Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1966, Az.: BVerwG III C 146.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 146.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Münster - 26.01.1959 - AZ: 2 KL 214/58
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
- § 17 Abs. 3 FG
- § 17 Abs. 4 FG
Fundstelle
- ZLA 1966, 170
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung von BVerwGE 20, 284.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Rösgen und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 26. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschaden an Ansprüchen auf Deputatkohle und Werkspension. Der Antrag wurde von den Ausgleichsbehörden abgelehnt, weil der Kläger allenfalls erst am 1. Dezember 1955, dem Zeitpunkt seiner behaupteten Berufsunfähigkeit, Anspruch auf Werkspension gehabt hätte, die Deputatkohle jedoch nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährt werden sollte.
Die Klage wurde abgewiesen, weil es sich bei dem Pensionsanspruch um einen aufschiebend bedingten Anspruch gehandelt habe, dessen Verlust nicht festgestellt werden könne und weil die Deputatkohle nur in Verbindung mit dem Arbeitsentgelt gewährt worden sei, so daß ihr Verlust ebenso wie der Verlust des Arbeitsplatzes nur im Rahmen eines Existenzverlustes festgestellt werden könne. Ein Existenzverlust könne jedoch nur zur Zahlung einer Kriegsschadenrente führen, nicht zur Feststellung eines Vermögensschadens.
II.
Die vom Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene und mit der Behauptung, es handele sich bei dem Verkspensionsanspruch um ein bei der Vertreibung existentes Recht, begründete Revision kann zu keinem Erfolg führen.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß der Anspruch auf Deputatkohle zusammen mit dem Arbeitsplatz verlorengegangen sei und nicht zu einer Feststellung eines Vermögensschadens führen könne.
Das gleiche gilt für den Pensionsanspruch, der nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufschiebend bedingt - durch Erreichung der Altersgrenze oder Invalidität - war und daher nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 278.61 und BVerwG III C 167.61 -, 25. Februar 1965 - BVerwG III C 78.63 - [BVerwGE 20, 284]) zur Feststellung eines Vertreibungsschadens nicht führen kann.
Von der Zurückweisung der Revision sind etwaige Ansprüche, die sich aus einen Versicherungsverhältnis ergeben und die nach § 17 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes - FG - zu berechnen sind, unberührt geblieben. Diese sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Bescheides gewesen und damit auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Es kann daher auch unerörtert bleiben, inwiefern ein Anspruch aus § 17 Abs. 3 FG sich durch wiederaufgenommene Rentenzahlungen erledigt hat oder inwieweit er durch sie gemindert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Rösgen
Dr. Pakuscher