Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1973, Az.: BVerwG III C 46.71
Feststellung von Vertreibungsschäden; Vertreibungsbedingte Kündigung von Dienstverträgen ; Auslegung von Anstellungsverträgen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 46.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 28.08.1970 - AZ: VII VG L 143/69
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1973, 138
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1970 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch. Er war vom 17. April 1939 bis zum 16. Juni 1945 als Geschäftsführer der Deutschen Handelskammer in K. tätig. Durch seine Einberufung zur Wehrmacht ruhte seine Tätigkeit vorübergehend vom 29. September 1943 bis zum 30. April 1945; während des Monats April 1945 lag der Kläger im Militärlazarett in K.. Am 16. Juni 1945 wurde er in D. interniert.
Nach einer schriftlichen Erklärung des früheren Vizepräsidenten der Deutschen Handelskammer K. K. E. vom 22. Mai 1947 sind die Tätigkeit der Handeslkammer wegen der politischen Entwicklung und des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen Dänemark und Deutschland am 16. Juni 1945 eingestellt und ihre Angestellten gemäß jeweiligem Vertrag beziehungsweise dänischem Angestelltengesetz gekündigt worden. In der Erklärung des Vizepräsidenten heißt es ferner wörtlich:
"... Das Herrn B. vertraglich zustehende Gehalt, bzw. die Abfindungssumme in Höhe von dän. Kronen 34.833,27 (Monatsgehalt von Kr. 1.833,33 für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1946) konnte ihm jedoch nach der Kapitulation wegen der von amtlicher dänischer Seite verfügten Sperrung der Guthaben der Handelskammer und der späteren, durch das dänische Konfiskationsgesetz Nr. 132 vom 30. März 1946 (betreffend Konfiskation von deutschen und japanischen Vermögenswerten in Dänemark) durchgeführten Konfiskation nicht mehr ausgezahlt werden."
Nr. 7. des vom Kläger mit dem Präsidium der Deutschen Handelskammer K. geschlossenen Dienstvertrages vom 20. April 1939 hatte folgenden Wortlaut:
"... Der Vertrag läuft automatisch weiter, wenn nicht von der einen oder anderen Seite am 1. Januar oder 1. Juli eine sechsmonatige Kündigung ausgesprochen wird. Im übrigen kommt das "Gesetz für das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft" (Funktionaerlov vom 13. April 1938) in Betracht."
Durch Zusatzvertrag vom 21. September 1943 war diese Vertragsbestimmung wie folgt geändert worden:
"... Das Anstellungsverhältnis kann mit halbjähriger Frist jeweils zum 1. Januar eines Jahres gekündigt werden. Nach Ablauf eines 5-jährigen Anstellungsverhältnisses erhöht sich die Kündigungsfrist auf ein Jahr."
Die vom Kläger am 22. März 1954 beantragte Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem ihm aus Bankguthaben der Deutschen Handelskammer K. zustehenden privatrechtlichen geldwerten Anspruch in Höhe von 34.833,27 dän. Kronen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 1969 ab. Der Verlust sei nicht feststellbar, weil es sich um einen Nutzungsschaden handele, der bei Kriegsende noch nicht bestanden habe, sondern erst ab 1. Juni 1945 habe entstehen sollen. Die Beschwerde wurde am 22. Oktober 1969 mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um einen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG nicht feststellbaren öffentlich-rechtlichen Anspruch. Diesen letzteren Rechtsstandpunkt hat die Beklagte im Verlauf des Klageverfahrens aufgegeben und sich verpflichtet, einen Betrag von 2.750 dän. Kronen (umgerechnet 2.035 RM für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 16. Juni 1945) als Vertreibungsschaden festzustellen; der sich daraus ergebende Zuerkennungsbetrag ist inzwischen an den Kläger ausgezahlt worden.
Mit seiner Klage machte der Kläger neben dem Hinweis auf seine sich bereits aus dem Dienstvertrag ergebenden Ansprüche ferner unter Beweisantritten geltend, der seinerzeitige Präsident der Deutschen Handelskammer in Dänemark, D. habe ihn am 10. April 1945 im K. Militärlazarett aufgesucht und berichtet, daß wenige Tage zuvor dänische Freiheitskämpfer in der Handelskammer eine Razzia durchgeführt hätten, bei der Akten, Bargeld und Schreibmaschinen entwendet worden seien. Das Präsidium der Handelskammer habe daraufhin beschlossen, sowohl den deutschen als auch den dänischen Angestellten zu kündigen, weil die sachliche und personelle Weiterarbeit der Handelskammer ungewiß gewesen sei. Dementsprechend habe der Präsident D. auch ihm am 10. April 1945 im Lazarett gekündigt, gleichzeitig aber erklärt, alle Angestellten der Handelskammer hätten das ihnen bis zum Ende der jeweils vereinbarten Kündigungsfrist vertragsgemäß zustehende Gehalt erhalten, so daß ihm ebenfalls ein sofort fälliger Betrag in Höhe des gesamten ihm bis zum 31. Dezember 1946 vertragsgemäß zustehenden Gehalts ausgezahlt werde. Zu dieser Auszahlung sei es nach seiner Entlassung aus dem Lazarett nicht mehr gekommen, weil die Konten der Handelskammer, die damals weit über 100.000 dän. Kronen Guthaben aufwiesen, wenige Tage später gesperrt worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Kläger habe seine Arbeitsleistung bis zum Ablauf der für ihn geltenden Kündigungszeit am 31. Dezember 1946 nicht mehr erbringen können und deshalb auch keinen Anspruch auf das als Gegenleistung vereinbarte Gehalt gehabt. Die lange Kündigungsfrist allein besage nicht, daß bei Kündigung ein Abfindungsanspruch in Höhe des vollen Gehalts habe entstehen sollen und sofort auszuzahlen gewesen sei. Ebenso hätte ein durch Kündigung aufschiebend bedingt gewesener Pensionsanspruch - falls vereinbart - als Vertreibungsschaden nicht festgestellt werden können. Auch aus der behaupteten mündlichen Zusage des damaligen Präsidenten der Handelskammer lasse sich ein feststellungsfähiger Versorgungsanspruch nicht herleiten. Es sei ein allgemeiner, das gesamte Lastenausgleichsrecht beherrschender Grundsatz, daß kriegsbedingte Umstände bei Beurteilung lastenausgleichsrechtlich erheblicher Tatbestände auszuscheiden hätten. Vermögenswerte, die dem Kläger erst im Zusammenhang mit den Kriegswirren zugeflossen seien, müßten deshalb von einer Schadensfeststellung ausgenommen werden. Denke man die im April 1945 in Dänemark bestehenden Kriegsverhältnisse hinweg, sei kein Grund ersichtlich, weshalb dem Kläger und den übrigen Angestellten der Handelskammer hätte gekündigt und ihnen das Gehalt im voraus gezahlt werden sollen.
Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, den Verlust eines privatrechtlichen geldwerten Anspruches in Höhe von 25.838,28 RM für ihn als Vertreibungsschaden festzustellen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Vorhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt die Verletzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG in Verbindung mit den §§ 133 und 157 BGB, weil sich bei richtiger Auslegung entweder aus seinem Anstellungsvertrag oder zumindest aus der Zusage des Präsidenten D. vom 10. April 1945 ein unbedingter Abfindungsanspruch ergebe, der nur deshalb nicht mehr habe erfüllt werden können, weil die Bankguthaben der Deutschen Handelskammer K. gesperrt worden seien. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, daß er infolge seines Lazarettaufenthaltes nicht wie die übrigen Angestellten der Handelskammer die volle Abfindung noch rechtzeitig vor dem 8. Mai 1945 erhalten und Gelegenheit bekommen habe, sie lastenausgleichsrechtlich unanfechtbar, z.B. als Sparguthaben anzulegen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält es zwar für möglich, daß dem Kläger am 10. April 1945 die sofortige Zahlung seines vollen Gehalts bis einschließlich 31. Dezember 1946 zugesichert worden sei; derartige Zahlungen seien auch in anderen Fällen mit dem Vorbehalt einer späteren Verrechnung erfolgt. Tatsächlich sei aber diese Zusage nicht erfüllt worden, obwohl damals die Konten der Handelskammer noch nicht gesperrt gewesen seien. Da der Kläger im übrigen am 1. Mai 1945 seinen Dienst bei der Handelskammer wieder aufgenommen habe, sei die allein auf der zuvor ausgesprochenen Kündigung beruhende Zusage gegenstandslos geworden. Das somit durch die Kriegsereignisse beendete Dienstverhältnis des Klägers könne einen feststellbaren Abfindungsanspruch nicht begründet haben.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht. Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil die vom Verwaltungsgericht bisher festgestellten Tatsachen eine Ablehnung der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG beantragten Schadensfeststellung nicht rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift sind andere privatrechtliche geldwerte Ansprüche als Reichsmark-Spareinlagen feststellungsfähig, deren Bewertung im Zeitpunkt des Schadenseintritts nach §§ 4, 5 Abs. 1 und 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung die sich aus den §§ 133 und 157 BGB ergebenden Auslegungsgrundsätze nicht hinreichend beachtet, die hier zur Bestimmung von Inhalt und Umfang des vom Kläger behaupteten Anspruchs maßgebend sind. Grundlage dieses Anspruchs ist der - wie zwischen den Beteiligten jetzt mit Recht unstreitig - privatrechtliche Anstellungsvertrag des Klägers mit der Deutschen Handelskammer in K. der spätestens mit der Einstellung der Tätigkeit der Handelskammer am 16. Juni 1945 sein faktisches und damit lastenausgleichsrechtlich auch rechtliches Ende gefunden hat (vgl. Urteile vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 135.63 - [ZLA 1965, 244] und von 5. Mai 1966 - BVerwG III C 132.64 - [ZLA 1966, 247]). Da dem Kläger nach Nr. 7 dieses Vertrages und der entsprechenden Zusatzvereinbarung vom 21. September 1943 bei normaler Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung dieselbe nur zum 31. Dezember 1946 hätte ausgesprochen werden können, war zunächst zu prüfen, ob der Kläger im Falle einer vertragsgemäßen Kündigung unter Fortfall seiner Verpflichtung zur weiteren Dienstleistung sofort Anspruch auf Auszahlung seines vollen Gehalts bis zum Ende der gesamten Kündigungsfrist gehabt oder ob ihm bis zum Ender der Kündigungsfrist - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommen haben - lediglich ein Gehaltsanspruch zugestanden hätte, der erst monatlich fortlaufend fällig geworden und von der durch den Kläger weiter zu erbringenden Dienstleistung abhängig gewesen wäre. Nur im letzteren Falls kann davon ausgegangen werden, daß durch die kriegsbedingte Beendigung der Handelskammer Tätigkeit zugleich auch eine Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers ohne jeden weiteren Gehalts- oder Abfindungsanspruch eingetreten wäre. Die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen einen derartigen Schluß indessen nicht zu, sondern vielmehr die Möglichkeit offen, daß die vereinbarte - an sich generell nicht übliche - lange Kündigungsfrist u.a. auch die vom Kläger behauptete Bedeutung und Rechtsfolge haben sollte, ihm im Falle einer - gleich wie auch immer motivierten - vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einen sofort fälligen Abfindungsanspruch in Höhe des gesamten sich bis zum Ende der Kündigungsfrist ergebenden Gehalts zu sichern. Das Verwaltungsgericht hat geglaubt, den Vertrag des Klägers in dieser Weise nicht auslegen zu können, weil dafür die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Arbeitsgemeinschaft der Geschäftsführer von Auslandshandelskammern vom 4. Mai 1970 sowie des Rechtsanwalts F. vom 1. Juni 1970, die sich beide mit den besonderen Anstellungsverhältnissen von Hauptgeschäftsführern der deutschen Handelskammern in Europa und Übersee befassen, keine ausreichenden Anhaltspunkte ergäben. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist möglicherweise deshalb nicht frei von Rechtsirrtum, weil sich dem Verwaltungsgericht in diesem atypisch gelagerten Fall eine weitere Sachaufklärung, deren Unterlassung vom Kläger im Revisionsverfahren hinreichend gerügt worden ist, hätte aufdrängen müssen und die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hätte haben können. Dies folgt zum einen aus dem relativ hohen Monatsgehalt des Klägers als Hauptgeschäftsführer, aus dem auf eine besonders herausgehobene Position zu schließen ist, und der - insbesondere bei Auslandsbeschäftigung - möglicherweise bestehenden Usance von Sonderabreden für leitende Angestellte dahin, daß in Kündigungsfällen das volle Gehalt stets als Abfindung zu zahlen war. Im gewissen Sinne bestätigt wird diese Möglichkeit zum anderen durch die bereits im Jahre 1947 vom ehemaligen Vizepräsidenten der Handelskammer in K. abgegebene Erklärung, die von einer dem Kläger zustehenden "Abfindungssumme" spricht, zu einem Zeitpunkt also, in dem die daraus abzuleitenden lastenausgleichsrechtlichen Folgen noch nicht übersehen werden konnten. Eine dahin gehende Sachaufklärung, die dem erkennenden Senat im Revisionsverfahren verwehrt ist, erscheint auch möglich durch Einholung weiterer Auskünfte der für die Auslandshandelskammern heute zuständigen Stellen oder durch Vernehmung sachverständiger Zeugen.
Sollte hiernach schon mit der vereinbarten langen Kündigungsfrist eine Sonderabrede im Falle des Klägers vorliegen, wäre ein unbedingter "Abfindungsanspruch" auf die volle vom Kläger beanspruchte Summe nicht erst mit der Einstellung der Tätigkeit der Handelskammer (vgl. Urteile vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 135.63 - a.a.O. und vom 5. Mai 1966 - BVerwG III C 132.64 - a.a.O.), sondern bereits mit der vom Präsidium der Handelskammer Anfang April 1945 angeblich beschlossenen Kündigung aller ihrer Angestellten entstanden, die der Kläger am 10. April 1945 im Lazarett in K. durch den damaligen Präsidenten der Handelskammer D. mitgeteilt erhalten haben will. Auch insoweit fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das sich - wie auch zu den weiteren Behauptungen des Klägers - mit der rechtlichen Überlegung begnügt hat, es sei ohne die damals unübersichtlichen Kriegsverhältnisse in Dänemark kein Grund ersichtlich, weshalb dem Kläger und den übrigen Angestellten der Kammer hätte gekündigt und ihnen das Gehalt im voraus gezahlt werden sollen; kriegsbedingte Umstände könnten mangels gesetzlicher oder vertraglicher Regelung lastenausgleichsrechtlich erhebliche Tatbestände nicht begründen. Abgesehen von dem Umstand, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des für die Schadensfeststellung nach Lastenausgleichsrecht jetzt allein zuständigen erkennenden Senats einen derart allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht gibt (vgl. Urteil vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 135.63 - a.a.O.), verkennt das Verwaltungsgericht insoweit, daß jene Kriegswirren zwar Kündigungsgrund gewesen sein mögen, die aus der Kündigung vom Kläger abgeleiteten Rechtsfolgen sich dagegen gerade aus seinem Vertrag - wie bei jeder anderen vorzeitigen Auflösung desselben sonst auch - ergeben sollen. Hierzu wären u.a. die vom Kläger bereits im Klageverfahren benannten Zeugen zu hören gewesen, denen als ehemaligen Angestellten der Handelskammer unter den gleichen Umständen und Folgen ebenfalls gekündigt worden sein soll. Im übrigen hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß es rechtsunerheblich ist, ob eine Kündigung vertreibungsbedingt war, so daß dieselben Umstände sowohl die Entstehung des - hier bereits im Arbeitsvertrag angelegten - Anspruchs als auch seinen Verlust herbeiführen konnten (vgl. Urteil vom 6. Januar 1972 - BVerwG III C 125.70 - [ZLA 1972, 86] und die dort angeführte Weitere Rechtsprechung), der im vorliegenden Falle im übrigen erst nach der behaupteten Kündigung und der Sperrung der Bankguthaben der Handelskammer eingetreten ist.
Entscheidend für die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist schließlich auch, daß das Verwaltungsgericht die vom Kläger behauptete mündliche Zusage des Präsidenten D. nur aus allgemeinen - wie vorstehend ausgeführt zu Unrecht angestellten - Erwägungen als rechtsunerheblich angesehen und - wenn die Sachdarstellung des Klägers zutrifft - damit im Ergebnis ebenfalls § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG unrichtig angewendet hat. Denn es besteht - was durch Zeugenvernehmung und notfalls durch Parteivernehmung des Klägers aufzuklären sein wird - die Möglichkeit, daß in dieser angeblichen Zusage des Handelskammerpräsidenten sogar ein vom Dienstvertrag des Klägers losgelöstes, wenn auch durch ihn motiviertes Abfindungsversprechen liegen kann, welches konstitutiv wirken sollte, also einen unbedingten und sofort fälligen Anspruch ausgelöst haben kann, der dann lediglich wegen Sperrung der Bankguthaben der Handelskammer nicht mehr erfüllt worden ist. Ob der Präsident der Handelskammer zu einem derart selbständigen Abfindungsversprechen ohne vorherige oder nachträgliche Zustimmung des Präsidiums der Handelskammer befugt war, wird in diesem Zusammenhang gleichfalls zu klären sein. Ein solcher Abfindungsanspruch ist jedenfalls dann feststellungsfähig, wenn er - wie hier - nicht erst gleichzeitig mit der Vertreibung selbst eingeräumt worden ist. Gleichgültig aber, ob sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers aus diesem Grunde - also aus der möglichen Zusage selbst - oder infolge des am 10. April 1945 vorzeitig durch Kündigung aufgelösten Dienstverhältnisses als gerechtfertigt erweisen sollte, hat die weitere Tätigkeit des Klägers in der Handelskammer nach seiner Entlassung aus dem Lazarett nicht den Verlust des einmal erworbenen Anspruchs zur Folge. In dem einen Fall hätte es dazu eines ausdrücklichen - hier nicht ersichtlichen - Verzichts des Klägers auf die zugesagte Abfindungssumme, im anderen Falle eines ausdrücklichen Widerrufs der Kündigung als einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bedurft, der nicht durch das dem Kläger bis zur Auflösung seiner Arbeitsstelle damals als selbstverständlich erscheinende Verhalten und die entsprechende Duldung desselben durch das Präsidium der Handelskammer ersetzt werden kann.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht einen sich nach den vorstehenden Ausführungen und weiterer Sachaufklärung etwa ergebenden privatrechtlichen geldwerten Anspruch des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG unter Berücksichtigung der §§ 17 Abs. 1 und 20 Abs. 1 FG festzustellen haben, aus dem sich dann - im Zuerkennungsverfahren - der nach § 245 Nr. 4 Satz 2 LAG in Verbindung mit § 1 Satz 1 der 19. LeistungsDV-LA zu berechnende Schadensbetrag ergibt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.300 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert Dr. Sieveking
Dr. Messerschmidt
Fandré