Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1957, Az.: BVerwG VII P 2.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 2.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 19.11.1956 - AZ: Bs. P. 3/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 5, 344 - 348
- AS V, 344
- DVBl 1959, 77 (amtl. Leitsatz)
- Deutsche Post Zeitschrift 1958, 136
- RiA 1958, 123
- ZBR 1958, 146
Amtlicher Leitsatz
Gemäß § 57 Abs. 2 i.V. mit § 70 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 PersVG sind dem Personalrat auf Verlangen die Bewerbungsunterlagen des zur An- oder Einstellung vorgesehenen Bewerbers vorzulegen, soweit es sich nicht um Personalakten handelt.
In der Personalvertretungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VII. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Fachsenat nach dem Personalvertretungsgesetz, vom 19. November 1956 - OVG Bs. P. 3/56 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller ist die nach § 51 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - bei der Beteiligten als Mittelbehörde gebildete Personalstufenvertretung.
Mit dem an das Landesverwaltungsgericht Hamburg gerichteten Antrag vom 10. August 1956 begehrte der Antragsteller festzustellen, daß die Beteiligte als Mittelbehörde verpflichtet sei, vor Ein- oder Anstellungen von Beamten, Angestellten und Arbeitern dem Antragsteller zur Durchführung der ihm nach dem Personalvertretungsgesetz obliegenden Aufgaben die eingereichten und von ihr beigezogenen Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Der Antragsteller begründete seinen Antrag damit, daß die Beteiligte die Vorlage der Bewerbungsunterlagen verweigere, obwohl er gemäß § 57 Abs. 2 PersVG einen berechtigten Anspruch darauf habe.
Die Beteiligte bestritt die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags, da ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht vorliege, ein allgemeiner Anspruch auf Vorlage sämtlicher Bewerbungsunterlagen nicht anerkannt werden könne und das Vorlagebegehren im Einzelfalle voraussetze, daß der begründete Verdacht eines Verstoßes im Sinne von § 71 Abs. 2 PersVG gegeben sei.
Die Fachkammer nach dem Personalvertretungsgesetz des Landesverwaltungsgerichts Hamburg gab durch Beschluß vom 23. August 1956 dem Antrag statt.
Auf die von der Beteiligten eingelegte Beschwerde entschied der Fachsenat nach dem Personalvertretungsgesetz des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 19. November 1956 wie folgt:
"Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß der Fachkammer nach dem Personalvertretungsgesetz beim Landesverwaltungsgericht Hamburg vom 23. August 1956 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Oberfinanzdirektion ... als Mittelbehörde bis Ende März 1958, dem Ablauf der Amtszeit des Antragstellers, verpflichtet ist, vor Ein- oder Anstellungen von Beamten, Angestellten und Arbeitern dem Bezirkspersonalrat zur Durchführung der ihm nach dem Personalvertretungsgesetz obliegenden Aufgaben die eingereichten und von ihr beigezogenen Bewerbungsunterlagen - soweit diese keine Personalakten sind - der Bewerber vorzulegen, die die Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde beabsichtigt, ein- oder anzustellen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen."
In der Begründung wird ausgeführt, daß die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 76 PersVG gegeben sei, daß auch ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung bestehe und daß das Vorlageverlangen mit der sich aus dem Entscheidungstenor ergebenden Einschränkung für die Amtszeit des Antragstellers als gerechtfertigt anzuerkennen sei.
Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Beteiligte, die von der Rechtsbeschwerde form- und fristgemäß Gebrauch gemacht hat, beantragt,
den angefochtenen Beschluß auf die Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und den Feststellungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Zur Begründung führt die Beteiligte aus: In formeller Hinsicht sei insbesondere die festgestellte Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu rügen, da "keine durch einen konkreten Sachverhalt aktualisierte, normierte Beziehung im Streit" sei. Aus dem Gesetzestext (§ 57 Abs. 2 PersVG) folge, daß das Verlangen auf Vorlage der erforderlichen Unterlagen nur für den Einzelfall geltend gemacht werden könne. Zumindest hätte geprüft werden müssen, ob der Antragsteller als Stufenvertretung für einen solchen Feststellungsantrag legitimiert sei. Materiell beruhe die Entscheidung auf unrichtiger Anwendung der §§ 70 und 55 PersVG. Im übrigen werde das gesamte bisherige Vorbringen wiederholt.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt hat, vertritt den Standpunkt, daß Bewerbungsunterlagen als "Personalakten" im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 PersVG zu werten sind.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt aus § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG und wird von der Beteiligten auch nicht bestritten. Zutreffend ist auch die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens von dem Oberverwaltungsgericht bejaht worden, da, entgegen der von der Beteiligten vertretenen Auffassung, nicht die Entscheidung über eine abstrakte Rechtsfrage begehrt wird, dem Antrag vielmehr ein Streit durchaus konkreten Inhalts, nämlich darüber zugrunde liegt, ob und in welchem Umfange die Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller vor Ein- oder Anstellungen von Beamten, Angestellten und Arbeitern die eingereichten und von ihr beigezogenen Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Auch die Aktivlegitimation des Antragstellers wurde vom Oberverwaltungsgericht zu Recht bejaht; sie ergibt sich aus § 74 Abs. 4 PersVG, wonach für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretung die Vorschriften des V. Kap. des Personalvertretungsgesetzes entsprechend gelten. Dazu gehören auch das auf § 57 Abs. 2 PersVG gestützte Verlangen auf Vorlage von Unterlagen und die Mitwirkung in Personalangelegenheiten gemäß § 70 Abs. 1 PersVG.
Aber auch die sachliche Berechtigung des Feststellungsbegehrens hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht.
Gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1 und Buchst. b Ziff. 1 PersVG hat der Personalrat bei der Einstellung, Anstellung und der (hier nicht interessierenden) Beförderung von Beamten sowie der Einstellung von Angestellten und Arbeitern mitzuwirken. Bei Einstellung und Anstellung von Beamten kann jedoch gemäß § 70 Abs. 2 PersVG der Personalrat Einwendungen nur auf die in § 71 Abs. 2 PersVG aufgeführten Gründe stützen. Aus dieser Beschränkung des Einwendungsrechts auf die in § 71 Abs. 2 Buchst. a bis d PersVG aufgestellten Tatbestände lassen sich jedoch keine Schlußfolgerungen darüber ziehen, wie die Mitwirkung zu handhaben ist. Dies bestimmt vielmehr § 61 Abs. 1 PersVG, der die Mitwirkung des Personalrats an Entscheidungen dahin umschreibt, daß die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern ist. Außerdem wird das Mitwirkungsrecht des Personalrats von dem in § 55 Abs. 1 PersVGüber das Zusammenwirken von Dienststelle und Personalrat aufgestellten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit beherrscht. Da § 55 Abs. 3 Satz 3 PersVG ferner vorsieht, daß über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln ist und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen sind, ist es sehr wohl denkbar, daß sich auch bei der Ein- oder Anstellung von Beamten die gemeinsame Erörterung nicht nur auf diejenigen Gesichtspunkte beschränkt, aus denen der Personalrat Einwendungen herleiten kann (vgl. Fitting-Heyer, Anm. 10 zu § 70 PersVG). Es erscheint schwer vorstellbar, wie die gemeinsame eingehende Erörterung einer geplanten An- oder Einstellung fruchtbar gestaltet werden könnte, ohne daß sich der Personalrat eine selbständige Vorstellung von der Persönlichkeit des von der Dienststelle ausersehenen Bewerbers machen kann. Teilt die Dienststelle dem Personalrat mit, daß sie eine bestimmte An- oder Einstellung beabsichtigt, dann wird sie in der Regel bereits den dem Personalrat benannten Bewerber aus einem Kreis von Interessenten ausgewählt, d.h. selbständig eine sehr maßgebende Vorprüfung vorgenommen und damit auch, soweit es sich um die ausgeschiedenen Bewerber handelt, eine negative Vorentscheidung getroffen haften. So gehandhabt bleibt die Mitwirkung des Personalrats praktisch auch dann darauf beschränkt, die beabsichtigte An- oder Einstellungsmaßnahme gutzuheißen oder abzulehnen, wenn bei der gemeinsamen Erörterung auf die Frage anderer Bewerber eingegangen wird. Schon deshalb haben daher die Bewerbungsunterlagen der von der Dienststelle für die An- oder Einstellung vorgesehenen Bewerber als zur Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderliche Unterlagen zu gelten, die ihm auf Verlangen vorzulegen sind. Wenn im Schrifttum (vgl. hierzu Dietz, Anm. 26 zu § 57; Fitting-Heyer, Anm. 15 zu § 57; Grabendorff-Windscheid, Anm. 2 a zu § 57 und Molitor, Anm. 8 zu § 57 PersVG) vielfach die Auffassung vertreten wird, der Anspruch auf Vorlage der Unterlagen setze eine bestimmte Begründung und regelmäßig voraus, daß der Personalrat objektiv konkreten Anlaß für die Annahme habe, daß eine Bestimmung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, so kann dem jedenfalls nicht in den Fällen gefolgt werden, in denen die Kenntnis der Unterlagen im konkreten Falle eine Voraussetzung für die sinnvolle Ausübung des Mitwirkungsrechts darstellt und sich das Vorlagebegehren bereits aus der Mitwirkung selbst rechtfertigt. Bezüglich der Beteiligung des Personalrats unterscheidet sich das Personalvertretungsgesetz auch sehr wesentlich von dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681 in der Fassung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl. I S. 1267]), das in § 61 dem Arbeitgeber lediglich aufgibt, bei jeder geplanten Einstellung dem Betriebsrat rechtzeitig den für den Bewerber in Aussicht genommenen Arbeitsplatz mitzuteilen und Auskunft über die Person des Bewerbers zu geben, und in § 54 die Vorlage von Unterlagen an den Betriebsrat nur zur Durchführung bestimmter Überwachungsfunktionen vorsieht. Diese unterschiedliche gesetzliche Behandlung folgt daraus, daß die Tätigkeit im öffentlichen Dienst ihrem inneren Wesen nach nicht ohne weiteres mit der des Arbeitnehmers im privaten Unternehmen vergleichbar ist, da im öffentlichen Dienst ein echter Gegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon deshalb nicht bestehen kann, weil jeder Dienststellenleiter gleichzeitig auch Bediensteter ist (vgl. Molitor, Einleitung zum Personalvertretungsgesetz - 2. Die Problematik - und Erklärung des Bundesministers des Innern zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben [Drucksache 160 neu], Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, 20. Sitzung S. 690). Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keines Eingehens auf die Streitfrage, ob der Dienststellenleiter auch innerhalb der von ihm geleiteten Dienststelle als Bediensteter im Sinne des Personalvertretungsgesetzes gilt (vgl. hierzu Dietz, Anm. 15 zu § 3 PersVG; Grabendorff-Windscheid, Anm. 1 zu § 3 PersVG; Fitting-Heyer, Anm. 12 zu § 3 PersVG, Heilemann-Czyborra, Anm. 1 zu § 3 PersVG und Molitor, Anm. 4 zu § 8 PersVG).
In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht kann man die Bewerbungsunterlagen auch nicht schlechthin als Personalakten, die gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 PersVG nur mit Zustimmung des Bediensteten und nur von einem mit ihm bestimmten Vorstandsmitglied des Personalrats eingesehen werden können, betrachten. Da das Personalvertretungsgesetz selbst keine Bestimmung darüber enthält, was es unter Personalakten verstanden wissen will, muß von dem aus dem Beamtenrecht hergeleiteten Begriff der Personalakten ausgegangen werden. Danach sind Personalakten eine Sammlung von Urkunden und Aktenvorgängen, in denen Aufzeichnungen über die Persönlichkeit des Beamten enthalten sind (so Fischbach, Anm. I 1 zu § 90 BBG). Voraussetzung ist demnach, daß es sich um Akten eines Bediensteten handelt oder um Akten, die aus einem früheren Dienstverhältnis herrühren. Die Unterlagen, die ein Bewerber einreicht oder die von der Dienststelle aus Anlaß der Bewerbung eingeholt werden, können daher, solange kein Dienstverhältnis zustande gekommen ist, nicht Personalakten im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 PersVG sein, sofern es sich nicht um Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis handelt, die durch die Beendigung dieses Dienstverhältnisses ihren Charakter als Personalakten nicht verlieren. Dem stehen auch keine schutzbedürftigen Interessen des Bewerbers gegenüber, die eine entsprechende Behandlung der Bewerbungsunterlagen (vgl. Grabendorff-Windscheid, Anm. 2 d aa zu § 57 PersVG) rechtfertigen könnten. Auch die Geheimsphäre des Bewerbers wird dadurch schon deshalb nicht verletzt, weil mit jeder Bewerbung zwangsläufig eine Offenbarung persönlicher oder beruflicher Verhältnisse verbunden ist, zu der sich jeder Bewerber bereit finden muß. Diese Offenbarungsbereitschaft, die üblicherweise auch die Möglichkeit der Einholung weiterer Auskünfte durch die angesprochene Dienststelle umfaßt, muß sinnvollerweise gegenüber allen denjenigen Personen und Stellen bestehen, die bei der erstrebten An- oder Einstellung mitzuwirken haben. Dazu gehört aber gemäß § 70 Abs. 1 PersVG auch der Personalrat. Vor jeder mißbräuchlichen Verwendung des Inhalts der Bewerbungsunterlagen ist der Bewerber durch die dem Personalrat in § 60 PersVG auferlegte Schweigepflicht geschützt. Auch bezüglich der ärztlichen Zeugnisse sind keine durchschlagenden Bedenken erkennbar. Hinsichtlich der von dem Bewerber selbst vorgelegten ärztlichen Atteste scheidet die Frage der Entbindung des Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht ohnehin aus. Bei von der Dienststelle eingeholten ärztlichen Äußerungen kann etwaigen Zweifeln über den Umfang der von dem Bewerber zu erteilenden Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht dadurch begegnet werden, daß die Dienststelle eine auf den Personalrat erweiterte Entbindungserklärung verlangt. Dem Interesse des Bewerbers wäre auch kaum damit gedient, wenn der Personalrat mangels Kenntnis der Bewerbungsunterlagen dazu gedrängt würde, von sich aus Informationen über den Bewerber einzuholen, um der von dem Gesetzgeber gestellten Mitwirkungsaufgabe genügen zu können. Sind daher die Bewerbungsunterlagen als zur Ausübung des Mitwirkungsrechts des Personalrats gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1, Buchst. b Ziff. 1 PersVG notwendige Unterlagen zu betrachten und können sie nicht als Personalakten im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 PersVG angesehen werden, so sind sie dem Antragsteller auf Grund des von ihm an die Dienststelle gerichteten Verlangens vorzulegen. Da alle geplanten Ein- oder Anstellungsmaßnahmen die das Vorlageverlangen begründenden Tatbestandsmerkmale in gleicher Weise besitzen, ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch insofern nicht zu beanstanden, als sie die Vorlageverpflichtung bei An- und Einstellungen allgemein feststellt.
Die Rechtsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
gez. Rapp
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Klamroth