuern können durch Vorauszahlungen abgedeckt und auch die Stromrechnung bezahlt gewesen sein. Bei der Beweiswürdigung liegt ein denkgesetzlicher Fehler nicht schon vor, wenn sie nicht zwingend oder nicht überzeugend erscheint, sondern nur, wenn die Schlußfolgerung des Tatsachengerichts aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist (Redeker-von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl., § 137 RdNr. 11; Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 - [NDBZ 1960, 200]).

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Auch ein Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze ist nicht zu erkennen. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Beweisnot der Vertriebenen, die oft keinerlei Beweisunterlagen über das von ihnen in den Vertreibungsgebieten zurückgelassene Vermögen retten konnten, ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht seine Feststellung, der Kläger habe zum Bewertungsstichtag keine Betriebsschulden gehabt, im wesentlichen allein auf dessen Angaben und persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung stützt. Da das Gericht die erforderlichen Beweise grundsätzlich nach seinem Ermessen erhebt, könnte die Unterlassung, den Kläger als Beteiligten persönlich zu vernehmen, nur dann ein Verfahrensmangel sein, wenn sie ermessensfehlerhaft wäre, weil sich dem Gericht die Notwendigkeit, von diesem Beweismittel Gebrauch zu machen, hätte aufdrängen müssen. Dafür lagen aber hier keine ausreichenden Gründe vor. Weder die Beklagte noch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht Karlsruhe hatten während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit des Klägers angezweifelt. Sie haben auch keine Anträge dahin gehend gestellt, den Kläger zur Frage der Schuldenfreiheit oder zu irgend einer anderen Beweisfrage persönlich zu vernehmen. Da die Vernehmung eines Beteiligten gemäß § 96 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 450 bis 455 ZPO - die nur durch förmlichen Beschluß angeordnet werden kann (BVerwGE 17, 127 [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61]) - lediglich als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts dienen soll (vgl. Eyermann-Fröhler, Kommentar zur VwGO, 5. Aufl., § 96 RdNr. 8; BVerwGE 5, 346 [BVerwG 08.11.1957 - VII P 2/57] [347 f.]; siehe auch Baumbach-Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., Übersicht vor § 445 Anm. 2 D), kommt sie nur in Frage, wenn die Beweisaufnahme trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel offenläßt (vgl. auch BVerwG Urteil vom 9. November 1962 [DÖV 1963, 517] und Redekervon Oertzen a.a.O. § 98 RdNr. 14 mit weiteren Hinweisen). Solche Voraussetzungen für eine persönliche Vernehmung eines Beteiligten lagen hier nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Beweiswürdigung nicht vor und werden auch von der Revision nicht dargelegt.

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Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß sich, wie der Beteiligte meint, bei einer gezielten Befragung des Klägers herausgestellt hätte, er habe bei seiner Angabe, sein Betrieb sei schuldenfrei gewesen, ausschließlich langfristige oder mittelfristige Verbindlichkeiten, wie z.B. aufgenommene Kredite, im Auge gehabt und an das Vorhandensein laufender Verbindlichkeiten nicht gedacht. Nach § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende des Gerichts die Streitsache nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Beziehung zu erörtern; er hat den Beteiligten die gemäß § 86 Abs. 3 VwGO gebotenen Anregungen zu geben. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften der §§ 104 Abs. 1, 86 Abs. 2 VwGO wird jedoch mit der Revision nicht in der gemäß § 139 Abs. 2 VwGO gebotenen Form gerügt. Eine etwaige Verletzung dieser Verfahrensvorschriften ist somit revisionsgerichtlich nicht überprüfbar; das Revisionsgericht darf gemäß § 137 Abs. 3 VwGO nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel entscheiden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein
Fandré