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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1961, Az.: BVerwG I B 6/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG I B 6/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.11.1960 - AZ: I OVG A 108/60
nachfolgend
BVerwG - 18.05.1961 - AZ: BVerwG I B 6.61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. November 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger errichtete im Außengebiet ein Gebäude, das er als genehmigungsfreien Kleinstbau (Feldhäuschen) ansah. Auf seine Bauanzeige hin hatte die Baugenehmigungsbehörde durch eine Zwischenverfügung der Bauausführung vorläufig widersprochen und sich die endgültige Stellungnahme vorbehalten, ob die Bauanzeige genüge und von einer Baugenehmigung abgesehen werden könne. Alsdann widersprach die Behörde der Bauausführung endgültig und ordnete die Entfernung des Häuschens an, das genehmigungspflichtig sei, aber nach § 3 der Bauregelungsverordnung und aus weiteren Gründen nicht genehmigt werden könne. Auf die Anfechtungsklage hob das Erstgericht die Beseitigungsanordnung auf, weil das Häuschen genehmigungsfrei sei, § 3 der Bauregelungsverordnung sich aber nur auf genehmigungspflichtige Bauten anwenden lasse. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Es komme nicht darauf an, ob der Bau zu denen gehöre, die nach der Baupolizeiverordnung an sich keiner Baugenehmigung bedürften. Denn auch solche Bauten unterstelle die Baupolizeiverordnung den materiellen Vorschriften des Baurechts; u.a. schreibe sie vor, daß für die Zulässigkeit einer Bebauung im Außengebiet die Bestimmungen des § 3 der Bauregelungsverordnung gälten. § 3 der Bauregelungsverordnung sei also nach dem Willen der Baupolizeiverordnung schlechthin auf alle Bauten und nicht nur auf die genehmigungspflichtigen anzuwenden. Eine Baupolizeiverordnung könne, da sie nicht originäres Recht sei, sondern auf gesetzlichen Ermächtigungen des Bundes- und Landesrechts beruhe, die Anwendung der als Bundesrecht weitergeltenden Bauregelungsverordnung nicht ausschließen. Nach dieser aber sollten Bauten im Außengebiet nicht errichtet werden, wenn sie, wie das beim Bau des Klägers aus näher dargelegten Gründen zutreffe, der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderliefen. Gegenteiliges lasse sich nicht durch Wortinterpretation aus § 3 der Bauregelungsverordnung herauslesen. Die darin geregelte Bebauungsgenehmigung sei von der eigentlichen Baugenehmigung abgespalten und habe ein rechtliches Eigenleben (Pr. OVG Bd. 104 S. 245). Die Notwendigkeit, eine Baugenehmigung einzuholen, habe stets nur den Zweck, die Einhaltung des materiellen Baurechts verfahrensmäßig zu sichern. Demgemäß sehe, wie die Einheitsbauordnung, so auch die hier maßgebliche Baupolizeiverordnung vor, daß die Baubehörde in Einzelfällen auch bei an sich genehmigungsfreien Bauten die Einholung der Baugenehmigung fordern könne; das habe sie hier durch ihre Zwischenverfügung vorbereitet. Die Genehmigungsfreiheit solle nur das Verfahren vereinfachen, weil bei Kleinstbauten zunächst angenommen werden könne, daß sie nicht wesentlich gegen das materielle Baurecht verstoßen würden. Bei festgestellten Verstößen aber seien alle Vorschriften des materiellen Baurechts, besonders die des § 3 der Bauregelungsverordnung, auch auf Kleinstbauten anzuwenden.

2

Im Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Zulässigkeit jeder Bebauung von der Einhaltung der Grundsätze der Bauregelungsverordnung abhängig sei oder nur die Zulässigkeit einer solchen Bebauung, die nach dem maßgeblichen Landesrecht einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfe. Der Wortlaut des § 3 der Bauregelungsverordnung spreche gegen die Auffassung des Berufungsgerichts. Die Frage unterliege entgegen der Meinung des Berufungsgerichts der revisionsgerichtlichen Prüfung; denn es gehe um eine direkte Anwendung der Bauregelungsverordnung als Bundesrecht.

3

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

4

Von den Gründen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom. 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist hier nur der nach Nr. 1 - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - geltend gemacht; auf diesen Grund und auf die in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage hat sich die Prüfung zu beschränken (Abs. 3 Satz 3 a.a.O.). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist jedoch nicht anzuerkennen

5

Die Frage, ob § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) - Bauregelungsverordnung - auch auf solche Bauten anwendbar ist, für die nach Landesrecht oder Polizeiverordnung eine Genehmigung nicht eingeholt zu werden braucht, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich um demnächst auslaufendes Recht handelt, die revisionsgerichtliche Prüfung aber dazu bestimmt ist, geltendes Recht mit richtungweisender Wirkung für seine künftige Anwendung zu klären. Diesen Gedanken hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei Nichtzulassungsbeschwerden bisher zwar nur auf bereits außer Kraft getretenes Recht anzuwenden gehabt. Er muß aber auch dann Geltung beanspruchen, wenn das Außerkrafttreten einer Vorschrift so nahe bevorsteht, daß mit dem Ergehen der Revisionsentscheidung vorher nicht mehr zu rechnen ist. Die Bauregelungsverordnung tritt nach §§ 35, 186 Abs. 1 Nr. 15, 189 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) am 29. Juni 1961 außer Kraft. An die Stelle ihres § 3 tritt dann als Regelung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich der § 35 des Bundesbaugesetzes. Dieser hat nur materiellrechtlichen Inhalt und bietet keine Handhabe für eine Unterscheidung zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Bauten, somit auch keinen Raum mehr für die hier aufgeworfene oder eine ähnliche Frage.

6

Abgesehen hiervon müßte die Beschwerde daran scheitern, daß die Frage nach der Anwendbarkeit des § 3 der Bauregelungsverordnung auf genehmigungsfreie Bauten im Revisionsverfahren nicht zu klären wäre. Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Baubehörde auch für solche Bauten im Einzelfalle die Einholung der Genehmigung vorschreiben kann und daß sie dies hier durch ihre Zwischenverfügung vorbereitet hatte, ergibt sich nämlich zwingend die Folgerung, daß das Gericht bei ausdrücklicher weiterer Ausführung dieses Gedankens in der abschließenden, alsdann angefochtenen Verfügung, mit der die Behörde der Bauausführung endgültig widersprach, zugleich die für den Einzelfall getroffene Anordnung der Genehmigungspflicht hätte erblicken müssen. Das ließe sich nicht damit beiseite schieben, daß die Behörde den Bau als nicht unter die Befreiungsvorschrift der Bauordnung fallend bezeichnete und daß das Berufungsgericht über diesen Einzelpunkt nicht abschließend entschieden hat. War aber nach dem Sinnzusammenhang der Gründe des Berufungsurteils, das sich insoweit im Bereich des nicht-bundesrechtlichen, also nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblen Rechts bewegt, der Bau mindestens durch Einzelanordnung der Genehmigungspflicht unterworfen, so wäre bei der Revisionsentscheidung davon auszugehen, daß er genehmigungspflichtig war (§ 173 VwGO und § 562 ZPO).

7

Im übrigen könnte es nicht zweifelhaft sein, daß die Vorschrift des § 3 der Bauregelungsverordnung auch solche Bauten trifft, die nach Landesrecht keiner Baugenehmigung bedürfen. Diese Vorschrift gehört nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem Boden recht (Art. 74 Nr. 18 GG) an, sie bestimmt den Inhalt des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und gilt als Bundesrecht fort (Art. 123 Abs. 1, 125 Nr. 1 GG; Urteil des Senatsvom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 188.53 - [BBBl. 1955 S. 580]). Sie gilt grundsätzlich für alle Bauten in den sogenannten Außengebieten (BVerwGE 4, 124[BVerwG 25.10.1956 - I C 119/56]). Ihren Zweck, die Freihaltung dieser Gebiete vor Bauten zu ermöglichen, die der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen, könnte sie nicht erfüllen, wenn ihre Anwendbarkeit davon abhinge ob Landes- oder Ortsrecht eine förmliche Baugenehmigung vorschreibt oder nicht. Mit Recht sieht man in der sogenannten Bebauungsgenehmigung des § 3 der Bauregelungsverordnung etwas anderes als die bauordnungsmäßige Bauerlaubnis (so schon Pr. OVG Bd. 104 S. 245). Aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu Bauregelungsverordnung ergibt sich folgerichtig die Notwendigkeit ihren § 3 auch auf genehmigungsfreie Bauten anzuwenden. Daher kann der Umstand, daß das Erstgericht dies verkannt hat, die Frage nicht derart klärungsbedürftig erscheinen lassen, daß deshalb die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wäre.

8

Die somit unbegründete Beschwerde war zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Lullies
Dr. Böhmer