Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1962, Az.: BVerwG IV C 328.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 328.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 05.04.1960 - AZ: 3 K 52/59
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
- § 3 FG
- § 17 FG
Fundstellen
- NJW 1963, 1562-1564 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1963, 217
- Verbarst 1963, 80
- WM 1963, 513
Amtlicher Leitsatz
Der Verlust einer privatrechtlichen Versorgungsanwartschaft ist ein nach § 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG, § 17 Abs. 3 FG feststellungsfähiger Vertreibungsschaden, und zwar auch dann, wenn in Erwartung der Versorgungsleistungen Bezüge der Bediensteten nicht einbehalten oder laufende Einzahlungen nicht vorgenommen worden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 5. April 1960 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die beklagte Behörde verpflichtet ist, den Verlust des Pensionsanspruchs des verstorbenen ... S. gegen die Gräflich O. Herrschaft O., Oberschlesien, als Vertreibungsschaden mit 2/3 des für den Zeitpunkt der Vertreibung zu errechnenden Kapitalbetrages festzustellen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.050 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Juni 1961 verstorbene Vater und Erblasser der Kläger war bis zu seiner Vertreibung aus Oberschlesien Rentmeister beim Grafen O. in O.. Er begehrte von der Ausgleichsbehörde die Feststellung eines Vertreibungsschadens wegen des Verlustes seiner Pensionsansprüche an seinen ebenfalls vertriebenen Arbeitgeber. Zum Nachweis seiner Ansprüche legte er eine Erklärung des früheren Bevollmächtigten der Verwaltung, namens R., vom 29. April 1950 vor. Dieser bestätigte, der Kläger habe seit fast 40 Jahren bis zu seiner Ausweisung der Herrschaft O. gedient. Ihm sei, wie allen "Beamten" der Herrschaft, ein Ruhegeld im August 1943 ausdrücklich zugesichert worden, das im Zeitpunkt der Vertreibung monatlich etwa 150 RM betragen haben würde. Vereinbarungsgemäß sei eine 10jährige Dienstzeit, Invalidität oder die Erreichung des 65. Lebensjahres Voraussetzung für den Genuß der Pension gewesen. - Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag ab, weil der Kläger die Pension im Zeitpunkt seiner Vertreibung unstreitig noch nicht habe in Anspruch nehmen können. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 5. April 1960 die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden auf und verpflichtete die Beklagte zu der vom Kläger beantragten Feststellung eines vertreibungsbedingten Schadens an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch. Ihm habe bei seiner Vertreibung ein zunächst durch observanzähnliche Übung entstandenes und später vertraglich verfestigtes Pensionsrecht zugestanden, das nach Grund und Höhe bereits bestimmbar gewesen sei. Daraus sei ihm ein nicht bloß aufschiebend bedingter, sondern ein unbedingter Versorgungsanspruch erwachsen. Invalidität oder die Erreichung des 65. Lebensjahres seien nur die Voraussetzungen für die Fälligkeit seiner Ansprüche gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, der um Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bittet. - Dienstunfähigkeit oder Übertritt in den Ruhestand seien zukünftige Ungewisse Ereignisse, von deren Eintritt die Entstehung des Anspruchs abhängig gewesen sei. Dann handele es sich aber um den Verlust eines aufschiebend bedingten Anspruchs. Derartige Ansprüche seien nicht feststellungsfähig, was sich auch aus der Regelung des § 284 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - erweise. Bewertungsrechtlich seien derartige Ansprüche bedeutungslos. Das Feststellungsgesetz verweise auf das Bewertungsgesetz als Ganzes und somit auch auf die Vorschriften der §§ 67 Ziffer 4, 74 Abs. 1 Ziffer 2 des Bewertungsgesetzes - BewG -.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht bezieht sich auf die Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf das Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 9.59 -. Danach seien Verluste von Anwartschaften auf Altersversorgung, bei denen im Zeitpunkt der Vertreibung die für eine Gewährung der Altersversorgung vorgesehenen Tatbestände noch nicht eingetreten waren, nicht feststellungsfähig. - Eine Stellungnahme der Beklagten und des Beigeladenen liegt nicht vor.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der für dessen Erben den Rechtsstreit fortsetzt, hat um Zurückweisung der Revision gebeten. - Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht könne rechtswirksam nur vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht, und zwar durch einen Rechtsanwalt, eingelegt werden. Bei einem Versorgungsvertrage gingen die Vertragschließenden vom Erleben des Pensionsfalles aus. Der Hinweis auf § 284 LAG liege neben der Sache, weil eine Entschädigungsrente nicht bezogen worden sei. § 17 des Feststellungsgesetzes - FG - nehme nicht auf das Bewertungsgesetz als Ganzes Bezug. Daß Ansprüche im Schadenszeitpunkt noch nicht fällig gewesen zu sein brauchten, ergebe sich aus § 17 Abs. 3 FG.
Auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1961 hat der Senat durch Beschluß vom 20. Dezember 1961 den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Frage angerufen, ob der Verlust einer privatrechtlichen Versorgungsanwartschaft auch dann ein nach § 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG und § 17 Abs. 3 FG feststellungsfähiger Vertreibungsschaden sein könne, wenn dafür, wie im vorliegenden Falle, Bezüge, der Bediensteten eines Arbeitgebers nicht einbehalten oder laufende Einzahlungen nicht vorgenommen worden sind. - Zu dieser Vorlage war es gekommen, weil der III. gleichfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. September 1961 (BVerwG III C 9.59) eine abweichende Ansicht vertreten hatte. Nachdem der III. Senat durch Schreiben seines Vorsitzenden vom 14. Juni 1962 an den Großen Senat erklärt hatte, an seiner im Leitsatz des Urteils vom 7. September 1961 - BVerwG III C 9.59 - vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten, nämlich daß aufschiebend bedingte privatrechtliche Versorgungsansprüche eines Vertriebenen, "sofern sie nicht den Ansprüchen aus nicht fälligen Lebensversicherungen gleichzustellen sind, einer Schadensfeststellung mit dem Ziele der Zuerkennung der Hauptentschädigung nicht zugänglich" seien, eine Entschädigung könne "nur im Rahmen des § 284 Abs. 2 LAG durch Erhöhung der Entschädigungsrente erfolgen", und nachdem der erkennende Senat durch Beschluß vom 22. Juni 1962 die Anrufung des Großen Senats zurückgenommen hatte, stellte der Große Senat durch Beschluß vom 12. Oktober 1962 - BVerwG Gr.Sen. 3.62 - das Verfahren ein. - Dem Einstellungsbeschluß ist ein Schriftsatz des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds vom 9. Juli 1962 vorausgegangen, in dem dieser das Zustandekommen des Beschlusses des erkennenden Senats auf Rücknahme der Anrufung des Großen Senats in zweierlei Hinsicht bemängelt. Die Rücknahme hätte nicht ohne mündliche Verhandlung ergehen dürfen; den Prozeßbeteiligten hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, in die Erklärung des III. Senats, er wolle an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht festhalten, Einsicht zu nehmen und gegebenenfalls Bedenken gegen das ordnungsmäßige Zustandekommen dieser Erklärung zu erheben. Der Große Senat werde deshalb zunächst darüber entscheiden müssen, ob unter den obwaltenden Umständen "der Vorlagegrund tatsächlich weggefallen ist"... Einen inhaltlich entsprechenden Schriftsatz habe er auch dem Großen Senat zugeleitet.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
1.
Der erkennende Senat ist, nachdem der III. Senat erklärt hat, an dem Leitsatz seines Urteils vom 7. September 1961 - BVerwG III. C 9.59 - nicht mehr festhalten zu wollen, und der Große Senat in Kenntnis der von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erhobenen Bedenken das Verfahren eingestellt hat, nicht mehr daran gehindert, in der vorgelegten Rechtsfrage frei zu entscheiden. Die nach der Vorschrift des § 11 Abs. 3 VwGO den Senaten auferlegte Vorlegungspflicht dient der Sicherung einer einheitlichen Linie in der Rechtsprechung desselben Gerichts, Nach dem Sinngehalt dieser Vorschrift bedarf es einer Entscheidung des Großen Senats dann nicht mehr, wenn die Gefahr eines Abweichens des entscheidenden Senats in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Rechtsansicht eines anderen Senats behoben wird. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der zuerst entscheidende Senat die bisherige Auffassung in einer späteren Entscheidung aufgibt, sondern auch dann, wenn er auf Anfrage oder aus eigener Initiative erklärt, nicht mehr an seiner früheren Rechtsauffassung festhalten zu wollen. Das war ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und ist solche des Bundesgerichtshofs zur vergleichbaren Vorschrift des § 136 GVG, die in zahlreichen Entscheidungen der genannten Gerichte niedergelegt ist. Diese Gerichtspraxis, die der Vereinfachung und der Beschleunigung der Verfahren dient, trägt dem Zweck des Gesetzes, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, hinreichend Rechnung (vgl. hierzu die im Beschluß des BGH vom 21. Juni 1960 [NJW 1960 S. 1533] zitierte Rechtsprechung und Literatur zu § 136 GVG): Es bestehen keine Bedenken, diesen Rechtsgedanken auch auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen, wie er u.a. in § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1954 (nicht veröffentlicht) zum Ausdruck kommt (vgl. a. Koehler, VwGO, Anm. VIII Ziff. 2 zu § 11 VwGO).
Ist aber von diesen Erwägungen auszugehen, so sind damit zugleich die Bedenken des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds aus dem Wege geräumt, es habe vor Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat einer mündlichen Verhandlung bedurft. - Der Einstellungsbeschluß enthebt zugleich den erkennenden Senat der Notwendigkeit, den weiteren geltend gemachten Bedenken des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds gegen die Verfahrensweise, nachzugehen.
2.
Zur entscheidenden Frage dieses Rechtsstreits ist zu bemerken:
a)
Der erkennende Senat hat u.a. in dem Urteil vom 20. Dezember 1961 in der Sache BVerwG IV C 120.60 den Verlust der Pensionsanwartschaft eines Vertriebenen, dessen Bezüge im Hinblick auf seine spätere Versorgung teilweise einbehalten worden waren, als einen feststellungsfähigen Vertreibungsschaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch anerkannt, obwohl der Versorgungsfall zur Zeit der Vertreibung noch nicht eingetreten war. Dabei ist er von folgenden Grundsätzen ausgegangen: Es müssen etwa vereinbarte Wartezeiten im Zeitpunkt der Vertreibung bereits zurückgelegt worden sein. War dies der Fall, so hatten sich die Anwartschaften bereits zu einem Anspruch verdichtet, dem ein feststellbarer Vermögenswert beizumessen ist. - Die Feststellung der Höhe des Schadens hat der Senat auf zwei Drittel eingezahlter oder einbehaltener Beträge beschränkt, indem er sich für die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 17 Abs. 3 FG, die sich auf Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen bezieht, entschied. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift erscheint ihm gerechtfertigt, weil sowohl Pensionsanwartschaften als auch Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungen wirtschaftlich gleichartig sind. Offensichtlich knüpft § 17 Abs. 3 FG an das Bewertungsrecht an, das Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungen in die Bewertung einbezieht, weil ihnen auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalles ein Vermögenswert zukommt, worauf u.a. Krekeler in Anm. I zu § 14 Abs. 4 BewG hinweist.
b)
Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Pensionszusage, bei der der Versorgungsfall im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht eingetreten war und bei dem im Gegensatz zu dem vorerwähnten Falle keine Beträge zwecks Erwerbs des Ruhegehaltsanspruchs in irgendeiner Form angesammelt worden sind. Auch dann ist aber der Senat, wie er bereits im Vorlagebeschluß an den Großen Senat hat erkennen lassen, der Auffassung, daß der Verlust feststellbar ist. Denn die Frage, ob und inwieweit Pensionsanwartschaften der hier in Rede stehenden Art Wirtschaftsgüter im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG sind, ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei ist von Sinn und Zweck der lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des zitierten § 12 LAG auszugehen.
c)
Verluste an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen werden in den Lastenausgleich einbezogen, und zwar zwecks Erlangung von Hauptentschädigung, weil auch Forderungen und Rechte ebenso Teil des Vermögens des Geschädigten gewesen sein können wie körperliche Gegenstände oder Sachgesamtheiten, deren Verlust zum Kern des Lastenausgleichs, der Hauptentschädigung, führt. Bei Substanzvermögen ist die Zurücklassung im Vertreibungsgebiet, ohne Rücksicht auf die Aufgabe des Eigentums, der erhebliche Vertreibungstatbestand. Bei Forderungen und Rechten liegt der Schaden darin, daß die Ereignisse in den Vertreibungsgebieten gleichermaßen Gläubiger und Schuldner betrafen. Die Ansprüche der Gläubiger sind in der Regel nicht mehr zu verwirklichen. Die Forderung gilt als verloren, unbeschadet ihres rechtlichen Fortbestands. Anzusetzen ist der Schaden in Höhe des Nennwertes, wobei Verzinsung und Zeitpunkt der Fälligkeit ohne Bedeutung sind - eine nach den Umständen sachgerechte vereinfachte Lösung (vgl. hierzu auch Kühne-Wolff, Anm. 2 zu § 17 FG). Obwohl der Begriff "Wirtschaftsgut" (vgl. § 12 LAG) dem Bewertungsrecht entlehnt ist, gebietet es die besondere Interessenlage im Lastenausgleich, bewertungerechtliche Maßstäbe nicht schlechthin anzuwenden (vgl. hierzu auch Urteil, vom 10. August 1961 - BVerwG IV C 345.58 -). Wenn Harmening in Anm, 12 zu § 12 LAG meint, ob bedingte oder betagte Ansprüche bereits Geldwert haben - was bei ihm gleichbedeutend mit "Vermögenswert" zu sein scheint -, sei nach dem Bewertungsgesetz zu entscheiden, so ist dem nicht zuzustimmen. Die vereinfachte Schadensregelung bei Verlusten an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen weicht bei der unterschiedlichen Zielsetzung von den bewertungsrechtlichen Grundsätzen ab, wie sie etwa in den §§ 4-8, 14 BewG niedergelegt sind. Der Begriff "Wirtschaftsgut" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG ist demnach eigenständig auszulegen, wie Sinn und Zweck und wirtschaftliche Bedeutung der lastenausgleichsrechtlichen Regelung es erfordern. Dann kann aber auch ein nur aufschiebend bedingter Anspruch schon ein Wirtschaftsgut in dem eben bezeichneten Sinne sein.
3.
Die Frage, ob und inwieweit aufschiebend bedingte Ansprüche bereits einen wirtschaftlichen Wert haben können, läßt sich allgemein nicht beantworten. Bei bedingten und betagten Forderungen ist die Rechtswirksamkeit im Hinblick auf die §§ 158, 163 BGB an den Eintritt der Bedingung oder den Zeitpunkt geknüpft. Ob gleichwohl anzunehmen ist, daß auch derartige Forderungen bereits als entstanden gelten, ist allein nach dem Zweck der anzuwendenden Vorschrift und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (so Staudinger 1926 Bd. III Anm. 1 b zu § 1086 BGB). Wie dort weiter ausgeführt wird, bilden den Gegensatz zu den aufschiebend bedingten Ansprüchen die zukünftigen Forderungen.
a)
Das Reichsgericht hat in Band 69 S. 416 [421] zu der Frage der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung aufschiebend bedingter Verpflichtungen Stellung genommen. Eine Verpflichtung, so heißt es u.a., die unter einer aufschiebenden Bedingung übernommen wird, werde zwar erst mit dem Eintritt der Bedingung rechtswirksam; allein der Rechtsgrund für sie sei schon durch den Abschluß des bedingten Vertrages gelegt. Der bedingt Berechtigte sei für den Fall, daß die Bedingung eintritt, in gewissem Umfange gegen Verfügungen geschützt, die der bedingt Verpflichtete vor dem Eintritt der Bedingung getroffen habe (§§ 160, 161 BGB). Dementsprechend unterscheide das Gesetz ausdrücklich zwischen bedingten und zukünftigen Forderungen und behandele die ersteren in verschiedenen Sonderbestimmungen "als bereits bestehende Rechte" (Hinweis auf die §§ 765, 1113, 1204, 1209 BGB, auf das Konkurs- und Zwangsversteigerungsrecht; §§ 67, 154, 156, 168 Nr. 2, 169 und 96 KO; §§ 48, 119 ZwVerstGes.). In Übereinstimmung hiermit würden im Verkehrsleben Verpflichtungen einer Person, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, als bereits bestehende Belastungen ihres Vermögens angesehen und behandelt, "ausgenommen höchstens Fälle, in denen der Eintritt der Bedingung außerhalb des Bereichs jeder Wahrscheinlichkeit liegt". - Der "bereits bestehenden Belastung" auf der Schuldnerseite entspricht im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages eine "bereits bestehende Berechtigung" auf der Gläubigerseite.
Auch wenn man davon ausgeht, daß Ansprüche Vertriebener, die sie aus Pensionsanwartschaften herleiten, nur aufschiebend bedingte sind, so war doch bereits vor der Vertreibung "der Rechtsgrund für sie schon durch den Abschluß des bedingten Vertrages gelegt" (vgl. RG a.a.O.). Allerdings muß, wie dies nach den tatsächlichen Feststellungen für den hier vorgelegten Fall zutrifft, der Geschädigte im Zeitpunkt der Vertreibung die vertraglich vereinbarte Wartezeit zurückgelegt haben. Dann sind aus solchen Anwartschaften dem Vertriebenen Rechte erwachsen, die bereits einen wirtschaftlichen Wert gehabt haben.
b)
Arbeitsrechtlich sind Anwartschaftsrechte geschützt; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt keineswegs zum Erlöschen der sich daraus ergebenden Ansprüche. Das von dem Arbeitnehmer erworbene Recht kann grundsätzlich nicht ohne dessen Zustimmung beseitigt werden (vgl. Hueck-Nipperdey, 6. Aufl., Bd. 1 S. 440 Anm. 38). Arbeitsverhältnis und Anwartschaft sind zwar eng miteinander verknüpft, jedoch nicht in dem Sinne, daß bei Kündigung durch den Arbeitgeber in jedem Falle das Anwartschaftsrecht wegfällt. Erfolgt die Kündigung, um die Entstehung (Erfüllung) des Pensionsanspruchs zu vereiteln, so werden die Rechte des Arbeitnehmers aus der Pensionszusage nicht berührt (vgl. hierzu auch Nikisch, 2. Aufl., Bd. 1 S. 478). Das Pensionsanwartschaftsrecht fällt nach der Rechtsprechung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann nicht weg, wenn der Wegfall für den Arbeitnehmer eine ausgesprochene Härte bedeuten würde. Dann ist unerheblich, ob die Voraussetzungen für die Pensionierung erst nach Lösung des Arbeitsverhältnisses erfüllt worden wären (Nikisch a.a.O. S. 478). Das Reichsarbeitsgericht hat im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber den Fortbestand des Pensionsanwartschaftsrechts des Arbeitnehmers aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht grundsätzlich anerkannt (RAG 7, 39 - ARS 37, 71). Nach den Gesamtumständen des einzelnen Falles kann die Billigkeit das Weiterbestehen des Anspruchs erfordern (RAG 23, 43 - ARS 46, 397 [400]). Ob der Einspruch auf Ruhegeld zu belassen ist, wird insbesondere davon abhängig gemacht, wie lange der Berechtigte in dem Betriebe tätig war, ob die Kündigung kurz vor dem Eintritt seiner Dienstunfähigkeit oder kurz vor Erreichung des vereinbarten Pensionsalters ausgesprochen worden ist - immer vorausgesetzt, daß nicht etwa durch Verletzung der Treuepflicht der Arbeitnehmer seine Rechte verwirkt hat. Der Bundesgerichtshof hat das Fortbestehen der Pensionsanwartschaft trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Falle bejaht, in dem es als Folge der Entnazifizierung vorzeitig beendet worden war (vgl. Urteile vom 28. Januar 1953 - BGHZ 8, 348 [368]; vom 17. Februar 1954 [BB 1954 S. 321]). In einem weiteren Urteil vom 17. Dezember 1956 (BB 1957 S. 79) hat der Bundesgerichtshof bei Kündigung eines Angestellten kurz vor Erreichung des Versorgungszeitpunktes wegen eingetretener Nachkriegsschwierigkeiten des Betriebes u.a. ausgeführt: "Wenn ... der Versorgungsgedanke einmal in das Dienstverhältnis eingeführt ist, kann es unter ganz besonderen Umständen gegen Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Unternehmers verstoßen, wenn sich der Leistungsträger der Zahlung eines angemessenen Ruhegeldes versagt oder sich darauf beruft, daß noch nicht alle Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfüllt seien ...". - Zu berücksichtigen ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Lebensalter, des Arbeitnehmers, die etwaige Unmöglichkeit, daß er in sonstiger Weise noch ausreichend für sein Alter zu sorgen vermag. Schließlich kommt der Gedanke der Beständigkeit einer Ruhegeldanwartschaft auch gesetzlich zum Ausdruck (§ 52 des Gesetzes zu Art. 131 GG). Arbeiter und. Angestellte des öffentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 "einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten", erhalten Versorgungsbezüge. Als ein solcher vertraglicher Anspruch wird bereits auch eine vertraglich zugesicherte Anwartschaft auf Versorgung angesehen (vgl. Anders, Komm. z. Ges. zu Art. 131 GG, 3. Aufl., § 52 S. 221).
Es ist also festzustellen, daß Pensionszusagen arbeitsrechtlich bereits weitgehend geschützt sind, ungeachtet ihrer bürgerlich-rechtlichen Beurteilung. Der Erwerb einer Anwartschaft schafft einen Rechtszustand, der sich für den Begünstigten erheblich wirtschaftlich vorteilhaft auswirkt. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß der Verlust einer solchen Rechtsposition lastenausgleichsrechtlich beachtlich sein muß und als Verlust eines Wirtschaftsgutes zu bewerten ist, der dem eines noch nicht fällig gewesenen sonstigen privatrechlichen Anspruchs wirtschaftlich nicht nachzustehen braucht. Unbeachtlich erscheint in diesem Zusammenhange der arbeitsrechtliche Streit darüber, ob der Anspruch auf Ruhegeld als "Quellrecht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" entstehen soll (vgl. Siebert in der Festschrift für Nipperdey auf Seite 137, 138). Derartige Überlegungen mögen im Hinblick, auf die besondere im Arbeitsrecht zu berücksichtigende Interessenlage, vor allein in bezug auf kollektivrechtlich begründete Ruhegeldanwartschaften beachtlich erscheinen. Für die lastenausgleichsrechtliche Beurteilung ist demgegenüber wesentlich, daß der Arbeitnehmer, insbesondere wenn er zur Erlangung einer Pensionszusage eine Bewährungszeit im Betriebe zurücklegen muß, sich seine Anwartschaft erdient hat, ein Gedanke, der in dem von Siebert angeführten Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart zum Ausdruck kommt.
c)
Zur Beurteilung des Wesens von Pensionsanwartschaften ist schließlich auch die steuerrechtliche Rechtsprechung und Literatur heranzuziehen. Im Urteil vom 26. Juli 1957 (Bundessteuerblatt III 1957 S. 314) hat der Bundesfinanzhof ausgesprochen, daß Pensionsanwartschaften der einzelnen Arbeitnehmer rechtlich als aufschiebend bedingte Ansprüche anzusehen seien. In Anlehnung an die bürgerlich-rechtliche Beurteilung im Arbeitsrecht wird die von Professor Lent gutachtlich vorgetragene Meinung, Pensionsansprüche aus Anwartschaften der Arbeitnehmer seien auch bürgerlich-rechtlich nicht aufschiebend bedingt, im Urteil nicht geteilt. Das Erleben des Termins für die Zahlung ist nach Lent eine von den Parteivereinbarungen unabhängige und selbständige Voraussetzung, Auch die Ansicht von Boettcher in "Steuer und Wirtschaft", 1949 Spalte 471, lehnt der Bundesfinanzhof ab. Boettcher sieht das Versorgungsversprechen bereits als Teil des dem Arbeitgeber obliegenden Entgelts für die geleistete Arbeit an; dieses bestehe aus Lohnzahlung und künftiger Pensionsleistung. Dennoch bejaht - in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung - der Bundesfinanzhof die Berücksichtigungsfähigkeit von Pensionszusagen an einzelne Arbeitnehmer bei der steuerlichen Einheitsbewertung des Betriebsvermögens "als gegenwärtige wirtschaftliche und steuerlich bewertbare Last", offenbar aus zwingenden wirtschaftlichen Überlegungen. Die Einschränkung im Urteil, dies sei aber nur bei einer größeren Zahl von Zusagen nach dem "Gesetz der großen Zahl" anzuerkennen, ist widersprüchlich und durch die Gesetzgebung überholt (vgl. Steueränderungsgesetz vom 13. Juli 1961 [BGBl. I S. 981 ff.], § 62 a). Schon im Urteil des. Finanzgerichts Kassel vom 18. November 1955 (vgl. Schandalik in "Der Betriebsberater", 1956 S. 39) wird einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Weg gebahnt, ungeachtet der bürgerlich-rechtlichen Beurteilung von Pensionsanwartschaften. Ein solches Rechtsgeschäft zeitige sofortige wirtschaftliche Wirkungen; die bloße Zusage sei schon eine greifbare, meßbare Größe. Der Gesetzgeber hat schließlich dem Meinungsstreit unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein Ende gesetzt und wegen der unbefriedigenden. Lösung des Problems durch die Rechtsprechung das Bewertungsrecht geändert (vgl. Kurzprotokoll der 86. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen. Bundestages vom 13. April 1961 und schriftlichen Bericht des Finanzausschusses über den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes zu Drucksache 2706, Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, vom 28. April 1961 S. 8). § 62 a StÄndG schreibt nunmehr vor, daß Pensionsanwartschaften bei Ermittlung des Einheitswertes gleichmäßig, d.h. unabhängig von der Zahl der bestehenden Anwartschaften, zu berücksichtigen sind. Unter Anwartschaften versteht das Gesetz Ansprüche aus Pensionsverpflichtungen gegenüber einer Person, bei der der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Die Höhe des Abzuges wird bei Zugrundelegung des Alters des Anwärters am Bewertungsstichtag und der Jahresrente in der Bewertungsverordnung - Pensionsrückstellungen - vom 15. August 1961 (BGBl. I S. 1295) geregelt.
Für die Entscheidung, ob Pensionsanwartschaften ein bewertbares Wirtschaftsgut im Sinne des Lastenausgleichsrechts sind, ist daraus zu folgern: Den Pensionsverpflichtungen der Arbeitgeber stehen die entsprechenden Rechte der Arbeitnehmer gegenüber. Auch für die lastenausgleichsrechtliche Beurteilung der Ansprüche aus Pensionsverpflichtungen gegenüber einer Person, bei der der Versorgungsfall im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht eingetreten war, erscheint eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie sie im Steuerrecht geboten ist (vgl. § 1 Abs. 2 StAnpG), unerläßlich. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß privatrechtliche, geldwerte Ansprüche in Lastenausgleichsgesetz als "Wirtschaftsgut" bezeichnet werden, ein Begriff, der dem Steuerrecht entnommen ist.
Die Pensionsversprechen beruhen regelmäßig auf gegenseitigen Verträgen. Das, was dem Versprechenden anerkanntermaßen eine bereits bestehende wirtschaftliche Last bedeutet, ist dem Empfänger als bereits bestehender wirtschaftlicher Vorteil zuzurechnen, der, ebenso wie die Last, eine meßbare Größe ist. Der sich verpflichtende Arbeitgeber geht mit seiner Zusage nicht nur ein "Risiko" ein, sondern er übernimmt damit bereits eine sich finanziell auswirkende Last. Denn derartige Zusagen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebt und müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt werden (vgl. Heubeck in seiner Abhandlung "Versorgungsrückstellungen, Unterstützungs- und Pensionskassen, der Betrieb in finanztechnischer und steuerlicher Schau"; Heft 3 der Schriftenreihe "Steuerinstruktionen zur Kapitalbildung, Versicherung und Versorgung", Konradin-Verlag Robert Kohlhammer 1956). Auf diesen Erfahrungen beruht und aus ihnen rechtfertigt sich die Neuregelung im Bewertungsrecht durch das Steueränderungsgesetz.
Es ist daher nicht richtig, anzunehmen, der Versprechensempfänger erwerbe mit einer Pensionszusage allenfalls nur potentielle Rechte oder nur Chancen. Wäre dies der Fall, so müßte eine solche Zusage im Lastenausgleich überhaupt, unberücksichtigt bleiben. Dann erschiene auch die aus der Vorschrift des § 284 Abs. 2 LAG hervorgehende Begünstigung Geschädigter, sofern mit dem Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage zugleich der Verlust von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war, nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Zschacke in der Zeitschrift für den Lastenausgleich 1959 S. 17/18 und 33/34).
4.
Die Meinung, daß die Sonderregelung der Vorschrift des § 284 Abs. 2 LAG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - für aufschiebend bedingte privatrechtliche Versorgungsansprüche eindeutig eine Schadensfeststellung und damit eine Hauptentschädigung ausschließe, erscheint unzutreffend. Durch die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 284 Abs. 2 LAG wird keineswegs bestätigt, daß diese Sonderregelung als "lex specialis" derartige Sachverhalte abschließend habe regeln sollen.
Die Entstehungsgeschichte ergibt folgendes: Dem Bundestag lag ein Änderungsantrag der Fraktion GB/BHE zum Lastenausgleichsgesetz vor, wonach in Rahmen des 8. ÄndG LAG der § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG durch die Worte "hierzu rechnen auch aufschiebend bedingte Ansprüche, sofern die Bedingung bis zum 31. März 1952 eingetreten ist" ergänzt werden sollte (vgl. Drucksache 2645 Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953). Eine solche Ergänzung würde sich schlechthin auf alle aufschiebend bedingten Ansprüche, also nicht nur auf Pensionsanwartschaften, bezogen haben. In dem Kurzprotokoll über die 46. Sitzung des Lastenausgleichsausschusses vom 24. Oktober 1956, 2. Wahlperiode, Protokoll Nr. 46, heißt es dazu unter 3 c: "Der Ausschuß könne sich nicht der Tatsache verschließen, daß die Nichtentschädigung der Pensionsberechtigten große Härten mit sich bringen würde". Der Vorsitzende schlug deshalb vor, "zu versuchen, die Entschädigung dieses Personenkreises anstatt über die Hauptentschädigung über die Kriegsschadenrente zu regeln, da es sich bei dem Pensionsanspruch nicht um einen Vermögensanspruch im eigentlichen Sinne handelt". Wie aus dem Protokoll weiterhin, zu entnehmen ist, haben offensichtlich Zweifel über die Beurteilung des Wesens einer Pensionsanwartschaft bestanden. Das geht insbesondere aus der Stellungnahme des Regierungsvertreters hervor, der im Hinblick auf den betroffenen kleinen Personenkreis weniger finanzielle als rechtliche Bedenken hatte, "da man hier erstmalig einen Versorgungsanspruch aus der Hauptentschädigung erfüllen wolle". Zu bedenken ist, daß bei den Ausschußberatungen im Oktober 1956 die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 1957 noch nicht vorlag, so daß damals nicht überblickt werden konnte, welchen Ausgang der Streit über die Rechtsnatur von Pensionsanwartschaften im Steuerrecht nehmen werde. Im schriftlichen Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich zu dem Entwurf des 8. ÄndG LAG zu § 284 LAG - Bundesdrucksache 3322 - 2. Wahlperiode, Nr. 69, heißt es, "der Ausschuß empfehle, im Rahmen der Kriegsschadenrente eine Sonderregelung zugunsten früherer Anwärter auf privatrechtliche Versorgungsansprüche zu treffen, die zwar im Zeitpunkt der Vertreibung die Pensionsleistung noch nicht erhielten, sie aber ohne die Vertreibungsmaßnahmen innerhalb weniger Jahre zu erwarten gehabt hätten". Damit werde diesem kleinen Personenkreis eine angemessene Mittelstellung gegeben zwischen denjenigen, die bereits Pension bezogen und wegen deren Verlust Anspruch auf Hauptentschädigung haben, und denjenigen, die im Zeitpunkt der Schädigung noch auf der Höhe ihrer Arbeitskraft standen.
Die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Erklärungen zwingen keineswegs dazu, sie etwa als "Interpretation" des gesetzgeberischen Willens in der hier entscheidenden Frage anzusehen. Zweifellos war man sich über das Wesen von Pensionsanwartschaften damals nicht im klaren. Das geht aus der Bemerkung des Vorsitzenden des Ausschusses hervor, es handele sich bei einem Betriebspensionsanspruch nicht um einen Vermögensanspruch im "eigentlichen Sinne". Die Bemerkung des Regierungsvertreters, "hier wolle man erstmalig einen Versorgungsanspruch aus der Hauptentschädigung erfüllen", läßt offen, aus welchen Gründen seiner Meinung nach der Verlust von Versorgungsansprüchen niemals zu einer Hauptentschädigung führen dürfe. Das Lastenausgleichsgesetz unterscheidet scharf zwischen Schäden an Wirtschaftsgütern, die zur förmlichen Schadensfeststellung führen und damit zur Hauptentschädigung führen können, und Verlusten, die lediglich nach sozialen Gesichtspunkten im Rahmen der Kriegsschadenrente abzugelten sind. Es hätte daher der Wille, Pensionsanwartschaften von der Schadensfeststellung und damit von der Hauptentschädigung auszunehmen, im 8. ÄndG LAG eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen, und zwar an systematisch richtiger Stelle, nämlich im Feststellungsgesetz und bei den Vorschriften über die Gewährung von Hauptentschädigung. Bei dieser Sachlage ist im Wege der Auslegung des Begriffs "Wirtschaftsgut" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG die Feststellungsfähigkeit des Verlustes von Pensionsanwartschaften anzuerkennen. Auszugehen ist von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Zu einer Doppelentschädigung kann die Anerkennung eines solchen Verlustes als verlorenes "Wirtschaftsgut" nicht führen. Denn nimmt der Geschädigte außerdem Entschädigungsrente in Anspruch, werden ihn diese Leistungen auf die Hauptentschädigung angerechnet (§ 283 LAG). - Wenn Pensionsanwartschaften von der Schadensfeststellung und von der Hauptentschädigung hätten ausgeschlossen werden sollen, so hätte dies in den Vorschriften für die Gewährung von Hauptentschädigung und im Feststellungsgesetz besonders zum Ausdruck kommen müssen.
5.
Ist davon auszugehen, daß bereits eine Pensionszusage einen meßbaren Vermögenswert darstellt, dann ist ihr vertreibungsbedingter Verlust ein Schaden im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG, nämlich an einem Wirtschaftsgut, dessen Verlust förmlich nach dem Feststellungsgesetz festgestellt wird und zur Gewährung einer Hauptentschädigung führen kann. Welche Schäden durch die Hauptentschädigung - das Kernstück des Lastenausgleichs - nach reinen Entschädigungsgrundsätzen abzugelten sind, besagt § 243 LAG. Unter Nr. 2 a.a.O. werden u.a. Vertreibungsschäden an "anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen" aufgeführt. Ihren Ansatz regelt § 245 Nr. 4 LAG. Diese Vorschriften hat das 8. ÄndG LAG unangetastet gelassen.
6.
Eine rechtliche Beurteilung von noch nicht erfüllten Pensionsanwartschaften als aufschiebend bedingte Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen steht mithin einer Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz nicht entgegen.
Ob Beträge vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer auf ein bestehendes Ruhegehaltskonto abgeführt worden sind oder nicht, kann dabei nicht entscheidend sein. Jeder Pensionszusage, die nach Erfüllung einer Bewährungszeit abgegeben wird, liegt der Gedanke zugrunde, daß sich der Arbeitnehmer diesen Vorteil erst erdienen muß. Es erscheint hiernach gerechtfertigt, den Verlust einer privatrechtlichen Versorgungsanwartschaft auch dann als einen feststellungsfähigen Vertreibungsschaden anzuerkennen, wenn wegen der Pensionszusage Bezüge der Bediensteten nicht einbehalten oder laufende Einzahlungen nicht vorgenommen worden sind. Die Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung sind zusätzlicher Lohnbestandteil, "aufgespeicherter Arbeitslohn" (so Weihrauch "Pensionsrückstellungen als Mittel der Finanzierung", Poeschel-Verlag, 1962, Betriebswirtschaftliche Abhandlungen, Bd. 27 = Neue Folge Bd. I auf S. 8 mit Literatur und Rechtsprechungsangaben).
7.
Zur Höhe des festzustellenden Schadens sei bemerkt, daß nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Gesamtsumme des zusätzlichen Lohnbestandteils im Zeitpunkt der Vertreibung unter Berücksichtigung der Pensionsvereinbarungen zu ermitteln sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.050 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG, § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß