Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1966, Az.: BVerwG III C 132.64
Feststellung eines Vertreibungsschadens; Verlust des Pensionsanspruchs; Verlust privatrechtlicher Anwartschaften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 132.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 29.10.1963 - AZ: III A 123.62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- RLA 1967, 33
- ZLA 1966, 247
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung von BVerwG III C 135.63, Urteil vom 11. Mai 1965 und von BVerwG III C 30.64, Urteil vom 23. September 1965.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Gützkow, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Anschlußrevision wird auf die Revision der Beteiligten das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Dritte Kammer Hildesheim - vom 29. Oktober 1963 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Dar am 12. November 1881 geborene und am 1. Februar 1965 gestorbene Ehemann und Erblasser der Klägerin war seit dem Jahre 1907 bei der Volksbank S. zuletzt als Vorstandsmitglied und Bankdirektor tätig. Es bestand ein Pensionsvertrag, nach dem der Erblasser mit dem Eintritt seiner Dienstunfähigkeit oder nach der Vollendung des 65. Lebensjahres Versorgungszahlungen von monatlich 150 RM erhalten sollte. Ferner hatte der Erblasser nach einer Zeugenerklärung eine zusätzliche Pensionszahlung aus dem Pensionsfonds des Pommerschen Genossenschaftsverbandes in Stettin zu erwarten, an den von dem Reingewinn der Volksbank jährlich Beträge zu diesem Zweck überwiesen wurden.
Seit dem Einmarsch der Russen in S. im Mai 1945 war der Erblasser bei der Volksbank nicht mehr tätig. Nachdem er zweimal für einige Zeit verhaftet gewesen war und vergeblich versucht hatte, mit der nach Usedom (sowjetische Besatzungszone) verlegten Bank wieder in Verbindung zu treten, wiesen die polnischen Behörden ihn im September 1947 aus Swinemünde aus. Nach einem Zwischenaufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone kam er im September 1955 als Sowjetzonenflüchtling in das Bundesgebiet und beantragte, für ihn den Verlust von Pensionsansprüchen gegen den Deutschen Genossenschaftsverband und den Pommerschen Genossenschaftsverband als Vertreibungsschaden festzustellen. Sein Antrag und seine Beschwerde blieben ohne Erfolg.
Der Erblasser hat Klage erhoben und mit seinem Hauptantrage begehrt, die Behördenentscheidungen insoweit aufzuheben, als sie abgelehnt hatten, den Verlust seines Pensionsanspruchs als Vertreibungsschaden festzustellen, und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Verlust seines Pensionsanspruchs gegen die Volksbank und den Pommerschen Genossenschaftsverband als Vertreibungsschaden festzustellen. Hilfsweise hat er beantragt, den Pensionsanspruch als Vertreibungsschaden zu zwei Dritteln des für den Zeitpunkt der Schädigung zu errechnenden Kapitalbetrages festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 29. Oktober 1963 unter Ablehnung des Hauptantrages entsprechend dem Hilfsantrage die ablehnenden Behördenentscheidungen insoweit aufgehoben, als dadurch abgelehnt worden war, den Verlust des Pensionsanspruchs als Vertreibungsschaden festzustellen, und die Beklagte für verpflichtet erklärt, den Verlust des Pensionsanspruchs gegen die Volksbank und den Pommerschen Genossenschaftsverband als Vertreibungsschaden zu zwei Dritteln des für den Zeitpunkt der Schädigung zu errechnenden Kapitalbetrages festzustellen. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, der Hauptantrag sei unbegründet, weil Pensionsansprüche des Erblassers zur Zeit seiner Vertreibung im September 1947 noch nicht entstanden waren. Voraussetzung für das Entstehen dieser Ansprüche sei gewesen, daß das Dienstverhältnis des Erblassers zur Volksbank bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angedauert habe oder er zu einem früheren Zeitpunkt wegen Dienstunfähigkeit aus seiner Stellung ausgeschieden sei. Daran fehle es, weil das Dienstverhältnis, des Erblassers schon beim Einmarsch der Russen im Mai 1945 erloschen sei. Der Hilfsantrag sei jedoch begründet, weil eine Pensionsanwartschaft bestanden habe und der Verlust derartiger Anwartschaften nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 328.60 - mit zwei Dritteln des für den Zeitpunkt der Schädigung zu errechnenden Kapitalbetrages feststellbar sei.
Die Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Erblasser hat Anschlußrevision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens ist er gestorben; die Klägerin hat für ihn das Verfahren aufgenommen und beantragt, die Revision zurückzuweisen und auf die Anschlußrevision das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach dem vor dem Verwaltungsgericht gestellten Hauptantrage zu erkennen. Hilfsweise beantragt sie, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Revision ist begründet, die Anschlußrevision dagegen unbegründet, weil weder wegen Verlustes eines Versorgungsanspruches noch wegen Verlustes einer Versorgungsanwartschaft ein Vertreibungsschaden festgestellt werden kann.
Den beim Verwaltungsgericht gestellten Hauptantrag, einen Vertreibungsschaden wegen Verlustes eines Versorgungsanspruches festzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Recht für unbegründet gehalten, weil ein Versorgungsanspruch und damit ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG, im Zeitpunkt der Vertreibung, das heißt im September 1947, gegen die Volksbank als einen im Vertreibungsgebiet ansässigen Schuldner nicht entstanden war und deshalb auch nicht durch Vertreibung verlorengegangen ist. Die dem Erblasser gegebene Zusicherung, ihm einen Versorgungsanspruch zu gewähren, ist dahin zu verstehen, daß dem Erblasser der Versorgungsanspruch zustehen sollte, wenn er im Dienste der Volksbank dienstunfähig wurde oder das 65. Lebensjahr vollendete. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben: Der Erblasser ist nicht im Dienste der Volksbank dienstunfähig geworden und, als er am 12. November 1946 das 65. Lebensjahr vollendete, stand er nicht mehr im Dienste der Volksbank. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat der Erblasser nämlich schon im Mai 1945 beim Einmarsch der Russen seinen Arbeitsplatz bei der Volksbank tatsächlich aufgeben müssen; die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß hierdurch sein Dienstverhältnis zur Volksbank auch rechtlich erloschen ist, ist daher frei vom Rechtsirrtum. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG, nach dem ein Arbeitsverhältnis, das durch vertreibungsbedingte Maßnahmen tatsächlich beendet wurde, auch als rechtlich beendet anzusehen ist(Urteil vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 135.63 - [ZLA 1965, 244] undUrteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 30.64 - [Wertp.Mitt. 1966, 329 = ZLA 1966, 20 = RLA 1965, 346]). Auch unter Würdigung des Vertrages der Anschlußrevision im Schriftsatz vom 12. August 1964 sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, daß die Macht der tatsächlichen von der Besatzungsmacht geschaffenen Verhältnisse sich auf die Beurteilung der Rechtslage auswirkt mit der Folge, daß die Rechtsbeziehungen als erloschen zu betrachten sind und daß demgegenüber auch die Bewilligung der Rente durch die Sozialversicherungsanstalt Mecklenburg ab 1. Juni 1948 nicht zur Anerkennung eines bis zum 1. Juni 1948 fortbestehenden Dienstverhältnisses des Erblassers zu der Volksbank führen kann. Wenn es richtig sein sollte, daß die Volksbank aus dem Vertreibungsgebiet - also aus Swinemünde - in das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone (Usedom) vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Erblassers, also vor dem 12. November 1946 verlegt worden ist, so würde dies zudem die Entstehung des Versorgungsanspruchs gegen einen im Vertreibungsgebiet ansässigen Schuldner und damit die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG begrifflich ausschließen. Daß die Volksbank selbst infolge Vertreibungsmaßnahmen gezwungen war, ihren Sitz aus dem Vertreibungsgebiet in die sowjetische Besatzungszone zu verlegen, ist unerheblich. Wenn § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG auch bestimmt, der Vertreibungsschaden gelte erst im Zeitpunkt der Vertreibung als eingetreten, so gestattet es § 12 Abs. 1 LAG den Behörden und den Gerichten nicht, zu fingieren, das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Volksbank habe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers bestanden. Wie der erkennende Senat im oben angegebenen Urteil vom 23. September 1965 ausgeführt hat, legt § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG zwar den Zeitpunkt des Schadens im Wege einer Fiktion fest, unterstellt aber nicht den Eintritt eines Schadens, den der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat; daher ist auch der Verlust einer Rechtsposition, die der Vertriebene bei seiner Vertreibung ohne die gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen gehabt haben würde, nicht stets die Grundlage für Ausgleichsleistungen.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch die Feststellung eines Vertreibungsschadens wegen Verlustes einer Versorgungsanwartschaft rechtlich nicht möglich. Der erkennende Senat hat nämlich in Abweichung von der vom Verwaltungsgericht genanntenEntscheidung vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 328.60 - entschieden, daß der Verlust privatrechtlicher Anwartschaften nicht feststellbar ist und daß ein Versorgungsversprechen keinen Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens begründet, wenn der Versorgungsanspruch im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht entstanden war (BVerwGE 20, 284).
Ob Ansprüche des Erblassers aus einem sogenannten versicherungsvertragsähnlichen Verhältnis bei der Vertreibung deshalb bestanden, weil jährlich Beträge an den Pommerschen Genossenschaftsverband abgeführt worden sind, kann dahingestellt bleiben, weil derartige Ansprüche, deren Verlust nach § 17 Abs. 3 FG zu berechnen wäre, nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind. Ob solche Ansprüche bestehen, hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden; deshalb können sie auch nicht in das Revisionsverfahren einbezogen werden (vgl.Urteile vom 27. Januar 1966 - BVerwG III C 146.63 - und - BVerwG III C 179.64 -).
Es war daher unter Zurückweisung der Anschlußrevision auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.800 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Gützkow
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher