Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1964, Az.: BVerwG III C 190.62
Feststellung von Kriegssachschäden an Grundvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 190.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 07.11.1962 - AZ: 3 K 4/61
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG
- § 13 Abs. 1 FG
- § 33 Abs. 4 FG
Fundstellen
- DVBl 1965, 618 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 322 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 930-931 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Bindungswirkung an den im förmlichen Verfahren durch das Finanzamt festgestellten Einheitswert wird durch eine formlose Erklärung der Finanzbehörde, der Einheitswert sei unrichtig, nicht beseitigt.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 3. Kammer in Trier - vom 7. November 1962 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau zu je 1/2 Anteil Eigentümer eines Einfamilienhauses in W ... , N ... , das durch Kriegseinwirkungen beschädigt wurde. Vor der Schädigung betrug der Einheitswert 4.830 RM. Zum Währungsstichtag wurde dieser Einheitswert mit Bescheid des Finanzamtes Saarburg vom 5. März 1951 wegen der Kriegsschäden auf 4.000 DM fortgeschrieben.
Den Antrag des Klägers, zu seinen Gunsten einen Kriegssachschaden an Grundvermögen festzustellen, lehnten die Ausgleichsbehörden gemäß §§ 13 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 des Feststellungsgesetzes - FG - ab. Nach Einholung einer Auskunft der Oberfinanzdirektion K ... vom 18. September 1962 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, einen Kriegssachschaden am Grundvermögen des Klägers festzustellen. Zur Begründung ist angeführt: Aus der Mitteilung der Oberfinanzdirektion ergebe sich, daß der Einheitswert zum 21. Juni 1948 richtigerweise nur auf 3.600 DM hätte festgestellt werden dürfen. Hiernach sei der Einheitswertbescheid vom 5. März 1951 materiell rechtswidrig. Eine Bindung der Ausgleichsbehörden an unrichtige Einheitswerte, d.h. materiell gesetzwidrige Verwaltungsakte, widerspreche dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Eine Bindung an den Bescheid vom 5. März 1951 sei darüber hinaus im vorliegenden Fall auch dadurch aufgehoben worden, daß die zuständige Aufsichtsbehörde der Finanzverwaltung die Sach- und Rechtslage überprüft und den danach zutreffenden Einheitswert bekanntgegeben habe. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Schaden am Grundvermögen gemäß § 13 Abs. 1 FG mit 1.230 RM festzustellen und den Schadensanteil des Klägers auf 615 RM festzusetzen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision. Die Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt Verletzung der §§ 13 Abs. 1, 33 Abs. 4 FG und macht geltend, daß die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden abweiche.
Kläger und Beklagter haben keine Anträge gestellt.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die auch von dem für Schadensfeststellungssachen nicht mehr zuständigen IV. Senat geteilt worden ist, sind die Lastenausgleichsbehörden bei der Schadensfeststellung gemäß § 13 Abs. 1 FG an die durch förmliche Bescheide der Finanzbehörden festgestellten Einheitswerte gebunden. Das gilt auch, wenn sich herausstellt, daß ein für den maßgeblichen Vergleichszeitpunkt festgestellter Einheitswert in materieller Hinsicht unrichtig ist (vgl. Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG III C 159.62 -, Beschluß vom 3. März 1964 - BVerwG III B 24.63 - und Urteil vom 31. Januar 1964 - BVerwG IV C 60.63 -). Der Sinn der durch § 13 Abs. 1 FG angeordneten Bindungswirkung an den im förmlichen Verfahren durch das Finanzamt festgestellten Einheitswert liegt gerade darin, daß dessen Entscheidung auch dann von den Ausgleichsbehörden hingenommen werden muß, wenn sie materiell unrichtig sein sollte.
Mit diesem Sinngehalt ist es nicht vereinbar, die Ausgleichsbehörden dann von der Bindung freizustellen, wenn eine formlose Erklärung der Finanzbehörde (hier der Oberfinanzdirektion) vorliegt, daß die Einheitswertfestsetzung unrichtig sei. Die Bindungswirkung ergibt sich aus der im formellen Bescheid durch das Finanzamt getroffenen Feststellung und wird durch formlose Erklärungen, auch wenn sie die Oberfinanzdirektion abgegeben hat, nicht in Frage gestellt. Solange der Einheitswertfestsetzungsbescheid nicht aufgehoben oder geändert worden ist, kann das Ausgleichsamt nicht durch Urteilsspruch verpflichtet werden, bei der Schadensfeststellung von der im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellung abzuweichen.
Die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 1 FG läßt auch keinen Raum für Billigkeitserwägungen. Formell festgestellte Einheitswerte können nur nach den Bestimmungen der Abgabenordnung durch entsprechende formelle Bescheide der zuständigen Stelle berichtigt oder aufgehoben werden. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen fehlt es im vorliegenden Falle an einem solchen Bescheid. Die Oberfinanzdirektion K ... hat in ihrer Mitteilung vom 18. September 1962 zum Ausdruck gebracht, daß und aus welchen Gründen eine formelle Berichtigung nicht mehr möglich sei. Ob diese Auffassung einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann in diesem Verfahren nicht entschieden werden. Es gehört weder zum Aufgabenbereich der Ausgleichsbehörden noch zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, den Inhalt dieser Mitteilung auszulegen oder zu überprüfen. Es ist allein Sache des Klägers, in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren eine Berichtigung des Einheitswertbescheides vom 5. März 1951 zu erreichen. Mit Rücksicht auf die dargelegte Bindungswirkung dürfte dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für ein solches Verfahren nicht zu versagen sein. Solange aber der Bescheid vom 5. März 1951 nicht formell berichtigt ist, kann der Kläger nicht die Feststellung eines Kriegssachschadens beanspruchen.
Die angefochtenen Bescheide sind deshalb zu Recht ergangen, so daß das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher