Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1972, Az.: BVerwG III CB 90.71
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Abzug wegen Verpachtung bei bekanntem Einheitswert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III CB 90.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 28.05.1971 - AZ: 6151/70
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 VwGO
- § 12 Abs. 1 FG
- § 12 Abs. 2 FG
- Teil I Nr. 1 Buchst. d Abs. 3 DB-Landwirtschaftsvermögen
Fundstelle
- ZLA 1973, 31
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Dr. Messerschmidt
beschlossen:
Tenor:
- 1)
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 1971 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, soweit es der Klage stattgegeben hat, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des von ihm anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Beschwerdeverfahren wird auf 375 DM festgesetzt.
- 2)
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München über die Nichtzulassung der Revision gegen sein auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 1971 ergangenen Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufgehoben.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt insoweit der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1)
Die Beschwerde des Beteiligten kann keinen Erfolg haben. Der mit ihr allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die vom Beteiligten als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob bei bekanntem Einheitswert ein Abzug wegen Verpachtung zulässig ist, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch für das landwirtschaftliche Vermögen bereits entschieden (vgl. Urteil vom 2. März 1967 - BVerwG III C 39.64 - [BVerwGE 26, 263 = Buchholz 427.2 § 12 Nr. 33] mit weiteren Hinweisen). Der Senat hat hier ausgesprochen, daß für die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen ist und daß der Präsident des Bundesausgleichsamtes bei bekanntem Einheitswert auch dann nicht berechtigt ist, eine anderweitige Ermittlung des Einheitswertes vorzunehmen, wenn nach dem letzten Feststellungszeitpunkt erhebliche Veränderungen vorgenommen worden sind, die aber nicht zu einer Fortschreibung des Einheitswertes geführt haben; Teil I Nr. 1 Buchst. d Abs. 3 der DB-Landwirtschaftsvermögen (Mtbl.BAA 1959, 154) sei deshalb nicht verbindlich. Der Senat hat a.a.O. zum wiederholten Male auch ausgesprochen, daß die in § 12 Abs. 1 FG einerseits und in Abs. 2 der Vorschrift andererseits getroffenen Regelungen nicht dem Gleichheitssatz zuwiderliefen. Was für werterhöhende Veränderungen a.a.O. entschieden ist, gilt gleichermaßen für wertmindernde Veränderungen. Auch insoweit ist die zuletzt getroffene Einheitswertfeststellung eine bindende behördliche Entscheidung, die der Betroffene seinerzeit als Bewertung seines Vermögens hingenommen und auf deren Grundlage er Steuern gezahlt hat. Von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
2)
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil kann, soweit es die Klage abweist, auf einem Verfahrensfehler beruhen, weil Dr. Reimer von der Heimatauskunftstelle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Zeuge vernommen worden ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Beschwerdeverfahren wird auf 375 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt