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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1975, Az.: BVerwG 3 C 10/73

Wertfortschreibung; Schadenshöchstbetrag; Kriegsbedingte Gründe; Vertreibungsschäden; Reparationsschäden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 10/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 12.12.1972 - VIII L 29/72
nachfolgend
BVerwG - 10.06.1975 - AZ: BVerwG III C 10.73

Fundstelle

  • BVerwGE 48, 288

Amtlicher Leitsatz

Ist - wenn auch aus kriegsbedingten Gründen - die Fortschreibung des zuletzt festgestellten und bekannten Einheitswertes unterblieben, so darf im Rahmen der Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden oder bei Reparationsschäden anstelle des bekannten Einheitswertes weder ein Ersatzeinheitswert auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung gebildet noch die unterbliebene Wertfortschreibung auf diesen Zeitpunkt nachvollzogen werden.