Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1961, Az.: BVerwG VI B 14.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 14.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 29.11.1960 - AZ: III B 22.59
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben ist.
Die Vorschrift des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667, GVBl. Berlin S. 754) - BRRG - ist wegen der Übergangsregelung des § 137 BRRG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Anfechtungsklage bereits vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes, nämlich am 22. Februar 1957, erhoben worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DÖV 1958 S. 259 = DVBl. 1958 S. 471, undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377). An dieser Rechtslage hat sich durch die Vorschrift des § 191 Abs. 2 VwGO nichts geändert (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60 - undvom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192; seither ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Da auch § 160 LBG (Berlin) in der hier anzuwendenden Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) nichts an den allgemeinen Vorschriften über die Zulassung der Revision geändert hat, sondern nur die Nachprüfbarkeit des Landesbeamtenrechts durch das Bundesverwaltungsgericht betrifft (vgl. u.a.Beschluß vom 4. November 1960 - BVerwG VI CB 57.58 -), könnte die Revision nur zugelassen werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorläge. Der Kläger hat sich darauf berufen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das trifft jedoch nicht zu. Der erkennende Senat ist in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Überführung eines Angestellten ins Beamtenverhältnis nach § 171 LBG (Berlin) zu den Klagen "aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne der §§ 161 ff. LBG (Berlin) gehört (vgl.Beschluß vom 17. September 1959 - BVerwG VI C 15.58 - undUrteil vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 61.59 -). Senn § 160 LBG (Berlin) will, ähnlich wie die später erlassene Vorschrift des § 172 BBG, den Verwaltungsrechtsweg für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche eröffnen, die im Landesbeamtenrecht ihre Grundlage haben, ohne Rücksicht darauf, ob - wie es die Regel ist - sich der Anspruchsteller bereits im Beamtenverhältnis befindet oder ob er ein solches erst erstrebt (so auch Plog-Wiedow, BBG, Erl. Rdn. 12 zu § 172 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1956, ZBR 1957 S. 82).
Auch die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen geben der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Rechtsfragen aufwürfe, deren revisionsgerichtliche Erörterung im Interesse der Rechtseinheit, der Weiterentwicklung des Rechts oder des Rechtsfriedens geboten wäre(Beschluß vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 -). Dies trifft aber jedenfalls dann nicht zu, wenn die Rechtsfragen dem nicht mehr geltenden oder auslaufenden Recht zugehören und sich im geltenden Recht nicht mehr stellen (vgl.Beschluß vom 2. Februar 1961 - BVerwG I B 6.61 - und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG, z.B. Beschlüsse vom 24. September 1954 - BVerwG II C 238.53 - undvom 4. November 1960 - BVerwG VI CB 57.58 -). So ist es bei der Regelung des Vorverfahrens einschließlich der Frist für die Erhebung der Klage in § 161 LBG (Berlin). Diese wie § 173 BBG dem § 143 DBG (1937) nachgebildete Regelung ist im Hinblick auf §§ 126 ff. BRRG durch Art. I Nr. 54 des Zweiten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Januar 1958 (GVBl. Berlin S. 130) gestrichen worden, wie auch § 173 BBG (u.F.) durch § 139 Abs. 1 Nr. 44 BRRG aufgehoben worden ist. Seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes war wegen des Vorverfahrens zunächst in § 136 BRRG auf das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und die Landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen, jetzt gelten die §§ 68 ff. VwGO. Diese Regelung hat das bisher im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und den Landesgesetzen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit geregelte Vorverfahren vereinheitlicht (§ 77 VwGO) und die aus dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 stammende, von diesen Vorschriften abweichende Sonderregelung für die Klagen "aus dem Beamtenverhältnis", nicht übernommen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, wann die Frist aus § 161 LBG (Berlin) zu laufen beginne, wenn die Dienstbehörde und die oberste Dienstbehörde nicht verschiedene Behörden seien und der erste Antrag an die Dienstbehörde gerichtet gewesen sei, ob ein hinauszögerndes Verhalten der Behörde die Frist des § 161 LBG (Berlin) verlängere oder doch ein Verschulden des Antragstellers an der Versäumung der Frist ausschließe, und ob ein Antragsteller während eines schwebenden Straf- oder Disziplinarverfahrens davon absehen dürfe, wegen eines etwa hiervon betroffenen Anspruches eine Klage zu erheben, bedürfen daher im Interesse der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts keiner höchstrichterlichen Klärung mehr. Auch die Regelung des § 161 Abs. 3 LBG (Berlin) hinsichtlich der Folgen unverschuldeter Versäumung der Fristen der Absätze 1 und 2 a.a.O. war gegenüber den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsgesetze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand derart besonders ausgestaltet, daß die von der Beschwerde schließlich noch aufgeworfene Frage, wann etwa Rechtsunkenntnis entschuldigt, nur für den Geltungsbereich des § 161 LBG (Berlin), nicht aber allgemein beantwortet werden könnte.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.600 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwG.
Schmidt
Dr. Waitz