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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1968, Az.: BVerwG III C 136.66

Ermittlung eines Schadens durch Kriegseinwirkungen; Ermittlung des Schadenshöchstbetrags nach § 13 Abs. 4 FG; Berücksichtigung einer Einheitswertfeststellung bis zum 31.10.1940; Verletzung der Aufklärungspflicht durch ein Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 136.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 21.02.1964 - AZ: VII VG L 54/63

Fundstelle

  • ZLA 68, 328

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 21. Februar 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Inhaber eines im Jahre 1922 gegründeten Weinhandelsgeschäftes in H.. Seine Lager und sein Büro wurden in den Jahren 1943 bis 1945 durch Kriegseinwirkungen vollständig zerstört. Nachdem festgestellt war, daß anrechenbare Vorauszahlungen einer Schadensfeststellung nicht entgegenstehen, wurden die Teilwertverluste im Teilbeschluß vom 12. Januar 1962 mit 100.980,79 RM beziffert. Durch den angefochtenen Gesamtbescheid des Ausgleichsamtes vom 10. Mai 1962 wurde ein Kriegssachschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 17.700 RM festgestellt. Das Ausgleichsamt ging dabei von einem Schadenshöchstbetrag aus, der sich aus dem Unterschied zwischen dem in einer Auskunft des Finanzamtes H. vom 25. Juni 1954 angegebenen "Anfangskapital" von rd. 26.000 RM am 1. Januar 1940 und dem ebenfalls vom Finanzamt H. mitgeteilten Einheitswert von 8.300 DM auf den 21. Juni 1948 ergab (der in einer späteren Auskunft des Finanzamtes enthaltene Betrag von 25.400 RM als Einheitswert per 1. Januar 1940 wurde nicht mehr berücksichtigt).

2

Nach erfolgloser Beschwerde gegen den Gesamtbescheid vom 10. Mai 1962 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Gesamtbescheid sowie den Zuerkennungsbescheid vom 10. Mai 1962 und den Beschwerdebeschluß vom 21. Mai 1963 aufzuheben.

3

Er griff die Schadensfeststellung mit der Begründung an, die Ausgleichsbehörden hätten einen zu niedrigen Schadensbetrag festgestellt. Der der Berechnung des Schadenshöchstbetrages zugrunde liegende, vom Finanzamt H. für den Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert habe 125.000 RM betragen. Besondere wirtschaftliche Verhältnisse zu Beginn des Krieges hätten seinerzeit das Finanzamt veranlaßt, den Einheitswert rückwirkend auf den 1. Januar 1940 zu erhöhen. Zum Beweise für die Richtigkeit dieser Angabe berief sich der Kläger auf die Höhe der von ihm in den Kriegsjahren gezahlten Steuern und Abschöpfungsbeträge, auf den unstreitig auf 116.000 RM fortgeschriebenen Einheitswert zum 1. Januar 1943 sowie auf zahlreiche Geschäftsvorgänge, die nach seiner Ansicht auf das Vorhandensein großer Warenvorräte und erheblicher Mengen von Betriebsmitteln schließen ließen. Unter anderem führte er aus, er habe seinerzeit von der Commerzbank AG in H. einen Warenkreditvorschuß von 120.000 RM erhalten. Zu seinem Betriebsvermögen hätten auch 793 Eichengebinde im Werte von je 175 RM gehört. Im Zusammenhang mit der angeblichen Berichtigung des Einheitswertes zum 1. Januar 1940 nannte der Kläger mehrfach den Diplom-Volkswirt Dr. ... M. seinen damaligen Bücherrevisor.

4

Der Kläger hatte im Beschwerdeverfahren sowie vor dem Verwaltungsgericht noch geltend gemacht, daß die Teilwertverluste erheblich höher gewesen seien als angenommen, daß ein vom Kriegssachschädenamt anerkannter Schaden an entgangenem Gewinn als feststellungsfähig zu behandeln sei und ausgeglichen werden müsse und daß die Ausgleichsbehörden Schadensersatz wegen Verzuges zu leisten hätten. In der mündlichen Verhandlung wurde der Anspruch auf Schadensersatz zurückgenommen.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus: Das Ausgleichsamt habe der Schadensberechnung mit Recht die vom Finanzamt angegebenen Einheitswerte auf den 1. Januar 1940 und auf den 21. Juni 1948 zugrunde gelegt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Auskunft des Finanzamtes unrichtig sei. Dieses habe den Einheitswert von 25.400 RM den wiederaufgefundenen Betriebsprüfungsakten des Klägers entnommen. Danach habe das Gewerbekapital am 1. Januar 1940 25.400 RM betragen. Das Gewerbekapital sei hier dem Einheitswert gleichzusetzen, weil die Voraussetzungen für eine Kürzung des Einheitswertes nicht gegeben seien. Auch seien die Zahlenangaben des Klägers unbeachtlich, weil sie die Geschäftsentwicklung nach 1940 beträfen, der Betrieb des Klägers jedoch bereits 1939 bestanden habe, also keine Neugründung im Sinne von § 13 Abs. 4 FG sei.

6

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

7

Der Kläger macht mit der Revision geltend, der Einheitswert vom 1. Januar 1940 habe nicht rd. 26.000 RM, sondern 125.000 RM betragen. Der Prüfungsbericht vom 30. August 1942 könne hier nicht zugrunde gelegt werden, weil das Finanzamt nach bereits vorgenommener Festsetzung des Einheitswertes diesen berichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn es den Angaben des Klägers, insbesondere über die Erhebung eines Abschöpfungsbetrages und über die Einreichung einer korrigierten Bilanz durch den Bücherrevisor Dr. ... M. nicht nachgegangen sei. Der Kläger habe auch auf einen Prüfungsbericht des Betriebsprüfers und Sachverständigen H. hingewiesen, nach dem der Einheitswert unmittelbar vor dem Schadensereignis 116.000 RM betragen und das Geschäft schon in den Jahren davor die gleiche wirtschaftliche Kapazität gehabt habe. Der Prüfungsbericht vom 30. August 1942 könne demnach nicht stimmen. Das Verwaltungsgericht habe es insoweit an Ermittlungen fehlen lassen.

8

Auch wenn ein Einheitswert in der behaupteten Höhe nicht nachgewiesen werden könne, so sei doch der angebliche Einheitswert von rd. 26.000 RM als unrichtig und überholt anzusehen. In solchen Fällen müsse davon ausgegangen werden, daß ein Einheitswert nicht bekannt sei, und ein Ersatzeinheitswert errechnet werden.

9

Wenn die vom Verwaltungsgericht anzustrengenden Ermittlungen zu dem Ergebnis führten, daß der Mehrwert des Betriebes außerhalb der Einheitswertfeststellung nach Maßgabe der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 erfaßt worden sei, müsse dieser gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 FG dem nach § 13 Abs. 4 FG maßgebenden Anfangsvergleichswert hinzugerechnet werden. Auch hierauf hätte das Verwaltungsgericht eingehen und den Kläger notfalls zur Stellung des erforderlichen Antrages veranlassen müssen.

10

Die Revision rügt weiter, daß das Verwaltungsgericht über die weiterhin vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, insbesondere über den festgestellten und anerkannten Schadensbetrag von 17.688,49 RM, nicht entschieden habe. Der Kläger habe lediglich den Antrag auf Zahlung eines Verzugsschadens in Höhe von 824,18 DM zurückgenommen.

11

Der Beteiligte stellt gegenüber dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung keinen Antrag. Er führt dazu aus, daß nicht festgestellt worden sei, ob der Einheitswert auf den 1. Januar 1940 berichtigt worden sei. Es habe an konkreten Unterlagen für die Angaben des Klägers bisher gefehlt. Sollte der Einheitswert auf den 1. Januar 1940 in bestimmter Höhe berichtigt worden sein, so müsse dieser Wert berücksichtigt werden, im übrigen greife die Regelung von § 3 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV durch. Angesichts der Tatsache, daß der erwähnte Betriebsprüfungsbericht erst am 30. August 1942 gefertigt worden sei, sei das Vorbringen des Klägers, daß eine Einheitswertberichtigung per 1. Januar 1940 stattgefunden habe, unwahrscheinlich.

12

Eine Mehrwertfestsetzung des gewerblichen Betriebes im Rahmen von § 13 Abs. 5 Nr. 1 FG sei vom Kläger nicht glaubhaft gemacht worden; auch fehle es an einem rechtzeitig gestellten Antrag. Schadensfeststellungen des Kriegssachschädenamtes könnten im Feststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz nicht berücksichtigt werden.

13

II.

Die zugelassene Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

14

1.

Da Teilwertverluste in Höhe von 100.980,79 RM bisher nicht in Frage gestellt, ebenso gegen den Einheitswert zum 21. Juni 1948 in Höhe von 8.300 DM keine Einwendungen vorgebracht worden sind, hängt die Höhe der Schadensfeststellung zunächst davon ab, ob der nach § 13 Abs. 4 FG zu ermittelnde Schadenshöchstbetrag sich aus der Gegenüberstellung des Endvergleichswertes mit einem Einheitswert zum 1. Januar 1940 in Höhe von 26.000 RM, wie von den Ausgleichsbehörden und dem Verwaltungsgericht angenommen worden ist, ergibt oder ob der Anfangsvergleichswert mit einem höheren Betrag anzusetzen ist.

15

Das Verwaltungsgericht hat, indem es die Schadensfeststellungen der Ausgleichsbehörden bestätigte, den vom Finanzamt H. wiederaufgefundenen Betriebsprüfungsakten, insbesondere einem dort enthaltenen Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes H. Süd vom 30. August 1942 entnommen, daß das Gewerbekapital am 1. Januar 1940 25.400 RM betragen habe und dieser Betrag dem für diesen Zeitpunkt festgesetzten Einheitswert des gewerblichen Betriebes gleichzusetzen sei, weil die Voraussetzungen für eine Kürzung nicht gegeben gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat demgemäß, obwohl ein Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes nicht vorliegt, den Einheitswert zum 1. Januar 1940 in der genannten Höhe als festgestellt angesehen. Die weiteren Angaben des Klägers hat das Verwaltungsgericht für unbeachtlich gehalten, weil sie die Geschäftsentwicklung nach 1940 betroffen hätten.

16

Der Kläger hat jedoch gegenüber den aus den Unterlagen des Finanzamtes H. entnommenen Werten vorgetragen, daß der dort angegebene Einheitswert nachträglich berichtigt worden sei. Diese Behauptung ist erheblich. Insoweit der Kläger allerdings vorträgt, daß der festgestellte oder "bekannte" Einheitswert falsch sei, kann er damit nicht gehört werden (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1964 - BVerwG III C 190.62 - [NJW 1965, 930 = MDR 1965, 322]). Seine Behauptung geht jedoch auch dahin, daß die ursprüngliche Einheitswertfeststellung zum 1. Januar 1940 berichtigt worden sei. Eine solche Berichtigung müßte in jedem Falle berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 198.56 - [RLA 1957, 378 = ZLA 1958, 218 = Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 1]). Gelingt der Nachweis eines berichtigten Einheitswertes, so wird der Betrag dieses Einheitswertes an die Stelle des bisher zugrunde gelegten treten müssen. Gelingt nur der Nachweis einer Berichtigung, so würde es wegen dieser Tatsache der Berichtigung an einem bekannten Einheitswert fehlen und eine Ersatzeinheitsbewertung nach § 3 der 8. FeststellungsDV vorzunehmen sein.

17

Das Verwaltungsgericht ist den Angaben des Klägers über eine Berichtigung des Einheitswertes nicht nachgegangen. Insoweit liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich die Möglichkeit weiterer Aufklärung. Die Behauptung einer Berichtigung des Einheitswertes auf den 1. Januar 1940 neben einer Fortschreibung auf den 1. Januar 1943 ist dem Vortrag des Klägers zu entnehmen; als beweiserhebliche Tatsachen können die behaupteten Steuernachzahlungen dienen, sofern die Nachzahlungen Steuern betreffen, die ausschließlich unter Zugrundelegung des Einheitswertes zu entrichten sind und hier für Zeiträume vom 1. Januar 1940 bis zum 31. Dezember 1942 veranlagt worden sind. Möglicherweise ergeben sich aus dem im Zusammenhang mit der Einheitswertfeststellung von 1943 in Höhe von 116.000 RM von dem Betriebsprüfer H. erstatteten Gutachten über die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes des Klägers in den Jahren vor 1943 weitere Tatsachen, die für die Darstellung des Klägers sprechen. Der Kläger hat sich schließlich auf das Zeugnis des Betriebsprüfers Dr. ... M. berufen, der festgestellt haben soll, daß der Kläger zum 1. Januar 1940 unrichtig bilanziert habe, und der möglicherweise auch über die Berichtigung des Einheitswertes auf den 1. Januar 1940 Auskünfte geben kann.

18

Sonach rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob der Einheitswert zum 1. Januar 1940, den das Verwaltungsgericht als festgestellt und bekannt angenommen hat, berichtigt worden ist.

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2.

Wird eine Berichtigung nicht nachgewiesen, besteht weiterhin die Möglichkeit, daß dem zugrunde zu legenden Anfangsvergleichswert der Mehrwert des Betriebes, der außerhalb der Einheitswertfeststellung auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 auf Grund von § 13 Abs. 5 Nr. 1 FG festgestellt worden ist, hinzuzurechnen ist. Auch insoweit sind durch das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen worden, obwohl sich aus den Ausführungen des Klägers entsprechende Anhaltspunkte entnehmen ließen. Ein Antrag, wie er nach § 13 Abs. 5 FG erforderlich ist, läßt sich auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung vor der letzten Tatsacheninstanz nachholen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1963 [BVerwGE 16, 174 = ZLA 1963, 316]). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt daher auch insoweit vor. Gegebenenfalls wird das Verwaltungsgericht dieser Frage im Hinblick auf die angeblichen Steuernachforderungen und die unter das Zeugnis von Dr. ... M. gestellten Behauptungen nachzugehen haben. Für die Berechnung des Schadenshöchstbetrages wird es weiterhin von Bedeutung sein, daß der Endvergleichswert gemäß § 13 Abs. 6 FG, der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 angefügt wurde, zu kürzen ist.

20

3.

Sollte sich auf Grund der erneuten Verhandlung ein Schadenshöchstbetrag ergeben, der die bisher festgestellten Teilwertverluste übersteigt, so wird sich das Verwaltungsgericht auch mit den weiter vom Kläger geltend gemachten Verlusten zu befassen haben, insoweit diese nach dem Feststellungsgesetz festgestellt werden können (vgl. dazu § 7 und § 42 FG; § 373 Nr. 3 LAG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichterin Dr. Hopf ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz